II.
Inhaltsverzeichnis
Bezeichnung Seitenzahl
Deckblatt I.
Inhaltsverzeichnis II. II.
Literaturverzeichnis IV.
Best ätigung VI.
1.
I. Einleitung
I.1. Der historische Überblick. 1.
I.2. Die Definition der juristischen Person. 3.
I.2.1. Die juristische Person des bürgerlichen Rechts. 3.
I.2.2. Die juristische Person des öffentlichen Rechts. 4.
I.2.3. Die juristische Person und die Gesellschaft nach §§705 ff BGB. 5.
6.
II. Die Strafbarkeit der juristischen Person.
II.1. Die Fähigkeiten der juristischen Person. 6.
II.1.1. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Person. 6.
II.1.2. Die Handlungsfähigkeit der juristischen Person. 7.
II.1.2.1. Die Vertretertheorie. 8.
II.1.2.2. Die Organtheorie. 9.
II.1.2.3. Die Frage nach dem Willen der juristischen Person. 10.
II.1.3. Die Schuldfähigkeit der juristischen Person. 10.
II.1.3.1. Die verschiedenen Schuldbegriffe. 11.
II.2. Die mögliche Doppelbestrafung der Organe. 13.
II.3. Eine Zusammenfassung. 15.
2
III.
II.4. Sanktionsmöglichkeiten im geltenden Recht. 16. II.4.1. Die Auflösung. 16.
II.4.2. Die Tätigkeitsbeschränkung. 16.
II.4.3. Verfall und Abführung des Mehrerlöses. 17. II.4.4. Die Einziehung. 18.
II.4.5. Das Handeln für einen anderen nach §14 StGB. 18.
II.4.6. Der §31 BGB als Zurechnungsnorm. 19.
II.4.7. Eine Zusammenfassung. 20.
II.4.8. Die Geldbuße gegen juristische Personen nach §30 OWiG. 21.
mit dem Strafrecht. 23.
II.4.8.2. Bemessung und Höhe der Geldstrafe bzw. Geldbuße. 24.
II.4.8.3. Das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip. 25. II.4.8.4. Die Eintragung. 25.
II.4.8.5. Die Ersatzfreiheitsstrafen. 26.
III. Zusammenfassung der Sanktionsmittel gegen juristische Person 26. im geltenden Recht und Ausblick.
3
Bassenge, Peter/ Brudermüller, Gerd/ Edenhofer, Wolfgang/ Diederichsen, Uwe/ Heinrichs, Helmut/ Heldrich, Andreas/ Sprau, Hartwig/ Putzo, Hans/ Thomas, Heinz/ Weidenkaff, Walter: Palandt BGB Kommentar, 62. Auflage 2002.
Brenner, Karl: Ordnungswidrigkeitenrech, 1. Auflage 1996
Brox, Hans: Allgemeiner Teil des BGB, 25. Auflage 2001.
Dörner, Heinrich/ Ebert, Ina/ Eckert, Jörn/ Hoeren, Thomas/ Kemper, Rainer/ Saenger, Ingo/ Schulte-Nölke, Hans/ Schulze, Reiner/ Staudinger, Ansgar: BGB Handkommentar, 2. Auflage 2002.
Harro, Otto: Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden, Vortrag vor der juristischen Gesellschaft zu Berlin, 1993.
Kindhäuser, Urs: Kommentar Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2004.
Kleinknecht, Theodor/ Meyer-Goßner, Lutz. StPO Kommentar, 44. Auflage 1999
Klunzinger, Eugen: Einführung in das Bürgerliche Recht, 10. Auflage 2001.
Koenen, Martin: Die Zurechnung von Organverhalten bei juristischen Personen, Dissertation 1991
Korte, Matthias: Juristische Personen und strafrechtliche Verantwortung, Dissertation 1991.
4
V.
Köhler, Helmut: BGB Allgemeiner Teil, 25. Auflage 2001.
Lackner, Karl/ Kühl, Kristian: Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 23. Auflage 1999.
Lemke, Michael: Ordnungswidrigkeitengesetz Kommentar, 1. Auflage 1999.
Lütolf, Sandra Hilde: Strafbarkeit der juristischen Person, Dissertation 1996.
Musielak, Joachim-Hans: Grundkurs BGB, 6. Auflage 1999.
Müller, Klaus/ Model, Otto: Grundgesetz Kommentar, 11. Auflage 1995.
Rehberg, Jörg: Strafrecht I, Verbrechenslehre, 5. Auflage 1993.
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Rosenkötter, Günther: Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, 5. Auflage 2000.
Tröndle, Herbert, Fischer, Thomas: 51. Auflage 2003.
Wessels, Johannes/ Beulke, Werner: Strafrecht Allgemeiner Teil, 33. Auflage 2003.
.
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5
I. Einleitung
“Das Criminalrecht hat zu tun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden Wesen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz außerhalb des Criminalrechts“. Diese Auffassung von v. Savigny liegt bis heute dem deutschen Strafrechtgesetzbuch zugrunde. Die wachsende Macht von Wirtschaftsorganisationen einerseits, sowie die Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene andererseits, macht den im deutschsprachigen Raum fast unangefochtenen Grundsatz “societas delinquere non potest”, die Nichtstrafbarkeit von juristischen Personen, jedoch zunehmend diskutabel. Kaum ein anderes Thema hat die rechtliche Debatte im 20. Jahrhundert so dauerhaft beschäftigt wie die Strafbarkeit von juristischen Personen. Die bisherige Dogmatik ging davon aus, dass eine strafrechtliche Sanktionierung juristischer Personen im Kernbereich des Strafrechts aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu legitimieren war. Der grundsätzlichen Frage nach der Strafbarkeit juristischer Personen soll in der folgenden Bearbeitung nachgegangen werden.
I.1. Der historische Überblick.
Schon im römischen Recht soll der Grundsatz gegolten haben, dass eine juristische Person sich nicht strafbar machen kann, nach dem noch heute gültigen Grundsatz „Societas delinquere non postes“. Ob das klassische römische Recht die Möglichkeit der Strafbarkeit von juristischen Personen abgelehnt oder befürwortet hat, kann jedoch nicht eindeutig belegt werden, weil nicht feststeht ob das klassische römische Recht überhaupt juristische Personen als solche kannte 1 . Im darauf folgenden Mittelalter wurden auf dem Konzil von Lyon 1245 von Papst Innocenz IV.
1 Korte, S. 10.
Lütolf, §1 S.10.
1
die Exkommunikationsfähigkeit und damit auch die Deliktfähigkeit der juristischen Peron noch grundsätzlich abgelehnt. Erstmals wurde unter Papst Bonifaz VIII. die Strafbarkeit einer juristischen Person bejaht. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts vertrat die herrschende Meinung in Deutschland die Ansicht von Papst Bonifaz VIII. Erst ab dem Ende des 18. Jahrhunderts an wurde zunehmend die Ansicht vertreten, dass ausschließlich natürliche Personen mit Kriminalstrafen belegt werden können. Der Grund für den zunehmenden Meinungsumschwung ist der aufziehende Absolutismus und das damit verbundene Schwinden von Macht und Einfluss von Verbänden. Letztlich fehlte es an einem Bedürfnis nach Bestrafung. Aber auch die Entwicklung der individual- ethischen Schuldauffassung, geprägt durch Kant, und dem wachsenden Einfluss des Romanischen auf das deutsche Recht trug ihren Anteil zum Meinungswechsel bei. Vereinzelt wurden immer wieder Forderungen laut, die Strafbarkeit juristischer Personen einzuführen, so etwa durch Gierkes Genossenschaftsrecht oder Anfang des 20. Jahrhunderts durch von Liszt, doch konnten sich diese Ansicht nicht durchsetzen. Bis zum Ende des zweiten Weltkriegs spielte die strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen keine Rolle. Nach 1945 wurde durch das vorübergehende Besatzungsrecht eine Strafbarkeit zugelassen. Durch die im Laufe der Zeit stetig anwachsende Macht der Wirtschaftsverbände, wurde die Diskussion in der noch jungen BRD von neuem entfacht. Der 40. deutsche Juristen Tag 1953 beschäftigte sich ausgiebig mit der Frage, ob es sich empfiehlt die Strafbarkeit der juristischen Personen vorzusehen. Im Ergebnis jedoch wurde letztlich die Strafbarkeit, trotz erheblicher Gegenstimmen, abgelehnt. An diesem Urteil hat es bis heute kaum eine Veränderung gegeben. Als wesentliche Neuerung der jüngeren Gegenwart ist die im Jahre 1968
2
vorgenommene Einfügung des §30 OwiG, bzw. §26 OwiG alte Fassung, in das neue Ordnungswidrigkeiten Gesetz zu sehen 2 . Hierdurch wurde eine Vielzahl von Einzelregelungen in Bundes- und Landesgesetzen abgeschafft und eine einheitliche Regelung vorgenommen 3 . Auch in der gegenwärtigen Diskussion ist die Strafbarkeit von juristischen Personen ein aktuelles Thema. Auch in der 14. Legislaturperiode stand die Sanktion von Unternehmen in der gesetzgeberischen Debatte, jedoch ohne Ergebnisse.
I.2. Die Definition der juristischen Person.
Grundlegende Voraussetzung für das Verständnis der gesamten Thematik ist die Beantwortung der Frage nach dem Wesen der juristischen Person. Eine juristische Person ist genauso wie die natürliche Person ein Rechtssubjekt 4 . Die juristische Person ist, die von der Rechtsordnung als selbständige Rechtsträger anerkannte Personenvereinigungen oder Vermögensmasse 5 . Sie ist daher eine rechtstechnische Zusammenfassung von Personen, die sowohl natürlich als auch juristisch sein können, oder Gegenstände zu einer rechtlichen geordneten selbständigen Organisation 6 . Im Gegensatz hierzu kann die natürliche Person jeder Mensch sein, dass ergibt sich mittelbar aus §1 BGB 7 . Zu unterscheiden ist weiterhin nach der juristischen Person des Bürgerlichen Rechts einerseits und der des öffentlichen Rechts andererseits.
I.2.1. Die juristische Person des Bürgerlichen Rechts.
Juristische Personen des Bürgerlichen Rechts kommen im Wesentlichen in zwei Erscheinungsformen vor, der Stiftung und dem Verein. Eine Stiftung
2 Korte, S. 22.
3 Müller, S. 31 f.
4 Klunzinger, §4.
5 Brox, §34 Rn. 683.
6 Kaiser, Kap. I, S. 20.
7 Brox, §33 Rn. 654.
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Marco Kress, 2006, Die Strafbarkeit Juristischer Personen, München, GRIN Verlag GmbH
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