Die Durchgriffshaftung gegen den Gesellschafter einer GmbH
von Lars Riemann
Gliederung:
1 Einleitung
1.1 Der Charakter einer GmbH
1.2 Die Einordnung des GmbH-Gesetzes
2 Der allgemeine Haftungsgrundsatz einer GmbH
2.1 Das Trennungsprinzip
2.2 Die Haftung in der Vorgesellschaft
2.3 Die Durchbrechung des Trennungsprinzips
2.3.1 Die subjektive Mißbrauchslehre nach Serick
2.3.2 Die institutionelle Mißbrauchslehre nach Reinhardt
2.3.3 Die Normzwecklehre nach Müller-Freienfels
2.3.4 Die Organschaftstheorie nach Wilhelm
2.4 Die Haftung aus einem besonderem Verpflichtungsgrund
2.5 Die Fallgruppen der Durchgriffshaftung
2.5.1 Vermögensvermischung
2.5.2 Sphärenvermischung
2.5.3 Unterkapitalisierung
2.5.4 Institutsmißbrauch
2.5.5 Der umgekehrte Durchgriff
2.5.6 Der gesellschafterfreundliche Durchgriff
2.5.7 Reflexschäden
2.5.8 Sonstige Durchgriffskonstellationen
2.6 Die Rechtsfolgeseite der Haftung
3 Die Durchgriffshaftung nach §§ 32a, b GmbHG
4 Eigene Beurteilung
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
In der jüngeren Vergangenheit hat die Rechtsprechung und lehrende Literatur das Institut der Gesellschafterhaftung innerhalb einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) über die gesetzlichen Grundlagen hinaus weiterentwickelt. Dies hat dazu geführt, daß der Begriff "mit beschränkter Haftung" inhaltlich neu definiert werden muß. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen eines Gesellschafters einer GmbH eintritt, soll in der vorliegenden Seminararbeit verdeutlicht werden.
1.1 Der Charakter einer GmbH
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Eine GmbH muß in Ihrer Form als Kapitalgesellschaft eindeutig von ihrem Korrelat - der Personengesellschaft - unterschieden werden. Bei einer Kapitalgesellschaft steht nicht wie bei einer Personengesellschaft die Person als Gesellschafter im Vordergrund, sondern ausnahmslos die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen. Persönliche Ziele und Absichten der Gesellschafter stehen also hinter denen der Gesellschaft zurück.
Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH fußt darin, gezielt das Zuordnungsobjekt von Rechtsnormen und damit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Hinter dieser Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Rechtsordnung uneingeschränkt rechtsfähig ist, verbirgt sich hier also hinter einer GmbH eine juristische Person des privaten Rechts.
Die verliehene Rechtsfähigkeit ermächtigt die GmbH im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zu der gesamtheitlichen selbständigen Wahrnehmung ihrer Interessen, soweit diese Rechte und Pflichten nicht einzig natürlichen Personen vorbehalten sind. Die Rechte und Pflichten der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter wurden durch den Gesetzgeber durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 20. Mai 1898 reglementiert, welches in weiten Teilen bis zum heutigen Tage inhaltlich unverändert blieb.
Die personelle Form einer GmbH ist in eine Mehrpersonen- und eine Einmann-GmbH zu unterteilen. Eine Mehrpersonen-GmbH bildet die Regelform einer GmbH, da hier mindestens zwei Gesellschafter mit der Gesellschaftsführung beauftragt sind, während bei einer Einmann-GmbH juristische- und natürliche Person identisch sind. Diese Sonderform der Einmann-GmbH wirft unter manchen Aspekten besondere Problemstellungen auf, welche aber aus Platzgründen in dieser Ausarbeitung nicht gesondert abgehandelt werden.
1.2 Die Einordnung des GmbH-Gesetzes
Für eine GmbH ist das GmbH-Gesetz als entsprechendes lex specialis zu verstehen. Im GmbHG werden alle GmbH spezifischen Inhalte spezial-gesetzlich geregelt. Die zuständigen Normen für den Bereich der Haftungsverpflichtung einer GmbH sind im GmbH-Gesetz u.a. in dem § 13 beschrieben. Ergänzend zum GmbHG findet auf eine GmbH auch das Handelsgesetzbuch (HGB) seine Anwendung. Im § 13 Abs. 3 GmbHG wird die GmbH als Handelsgesellschaft beschrieben. Nach dem § 6 Abs.1 HGB iVm. § 4 HGB gilt eine GmbH als Formkaufmann und zugleich Vollkaufmann. Somit arbeitet eine GmbH mit dem Zeitpunkt ihrer Eintragung ins Handelsregister an immer auch nach dem Handelsrecht. Dieses ist besonders bei Vorschriften die außerhalb des HGB angesiedelt sind und an die Kaufmannseigenschaften der Gesellschaft anknüpfen eminent wichtig, da es somit möglich, für die GmbH einen größeren Gesetzesrahmen zu schaffen und gesetzlich ungeregelte Fälle zu minimieren.
Darüber hinaus müssen in diesem Zusammenhang aber auch die allgemeingültigen Haftungsnormen des BGB benannt werden. Diese beschäftigen sich zum überwiegenden Teil mit den natürlichen Personen hinter der juristischen Person des privaten Rechts - also faktisch mit den Gesellschaftern der GmbH - aber auch ergänzend mit der GmbH als Handelsgesellschaft. Somit sind bei etwaigen Haftungssituationen einer GmbH oder ihrer Gesellschafter immer mehrere gesetzliche Anspruchsgrundlagen der Gläubiger und Betrachtungsweisen zu berücksichtigen.
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Quote paper:
Lars Riemann, 1999, Die Durchgriffshaftung gegen den Gesellschafter einer GmbH, Munich, GRIN Publishing GmbH
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