Gliederung
Einleitung S. 3
1. Generelle Zielsetzung des KJHG 3
2. Heimerziehung im Kinder- und Jugendhilfegesetz 3
2.1 Was ist Heimerziehung? 4
2.2 Wer ist zuständig für die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
Nacht ? 5
2.3 Wie wird die Heimerziehung im KJHG geregelt? 5
3. Elternarbeit in der Heimerziehung 6
3.1 Notwendigkeit der Elternarbeit S.6
3.2 Ziele der Elternarbeit 7
3.3 Formen von Elternarbeit 8
4. Literaturverzeichnis 9
2
1. Generelle Zielsetzung des KJHG
Die Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen scheinen zunehmend schwieriger und belastender zu werden 1 . Es zeigt sich, dass Kinder und Jugendliche, die Erziehungshilfen benötigen, häufig aus familiären Lebensformen entstammen, die verbunden sind mit einer Zunahme der Ein-Kind-Familien, einer Steigerung der Scheidungsquote, einer Steigerung von allein erziehenden Elternteilen, der Berufstätigkeit beider Elternteile, der Betroffenheit von Langzeitarbeitslosigkeit, der Not, eine angemessene Wohnung zu finden und bezahlen zu können, Verarmungstendenzen und dem Leben am Existenzminimum.
Im § 1 KJHG werden unter der Überschrift „ Recht auf Erziehung, Elternförderung, Jugendhilfe“ die Grundlagen und Ziele der Jugendhilfe zusammengefasst.
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu betragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie einer kinder-und familienfreundlichen Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Mit dieser Vorstellung stärkt das KJHG eindeutig die Stellung der Eltern, wodurch der Wert der Familie deutlich wird. Gleichwohl ist sich der Gesetzgeber bewusst, dass vielfach die Erscheinungsformen von Familien und deren Rahmenbedingungen ungünstig sind und sich gefährdend auf das Wohl der Kinder auswirken können. Da die Erziehungsverantwortung im KJHG primär bei den Eltern angesiedelt wurde, galt es, Leistungen zugunsten der familiären Erziehung stark auszuweiten. Das Gesetz gibt nicht allgemeine Erziehungsziele vor, sondern spricht von individueller sozialer Entwicklung. Richard Günder weist darauf hin, dass die Lebensbezüge der Menschen akzeptiert und ernst genommen werden müssen und die Leistungsangebote der Jugendhilfe umwelt- und lebensweltorientiert zu gestalten sind.
2. Heimerziehung im Kinder- und Jugendhilfegesetz
2.1 Was ist Heimerziehung?
Heimerziehung ist eine Hilfe zur Erziehung auf die, nach § 27 KJHG, ein Personensorgeberechtigter Anspruch hat, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Diese Hilfe muss für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig sein. Hilfen zur Erziehung werden nach §§ 28 bis 35 KJHG 2 gewährt, wobei Art und Umfang der Hilfe im Einzelfall zu prüfen ist.
Im § 34 KJHG wird die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht geregelt. Der Gesetzgeber spricht von Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen und trägt damit dem Tatbestand Rechnung, dass Heimerziehung heute in sehr differenzierten Institutionen stattfindet. Heimerziehung soll Kinder und Jugendliche,
Arbeit zitieren:
Markus Kaufhold, 2006, Heimerziehung im Kontext des KJHG unter besonderer Berücksichtigung der Elternarbeit , München, GRIN Verlag GmbH
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