I NA
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS .................................................................................................................. I
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ....................................................................................................... III
ANHANGSVERZEICHNIS ............................................................................................................. IV IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
VORBETRACHTUNG 1
KAPITEL I: HAFTUNG DES INSOLVENZVERWALTERS 2
1 HAFTUNG DES ENDGÜLTIGEN INSOLVENZVERWALTERS 2
1.1 ZUR PERSON DES INSOLVENZVERWALTERS 4
1.2 PRIMÄRHAFTUNG DER INSOLVENZMASSE 5
1.3 VERHÄLTNIS DER 60 UND 61 INSO 6
1.4 HAFTUNG DES INSOLVENZVERWALTERS WEGEN VERLETZUNG INSOLVENZSPEZIFISCHER
PFLICHTEN NACH 60 INSO 6
1.4.1 Innen- und Außenhaftung des Insolvenzverwalters 6
1.4.2 Der Beteiligtenbegriff 7
1.4.3 Die insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters 9
1.4.4 Haftung für Hilfspersonen 18
1.4.5 Kausalität 19
1.4.6 Verschulden des Insolvenzverwalters als Haftungsvoraussetzung für 60 InsO...........19
1.5 HAFTUNG WEGEN NICHTERFÜLLUNG VON MASSEGEGENSTÄNDEN NACH 61 INSO 20
1.5.1 Zweck der Haftung nach 61 InsO 21
1.5.2 Voraussetzungen für den Haftungseintritt 21
1.5.2.1 Fehlende Erfüllung von Masseverbindlichkeiten 21
1.5.2.2 Erkennbarkeit der drohenden Masseunzulänglichkeit 22
1.5.3 Verschulden des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit 23
1.5.4 Schaden 24
1.6 HAFTUNG AUßERHALB DER INSOLVENZORDNUNG - NICHT INSOLVENZSPEZIFISCHE HAFTUNG24
1.7 VERJÄHRUNG VON HAFTUNGSANSPRÜCHEN ( 62 INSOCCCCCCC........................................................26
2 HAFTUNG DES VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTERS 26
2.1 HAFTUNG DES SCHWACHEN VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTER 28
2.1.1 Aufgaben des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter 28
2.1.2 Haftungsrisiken des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter 30
2.2 HAFTUNG DES STARKEN VORLÄUFIGEN INSOLVENZVERWALTERS.......................................31
2.2.1 Pflichten des starken vorläufigen Insolvenzverwalters 32
2.2.1.1 Fortführungspflicht 32
2.2.1.2 Pflicht zur Überprüfung der Verfahrenskostendeckung 33
2.2.1.3 Beauftragung als Sachverständiger tätig zu werden 34
2.2.2 Interessenkonflikt des vorläufigen Insolvenzverwalters 34
II NA
ZWISCHENBETRACHTUNG 35
KAPITEL II: PFLICHTEN I W S ALS ANFORDERUNGEN AN DIE
UNTERNEHMENSFORTFÜHRUNG 36
1 PFLICHT ZUR INBESITZNAHME DER MASSE 148 INSO............................................36
2 PFLICHT ZUR FORTFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS 37
KAPITEL III: ANFORDERUNG AN DIE UNTERNEHMENSFORTFÜHRUNG 38
1 FINANZPLANUNG IM INSOLVENZVERFAHREN.............................................................39
1.1 BEDEUTUNG DER LIQUIDITÄT 39
1.2 ZIELE UND AUFGABEN DER FINANZPLANUNG 40
1.2.1 Sicherung der Liquidität 40
1.2.2 Enthaftung des Insolvenzverwalters 40
1.3 BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHES GRUNDWISSEN FÜR DIE FINANZPLANUNG 41
1.3.1 Geldströme 41
1.3.2 Zeithorizonte der Finanzplanung 41
1.4 INSTRUMENTE DER FINANZPLANUNG 42
1.4.1 Täglicher Liquiditätsstatus 43
1.4.2 Der Liquiditätsplan 44
1.4.2.1 Bedeutung für die Enthaftung 45
1.4.2.2 Anforderungen an den Liquiditätsplan 46
1.4.2.3 Ermittlung der Planungsdaten 47
1.4.2.4 Formale Ausgestaltung Liquiditätsplan und Plankontrolle 51
1.4.2.5 Plananpassung 54
1.4.2.6 Würdigung des Liquiditätsplans 54
1.4.3 Kapitalbedarfsplanung 55
2 EXTERNE RECHNUNGSLEGUNG 57
NACHBETRACHTUNG 60
ANHANG ........................................................................................................................................... VI VI
LITERATURVERZEICHNIS VIII
III NA
Abbildungsverzeichnis
ABB : 1 AUSZUG EINIGER WICHTIGER INSOLVENZSPEZIFISCHEN PFLICHTEN DES VERWALTERS.............9
ABB : 2 INSTRUMENTE DER FINANZPLANUNGSRECHNUNG 43
ABB : 3 DER TÄGLICHE LIQUIDITÄTSSTATUS IN ANLEHNUNG AN BUSSE 44
ABB : 4 AUFSTELLUNG DER VORJAHRESUMSÄTZE 48
ABB : 5 ERMITTLUNG DER DURCHSCHNITTLICHEN MONATSUMSÄTZE 50
ABB : 6 PLANUMSATZ 2006...................................................................................................................50
ABB : 7 GRUNDSTRUKTUR EINES LIQUIDITÄTSPLANS 53
ABB : 8 GRUNDSTRUKTUR EINES KAPITALBINDUNGSPLANS 56
Anhangsverzeichnis
ANHANG 1: LIQUIDITÄTSKONTROLLE................................................................................................... VI
ANHANG 2: LIQUIDITÄTSPLANUNG IN ANLEHNUNG AN BUSSE............................................................ VII
Abkürzungsverzeichnis
AB = Anfangsbestand
Abb. = Abbildung
Abs. = Absatz
AktG = Aktiengesetz
allg. = allgemeines
Anm. = Anmerkung
AO = Abgabenordnung
BGB = Bundesgesetzbuch
BGH = Bundesgerichtshof
bspw. = beispielsweise
c. i. c. = culpa in contrahendo
EB = Endbestand
ff. = fortfolgende
gem. = gemäß
GmbHG = Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GoB = Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
HGB = Handelsgesetzbuch
h. M. = herrschender Meinung
InsbürO = Zeitschrift für das Insolvenzbüro
InsO = Insolvenzordnung
InsVV = Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung
i. S. v. = im Sinne von
i. S. d. = im Sinne des
KO = Konkursordnung
lat. = lateinisch
ReLe = Rechnungslegung
RdNr. = Randnummer
in TEUR = in tausend Euro
u. a. = unter anderem
Urt. = Urteil
vgl. = vergleiche
VglO = Vergleichsordnung
z. B. = zum Beispiel
ZInsO = Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht
Vorbetrachtung
Seit Einführung der Insolvenzordnung von 1999 steht nicht mehr allein die Liquida- tion im Vordergrund des Insolvenzverfahrens, sondern als gleichrangiges Mittel zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung ebenso die Sanierung (§ 1 Satz 1 InsO). Während bei Liquidation, die Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Verwertungserlöses befriedigt werden, sieht die Sanierung die Erhaltung des Unternehmens und die Gläubigerbefriedigung aus den daraus resultie- renden Unternehmenserlösen vor. Dazu ist im Rahmen der Sanierung die Ertragsfä- higkeit und Funktionsfähigkeit des Unternehmens wieder herzustellen.
Dabei kommt dem Insolvenzverwalter ein erheblicher Einfluss auf die Gestaltung des Sanierungsprozesses zu. Interessant ist dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verwalter bei Stilllegung bzw. Liquidation des Unternehmens im Vergleich zur Unternehmensfortführung unterschiedlichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist. So ist die Stilllegung eines Betriebs durch relativ überschaubare Handlungsschritte zu charakterisieren, denen jeweils bestimmte Haftungsrisiken zugeordnet werden können. Wird das Unternehmen dagegen fortgeführt, so sind die jeweiligen wirt- schaftlichen Entscheidungen und Handlungen des Verwalters erheblich vielfältiger und nicht immer ex ante bestimmbar. So muss der Verwalter seine Entscheidungen regelmäßig auf Grundlage von Prognosen über die wirtschaftliche Entwicklung tref- fen, welche von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Der Sanierungsprozess ist so- mit ein sehr dynamischer Prozess und verlangt auch nach einer dynamischen Ent- scheidungsfindung durch den Verwalter. Diese Dynamik führt dazu, dass das Haf- tungsrisiko des Verwalters wesentlich höher ist als im Falle der Liquidation.
Ziel dieser Arbeit ist es, die jeweiligen Haftungsrisiken, die dem vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalter während der Verfahrens begegnen können, zu identi- fizieren sowie aufzuzeigen, welchen Anforderungen der Insolvenzverwalter bei Un- ternehmensfortführung gerecht werden muss, um möglichst frei von Haftungsrisiken die Unternehmensfortführung zu sichern, um dadurch eine bestmögliche Gläubiger- befriedigung zu erreichen.
Der Arbeit liegt dabei folgender Aufbau zugrunde: Im ersten Kapitel werden die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Haftungsrisiken des Verwalters vorgestellt. Dazu wird eine Unterscheidung des vorläufigen und des endgültigen Verwalters er- folgen. Als Anspruchsgrundlagen werden in diesem Zusammenhang die §§ 60 und 61 InsO behandelt, welche durch die Verweisung in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO
auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung finden. Da die meisten
Haftungsrisiken aus einer schuldhaften Verletzung der dem Verwalter obliegenden Pflichten resultieren, werden diese Pflichten im Verlauf der Arbeit vorgestellt und einige wichtige dieser insolvenzspezifischen Pflichten und den von ihnen ausgehen- den Haftungsrisiken näher erläutert.
Die Zwischenbetrachtung soll einen kurzen Anstoß bieten, sich der Bedeutung der Pflichten bewusst zu werden. Dabei wird festgestellt, dass die insolvenzspezifischen Pflichten die Verfahrensabwicklung unterstützen sollen und insofern für den Insol- venzverwalter Anforderungen darstellen. Dazu werden in Kapitel II am Beispiel von zwei insolvenzspezifischen Pflichten dargestellt, welche Bedeutung die Einhaltung der Pflichten für die Fortführung hat und weshalb diese i. w. S. auch Anforderungen sind. In Kapitel III wird schließlich am Beispiel von zwei Anforderungen an die Fortführung aufgezeigt, wie eine erfolgreiche und dennoch risikoarme Fortführung durch den Verwalter aussehen könnte.
Kapitel I: Haftung des Insolvenzverwalters
Um ein Unternehmen fortzuführen, hat der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfah- ren eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, deren Verletzung zur Haf- tung führen können. Die Haftung des Verwalters wird nach der Insolvenzordnung in den §§ 60 - 62 InsO geregelt.
Im Folgenden wird zunächst auf die Haftung des „endgültigen“ Insolvenzverwalters eingegangen, da die für ihn geltenden Haftungsnormen gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 InsO analog auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung finden.
1 Haftung des endgültigen Insolvenzverwalters
Gem. § 27 Abs.1 Satz 1 InsO ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein endgül- tiger Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht zu bestimmen, der die Abwicklung der Insolvenz übernimmt. 1 Um dem Insolvenzverwalter ein effektives Arbeiten zu gewährleisten und dabei die Insolvenzmasse zu schützen und zu sichern, weist das Insolvenzgericht diesem er- hebliche Rechte zu. So geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen selbst zu verwalten und zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). 2 Dies bedeutet, dass
1
Anm.: Während der Verfahrensabwicklung handelt der Insolvenzverwalter stets in seiner Verwalter- eigenschaft und nicht mit Wirkung gegen sich selbst. Da das Handeln des Insolvenzverwalters von dessen Rechtsmacht abhängt, stellt er primär die Funktion eines gesetzlichen Vertreters dar.
2
Vgl.
Kroth
in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung (2004), § 80, RdNr. 1
der Verwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners eintritt. 3 Daraus entsteht einerseits eine Sonder- rechtsbeziehung zwischen Verwalter und Schuldner, als auch eine Verantwortung für Handlungen des Verwalters gegenüber den übrigen Beteiligten. 4 Die Machtstellung des Insolvenzverwalters, die aus seinen umfangreichen Rechten und Befugnissen resultiert, birgt aber auch beachtliche Schadensrisiken für die Betei- ligten. Der Gesetzgeber versucht die Betroffenen vor diesen Risiken zu schützen. Dazu befinden sich in der Insolvenzordnung entsprechende Regelungen. So ist der Verwalter gem. § 69 InsO bei seiner Geschäftsführung durch den Gläubigeraus- schuss zu überwachen und unterliegt gem. § 58 Abs. 1 InsO der Aufsicht des Insol- venzgerichts. Diese Kombination von Gläubigeraufsicht und staatlicher Kontrolle, bietet jedoch keinen ausreichenden Schutz, so dass die Insolvenzordnung zudem auch Regelungen für die Erstattung von eingetretenen Schäden vorsieht. Geregelt ist die Haftung des Verwalters in den §§ 60, 61 InsO, die eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters vorsehen.
Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Scha- densersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden insolvenzspezifi- schen Pflichten verletzt. Als Maßstab hat er dabei nach § 60 Abs. 1 S. 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Diese Norm dient dem Zweck der Durchsetzung und Kontrolle des insolvenzspezifi- schen Handelns des Verwalters. Sein Handeln ist dadurch geprägt, dass er die Inte- ressen aller am Verfahren Beteiligten wahrzunehmen hat. Somit sieht er sich einer Vielzahl unterschiedlicher Interessen gegenüber, die häufig miteinander unvereinbar und konfliktär sind. 5 Ergänzend dazu haftet der Insolvenzverwalter gem. § 61 Satz 1 InsO gegenüber den Massegläubigern, wenn die durch ihn begründeten Neumasseverbindlichkeiten zum Fälligkeitstermin nicht vollständig aus der Insolvenzmasse befriedigt werden kön- nen. 6 Neben der Haftung nach §§ 60, 61 InsO haftet der Insolvenzverwalter auch für die schuldhafte Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten, wie beispielsweise die Haftung nach allgemeinem Recht i. S. v. §§ 823 ff. BGB. 7
3
Vgl.
Leithaus
in Andres / Leithaus, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 80, RdNr. 3
4
Vgl. dazu die interne und externe Haftung Kapitel I, 1.4.1
5
Vgl.
Abeltshauser
in Nerlich / Römermann, Kommentar zur Insolvenzordnung (1999), § 60, RdNr. 8
6
Vgl. dazu Kapitel I, 1.5
7
LAG Hamm,
ZInsO, 694 Heft 12,(2004), 04.12.2003, 4 Sa 1116/03
1.1 Zur Person des Insolvenzverwalters
Die Auswahlkriterien des Verwalters sind in § 56 Abs. 1 InsO geregelt. Demnach handelt es sich in der Person des Insolvenzverwalters, um eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete geschäftskundige, natürliche Person, die gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern unabhängig ist.
Natürliche Person Zum Insolvenzverwalter kann lediglich eine natürliche Person bestellt werden. Diese muss voll geschäftsfähig sein, so dass sie persönlich haftbar gemacht werden kann. Fehlt die Möglichkeit, den Verwalter in die Haftung zu nehmen, so kann dies erheb- liche Nachteile für die Verfahrensbeteiligten bedeuten. 8 Eignung im konkreten Fall Der vom Gericht bestellte Verwalter muss über entsprechende Fähigkeiten und Er- fahrungen verfügen, um das für ihn bestimmte Insolvenzverfahren bestmöglich unter Wahrung seiner Pflichten durchführen zu können. 9 Dazu muss das Insolvenzgericht bei dessen Auswahl besondere Sorgfalt walten lassen. 10 Geschäftskundigkeit Geschäftskundigkeit zielt in erster Linie auf die juristischen und betriebswirtschaftli- chen Kenntnisse ab. Daher werden primär Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirt- schaftsprüfer zu Verwaltern bestellt. 11 Doch die einzelnen Berufsbilder sind für sich allein betrachtet noch kein Nachweis für eine Bejahung der Geschäftskundigkeit des Verwalters. Vielmehr hat Geschäftskundigkeit vor allem etwas mit den persönlichen Fähigkeiten des Verwalters zu tun. Fähigkeiten wie das Vermögen, die vorliegende Situation eines insolventen Unternehmens rasch analysieren zu können, die Mög- lichkeit, eine Sanierung anzustrengen oder auch die Fähigkeit, durch geschicktes Verhandeln den Gläubigern einen erarbeiteten Insolvenzplan überzeugend präsentie- ren zu können. 12 Unabhängigkeit Der zu bestellende Insolvenzverwalter muss vom Insolvenzschuldner und den Gläu- bigern unabhängig sein. Dies soll sicherstellen, dass keine Befangenheit des Verwal- ters vorliegt und dadurch einzelne Verfahrensbeteiligte bevorzugt oder benachteiligt
8
Vgl.
Delhaes
in Nerlich / Römermann, Kommentar zur Insolvenzordnung (2000), § 56, RdNr. 7
9
Vgl. ebenda, § 56, RdNr. 8
10
Vgl.
Uhlenbruck
in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung (2003), § 56, RdNr. 15
11
Vgl.
Andres
in Andres / Leithaus, Kommentar zur Insolvenzordnung (2006), § 56, RdNr. 5
12
Vgl.
Uhlenbruck
in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung (2003), § 56, RdNr. 18
werden. 13 Beispielsweise wird keine Unabhängigkeit bei Personen angenommen, die im Angehörigenverhältnis zu einem der Beteiligten stehen, oder im Falle, dass der potentielle Verwalter den Schuldner oder einen der Gläubiger bereits im Vorfeld der Insolvenz juristisch, steuerlich als auch wirtschaftlich beraten hatte. 14
1.2 Primärhaftung der Insolvenzmasse
Bei der Haftung ist zwischen der persönlichen Haftung des Verwalters und der Haf- tung der Insolvenzmasse zu unterscheiden. Dieser Unterscheidung gilt in gleichem Maße für die Fortführung des insolventen Unternehmens durch den Insolvenzverwal- ter. 15 Nach h. M. wird von einer Primärhaftung der Insolvenzmasse ausgegangen. Dies be- deutet, dass zunächst die Insolvenzmasse in Anspruch genommen werden muss, be- vor der Insolvenzverwalter belangt werden kann. Begründet wird dies u. a. damit, dass die Insolvenzmasse, welcher die Vorteile der Verwaltung zu Gute kommen, auch die durch die Verwaltung entstandenen Schäden tragen müsse. 16 Im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr.1 InsO gelten Handlungen des Verwalters, die zu Scha- densersatzansprüchen führen können, zu den Masseverbindlichkeiten. Damit ist dann auch der Haftungsanspruch primär gegen die Insolvenzmasse zu richten. 17 Vorraus- setzung dafür, ob eine durch den Verwalter begründete Verbindlichkeit als Masse- verbindlichkeit eingestuft wird, hängt davon ab, ob die Handlung des Verwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse vorgenommen wurde.
Weiterhin kann die Primärhaftung der Insolvenzmasse auch mit der Analogie des § 31 BGB begründet werden, wonach ein Verein für Schäden verantwortlich ist, die
beispielsweise dessen Vorstand in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begeht, und dadurch einem Dritten eine zum Schadensersatz verpflichtende Hand- lung zufügt.
Die Primärhaftung der Insolvenzmasse gilt zudem unabhängig davon, ob es sich um eine Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten oder sonstiger Pflichten handelt. Entscheidend ist, dass erst wenn ein begründeter Schadensersatzanspruch nicht voll- ständig durch die Insolvenzmasse befriedigt werden kann, der Insolvenzverwalter für den verbleibenden Schaden in Anspruch zu nehmen ist. 18
13
Vgl.
Delhaes
in Nerlich / Römermann, Kommentar zur Insolvenzordnung (2000), § 56, RdNr.10
14
Ähnlich Abeltshauser in Nerlich / Römermann, Kommentar zur Insolvenzordnung (1999), § 60, RdNr. 25 - 28
15
Vgl.
Uhlenbruck
in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung (2003), § 56, RdNr. 58
16
Vgl.
Weitzmann
in Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (2006), § 60, RdNr. 3
17
Vgl.
Bäuerle
in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung (2004), § 55, RdNr. 11
18
Weitzmann
in Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (2006), § 60, RdNr. 3
1.3 Verhältnis der §§ 60 und 61 InsO
Im Folgenden werden die Haftungsregelungen der §§ 60, 61 InsO vorgestellt. Dabei soll zunächst das Verhältnis dieser Normen zueinander geklärt werden. Sowohl § 60 InsO als auch § 61 InsO sind Normen, die einen Schadensersatzanspruch des Ge- schädigten ermöglichen, so dass beide Normen Anspruchsgrundlagen sind. § 60 In- sO stellt eine lex generalis 19 dar, die den Verwalter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser schuldhaft insolvenzspezifische Pflichten verletzt.
Dagegen stellt der § 61 InsO eine lex specialis 20 dar, die aus den zahlreichen Pflicht- verletzungen, die Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten hervorhebt und geson- dert regelt. Es handelt sich hierbei um einen Spezialfall der Verwalterhaftung. Für den Fall der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten verdrängt § 61 InsO als spe- ziellere Norm die Regelungen des § 60 InsO. 21 Im Vergleich zum § 60 InsO verbes- sert sich dadurch die Haftungssituation des Massegläubigers, da § 61 Satz 2 InsO die Beweislast dem Insolvenzverwalter aufbürdet. 22
1.4 Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verletzung insolvenz-
spezifischer Pflichten nach § 60 InsO Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter gegenüber allen Betei- ligten für die schuldhafte Verletzung der ihm nach der Insolvenzordnung obliegen- den Pflichten. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO hat er dabei für die Sorgfalt eines or- dentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
1.4.1 Innen- und Außenhaftung des Insolvenzverwalters
Die interne Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters - Innenhaftung Durch die Bestellung des Insolvenzverwalters entsteht zwischen dem Verwalter und dem Insolvenzschuldner ein Sonderrechtsverhältnis, 23 da dieser jetzt an Stelle des Schuldners dessen Vermögen verwaltet und über dieses verfügt. Daraus resultiert eine interne Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters gegenüber der Insolvenz- masse des Unternehmens. 24 So haftet der Verwalter für die schuldhafte Pflichtverlet- zung bei Inbesitznahme, Verwaltung, Erhaltung und Verwertung der Insolvenzmas- se. 25 Auch die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, die zur Masse gehören,
19
Lex generalis (lat.) = Generalklausel
20
Lex specialis (lat.) = speziellere Norm, die der Generalklausel vorangeht
21
Ähnlich
Kind
in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung (2004), § 61, RdNr. 2
22
Vgl. Kapitel I, 1.5.2.2
23
Weitzmann
in Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (2006), § 60 InsO, RdNr. 7
24
Weitzmann
in Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht (2006), § 60 InsO, RdNr. 7
25
Vgl.
Uhlenbruck
in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung (2003), § 60, RdNr. 5
ist insolvenzspezifische Pflicht des Insolvenzverwalters. Grundsätzlich macht sich der Insolvenzverwalter immer dann i. S. d. internen Verantwortlichkeit haftbar, wenn sein Handeln zu einer schuldhaften Verkürzung der Insolvenzmasse führt. Der Schaden betrifft bei der internen Verantwortlichkeit i. d. R. die Verminderung der Insolvenzmasse. Somit führt die Innenhaftung regelmäßig zu einem Gesamtscha- den i. S. v. § 92 InsO vor. Wenn sich im Falle der Innenhaftung ein Anspruch wegen schuldhafter Verminderung der Masse gegen den Verwalter richtet, so kann dieser Schadensersatz nach § 92 Satz 2 InsO lediglich von einem neu bestellten Insolvenz- verwalter geltend gemacht werden. 26 Hervorzuheben ist, dass die interne Haftung immer durch die Verletzung insolvenz- spezifischer Pflichten begründet wird. 27 Eine Haftung aufgrund schuldhafter Verlet- zung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten (§§ 823 ff. BGB), Verschulden bei Ver- tragsschluss (c. i. c. § 311 Abs. 2 BGB) sowie Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten und positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) fallen nicht unter die interne Haftung i. S. v. § 60 InsO.
Die externe Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters - Außenhaftung Die externe Verantwortlichkeit umfasst die Haftung des Verwalters gegenüber den sonstigen Beteiligten. Bei den sonstigen Beteiligten muss es sich nicht ausschließlich um Insolvenzgläubiger handeln. 28 Somit ist bspw. die Haftung gegenüber den Aus- sonderungsberechtigten Bestandteil der externen Verantwortlichkeit.
Im Gegensatz zur internen Haftung, die stets durch die Verletzung insolvenzspezifi- scher Pflichten begründet wird, haftet der Insolvenzverwalter innerhalb der externen Haftung zudem für die Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten nach allge- meinem Recht. 29 Soweit spezialgesetzliche Haftungsnormen greifen, so haben diese grundsätzlich Vorrang vor der insolvenzspezifischen Haftung nach § 60 InsO. 30
1.4.2 Der Beteiligtenbegriff
Eine Legaldefinition des Beteiligtenbegriffs ist in der Insolvenzordnung nicht zu fin- den. Der Beteiligtenbegriff lässt sich anhand der insolvenzspezifischen Pflichten des Verwalters definieren. Der Kreis der Beteiligten wird dazu weit ausgelegt und es wird von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff ausgegangen. Es lässt sich
26
Liegt im Falle der externen Haftung ein Einzelschaden vor, so kann der Schadensersatzanspruch vom jeweiligen Geschädigten erfolgen.
27 LAG Hamm, ZInsO, 694 Heft 12,(2004), 04.12.2003, 4 Sa 1116/03 28 Vgl. Uhlenbruck in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung (2003), § 60, RdNr. 8 29 Vgl. Kapitel I, 1.6 30 Vgl. Uhlenbruck in Uhlenbruck, Kommentar zur Insolvenzordnung (2003), § 60, RdNr. 8
hier sagen, dass all diejenigen beteiligt 31 und damit ersatzberechtigt sind, denen ge-
genüber der Insolvenzverwalter insolvenzspezifische Pflichten hat. 32 Dies sind insbe-
sondere der Insolvenzschuldner, die Insolvenzgläubiger, die Massegläubiger sowie
die Aus- und Absonderungsberechtigten.
Somit orientiert sich der materiellrechtliche Beteiligtenbegriff an den jeweiligen in-
solvenzspezifischen Pflichten des Verwalters. Folgende Abbildung bietet eine Über-
sicht über mögliche Pflichten und ordnet diese den jeweiligen Beteiligten zu.
31 Anm.: „Beteiligt“ meint nicht zwangsläufig die Verfahrensbeteiligten. Vielmehr kommt es darauf
an, wem gegenüber der Verwalter insolvenzspezifische Pflichten hat.
32 Vgl. Abeltshauser in Nerlich / Römermann, Kommentar zur Insolvenzordnung (1999), § 60,
RdNr. 16
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Stephanos Gounakis, 2006, Die Haftung des Insolvenzverwalters und Anforderungen an die Unternehmensfortführung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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