Die vergessenen Opfer der Nationalsozialisten. Kirsten Garbade
Diskriminierung und Verfolgung lesbischer Frauen im Dritten Reich.
Inhaltsverzeichnis :
Seite :
1. Einleitung 3
2. Die vergessene Opfergruppe des nationalsozialistischen
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Terrorregimes
3. Diskriminierung lesbischer Frauen 10
4. Praxis der Verfolgung lesbischer Frauen 16
5. Diskurs zur Kriminalisierung weiblicher Homosexualität 18
6. Schlussbetrachtung 21
7. Quellenverzeichnis 22
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1. Einleitung
Die Verachtung, Ausgrenzung und Verfolgung von Homosexuellen begann nicht etwa in der Zeit der NS-Diktatur in Deutschland, sondern zieht sich seit Jahrhunderten durch die Geschichte. Die gesellschaftliche Haltung gegenüber Homosexualität (der Begriff wurde nicht von Beginn an verwendet, sondern erst im Jahre 1869 in Deutschland geprägt 1 ) entsprach in den verschiedenen Epochen nicht immer der juristischen Sichtweise oder dem medizinischen beziehungsweise dem wissenschaftlichen Entwicklungsstand. Hingegen standen diese sich zeitweise gar konträr gegenüber.
Vehementer Gegner von Homosexualität war schon früh die christliche Kirche, da gleichgeschlechtliche Liebe ihrer Auffassung nach gegen die Gesetze Gottes und der Natur verstoße. Bereits im 4. Jahrhundert wurde in den meisten christlichen Staaten gleichgeschlechtliche Liebe zwischen männlichen Personen, häufig aber auch die zwischen Frauen, mit Todesstrafe geahndet. 2
Zur Zeit der Reformation und der Gegenreformation fand sich in deutschen Landen eine weitreichende Verdrängung des Themas Homosexualität, die auch in den Kreisen der christlichen Kirche vorkam. Im 16. Jahrhundert kam es schließlich zu einer Welle der Kriminalisierung, die sich unter anderem in Artikel 116 der Peinlichen Gerichtsordnung 3 Kaiser Karls V. von 1532, der so genannten Carolina, widerspiegelte. 4 Dieser ist zu entnehmen:
„So ein Mensch mit einem Vieh, Mann mit Mann, Weib mit Weib, Unkeusch treibet, die haben das Leben verwirkt, und man soll sie der gemeinen Gewohnheit nach mit dem Feuer vom Leben zum dem Tode richten.“ 5
Formell blieb die Carolina in ihrer ursprünglichen Form zwar bis zur Gründung des Deutschen Reiches im Jahre 1871 bestehen, jedoch entwickelten die Territorialstaaten im Laufe des 18. Jahrhunderts eigenständige Strafrechte. Somit kam es zur Zeit der Aufklärung unter dem Einfluss des napoleonischen Rechts zum
1 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 9.
2 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 10; Hirschfeld, Magnus (1920), S. 828-829.
3 „Straff der unkeusch, so wider die natur beschicht.“ (Zitiert nach: Hirschfeld, Magnus (1920), S. 823.)
4 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 10; Bülow, Carola von (2002), S. 24.
5 zitiert nach: Hirschfeld, Magnus (1920), S. 822-823.
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ersten Mal zur Entkriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen, indem einige deutsche Staaten das Strafmaß für Homosexualität einschränkten oder es gar aufhoben. 6
Im Zeitalter der Aufklärung wurde zum ersten Mal wieder öffentlich über gleichgeschlechtliche Liebe diskutiert. Obwohl sie ihr gegenüber kein Verständnis zeigten, versuchten die Vertreter der Aufklärung das Phänomen des Schwulseins mit reiner Vernunft zu erklären. Hingegen bezeichneten Juristen Homosexualität als unvernünftig, da sie nicht der Fortpflanzung diente. Zu einer vermehrt liberalen Einstellung gegenüber Homosexualität kam es zum ersten Mal unter den Intellektuellen der Goethe-Zeit. Sie bewerteten homoerotisches Empfinden nicht mehr per se als negativ, dennoch war ein Ausleben von Homosexualität auch in ihren Augen nicht denkbar. Vom Anfang des 19. Jahrhunderts bis zu den Gründerjahren wurden Homosexuelle aufgrund ihres angeblich „weibischen“ Wesens und nicht mehr wegen eines widernatürlichen Sexualtriebs diskriminiert. 7
Seit 1871 kriminalisierte der Paragraph 175 des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) im gesamten Kaiserreich erneut homosexuelle (und sodomitische) Handlungen, indem er fortan vorgab:
„Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ 8
Dieser Passus wurde weitgehend von Paragraph 1064 des 1794 von Friedrich II. erlassenen Gesetzeswerkes, dem „Allgemeinen Preußischen Landrecht“, übernommen, der seinerzeit noch bestimmte: 9
„Sodomiterei und andere dergleichen unnatürliche Sünden, die wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vernichtung des Andenkens. Es soll (..) ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied (d.h. mit Prügel) ausgestanden hat, aus dem Ort (…), wo sein 10 Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt (…) werden.
6 vgl.: Bülow, Carola von (2002), S. 24-25; Hirschfeld, Magnus (1920), S. 836;
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (1995), S. 3.
7 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 11-12.
8 zitiert nach: Blazek, Helmut (1996), S. 124.
9 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 124-125; . Hirschfeld, Magnus (1920), S. 831; 10 zitiert nach: Hirschfeld, Magnus (1920), S. 835.
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In Verbindung mit der Arbeiter- und Frauenbewegung fand man am Ende des 19. Jahrhunderts ebenfalls eine Tendenz zur Liberalisierung sowie erstmalig Ansätze der Integration von Homosexuellen in der Gesellschaft. Zudem setzte verstärkt im Berlin der Kaiserzeit eine starke Emanzipationsbewegung der Schwulen und Lesben ein, die in der Weimarer Republik erstmals ihren Höhepunkt erreichte. Der Arzt und Mitbegründer der deutschen Sexualwissenschaft Magnus Hirschfeld (1868-1935), selbst homosexuell, beschreibt die damalige blühende Subkultur in seinem Buch „Berlins drittes Geschlecht“ 11 aus dem Jahre 1904. 12
Um die Wende zum 20. Jahrhundert entwickelte sich dann eine pathologische Vorstellung von Homosexualität. Die Neigung zum gleichen Geschlecht wurde nun als krankhaft angesehen, und durch eine entsprechende Therapie, meinte man, könnte diese Krankheit geheilt werden. 13
Zeitgleich gründete man die ersten Selbstorganisationen schwuler Männer. Im Mai 1897 wurde in Berlin als erste Organisation weltweit unter anderem von Hirschfeld das "Wissenschaftlich-humanitäre Komitee" (WhK) gegründet. Mit seinen zahlreichen Prominenten, Wissenschaftlern und Künstlern setzte sich das WhK bis zum Ende der Weimarer Republik unter anderem für die Abschaffung des Paragraphen 175 ein. Der langwierige Kampf für eine Strafrechtsreform beispielsweise mit Hilfe einer Petition, die letztlich von beinahe tausend Personen unterzeichnet worden war, war jedoch vergebens. 14
Hingegen wurde der Paragraph 175 von den Nationalsozialisten, vermutlich wegen der so genannten Röhm-Affäre, unter anderem durch eine Ausweitung des „Unzucht“-Begriffs und die Anhebung der Höchststrafe im Jahre 1935 noch verschärft sowie durch den Paragraphen 175a ergänzt, womit zudem der Straftatbestand der „schweren Unzucht“ geschaffen wurde. 15
11 vgl.: Hirschfeld, Magnus (1991, Nachdruck von 1904).
12 vgl.: Bülow, Carola von (2002), S. 29-31; Schoppmann, Claudia (1991), S. 11-12; Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (1995), S. 3.
13 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 12-13, 126, 132-137.
14 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 13, 171-177; Bülow, Carola von (2002), S. 27-28; Schoppmann, Claudia (1991), S. 11.
15 vgl.: Blazek, Helmut (1996), S. 207-210; Bülow, Carola von (2002), S. 74-75;
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Wie dem Gesetzestext des Paragraphen 175 zu entnehmen, wurden unter diesem nur Personen männlichen Geschlechts subsumiert. Es gab also keine systematische Verfolgung weiblicher Homosexueller im Dritten Reich, die mit derjenigen homosexueller Männer vergleichbar wäre. Dennoch gibt es auch Hinweise auf Diskriminierung und Verfolgung von Frauen liebenden Frauen, die unter NS-Herrschaft stattgefunden hatte. 16
In der vorliegenden Arbeit soll die Gruppe dieser diskriminierten und verfolgten lesbischen Frauen zum Gegenstand gemacht werden, die meiner Auffassung nach im Schatten anderer Opfergruppen in Vergessenheit geraten ist. Während beispielsweise der Aspekt der Judenverfolgung oder der politischer Gegner des braunen Regimes in der Vergangenheit umfassend untersucht wurde, blieb das Schicksal von Homosexuellen im Allgemeinen, insbesondere aber das der lesbischen Frauen in der NS-Zeit, bisher hingegen ein dunkler Fleck in der Geschichtsforschung. Auf die Gründe, die hierfür vorliegen, soll im folgenden Kapitel ausführlich eingegangen werden.
Die Frauenpolitik in nationalsozialistischen Männerstaat ist nicht loszulösen von der Ehe- und Bevölkerungspolitik. Zu den Maßnahmen der Nazis zur Durchsetzung ihrer Frauenideologie gehörten neben der Verschärfung des Abtreibungsverbotes auch ehefördernde Maßnahmen sowie eine intensive Mutterschaftspropaganda. Daraus ergaben sich für die zumeist unverheirateten und kinderlosen lesbischen Frauen zwangsläufig Benachteiligungen, Diskriminierungen und mitunter auch Verfolgungen. Auf die Frage, wie diese genau aussahen, möchte ich in Kapitel 3 und 4 ausführlicher eingehen.
Das Denken über die Motive homosexueller Frauen bestimmte in großem Ausmaß die Debatte über die Ausweitung des Paragraphen 175 StGB auf weibliche Homosexuelle in den 1930er Jahren. Im 5. Kapitel möchte ich mich deshalb der ideologischen Vorstellung der braunen Machthaber von lesbischen Frauen sowie dem Diskurs über die Kriminalisierung sexueller Praktiken unter Frauen widmen.
Grau, Günter (1993), S. 93-97.
16 vgl.: Grau, Günter (1993), S. 42; Maiwald, Stefan/Mischler, Gerd (2002), S. 184; Schoppmann, Claudia (1993), S. 25.
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Arbeit zitieren:
Kirsten Garbade, 2005, Die vergessenen Opfer der Nationalsozialisten - Diskriminierung und Verfolgung lesbischer Frauen im Dritten Reich, München, GRIN Verlag GmbH
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