Zu Beginn unserer Seminararbeit werden wir Übersichtsweise auf die technischen Grundlagen des Webdesigns sowie auf rechtliche Hintergründe des Internet-Rechts und des Urheberrechts eingehen. Anschließend werden die Aufgaben eines Webdesigners beschrieben, bevor wir uns im Hauptteil auf den Vertrag mit einem Webdesigner und dessen rechtliche Einordnung konzentrieren. Über die Struktur des Internet-Rechts wird im Rahmen dieser Hausarbeit in Kapitel 3 noch einmal eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Geschichte des Internets
2 Technische Grundlagen
2.1 Aufbau des Domain Name Systems
2.2 Eine gemeinsame Sprache
3 Internetrecht
3.1 Probleme für die Rechtssprechung im Internetrecht
3.2 Einordnung und Grundlagen des Internetrechts
4 Urheberrecht
5 Welche Aufgaben hat ein Webdesigner?
5.1 Hauptpflichten eines Webdesigners
5.1.1 Konzeption
5.1.2 Gestaltung
5.1.3 Realisierung
5.1.4 Nacharbeiten
5.1.4.1 Website-Pflegevertrag
6 Webdesign-Vertrag
6.1 Verträge mit Webdesignern als Arbeitnehmer
6.2 Vertrag mit einem selbstständigen Webdesigner
6.2.1 Allgemeine Voraussetzungen
7 Rechtliche Einordnung des Webdesign-Vertrages
7.1 Ist der Webdesign-Vertrag ein Werklieferungsvertrag?
7.2 Ist der Webdesign-Vertrag ein Anzeigenvertrag?
7.3 Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag
7.3.1 Einmalige Seitenerstellung als Werkvertrag
7.3.1.1 Abnahme der Website
7.3.1.2 Gewährleistung
7.3.1.3 Nebenpflichten bei der einmaligen Seitenerstellung
7.3.1.4 Aufklärung und Beratung
7.3.1.5 Obhut und Verwahrung
7.3.1.6 Sicherung und Fürsorge
7.3.1.7 Geschäftsbesorgungscharakter
7.3.1.8 Schulungsmaßnahmen
7.3.2 Dauernde Sitebetreuung als Dienstvertrag
7.3.2.1 Nebenpflichten bei der dauernden Websitebetreuung
8 Weitere Vertragsbestandteile
9 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Einordnung von Webdesign-Verträgen in das deutsche Zivilrecht. Ziel ist es zu klären, ob es sich bei der Erstellung und Betreuung von Websites um Werk-, Dienst- oder kaufrechtliche Vereinbarungen handelt, um für Auftraggeber und Webdesigner mehr Rechtssicherheit bei der Vertragsgestaltung zu schaffen.
- Technische Grundlagen und Internetrecht
- Urheberrechtliche Fragestellungen bei Webdesigns
- Aufgaben und Pflichten eines Webdesigners
- Rechtliche Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag
- Vergütung und Haftung bei Webdesign-Projekten
Auszug aus dem Buch
7.3.1 Einmalige Seitenerstellung als Werkvertrag
Wenn der Webdesigner einen Auftrag erteilt bekommt, steht für ihn das Produkt, also die fertige Website, im Vordergrund, weswegen ein Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB vorliegt. Hierbei ist ausschlaggebend, um den Werkvertrag vom Dienstvertrag abzuheben, ob der Vertrag erfolgsbezogen sein soll oder nicht.
Der Dienstvertrag zielt auf (unabhängige) Dienste oder auf (abhängige) Arbeit aus. Bei einem Vertrag über eine einmalige Seitenerstellung besteht das größte Interesse darin, dass der Website ein lesbarer HTML-Code zugrunde liegt. Für das Entgelt muss der Webdesigner die Website erstellt haben und nicht nur den Versuch unternommen haben. Somit wird ein bestimmter Erfolg erwartet. Dienst- und Werkvertrag unterscheiden sich des Weiteren darin, ob bereits die Tätigkeit des Beauftragten einen Wert für den Auftraggeber hat (Dienstvertrag) oder ob sich der Wert der Leistung nach dem „Alles oder Nichts- Prinzip“ darstellt (Werkvertrag).
Dadurch wird für den Auftraggeber hinsichtlich der erstmaligen Seitenerstellung eine Erfolgshaftung unverzichtbar. Bei einer bloßen Dienstverpflichtung gemäß § 611 BGB hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Designer. Gerade weil der Auftrag zur einmaligen Seitenerstellung zeitlich begrenzt ist, muss auch ein bestimmter Erfolg garantiert werden. Für die werkvertragliche Behandlung des einmaligen Seitenerstellungsauftrages spricht auch die Tatsache, dass der Designer nach der Anzahl der Dateien und der Größe bezahlt wird, also nach dem Arbeitsergebnis und nicht nach der Arbeitszeit. Umgekehrt steht auch einer Vergütung nach Einordnung zum Werkvertrag nichts entgegen, wenn das entscheidende Kriterium des Erfolges deutlich wird. Es werden also nicht die Einzelleistungen betrachtet, sondern die unter eigener Verantwortung des Leistenden herbeizuführenden Erfolge.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Arbeit erläutert die wachsende Bedeutung des Webdesigns und den Zweck der Seminararbeit, rechtliche Grundlagen für Webdesign-Verträge zu klären.
2 Technische Grundlagen: Es werden die Funktionsweise des Domain Name Systems (DNS) sowie die Bedeutung der Sprache HTML für Webseiten beschrieben.
3 Internetrecht: Das Kapitel befasst sich mit der Einordnung des Internets in das Rechtssystem und den Herausforderungen für die Rechtsprechung.
4 Urheberrecht: Hier werden urheberrechtliche Schutzmöglichkeiten für Webdesigns sowie die Problematik von Plagiaten und Computerprogrammen diskutiert.
5 Welche Aufgaben hat ein Webdesigner?: Die Tätigkeitsfelder des Webdesigners werden definiert, einschließlich Konzeption, Gestaltung und Realisierung.
6 Webdesign-Vertrag: Unterscheidung zwischen fest angestellten Webdesignern und selbstständigen Dienstleistern in Bezug auf Vertragsarten.
7 Rechtliche Einordnung des Webdesign-Vertrages: Das Kernkapitel analysiert die rechtliche Qualifizierung des Webdesign-Vertrages als Werk- oder Dienstvertrag.
8 Weitere Vertragsbestandteile: Es werden Aspekte wie Nutzungsrechte, Vergütungsvereinbarungen und Haftungsfragen behandelt.
9 Zusammenfassung: Abschließende Betrachtung der Ergebnisse zur rechtlichen Einordnung je nach Art des Auftrags.
Schlüsselwörter
Webdesign-Vertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Internetrecht, Urheberrecht, Website-Pflege, Individualsoftware, Webdesigner, IT-Recht, Pflichtenheft, Vergütungsvereinbarung, Haftung, Schuldrechtsreform, Domain, HTML
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Einordnung des Webdesign-Vertrags innerhalb des deutschen Zivilrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentral sind die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertragsrecht, Urheberrechtsfragen bei Webdesigns sowie die Gestaltung von Webdesign-Verträgen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist es, Klärung über die vertragsrechtliche Natur der Website-Erstellung und -Betreuung zu schaffen, um Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autoren nutzen eine literaturgestützte Analyse und rechtliche Auslegung bestehender BGB-Paragraphen sowie relevanter Gerichtsurteile.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Typisierung des Webdesign-Vertrags, die Abgrenzung zur Standard-Software sowie spezifische Nebenpflichten und Haftungsfragen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Werkvertrag, Dienstvertrag, Webdesign-Vertrag, Urheberrecht und Internetrecht.
Warum ist ein Website-Pflegevertrag rechtlich oft separat zu betrachten?
Die IHK empfiehlt diese Trennung, damit Probleme beim Pflegevertrag keine Auswirkungen auf den ursprünglichen Erstellungs-Vertrag haben und mehr Flexibilität bei der Dienstleisterwahl besteht.
Wie unterscheidet sich die einmalige Seitenerstellung von der dauernden Sitebetreuung rechtlich?
Die einmalige Seitenerstellung wird meist als erfolgsbezogener Werkvertrag eingestuft, während die laufende Betreuung aufgrund der Gesamttätigkeit eher dem Dienstvertragsrecht unterfällt.
Warum hat der BGH den Vergütungsanspruch im Fall der Werbeagentur abgelehnt?
Der BGH wies den Anspruch zurück, da keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung vorlag und die Agentur freiwillig in Vorleistung gegangen war.
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- Peter Franken (Author), Christoph Hoffmann (Author), 2007, Der Webdesignvertrag, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/67904