1
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Die Interpretation des GG durch das BVerfGE 3
2.1 Die verfassungsrechtliche Grundlage 3
2.2 Das Konzept der Grundversorgung 4
2.3 Die Bestands- und Entwicklungsgarantie 6
3. Zwischen Staatsfreiheit und staatlicher Ordnung 8
4. Der gesetzliche Programmauftrag 9
5. Der Rundfunkstaatsvertrag 11
6. Zusammenfassung und Ausblick 14
Literatur 15
2
1. Einleitung
Diese Arbeit gibt einen knappen Überblick darüber, wie der Programminhalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im dualen Rundfunksystem der Bundesrepublik Deutschland rechtlich festgelegt ist.
Zunächst wird dargestellt, wie die Aufgaben des Rundfunks durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) aus der Rundfunkfreiheit im Grundgesetz (GG) abgeleitet werden. In Hinsicht auf den Programminhalt ist hier besonders der Grundversorgungsauftrag von Bedeutung.
Danach geht die Arbeit kurz auf die besondere Situation des öffentlichrechtlichen Rundfunks ein, der sich in einem Spannungsverhältnis zwischen im GG zugesicherter Staatsfreiheit und vom BVerfGE geforderter staatlicher Ordnung befindet.
Wie der Gesetzgeber diese Ordnung in programmlicher Hinsicht gestaltet hat, erläutert der Abschnitt über den gesetzlichen Programmauftrag. Im letzten Punkt werden schließlich die inhaltlichen Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrags zusammengefasst.
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2. Die Interpretation des GG durch das BVerfGE
Das deutsche Rundfunkrecht und damit auch die rechtlichen Vorschriften für den Inhalt der Rundfunkprogramme sind mangels einfachgesetzlicher Vorschriften 1 sehr stark von der „Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) und dessen Interpretation der maßgeblichen Artikel des Grundgesetzes“ 2 (GG) geprägt. In mittlerweile sechs „Rundfunkurteilen“ hat das BVerfGE die duale Rundfunkordnung in Deutschland maßgeblich beeinflusst. 3
2.1 Die verfassungsrechtliche Grundlage
Die Grundlage für die Interpretation des BVerfGE ist die Rundfunkfreiheit, wie sie in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2, 2. Alt. GG gewährt wird: 4 „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 5
Das BVerfGE verfolgt den Ansatz, dass die Rundfunkfreiheit der Gewährleistung der „freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung“ 6 dienen muss. Sie ist also nicht „ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist“ 7 , sondern vielmehr eine dienende Freiheit.
1 vgl. Frank Fechner: Medienrecht. Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. Tübingen: J.B.C. Mohr, 3. Auflage
2002, S. 216.
2 Eckhard Bremer; Michael Esser; Martin Hoffmann: Der Rundfunk in der Verfassungs- und Wirtschaftsordnung in Deutschland. Baden-Baden: Nomos 1992, S. 24.
3 vgl. ebd.
4 vgl. Fechner S. 216.
5 Hans D. Jarass; Bodo Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar. München: C.H. Beck, 7. Auflage 2004, S. 185.
6 BVerfGE 74, 297 (323f.); BVerfGE 87, 181 (197).
7 Albrecht Hesse: Rundfunkrecht. Die Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland. München: Franz Vahlen, 3. Auflage 2003, S. 216 f.
4
Der Rundfunk hat „in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt.“ 8 Die Rundfunkordnung muss sicherstellen, dass diese aus der Verfassung abgeleitete Funktion auch erfüllt wird.
2.2 Das Konzept der Grundversorgung
Aus diesem Ansatz des BVerfGE und damit auch unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 GG folgt das Konzept der Grundversorgung: Es muss gewährleistet werden, dass für die gesamte Bevölkerung Rundfunkprogramme angeboten werden, die umfassend dem klassischen Rundfunkauftrag (dieser besteht „neben seiner Rolle [des Rundfunks] für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehender Information seine kulturelle Verantwortung“ 9 ) gemäß informieren, und dass die Vielfalt der in der Gesellschaft bestehenden Meinungen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht wird. 10 Der Rundfunk darf nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert werden; die in Betracht kommenden Kräfte müssen im Gesamtangebot zu Wort kommen können. 11 Dies soll durch die Grundversorgung sichergestellt werden. Dabei handelt es sich um einen „qualifizierten Kernbereich an Rundfunkaufgaben.“ 12
Nach Meinung des BVerfGE kann die Grundversorgung wegen dessen besonderer Organisationsform nur durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erbracht werden. Denn privater Rundfunk finanziert sich größtenteils aus Werbeeinnahmen und ist damit von hohen Einschaltquoten abhängig. Das führt wiederum dazu, dass bevorzugt massenattraktive
8 BVerfGE 59, 231 (257f.); BVerfGE 73, 118 (152); vgl. Jarass; Pieroth S. 206.
9 BVErfGE 73, 118 (158); vgl. Bremer; Esser; Hoffmann S. 36f.
10 vgl. BVerfGE 74, 297 (325); vgl. Fechner S. 217.
11 vgl. BVerfGE 57, (295/325); 12 (205/262f.); 90 (60/88); vgl. Jarass; Pieroth S. 212.
12 Hesse S. 120.
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Beatrix Deiss, 2004, Die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Munich, GRIN Publishing GmbH
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