Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
Gr ünde für Sanktionen 4
Rechtliche und prozedurale Voraussetzungen für Sanktionen 4
Ma ßnahmen nach Art. 41 6
Geschichtlicher Abriss VN - Sanktionen 6
Gegenw ärtig bestehende Sanktionen gegen Staaten 7
Wie wirkungsvoll sind Sanktionen? - Fallbeispiele. 7
1. Südafrika. 7
2. IRAK 9
Der Ruf nach Smart Sanctions (intelligente Sanktionen) 11
1.Prozess - Der Interlaken-Prozess 13
2. Prozess - Bonn-Berlin-Prozess. 16
3. Prozess - Stockholm-Prozess 17
Probleme bei der Umsetzung von Smart Sanctions 18
L ösungsvorschläge des Watson Institute der Brown University 19
Executive Summary. 20
Literaturverzeichnis. 22
Im Internet 23
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Einleitung
Mit dem Fall des Eisernen Vorhangs und dem daraus resultierenden Niedergang der ehemaligen Sowjetunion als Kontrollinstanz über einen Großteil der internationalen Staatenwelt, übernahmen die Blockfreien Staaten die Mehrheit in der Generalversammlung (GV) der VN.
Das internationale Probleme nun überwiegend nicht mehr in den Schutzbereich der beiden Supermächte fielen, stärkte zu Anfang der 90er Jahre den Einfluss und die Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrat (SR).
Seit 1990 stellte sich eine neue Entschlossenheit des SR ein, auf Friedensbedrohungen mit Zwangsmaßnahmen zu reagieren, wobei vor allem die Friedensmissionen nach Kap VI und die nichtmilitärischen Sanktionsmaßnahmen nach Art. 41 der Charta als wichtiges Instrument in den Vordergrund rückten.
Der SR machte in den 90er Jahren rege von den Möglichkeiten der Charta gebrauch, doch der anfänglichen Begeisterung für das neue Instrument der Friedenserzwingung machte bald Ernüchterung Platz.
Viele Sanktionen, allen voran die Sanktionen gegen den Irak, haben eine Reihe von negativen Nebenwirkungen mit sich gebracht, da sie undifferenziert die Wirtschaft schädigten, Embargos erfolgreich von der herrschenden Elite umgangen wurden und insbesondere die Zivilbevölkerung im direkt betroffenen Staat sowie die wirtschaftliche Belastung von Nachbarstaaten massiv von den Sanktionen betroffen waren. Wiederholt zeigte sich, dass Sanktionen scheiterten, da sie nicht zielgerichtet waren und überwachende Kontrollorgane fehlten.
Zur Linderung der negativen Auswirkungen forderten renommierte Experten und Politiker eine Überdenkung der bisherigen Sanktionspraxis. Auf internationalen Konferenzen wurde das Konzept der „targeted“, bzw. „smart sanctions“ - zielgerichtete und intelligente Sanktionen - entwickelt, die ich in dem nachfolgenden Paper betrachten werde.
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Um ein Verständnis für das neue Konzept zu entwickeln, ist zunächst ein Blick in die rechtlichen und prozedualen Vorraussetzungen für Sanktionen nach der Charta notwendig. Danach werde ich an zwei Fallbeispielen die Probleme und Erfolge der Sanktionspraxis vergangener Sanktionen analysieren, um anschließend die Vorteile und möglichen Schwierigkeiten von „smart sanctions“ zu betrachten.
Gründe für Sanktionen
Sanktionen sind ein wichtiges Hilfsmittel - und oft die „ultima ratio“, bzw. das stärkste Zwangsmittel aller Verhandlungstechniken - der internationalen Gemeinschaft und besonders des SR der Vereinten Nationen, um weltweit Frieden und Sicherheit zu stärken und durchzusetzen.
Es wird erwartet, dass Sanktionen in einem betroffenen Land die Regierung, politische Parteien, Unternehmen und nichtstaatliche Organisationen veranlassen können, die bisher verfolgte Politik zu ändern.
Rechtliche und prozedurale Voraussetzungen für Sanktionen
Die Vereinten Nationen haben nach Artikel 1 Abs. 1 das Ziel „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen“. Die Charta schreibt die Grundsätze, Ziele und Aufgaben der UNO fest und fixiert das Gewaltmonopol im SR der Vereinten Nationen. Im Rahmen der Charta darf nur der SR diejenigen Maßnahmen ergreifen, die er für geeignet hält, um Störungen des Friedens abzuwenden, bzw. zu beenden. Die GV hat dagegen nach Art. 10 - vorbehaltlich des Art. 12 - nur die Möglichkeit „alle Fragen und Angelegenheiten zu erörtern… und Empfehlungen“ auszusprechen. Ihr fehlt die Kompetenz „bindend“ zu beschließen.
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Das vorrangige Ziel der Vereinten Nationen bei einer Bedrohung des Friedens ist es, Streitigkeiten durch friedliche Mittel zu bereinigen und beizulegen. Kap. VI der Charta gibt der UNO weit reichende Möglichkeiten der friedlichen Streitbeilegung, die auf dem Prinzip des Konsens und der Gleichberechtigung souveräner Saaten beruhen. So kann der SR nach Art. 36 in jedem Stadium einer Streitigkeit Empfehlungen aussprechen und die Friedensschaffung (Peace-making) mit zivilen und militärischen Mitteln unterstützen (Gareis/Varwick 2003). Wenn Kap. VI der Charta nicht greift, kommt Kap. VII zur Anwendung, nach dem Zwangsmaßnahmen gegen den Willen des betroffenen Staates durchgeführt werden können.
Die formale Vorraussetzung für die Anwendung von Zwang ist das Scheitern der friedlichen Streitbeilegung, eine Pflicht zur vorrangigen Anwendung des Kap. VI vor Kap. VII kann allerdings nicht aus der Charta abgeleitet werden. Wenn durch die Gefährdung des Weltfriedens die Notwendigkeit des sofortigen Handelns unerlässlich ist, kann Kap. VII der Charta jederzeit angewendet werden. Der einleitende Artikel 39 des Kap VII schreibt die rechtlichen und prozedualen Vorraussetzungen für das Tätigwerden des SR vor. Damit der SR tätig werden kann, muss er mit einem Zustimmungsquorum von mindestens neun Stimmen (ohne Gegenstimme eines der fünf Ständigen Mitglieder) feststellen, ob einer der drei seine Zuständigkeit begründeten Tatbestände Friedensbedrohung, Friedensbruch oder Angriffshandlung vorliegt. Gelangt er zu dieser Feststellung, kann er Empfehlungen aussprechen oder Zwangsmaßnahmen gemäß Art. 41 oder 42 beschließen. Diese Zwangsmaßnahmen sind Ihrem Wesen nach gegen den Willen des betroffenen Staates und werden auch ohne Zustimmung der übrigen, nicht dem SR angehörenden VN-Mitglieder, beschlossen. Nach Art. 25 und 48 sind alle Maßnahmen des SR für die Mitglieder der VN bindend und müssen im Einklang mit der Charta angenommen und durchgeführt werden.
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Maßnahmen nach Art. 41
Nachdem der SR nach Art. 39 festgestellt hat, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt, kann er nach Art. 41 beschließen, welche Maßnahmen unter Ausschluss von Waffengewalt zu ergreifen sind. Er enthält eine breite Palette von Maßnahmen, die zur Anwendung kommen können: 1. Die vollständige oder teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, 2. der Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, 3. die Unterbindung jeglicher politischer und kultureller Kontakte, 4. Waffenembargos, 5. Abbruch der diplomatischen Beziehung und 6. die strafrechtliche Verfolgung von Einzelpersonen.
Die in Art. 41 enthaltenen Aufzählungen sind allerdings nicht abschließend und können nach Ermessen des SR im Einklang mit der Charta um geeignete Mittel ergänzt werden (Gareis/Varwick 2003).
Geschichtlicher Abriss VN - Sanktionen
In der Geschichte der VN wurden bisher in 15 Fällen - davon 13 seit 1990 1 - friedliche Sanktionen ausgesprochen und in lediglich drei Fällen zum Mittel des militärischen Zwangs gegriffen (Korea 1950, Irak 1990, Afghanistan 2001). Vor 1990 machte der SR nur zwei Mal (gegenüber dem damaligen Süd-Rhodesien 1968-1979 und Südafrika 1977-1994) von seinem Recht zur Verhängung nichtmilitärischer Zwangsmaßnahmen Gebrauch.
Die 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts können mit einiger Berechtigung als „Jahrzehnt der Sanktionen“ (Gareis/Varwick) bezeichnet werden.
1 Stand 2002, Gareis/Varwick 2003
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Arbeit zitieren:
Henryk Lippert, 2006, Nutzen und Problematik wirtschaftlicher Sanktionen nach Kapitel VII der VN-Charta unter Berücksichtigung der neuen Diskussion zu 'smart sanctions', München, GRIN Verlag GmbH
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