Die Buchführung hat dabei die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten.
In dieser Umschreibung sind die GoB als unbestimmte Rechtsbegriffe zu verstehen, die von Rechtsprechung und Verwaltung jeweils für den Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind. Das die GoB bis zur Verabschiedung des Bilanzrichtliniengesetzes am 19.12.1985 nicht kodifiziert waren, hatte erhebliche Vorteile, da so die Grundsätze durch laufende Veränderungen und Verfeinerunge n der Methoden, durch den Einsatz von EDV und durch neue Aufgaben stets weiterentwickelt werden konnten.
Aufgabe der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist es, gesetzliche Regelungslücken auszufüllen. Denn neben den konkreten gesetzlichen Vorschriften, die im HGB und im
Einkommensteuergesetz (EstG) fixiert sind, muss jeder Kaufmann, sowohl bei der
Verbuchung der Geschäftsvorfälle (§ 238,I HGB), beim handelsrechtlichen Jahresabschluss (§ 243,II HGB), als auch bei der Erstellung der Steuerbilanz (§ 5 EStG), die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachten. Die GoB stehen somit gleichrangig neben den kodifizierten Vorschriften.
Historie:
Entstanden sind diese Grundsätze aus den „Richtlinien zur Organisation der Buchführung“, die erstmals im Erlass vom 11.11.1937 über die „Grundsätze für Buchführungsrichtlinien der gewerblichen Wirtschaft“ enthalten waren ( abgedruckt bei Fischer/Heß/Seebauer, Buchführung, Seite 382-387). Hierin wird die Buchführung als die ursprünglichste und wichtigste Form des Rechnungswesens hervorgehoben.
In den „Gemeinschafts-Richtlinien für das Rechnungswesen“ vom 12.12.1952 wurden die Buchführungsrichtlinien und der Kontenrahmen spezifiziert und ergänzt. Nach 1971 wurden die Richtlinien auch im Rahmen internationalen Entwicklungen erweitert und validiert.
Ursprünglich waren diese Grundsätze allgemein anerkannte, ungeschriebene Regeln, an die sich jeder Kaufmann bei der Rechnungslegung zu halten hatte. Einige diese Regeln findet man mittlerweile im HGB wieder und somit ist inzwischen zu unterscheiden, zwischen gesetzlich-systematisierten Grundsätzen und nichtkodifizierten GoB. Da nach wie vor und auch so vom Gesetzgeber gewollt, unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, bleibt ein hohes Maß an Flexibilität gewährleistet.
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Es gibt zwei herrschende Meinungen, wie die Herkunft der Grundsätze abzuleiten sind: Entstanden sie auf induktivem, aus der täglichen Übung der Kaufleute? Sind sie also „natürlich erwachsen“, oder sind sie auf deduktiven Wege entstanden, mit einer gena uen Zielsetzung der handelsrechtlichen Bestimmungen im Blick? Inzwischen hat sich in der Literatur die deduktive Methode durchgesetzt.
Nichtsdestotrotz gelten als Quelle zur Interpretation neben der praktischen Übung der Kaufleute, sowohl die herrschende Rechtsordnung (HGB, Steuerrecht), Erlasse und Verordnungen der Behörden, als auch die fortwährende wissenschaftliche Diskussion, die die GoB immer weiter entwickeln, dem „Zeitgeist“ anpassen und der Gesetzgebung und der Rechtsprechung neue Impulse geben können.
Um die Grundsätze zu systematisieren, wird zwischen den GoB im weiteren Sinne, die die Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze umfassen, sowie den GoB im engeren Sinne, die die Buchführungsgrundsätze enthalten, unterschieden.
GoB im engeren Sinne:
Die für die Buchhaltung und die Inventur geltenden GoB i.e.S. bezwecken die lückenlose und sachgerechte Dokumentation aller Geschäftsvorfälle. Sie lassen sich in formelle- und materielle Grundsätze einteilen.
Formelle Grundsätze: Sie dienen der besseren Information der Bilanzadressaten und der Vergleichbarkeit des Jahresabschlusses mit früheren Jahresabschlüssen. Ihre Verletzung hat keinen Einfluss auf die Höhe des ausgewiesenen Vermögens und Erfolgs. • Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 239 Abs.2 HGB) verlangt, dass die
Bücher und sonstige Aufzeichnungen nach einem geordneten Kontenplan, in einer lebendigen Sprache, nach dem Belegprinzip (keine Buchung ohne Beleg) und unter Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen geführt werden. Enthält die Buchführung formelle Mängel, d.h. Mängel, die das Wesen der kaufmännischen Buchführung berühren, so wird die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verneint und eine Schätzung vorgenommen.
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Materielle Grundsätze:
• Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit (analog § 246 HGB) gebietet, dass alle
Geschäftsvorfälle lückenlos erfasst und verbucht, keine Buchung fingiert und alle Geschäftvorfälle auf dem richtigen Konto verbucht werden.
Die Verletzung materieller Grundsätze kann zur Folge haben, dass das gesetzliche Gebot des
§ 264 Abs.2 HGB, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln soll, nicht erfüllt werden kann. Bei schwerwiegenden materiellen Mängeln ist nach R 29 Abs.2 Satz 4 i.V.m. R 12 Abs.2 Satz 2 EstR eine Schätzung vorzunehmen.
Ist die Buchführung insgesamt zur Ermittlung des Ergebnisses ungeeignet, wird es unter Verwendung der Buchführungsunterlagen geschätzt (schädliche Schätzung).
Da die Inventurunterlagen und das Inventar als Bücher im Sinne des § 238, I HGB anzusehen sind, gelten diese Grundsätze auch hier.
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Mit der Verordnung dieser Grundsätze will der Gesetzgeber den Informationswert des Jahresabschlusses im Interesse der Bilanzadressaten (z.B. dem Aktionär) erhöhen. Unterschieden wird hierbei zwischen den
• Allgemeine Grundsätzen
• Ansatzgrundsätzen (Bilanzierung dem Grunde nach)
• Bewertungsgrundsätzen (Bilanzierung der Höhe nach) unterschieden werden.
auf die ich im Folgenden näher eingehen werde.
Allgemeine Grundsätze
Ø Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, d.h. alle kodifizierten und nichtkodifizierten, formelle und materielle GoB sind zu beachten. Rechtsgrundlage: § 243 Abs.1 HGB Ø Generalnorm für Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. (sog. “true und fair view”), § 264 Abs.2. Dabei soll, in Anlehnung an die vergleichbare Generalnorm für
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Arbeit zitieren:
Bernd Redder, 2002, Grundsätze der ordnungsmäßigen Bilanzierung, München, GRIN Verlag GmbH
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