I
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis II
1. Einführung und Begriffsbestimmung 1
1.1 Die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften 1
1.2 Begriff der Wirtschaftsverfassung 2
2. Die deutsche Wirtschaftsverfassung 4
3. Die Europäische Wirtschaftsverfassung 6
3.1 Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts 6
3.3 Die Grund- und Hilfsfreiheiten des EGV 8
3.3.1 Der freie Warenverkehr 10
3.3.2 Die Arbeitnehmerfreizügigkeit 12
3.3.3 Die Niederlassungsfreiheit 14
3.3.4 Die Dienstleistungsfreiheit 15
3.3.5 Der freie Kapital- und Zahlungsverkehr 16
4. Steuerungs- und Interventionsmöglichkeiten am Beispiel Industriepolitik
18
4.1 Die strukturelle Industriepolitik der EG 19
4.2 Die sektorelle Industriepolitik der EG 19
5. Fazit 22
Literaturverzeichnis 24
II
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
bzw. beziehungsweise
EAG Europäische Atomgemeinschaft
EG Europäische Gemeinschaft
EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGKSV Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuGHE Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
f., ff. folgende, fortfolgende
GG Grundgesetz
IP Industriepolitik
i.V.m. in Verbindung mit
lit. litera
MgW Maßnahmen gleicher Wirkung
MS Mitgliedstaat (der EU/EG)
Rn. Randnummer
Slg. Sammlung der Rechtsprechung des EuGH
u.a. unter anderem
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Magisches Achteck der Ziele der Gemeinschaft, aus Kilian, Rn. 207
- 1 - 1.Einführung und Begriffsbestimmung
1.1 Die Entstehung der Europäischen Gemeinschaften
Nach Ende des Zweiten Weltkriegs, der weite Teile des europäischen Kontinents verwüstete und Millionen Menschenleben forderte, herrschte in Europa allgemeiner Konsens ein solches Verbrechen zukünftig mit allen Mitteln zu verhindern, oder besser, dem Entstehen von Krieg und Gewalt im Ansatz zu begegnen. In seiner historischen Zürcher Rede im Jahre 1946 forderte der britische Premierminister Sir Winston Churchill die Gründung einer Art Vereinigter Staaten von Europa 1 und wurde damit einer der Väter der nachfolgenden
europäischen Einigung. Die grundlegende Idee zur Friedenssicherung war die Schaffung einer engen wirtschaftlichen und politischen Gemeinschaft der europäischen Staaten.
Eine „erste Etappe der Europäischen Föderation“ war die Ratifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Jahre 1951, der eine gemeinsame Förderung und Gewinnung der Rohstoffe vorsah. Der Vertrag basierte auf einem Plan des französischen Außenministers Robert Schuman sowie dessen Mitarbeiters Jean Monnet und wurde von Deutschland, Frankreich und den Beneluxstaaten unterzeichnet. 2
Im Jahre 1957 wurden durch Unterzeichnung der „Römischen Verträge“ zwei weitere Gemeinschaften gegründet. Die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (EWG) sowie die „Europäische Atomgemeinschaft“ (EAG). Die EAG war, und ist immer noch, Eigentümer aller europäischen Kernbrennstoffe. Sie hat die Aufgabe der Atomforschung und verwaltet die zivile Nutzung der Atomkraft zur Energiegewinnung.
Die wichtigste der drei Europäischen Gemeinschaften war seit Gründung jedoch stets die EWG, die gewissermaßen von der EGKS und EAG flankiert wurde. Hauptaufgaben der EWG waren die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und
1 Rede von Sir Winston Churchill an der Universität Zürich am 19.09.1946. „We must build a kind of United States of Europe. The first step, and that is the recreation of the European family, must be a partnership between France and Germany.”
2 Hierzu Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, München 2005, § 1, Rn. 19 ff.
- 2 - einerWirtschaft- und Währungsunion, die Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie die Entstehung engerer Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern. 3 Die EWG bildete die Grundlage für eine fortschreitende wirtschaftliche und politische Einigung Europas und führte 1993 durch den Vertrag von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union. Diese wird in Artikel 1 II des EU-Vertrages als eine „neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas…“ beschrieben. Um vor allem die politische Dimension der voranschreitenden Integration durch den Vertrag über die Europäisch Union zu betonen, wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) in die Europäische Gemeinschaft (EG) umbenannt.
Trotz erweiterter politischer Zuständigkeiten und einer Ausweitung der Befugnisse, hat die heutige EG/EU eine bislang noch starke wirtschaftliche Ausrichtung. Die Macht der EG/EU begründet weiterhin vor allem die wirtschaftliche Stärke der Gemeinschaft und weniger die politische Einigkeit der Mitgliedstaaten.
1.2 Begriff der Wirtschaftsverfassung
Die wirtschaftliche Stärke der EU/EG liegt hauptsächlich in der Größe des Binnenmarktes und hängt direkt ab von der Angleichung und Harmonisierung der Wirtschaftspolitiken der einzelnen Mitgliedstaaten. Bei dem Versuch durch Abschaffung von Handelsschranken einen gemeinsamen Wirtschaftsraum zu schaffen, in dem den Marktteilnehmer ein weitgehend unbehindertes wirtschaften ermöglicht wird, bedarf es eines übergeordneten europäischen Gesamtkonzepts. An dieser Stelle spätestens stellt sich die Frage nach „Allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die
wirtschaftsrechtliche Leitbild der EG ergeben“, 4 ein gemeinsames und einheitliches Vorgehen der Mitgliedsstaaten koordinieren und die Wirtschaftspolitik der EU/EG determinieren; kurz: die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union.
3 Siehe Art. 2, Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25.02.1957. „Aufgabe der Gemeinschaft ist es, durch Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion … eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens … [und] den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.“
4 Vgl. Oppermann, § 12, Rn. 926 f.
- 3 - AlsWirtschaftsverfassung im engeren Sinn werden „die vertraglichen Grundlagen im primären europäischen Gemeinschaftsrecht“ bezeichnet, dies sind „alle wirtschaftlich relevanten Regeln, die in der Verfassungsurkunde festgehalten sind“. 5 Als Verfassung kann in diesem Zusammenhang der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betrachtet werden. Im Bezug auf die Wirtschaftsverfassung der Bundesrepublik Deutschland etwa sind es die „Vorschriften des Grundgesetzes die die Wirtschaft betreffen“. 6
5 Siehe Gabler, Lexikon Recht in der Wirtschaft, Wiesbaden 1998, S. 1098.
6 Siehe Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, Mannheim 2004, S. 1571.
- 4 - 2.Die deutsche Wirtschaftsverfassung
Bevor im Weiteren die Wirtschaftsverfassung der EU besprochen wird, ein Blick auf die Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Da das Grundgesetz keinen expliziten Wirtschaftsteil enthält, wie dies z.B. noch in der Weimarer Reichsverfassung der Fall war, wird seit dessen In-Kraft-Treten kontrovers über die Wirtschaftsverfassung diskutiert. So wird die Auffassung vertreten, das Grundgesetz lasse bewusst die Frage der Wirtschaftsordnung unbeantwortet, um dem Gesetzgeber die Handlungsfreiheit zu belassen, auf temporäre und eventuell nicht vorhersehbare Wirtschaftsverhältnisse angemessen reagieren zu können. 7 Teils wird versucht aus einer Gesamtbetrachtung des GG
eine bestimmte Wirtschaftsverfassung heraus zu lesen, um die These zu stützen das GG schreibe eine soziale Marktwirtschaft vor. Zur Begründung werden hierzu die Artikel 20 I und Art. 28 I GG sowie Art. 2 I, 9 I, 12 I, 14 GG angeführt. 8
Das Bundesverfassungsgericht widerspricht dieser Auffassung im so genannten Investitionshilfeurteil 9 und stellt fest, die soziale Marktwirtschaft sei „lediglich eine
nach dem GG mögliche, nicht aber die allein mögliche“ Ordnung. Es führt aus, „weder die
Gesetzgebungsgewalt noch eine nur mit marktkonformen Mitteln zu steuernde „soziale Marktwirtschaft““ sei durch das GG garantiert. Insoweit sei das GG „wirtschaftspolitisch neutral“. Allerdings lässt sich aus dieser Neutralität nicht im Umkehrschluss ableiten in der BRD könne jedwede theoretisch denkbare Wirtschaftsordnung verwirklicht werden.
7 Hierzu Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, 14. Auflage, Stuttgart 2004, § 5 I 3.
8 Ausführlich Frotscher, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, 4. Auflage, München 2004, § 2, Rn. 28 f.
9 BVerfGE vom 20.07.1954 „Investitionshilfeurteil“, 4, 7, 17 ff.
Quote paper:
Florian Ziegler, 2006, Die Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union, Munich, GRIN Publishing GmbH
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