Inhaltsverzeichnis
Deckblatt I
Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis IV
Literaturverzeichnis V
1 Einleitung 1
1.1 Geschichte des Internets 2
2 Technische Grundlagen 2
2.1 Aufbau des Domain Name Systems 2
2.2 Eine gemeinsame Sprache 3
3 Internetrecht 4
3.1 Probleme für die Rechtssprechung im Internetrecht 5
3.2 Einordnung und Grundlagen des Internetrechts 5
4 Urheberrecht 6
5 Welche Aufgaben hat ein Webdesigner 8
5.1 Hauptpflichten eines Webdesigners 9
5.1.1 Konzeption 10
5.1.2 Gestaltung 11
5.1.3 Realisierung 11
5.1.4 Nacharbeiten 11
5.1.4.1 Website-Pflegevertrag 12
6 Webdesign-Vertrag 12
6.1 Verträge mit Webdesignern als Arbeitnehmer 13
6.2 Vertrag mit einem selbstständigen Webdesigner 14
6.2.1 Allgemeine Voraussetzungen 14
7 Rechtliche Einordnung des Webdesign-Vertrages 16
7.1 Ist der Webdesign-Vertrag ein Werklieferungsvertrag 16
7.2 Ist der Webdesign-Vertrag ein Anzeigenvertrag 18
7.3 Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag 19
7.3.1 Einmalige Seitenerstellung als Werkvertrag 20
7.3.1.1 Abnahme der Website 21
7.3.1.2 Gewährleistung 22
7.3.1.3 Nebenpflichten bei der einmaligen Seitenerstellung 23
7.3.1.4 Aufklärung und Beratung 23
7.3.1.5 Obhut und Verwahrung 23
II
7.3.1.6 Sicherung und Fürsorge 24
7.3.1.7 Geschäftsbesorgungscharakter 24
7.3.1.8 Schulungsmaßnahmen 25
7.3.2 Dauernde Sitebetreuung als Dienstvertrag 26
7.3.2.1 Nebenpflichten bei der dauernden Websitebetreuung 28
8 Weitere Vertragsbestandteile 28
9 Zusammenfassung 30
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AZ Aktenzeichen
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
bzw. beziehungsweise
ca. circa
d.h. Das heißt
DNS Domain Name System
evtl. eventuell
ff. folgende
HGB Handelsgesetzbuch
HTML Hypertext Markup Language
IHK industrie- und Handelskammer
ITRB Der IT-Rechts-Berater
LG Landgericht
MMR MultiMedia und Recht
MuekoBGB Münchner Kommentar BGB
OLG Oberlandesgericht
RN. Randnummer
S. Satz
u.a. unter anderem
UrhG Urhebergesetz
usw. und so weiter
vgl. vergleiche
www World Wide Web
z.B. zum Beispiel
Zit. zitiert
§ Paragraph
§§ Paragraphen
IV
Literaturverzeichnis
Bähr, Peter, Grundzüge des bürgerlichen Rechts, 1995, München,
Bartsch, Michael, Das neue Schuldrecht – Auswirkungen auf das EDV-Vertragsrecht, online:
http://www.bartsch-partner.de/mb/texte/schuldrechtsreform.pdf , abgerufen am 02.12.06
Cichon, Caroline, Internet-Verträge – Verträge über Internet-Leistungen und E-Commerce, 2. neu überarbeitete Auflage, 2005, Köln.
Ernst, Thomas, Vertragsgestaltung im Internet, 2003, München.
Hance, Olivier, Internet-Business & Internet-Recht, 1996, Brüssel.
Härting, Niko, Internetrecht, 2. Auflage, 2005, Köln.
Hoeren, Thomas, Grundzüge des Internetrechts, E-Commerce Domains Urheberrecht, 2. Auflage, 2002, München.
http://de.wikipedia.org/wiki/Internetrecht, abgerufen am 25.11.06.
http://sis-
by.ihk.de/internet/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Anhaenge /RundumsInternet_2Nur-Leseversion.pdf, abgerufen am 28.11.06
Hübner, Roger, Bressler, Florian, Rohloff, Stefan, Was kostet Web-Design - Kosten und Kalkulation für digitale Kommunikation, 2000, Frankfurt am Main.
Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse, $$ 611-615, 2003 (zit.: Reinhard Richardi).
V
Julius von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse, $$ 631-651, 2003 (zit.: Frank Peters).
Kath, Peter, Riechert, Anne, Internetvertragsrecht – Fachbuch Vertragsmuster – Vertragssoftware, 2002, Freiburg.
Koch, Frank A., Computer-Vertragsrecht – Umfassende Erläuterungen, Beispiele und Musterformulare für Erwerb und Nutzung von EDV-Systemen, 5., völlig neu überarbeitete Auflage, 2000, Freiburg.
Kübler, Magdalene, Web Design – Professionelle Websites planen und gestalten, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage, 1999, Heidelberg.
Marly, Jochen, Softwareüberlassungsverträge, 4., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, 2004, München.
Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4, Schuldrecht, Besonderer Teil II, §§ 611-704, 2004, (zit.: Dr. Rudi Müller-Glöge).
Nauroth, Dieter M., Computer und Recht, 1994, Köln.
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 7, 65., neubearbeitete Auflage, 2006, München (zit.: Dr. Helmut Heinrichs)
Recht im Internet (www.teia.de) 2002, SPC TEIA Lehrbuch Verlag GmbH, Berlin.
Schmidt, Markus in Spindler, Gerald (Hrsg.), Vertragsrecht der Internet-Provider, 2000, Köln
VI
1 Einleitung
Durch die Entwicklung des World Wide Web hat sich aus dem ursprünglich akademischen Internet ein immer häufiger genutztes Medium etabliert, um schnell Informationen auszutauschen oder zu veröffentlichen.
Neben der Funktion als Kommunikationsmittel wie z.B. Email und als Recherchemöglichkeit wird das Internet immer mehr dazu genutzt, Informationen für andere bereit zu stellen.
Mittlerweile kann man sich kaum noch ein großes Unternehmen oder einen privaten Anbieter vorstellen, der ohne eine eigene Website auskommt. Diese kann verschiedene Funktionen erfüllen. Man kann mit dieser Werbung für seine Produkte machen, sein Unternehmen vorstellen, Stellananzeigen ausschreiben usw. Auch um die Erreichbarkeit über Email (als Marketinginstrument) zu gewährleisten, ist die Einrichtung einer Website unerlässlich. Aber vor allem hat eine eigene Website eine große repräsentative Bedeutung für ein Unternehmen. Durch die technischen Verbesserungen von Internet-Suchmaschinen nutzen immer mehr Verbraucher diese Plattform, um sich über Produkte zu informieren. Da hier nicht nur inhaltliche Fakten zählen, sondern auch immer „das Auge mitspielt“, liegt hier ein interessantes Tätigkeitsfeld für Designer, die neben ihren kreativen Fähigkeiten auch mit dem Programmieren vertraut sind. Zu Beginn unserer Seminararbeit werden wir übersichtsweise auf die technischen Grundlagen des Webdesigns sowie auf rechtliche Hintergründe des Internet-Rechts und des Urheberrechts eingehen. Anschließend werden die Aufgaben eines Webdesigners beschrieben, bevor wir uns im Hauptteil auf den Vertrag mit einem Webdesigner und dessen rechtliche Einordnung konzentrieren.
1
1.1 Geschichte des Internets
Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit werden hier nur die wichtigsten Eckdaten der Entwicklung des Internets genannt. Mitte der 60er Jahre gelang es dem amerikanischen Verteidigungsministerium in Zusammenarbeit mit amerikanischen Universitäten ein dezentrales Computernetzwerk aufzubauen. 1969 wurde der Grundstein für das spätere Internet gelegt 1 .
Nach weiteren technischen Fortschritten gelangen Ende der 80er Jahre die ersten Unternehmen und Privatpersonen ins Netz, und die ersten kommerziellen Teilnetze entstanden 2 . Zwischen 1990-1993 wurde das World Wide Web (WWW) in Genf entwickelt, und mit gleichzeitiger Einführung der so genannten Browser war es erstmals möglich, ohne besonderes technisches Wissen Dokumente aus dem Internet abzurufen.
Herrschte zu Beginn noch die Meinung, das Internet befände sich in einem rechtsfreien Raum, dass weder geografische noch politische Grenzen beachten müsse, so wurde spätestens durch die immer häufiger werdende kommerzielle Nutzung des Internets klar, dass hier auf rechtlicher Seite Regeln und Grenzen gesetzt werden müssen. Ohne diese Strukturen wäre es für Unternehmen und Verbraucher sicherlich nicht interessant gewesen, das Internet wie es heute besteht, für geschäftliche Aktivitäten zu nutzen. Über die Struktur des Internet-Rechts wird im Rahmen dieser Hausarbeit in Kapitel 3 noch einmal eingegangen.
2 Technische Grundlagen
2.1 Aufbau des Domain Name Systems
Das schon genannte Domain Name System (DNS) hat eine wichtige Bedeutung bei der Vergabe von Internet-Adressen und damit auch
1 Recht im Internet, S.16.
2 Recht im Internet, S. 18.
2
bei der Erstellung von Webseiten. Auch auf diesen Punkt kann in dieser Arbeit nur kurz eingegangen werden.
Jeder Rechner besitzt eine Internet-Protokoll-Adresse, die sich IP-Adresse nennt. So kann jeder Computer eindeutig identifiziert werden. Da diese numerischen Formate nicht sehr einprägsam waren, wurde das Domain Name System entwickelt. Diese Domain-Namen werden auf so genannten DNS-Servern gespeichert 3 . Da innerhalb einer Top-Level-Domain (zum Beispiel „.de“) ein Name nur einmal vergeben werden kann, und es Aufgrund von gleichen Namen natürlich häufig mehrere Interessenten für eine Domain gibt, sind Streitigkeiten vorprogrammiert. Das so genannte Domain-Recht soll diese rechtlichen Fragen regeln.
Eine für dieses Thema wichtige Entscheidung traf das LG Hamburg 4 . Hierbei erstellte ein Webdesigner für einen Rechtsanwalt Müller eine Website, und registrierte im eigenen Namen die dazugehörige Domain „müller.de“. Das Gericht gab einer Klägerin mit ebenfalls dem Namen „Müller“ recht, die auf Herausgabe der Domain klagte. Für das Gericht schien es erwiesen zu sein, dass die Registrierung der Domain einen unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin darstellte, da sie über ein entsprechendes Namensrecht verfüge, während der Webdesigner dieses nicht anwenden könne.
Um Verletzungen von Marken- bzw. Namensrechten zu vermeiden, kann unter https://dpinfo.dpma.de (Deutsches Patent- und Markenamt) kostenlos recherchiert werden, ob ein vergleichbarer Markennamen bereits registriert ist.
2.2 Eine gemeinsame Sprache
Da das Internet weltweit mehrere Millionen Computer vernetzt, war es notwendig, eine allgemeine Sprache zu entwickeln. Die bekannteste Sprache im WWW ist die Hypertext Markup Language (kurz gesagt HTML). Zur Erzeugung von HTML reichen einfache Text-editor wie WordPad oder SimpleText aus. Deren Quelltext
3 Recht im Internet, S. 22.
4 OLG Hamburg, MMR 2005, Heft 4, S. 255.
3
besteht aus einfachem Klartext mit verständlicher Syntax 5 . Eine so geschriebene Sprache wird nicht nach ihrem visuellen Erscheinungsbild auf dem Computermonitor beschrieben, sondern nach inhaltlicher Struktur und Bedeutung. Die großen Vorteile von HTML sind ihre schnelle Erlernbarkeit sowie die Unabhängigkeit der Informationen von der Art des Ausgangsmediums. Nachteile liegen in der eher beschränkten gestalterischen Vielfalt 6 .
Die Verknüpfungen solcher HTML-Dokumente werden Hyperlink oder Link genannt. Unterschieden wird hierbei zwischen internen Links, die innerhalb einer Website existieren und externen Links, die auf andere Websites verweisen 7 .
Bei neueren Websites wird neben HTML auch Java, Javaskript, Perl und PHP genutzt, um z.B. Grafiken, Audio- und Videoaufzeichnungen darstellen zu können.
3 Internetrecht
Das Internetrecht, auch Onlinerecht genannt, befasst sich mit den rechtlichen Problemen, die durch Verwendung des Internet entstehen. Allerdings kann das Internetrecht nicht als eigenes Rechtsgebiet bezeichnet werden, sondern es tritt als Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internets auf.
Vor allem durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Entwicklung des Internets hat die Rechtsprechung und der Gesetzgeber große Probleme, sich auf Veränderungen rechtzeitig einzustellen.
5 Kübler, S. 1.
6 Kübler, S. 2.
7 Recht im Internet, S. 33.
4
Arbeit zitieren:
Peter Franken, Christoph Hoffmann, 2007, Der Webdesignvertrag, München, GRIN Verlag GmbH
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