Inhaltsverzeichnis II
3.3 Besteuerung von Holding-Strukturen. 17
3.3.1 Gewinnausschüttungen. 17
3.3.2 Veräußerungsgewinne 18
3.4 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Milderung einer Doppelbesteuerung. 20
3.4.1 Steueranrechnungsmethode 20
3.4.2 Steuerfreistellungsmethode. 21
3.4.2.1 Doppelbesteuerungsabkommen 22
3.4.2.2 Mutter-Tochter-Richtlinie 23
3.4.3 Quellenbesteuerung 23
3.5 Ergebnis 23
4 Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf den Holdingstandort
Deutschland 26
4.1 Einleitung. 26
4.2 Beteiligungsertragsbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG) 26
4.2.1 Besteuerung vor der Unternehmenssteuerreform. 26
4.2.2 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz. 27
4.2.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortenwicklungsgesetz 28
4.2.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer 29
4.2.5 Zeitliche Anwendung. 31
4.3 Veräußerungsgewinnfreistellung (§ 8b Abs. 2 KStG) 32
4.3.1 Besteuerung vor der Unternehmenssteuerreform. 32
4.3.2 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz. 33
4.3.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortenwicklungsgesetz 35
4.3.4 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer 37
4.3.5 Zeitliche Anwendung. 37
4.4 Abzugsbeschränkungen und Abzugsverbote von Betriebsausgaben. 38
4.4.1 Problemstellung 38
4.4.2 Betriebsausgaben und steuerfreie Bezüge 38
4.4.2.1 Inlandsbeteiligungen 38
4.4.2.2 Auslandsbeteiligungen. 39
4.4.2.3 Änderungen durch das
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. 40
4.4.2.4 Zeitliche Anwendung 42
Inhaltsverzeichnis III
4.4.3 Gestaltungsmöglichkeiten 42
4.4.3.1 Ballooning-Modell 42
4.4.3.2 Poolrefinanzierung 44
4.4.3.3 Organschaft 44
4.4.4 Auswirkungen auf die Finanzierung durch Holdinggesellschaften. 46
4.4.4.1 Fremdfinanzierung einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft
durch Gewährung eines Gesellschafterdarlehens einer
inländischen Holding 47
4.4.4.2 Eigenfinanzierung einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft
durch Fremdkapitalaufnahme einer
inländischen Holding 47
4.5 Verluste und Teilwertabschreibungen. 48
4.5.1 Problemstellung 48
4.5.2 Berücksichtigung von Gewinnminderungen vor der
Unternehmenssteuerreform. 50
4.5.3 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz. 51
4.5.4 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. 51
4.5.5 Zeitliche Anwendung. 52
4.6 Ergebnis 52
5 Die Gesellschafter-Fremdfinanzierung 56
5.1 Problemstellung 56
5.2 Grundkonzeption der Unterkapitalisierungsregelung. 57
5.3 Rechtsfolgen einer überhöhten Gesellschafter-Fremdfinanzierung 58
5.4 Ausnahmen 59
5.5 Änderungen durch das Steuersenkungsgesetz. 60
5.6 Bedeutung der Änderungen für den Holdingstandort Deutschland 60
5.7 Konkurrenzverhältnis von § 8a KStG zu steuerlichen Abzugsverboten. 61
5.7.1 Inlandsbeteiligungen. 62
5.7.2 Auslandsbeteiligungen. 62
5.8 Zeitliche Anwendung. 64
5.9 Ergebnis 64
Inhaltsverzeichnis IV
6 Die Hinzurechnungsbesteuerung 67
6.1 Problemstellung 67
6.2 Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch
das Steuersenkungsgesetz. 69
6.2.1 Absenkung der Grenze einer „niedrigeren Besteuerung“ 69
6.2.2 Einführung der „Hinzurechnungssteuer“ 70
6.2.3 Konzernstrukturabhängige Hinzurechnungsbesteuerung 72
6.2.4 Erträge aus der Konzernfinanzierung 73
6.3 Änderungen durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz. 74
6.3.1 Tatbestandsvoraussetzungen. 74
6.3.1.1 Beteiligung an einer ausländischen Zwischengesellschaft 74
6.3.1.2 Grenze einer „niedrigeren Besteuerung“ 76
6.3.1.3 Aktive Einkünfte 77
6.3.2 Streichung der „Hinzurechnungssteuer“ 79
6.3.3 Konzernstrukturabhängige Hinzurechnungsbesteuerung. 80
6.3.4 Erträge aus der Konzernfinanzierung. 81
6.5 Zeitliche Anwendung. 82
6.6 Ergebnis 82
7 Resümee. 84
Anlagenverzeichnis 86
Anhang 87
Verzeichnis der Gesetze 96
Literaturverzeichnis 99
Abbildungsverzeichnis V
_______________________________________________________________________________________ Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Typologie von Holding-Arten.........................................................................7
Abbildung 2: Determinanten für die Eignung als Holdingstandort.....................................16
Abbildung 3: Potenzielle Steuermehrbelastung durch Zwischenschaltung
einer Holding .................................................................................................18
Abbildung 4: Potenzielle juristische Doppelbesteuerung von
Veräußerungsgewinnen.................................................................................19
Abbildung 5: Potenzielle wirtschaftliche Doppelbesteuerung von
Veräußerungsgewinnen.................................................................................19
Abbildung 6: Potenzielle mehrfache Verlustverrechnung durch
Zwischenschaltung einer Holding .................................................................49
Abkürzungsverzeichnis VI
_______________________________________________________________________________________ Abkürzungsverzeichnis
a.F. alte Fassung AG Aktiengesellschaft AK Akquisitionskosten AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung AStG Außensteuergesetz
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl. Bundessteuerblatt BT-Drucks. Drucksachen des Deutschen Bundestages
DB Der Betrieb (Zeitschrift) DBA Doppelbesteuerungsabkommen DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)
EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union
FR Finanz- Rundschau (Zeitschrift)
GG Grundgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG GmbH-Gesetz GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift) GewStG Gewerbesteuergesetz
Abkürzungsverzeichnis VII
_______________________________________________________________________________________
HGB Handelsgesetzbuch h.M. herrschende Meinung
i.d.F. in der Fassung i.d.R. in der Regel i.d.S. in diesem Sinne i.e.S. im engeren Sinne i.H.v. in Höhe von INF Die Information (Zeitschrift) i.S.d. im Sinne des IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weiteren Sinne
KSt Körperschaftsteuer KStG Körperschaftsteuergesetz
MDBA Musterabkommen für DBA (OECD-Musterabkommen 1995) m.E. meines Erachtens m.w.N. mit weiteren Nachweisen
OECD Organization for Econimic Cooperation and Development OECD-MA OECD-Musterabkommen
p.a. per annum PiStb Praxis der internationalen Steuerberatung (Zeitschrift)
Rz. Randziffer
S.A. Société Anonyme SolZ Solidaritätszuschlag
Abkürzungsverzeichnis VIII
_______________________________________________________________________________________ StÄndG Steueränderungsgesetz StandOG Standortsicherungsgesetz StEntlG Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 StbJb. Steuerberaterjahrbuch SteuStud Steuer und Studium (Zeitschrift) StSenkG Steuersenkungsgesetz
UntStFG Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz UntStFG-E Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz-Entwurf
vGA verdeckte Gewinnausschüttung VZ Veranlagungszeitraum
Wpg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
1 Einleitung 1
_______________________________________________________________________________________
1 Einleitung
Holdingstrukturen stellen seit Jahren eine beliebte Form der Gestaltung nationaler und internationaler unternehmerischer Betätigung dar. Sie erlangen als Folge der Globalisierung der Wirtschaft zunehmende Bedeutung im Rahmen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse. Bei Aufbau und Standortentscheidung internationaler Konzerne können neben vielfältigen funktionalen und organisatorischen Gründen auch steuerliche Aspekte eine wichtige Rolle spielen. Der sich verschärfende internationale Wettbewerb sowie der Zwang zur Kostenreduzierung stellt Unternehmen vor die Notwendigkeit, historische Standortentscheidungen im Hinblick auf Kosten- bzw. Steuereinsparungen zu überprüfen. Daraus ergibt sich ein latenter Anreiz dort zu investieren, wo attraktivere steuerliche Ra hmenbedingungen vorherrschen.
Durch Implementierung einer Holdinggesellschaft als selbstständiger Steuerrechtsträger, eröffnet sich die Möglichkeit einer Partizipation am nationalen und internationalen Steue rrecht des jeweiligen Holding-Standortes. Bei entsprechender Ausgestaltung des nationalen Steuerrechtes in Kombination mit dem Steuerrecht anderer beteiligter Staaten, kann sich gegenüber einer Direktinvestition von der Mutter- in die Tochtergesellschaften eine geringere Gesamtsteuerbelastung ergeben.
Auf die Schaffung von Holdingprivilegien europäischer Nachbarstaaten reagierte der deutsche Gesetzgeber im Jahr 1993 verhältnismäßig spät mit Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch das Standortsicherungsgesetz 1 . Erklärtes Ziel war die Förderung des gesamtwirtschaftlichen Wachstums, die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und die Sicherung der Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Wirtschaftsstandort. Dabei sollten steuerliche Hemmnisse für Investitionen in inländische Holdinggesellschaften beseitigt werden. 2 Die wenigen spezifischen Holdingvorschriften des deutschen (internationalen) Steuerrechts wurden durch die Gesetze 3 zur Reform der Unternehmensbesteuerung, zuletzt im Rahmen des Unterne h-menssteuerfortentwicklungsgesetz 4 , zum Teil einschne idend verändert.
1 StandOG vom 13.09.1993, BStBl 1993 I S. 1569.
2 Vgl. BT -Drucks. I/93 vom 04.01.1993, S. 40.
3 Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz
- StSenkG) vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1443; Gesetz zur Ergänzung des Steuersenkungsgesetzes
(Steuersenkungsergänzungsgesetz - StSenkErgG) vom 19.12.2000, BGBl. I 2000, S. 1812; Gesetz zur Ände-
rung des Investitionszulagengesetzes 1999 (Investitionszulagengesetz - InvZulG) vom 20.12.2000, BGBl. I
1 Einleitung 2
_______________________________________________________________________________________
Aufbauend auf den Grundlagen der Besteuerung von Holding-Strukturen erfolgt die Untersuchung der Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteu-erreform. Mit dem Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetztes im Jahr 2001 wurde der Grundstein der Unternehmenssteuerreform gelegt; es erfolgte ein Systemwechsel vom körperschaftsteuerlichen Vollanrechnungsverfahren zu einer Definitivbesteuerung von Körperschaften. Zukünftig sind Beteiligungserträge aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften von der Besteuerung freigestellt. Betriebsausgaben und Verluste, die im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen entstehen, dürfen nur noch begrenzt steuerlich berücksichtigt werden. Daraus können sich Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Steuerbelastung eines Holdingkonzerns ergeben.
Um den daraus resultierenden Steuermindereinnahmen des deutschen Fiskus entgegenzuwirken, erfolgte eine Reduzierung des zulässigen Fremdkapitals im Rahmen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung und eine steuerverschärfende konzeptionelle Änderung der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz.
Die Änderungen, die durch das Steuersenkungsgesetz im Rahmen der Unternehmenssteu-erreform erfolgten, stießen auf negative Kritik, da das Ziel den Wirtschaftsstandort im internationalen Umfeld auch steuerlich für Investoren interessanter zu gestalten, nicht erreicht werden konnte. Es ergab sich ein Reformbedarf und die Notwendigkeit, auf Grundlage der neuen Strukturen, das Unternehmenssteuerrecht fortzuentwickeln. Der Schwerpunkt des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes lag in der Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen und im Außensteuerrecht mit der Überarbeitung der Hinzurechnungsbesteuerung.
Inwieweit mit den eingeleiteten Reformen auf dem Gebiet der Unternehmensbesteuerung das erklärte Ziele der Förderung des Holdingstandortes Deutschland erreicht werden konnte oder ob weitere Reformschritte notwendig sind, wird anhand eines dreistufigen Konzernaufbaus mit einer inländischen (Zwischen-)Holding, die an in- und ausländischen Ge-
2000,S. 1850; Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung
anderer Steuergesetzte - StVBG) vom 19.12.2001, BGBl. I 2001, S. 3922; Gesetz zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2001 - StÄndG 2001) vom 20.12.2001, BGBl. I 2001, S. 3794.
4 Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz -
UntStG) vom 20.12.2001, BGBl. I 2001 , S. 3858.
2 Grundlagen einer Holding 3
_______________________________________________________________________________________ sellschaften beteiligt ist und selbst von einer ausländischen Muttergesellschaft als Konzernspitze gehalten wird, untersucht. Das Ausland beschränkt sich dabei auf den europäischen Raum.
2 Grundlagen einer Holding
2.1. Begriffsbestimmung und Wesensmerkmale einer Holding
2.1.1. Definitionsansatz
Der Begriff der Holding ist gesetzlich nicht definiert und wird ebenfalls in der Literatur nicht einheitlich verwendet. 5 Der Begriff „Holding“ umschreibt keine eigenständige Rechtsform, sondern eine in der Praxis etablierte Organisationsform innerhalb eines Konzerns. Unter steuerlichen Gesichtspunkten soll diese einen Beitrag zur Reduktion der Konzerngesamtsteuerbelastung leisten.
Der Begriff der Holding ist aus dem englischen „to hold“ abgeleitet und ist zunächst wertneutral und beschreibt eine bestimmte Form des Tätigwerdens einer Gesellschaft. 6
Keller beschreibt diesen Unternehmenstypus wie folgt:
„Unter Holding bzw. Holdinggesellschaft ist eine Unternehmung zu verstehen, deren betrieblicher Hauptzweck in einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einer (oder mehreren) rechtlich selbstständigen Unternehmung(en) liegt. Die Holding kann, sofern der Umfang der einzelnen Kapitalanlage und deren stimmrechtliche Ausgestaltung dies gestattet, neben der Verwaltungs- und der Finanzierungsfunktion (Holding i.w.S.) auch Führungsfunktionen (i.e.S.) einer konzernleitenden Dachgesellschaft mit abhängigen Konzernunterne hmungen wahrne hmen.“ 7
2.1.2 Beteiligungen
Nach der Definition des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB handelt es sich bei Beteiligungen um Anteile an anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen, die dazu bestimmt sind (Betei-
5 §8a Abs. 4 KStG definiert die Holding für Zwecke der Gesellschafter-Fremdfinanzierung als: „(...) Kapi-
talgesellschaft, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese
Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 % ihrer Bilanzsumme aus Beteili-
gungen an Kapitalgesellschaften besteht (...).“ Diese Definition ist jedoch nur unmittelbar im Rahmen des
§ 8a KStG anwendbar und ist keine allgemein gültige Begriffsbestimmung.
6 Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 10.
7 Keller, 1993, S. 32.
2 Grundlagen einer Holding 4
_______________________________________________________________________________________ ligungsabsicht) 8 , dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. 9 Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Anteilsquote an. 10 Im Zweifel liegt eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bei einem Anteilsbesitz von mehr als 20 % am Nennkapital dieser Gesellschaft vor. 11 Diese gesetzliche Beteiligungsvermutung ist grundsätzlich widerlegbar 12 , da die Beteiligungsabsicht entscheidend ist. 13 Ausgehend davon, dass es sich bei der Holdinggesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt, kann das Steuerrecht der handelsrechtlichen Behandlung von Beteiligungen folgen. 14
Nach § 247 Abs. 2 HGB ist die Voraussetzung für den Ausweis von Anteilen im Anlagevermögen, dass diese dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. 15 Für eine Beteiligung muss demnach neben der „Dauerhaftigkeit“ der Verbindung hinzukommen, dass diese dem Geschäftsbetrieb des beteiligten Unternehmens dient. Das bedeutet, dass die Verbindung zu einem anderen Unternehmen einen Beitrag zur Zwecksetzung oder zur Förderung des Geschäftsbetriebes des beteiligten Unternehmens leistet oder leisten kann. Insofern muss mit der Beteiligung mehr verbunden oder beabsichtigt sein als nur eine kapitalmarktmäßige Verzinsung des eingesetzten Kapitals. 16 Es kommt nicht auf die Einflussnahme auf die Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens zur Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen an. 17
Die Daueranlage muss nicht unmittelbar für das die Beteiligung haltende Unternehmen bestehen, ausreichend ist eine mittelbare Verbindung bspw. zwischen Konzernunterne h- 8 Vgl.Bremer, 1996, S. 7. Der Autor bezieht sich auf ein BFH-Urteil vom 09.02.1987, AG 1987 S. 346.
Liegt eine Beteiligungsabsicht nicht vor, kommt ein Ausweis der Anteile als Wertpapiere des Anlagevermö-
gens in Betracht.
9 Nach § 271 Abs. 1 Satz 2 HGB ist es für den Begriff unerheblich, ob die Anteile in Wertpapiere verbrieft
sind.
10 Vgl. Keller, 1993, S. 35.
11 Vgl. § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB.
12 Die Beteiligungsvermutung kann als widerlegt gelten, wenn sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
die wirtschaftliche Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen in einer reinen Kapitalüberlassung e r-schöpft. Vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 459.
13 Vgl. Bremer, 1996, S. 8. Der Autor nimmt Bezug auf ein BFH-Urteil vom 02.11.1965, BStBl. 1966 II S.
128 und vom 14.02.1973, BStBl. 1973 II S. 398.
14 Vgl. Federmann, 2000, S. 276.
15 Vgl. Federmann, 2000, S. 272. Die steuerliche folgt der handelsrechtlichen Behandlung. Der Autor bezieht
sich auf ein BFH-Urteil vom 13.01.1972, BStBl. II, S. 744.
16 Vgl. Scheffler, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 458.
17 Vgl. Bremer, 1996, S. 8.
2 Grundlagen einer Holding 5
_______________________________________________________________________________________ men. 18 Die Rechtsform des in- oder ausländischen Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Beteiligung unbedeutend. 19 Erst die überwiegende Bedeutung des in einer Satzung 20 genannten Unternehmensgegenstandes im Gesamtrahmen der Tätigkeit rechtfertigt die Qualifizierung des Unternehmens als Holding. Daher ist nicht jede Kapitalgesellschaft, die in ihrem Geschäftsbericht einen umfangreichen 21 Beteiligungsbesitz ausweist, als Holdinggesellschaft zu betrachten.
2.1.3 Die Rechtsform
Der Holdingbegriff ist grundsätzlich rechtsformneutral 22 . Das gilt sowohl für die Wahl der eigenen Rechtsform, als auch bezüglich der Rechtsform der Unternehmen, an denen die Holdinggesellschaft beteiligt ist. Maßgebend für die rechtsförmliche Strukturierung der Holding bzw. der Beteiligungsunternehmen sind neben Haftungsaspekten 23 vor allem steuerliche und betriebswirtschaftliche Überlegungen.
In der Praxis sind in- und ausländische Holdingkonzerne überwiegend in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft organisiert. Dies ist das Resultat einer überwiegend eigenständigen Rechtsfähigkeit der Kapitalgesellscha ften im Zivil- und Steuerrecht der verschiedenen Rechtsordnungen. So werden bestimmte Vergünstigungen, z.B. die Anwendung des nationalen Schachtelprivilegs und der Quellensteuervergünstigungen regelmäßig an die Rechts-form der Kapitalgesellschaft g eknüpft. 24 Die ihr nachgeordneten Tochtergesellschaften werden in der gleichen Rechtsform wie die Holdinggesellschaft organisiert sein, da nur so parallele Organisationsstrukturen und eine effektive Umsetzung der Unternehmensstrategie durch einheitliche Führungs- und Koordinationsinstrumente ermö glicht wird. 25
18 Für die Berechnung der Anteile gem. § 271 Abs. 1 Satz 4 HGB i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG auf Seiten des
beteiligten Unternehmens sind die ihm selbst gehörenden als auch solche von einem ihm abhängigen Unter-nehmen (§ 17 AktG) gehaltenen Anteile zu berücksichtigen.
19 Vgl. Bremer, 1996, S. 8.
20 In der Satzung wird bei Unternehmensgründung der konkrete beabsichtigte unternehmerische Tätigkeitsbe-
reich des Unternehmens festgehalten. Dieser kann später durch einen satzungsändernden Gesellschafterbe-schluss auch aktualis iert werden. Vgl. §§ 23 Abs. 3 Nr. 2, 281 Abs. 1 AktG; § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG.
21 Dabei kommt es auf den Ausweis eines in der Relation zur Bilanzsumme wesentlich hohen Finanzanlage-
bestandes an.
22 Als Rechtsform kommt eine Kapital- und Personengesellschaft, auch eine natürliche Person oder Stiftung
in Betracht. Vgl. Lutter, in : Lutter (Hrsg.), 1998, S. 17.
23 Vgl. Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 543.
24 Vgl. Schaumburg/Jesse, in : Lutter (Hrsg.), 1998, S. 542, 687 f.
25 Vgl. Lutter (Hrsg.), 1998, S. 544. Im Jahr 1995 waren in Deutschland 85 % der Holdings in der Rechts-
form einer Kapitalgesellschaft gekleidet. Vgl. Bremer, 1996, S. 28.
2 Grundlagen einer Holding 6
_______________________________________________________________________________________ Der Holding steht die Wahl ihres Geschäftssitzes frei. Die Beteiligungen beschränken sich grundsätzlich weder auf stimmberechtigte Anteile noch auf Kapitalanteile an Unterne hmungen mit bestimmten Rechtsformen. 26
2.2 Begriffliche Abgrenzung
Die einzelnen Konzerngesellschaften sind grundsätzlich auf unterschiedlichen hierarchischen Ebenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ökonomischen Funktion angesiedelt. Dabei werden drei idealtypische Ebenen unterschieden:
1. Spitzeneinheit
2. Zwischeneinheit(en) 3. Grundeinheit(en)
Die Spitzeneinheit - auch häufig als Mutter- oder Obergesellschaft bezeichnet - übt die einheitliche Leitung des Gesamtkonzerns aus. Zwischeneinheiten dienen primär als Instrument der Dezentralisierung und treten in der Praxis vielfach als (Zwischen-)Holding auf. Sie werden insbesondere bei vielgliedrigen und regional weit gestreuten Konzernunternehmen eingeschaltet, um die Beteiligung an einer oder mehreren Grundeinheit(en) finanziell und ggf. auch organisatorisch zusammenzufassen. Abhängig von der Reichweite ihrer Tätigkeit werden sie auch als Landes- oder Auslandsholding bezeichnet.
Die Grundeinheiten sind das unterste Glied in der Kette und dienen der Leistungserstellung oder -verwertung. Diese Konzerneinheiten werden entweder direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zwischeneinheit(en) von der Spitzeneinheit beherrscht. 27
2.3 Typologisierung
Ausgehend von den grundlegenden Typologisierungsmerkmalen lassen sich mehrere idealtypische Ausprägungsarten unterscheiden, die in der betrieblichen Realität in vielfältiger Weise miteinander kombiniert werden können. 28
26 Vgl. Keller, 1993, S. 32.
27 Vgl. Kessler, 1996, S. 9. Vgl. Anlage 1.
28 Vgl. Kessler, 1996, S. 10.
2 Grundlagen einer Holding 7
_______________________________________________________________________________________
Abb.1: Typologie von Holding-Arten 29
Auf Grund von sehr unterschiedlichen Begriffsinhalten wird auf eine Darstellung der ve rschiedenen Holdingausprägungen im Rahmen dieser Arbeit verzichtet. 30 Für Zwecke der vorliegenden Untersuchung und für ein besseres Verständnis sind insbesondere die funktionale, hierarchische und regionale Einordnung einer Holding von besonderem Interesse. Da die Ordnungskriterien sich nicht gegenseitig ausschließen, bestehen zahlreiche Komb inationsmöglichkeiten.
2.3.1 Funktiona le Differenzierung
Zentrales Kriterium für die funktionale Ausgestaltung einer Holding ist ihre Fähigkeit für den Konzern Wertschöpfungsbeiträge zu erwirtscha ften. 31
2.3.1.1 Die Finanz- oder Beteiligungsholding
Das Aufgabenspektrum der Finanzholding als Grundform der Holding umfasst neben dem Halten und Verwalten von Beteiligungen an Konzernunternehmen ebenfalls die Umstrukturierung ihres Beteiligungsportefeuilles, d.h. Erwerb, Veräußerung, Austausch und Umschichtung von Beteiligungen. In der Praxis stehe n die Beteiligungsverwaltung und Finan-
29 Abbildungin Anlehnung an: Schulte, C., in: Schulte, C. (Hrsg.), 1992, S. 31.
30 Ausführlich dazu Keller, 1993, S. 32ff ; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S.13 f.; Bader, 1998, S. 13 f.
31 Vgl. Schulte, in: Schulte, C. (Hrsg.), 1992, S. 38.
2 Grundlagen einer Holding 8
_______________________________________________________________________________________ zierung in einem unmittelbaren, nicht trennbaren Zusammenhang. 32 Dabei werden die von den Beteiligungsgesellschaften erforderlichen Finanzmittel zentral über die Holding beschafft und zur Verfügung gestellt. 33 Die Holding erzielt in dieser Aufgabenstellung keine originären Einkünfte am Markt, sondern ausschließlich derivative Einkünfte aus den ihr nachgeschalteten operativ tätigen Gesellschaften. Die Finanz- oder Beteiligungsholding 34 übernimmt gegenüber den ihr nachgeschalteten Konzerngesellschaften keine Führungs-oder sonstige Zentralfunktionen. Sie beschränkt sich auf die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte in Haupt- oder Gesellschaftsversammlungen und überwacht, ggf. über von ihr gewählte Aufsichtsmitglieder, die G eschäftsführung der Tochtergesellschaften. Die Verwaltung von Beteiligungen geht einher mit der Aufsicht über das Handeln der Unternehmen und kann dabei auch die Beratung mit deren Vorständen erfordern. Aufsicht und Beratung sind jedoch nicht gleichzustellen mit der Führung, sie sind nur als kontrollierende Maßnahme zu verstehen. 35 Die Funktion der Holding liegt mittelbar in der Entlastung der Konzernspitze bzw. der ihr unmittelbar vorgeschalteten Konzerngesellschaft.
2.3.1.2 Die Führungsholding
In Abgrenzung zu der reinen Finanz- bzw. Beteiligungsholding kommt neben dem Halten und Verwalten von Beteiligungen an den Tochterunternehmen 36 deren Führung hinzu. Das Merkmal der Führungsholding ist, dass sie als Spitze (Dach- bzw. Muttergesellschaft) einer Unternehmensgruppe das operative Geschäft ihren Tochterunternehmen überlässt und dabei u.a. folgende Führungsfunktionen im Rahmen der strategischen Steuerung wahrnimmt 37 :
- Festlegung einer wirtschaftlich einheitlichen Gesamtzielsetzung, insbesondere eine langfristige Konzernunternehmenspolitik,
- Planung einer zentralen Finanz-, Investitions-, Markt- und Personalpolitik,
32 Vgl. Bader, 1998, S. 14.
33 Vgl. Bader, 1998, S. 17.
34 Lutter bevorzugt den Begriff der Vermögensholding mit der Begründung, dass der Begriff der Finanzhol-
ding missverständlich sei, da er sich auch so verstehen lässt, dass die Holding die Finanzierungsfunktion der
gesamten Gruppe in den Händen hält. Das sei dann etwas ganz anderes als das bloße Halten und Verwalten
von Anteilen. Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 16. Hingegen nutzt Keller durchgehend den Begriff der
Finanzholding. Vgl. Ke ller, S. 35 f.
35 Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 16.
36 Für die Kennzeichnung ihrer führungsorganisatorischen Abhängigkeit i.S.d. § 290 HGB werden Beteili-
gungsgesellschaften, an denen die Führungsholding als Muttergesellschaft beteiligt ist, als „Tochterunter-nehmen“ oder „Untergesellschaft“ bezeichnet.
37 Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 16.
2 Grundlagen einer Holding 9
_______________________________________________________________________________________
- Ausübung einer einheitlichen Leitungs- und Weisungsmacht,
- Abstimmung im Rahmen des Konzerns als wirtschaftliche Einheit,
- Vorgabe eines einheitlichen Berichtsystems vor dem Hintergrund einheitlicher Regeln zur Rechnungslegung als Basis eines konzernweiten Controllings,
- Kontrolle der Zielerreichung. 38
Keller 39 weist darauf hin, dass die reine kapitalmäßige Beteiligungsstruktur der Finanzho lding somit in eine Verbundstruktur überführt wird.
Eine Führungsholding kann auch gleichzeitig gegenüber einem Teil ihrer Untergesellscha ften ausschließlich die Funktion einer Finanzholding einnehmen. Das ergibt sich aus unterschiedlich starken Beteiligungsverhältnissen, durch Umschichtungen im Beteiligungsportefeuille oder allein auf Grund eines bewusst nicht ausgeübten Führungseinflusses einer Ho lding.
2.3.2 Hierarchische Differenzierung
2.3.2.1 Die Dachholding
In der Führungshierarchie ist die Dachholding das oberste, mehrheitlich bzw. vollständig beteiligte Unternehmen eines geschlossenen Beteiligungsverbundes. Keller 40 bezeichnet einen Beteiligungsverbund als „geschlossen“, wenn die Dachholding sämtliche Anteile an allen Untergesellschaften hält. Die Dachholding kann hinsichtlich ihres Aufgabenspektrums Finanz- oder Führungsholding sein. Im Falle der Ausübung einer Führungsfunktion wird diese zur Konzernholding, womit ein Konzern i.S.d. § 18 AktG entsteht, da alle von ihr gehaltenen Untergesellschaften unter einheitlicher Leitung 41 stehen. 42
2.3.2.2 Die Zwischenholding
Ist die Holding in einem mehrstufigen Unternehmensaufbau als selbstständiger Rechtsträger zwischengeschaltet, fungiert diese als Zwischenholding. 43 Sie ist immer eine abhängige
38 Vgl. Keller, 1993, S. 170.
39 Vgl. Keller, 1993, S. 36.
40 Vgl. Keller, 1993, S. 38.
41 § 290 Abs. 1 HGB.
42 Vgl. Bader, 1998, S. 20; Keller, 1993, S. 38; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 17.
43 Vgl. Bader, 1998, S. 21.
2 Grundlagen einer Holding 10
_______________________________________________________________________________________ i.S.d. § 17 AktG und / oder in Mehrheitsbesitz stehende Untergesellschaft. 44 Ihrerseits kann sie als Obergesellschaft über eine oder mehrere Tochter- bzw. Beiteilungsgesellschaften und als Finanzierungs- bzw. Beteiligungsholding und / oder als Führungsholding auftreten. Im zweiten Fall wird die Zwischenholding dann zur Führungsholding eines Teilkonzerns. Andererseits werden die Anteile an der Zwischenholding selbst von einer oder mehreren Muttergesellschaften gehalten. Die Zwischenholding kann prinzipiell auf jeder Hierarchieebene, abgesehen von der obersten und der untersten, positioniert sein. 45 Durch die Zwische nschaltung dieses selbstständigen Rechträgers wird der Konzernaufbau und damit die Beteiligungskette um eine Stufe erweitert. Dies dient insbesondere der Umsetzung der steuerlichen Motive einer Holdinggesellschaft. 46
2.3.3 Regionale Differenzierung
2.3.3.1 Die Auslandsholding
Der rein ausländische Holdingkonzern 47 hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung im Aus-land. Das Gleiche gilt für seine Untergesellschaften. Diese haben keinerlei rechtliche Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland und unterliegen folglich auch nicht dem deutschen Steuerrecht.
Zu unterscheiden ist davon der Holdingkonzern, dessen Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben, u.a. auch in der Bundesrepublik Deutschland und daher deutsches Recht tangieren. 48 Die Auslandsholding ist dabei Obergesellschaft der Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften, die ihr Domizil in verschiedenen geographisch weit gestreuten Staaten haben. 49
2.3.3.2 Landesholding
Die Landesholding ist lokal begrenzt auf einen Staat, in dem zugleich die Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften ihren Sitz haben. Die Landesholding kann die Einflussnahme der Muttergesellschaft gegenüber den nationalen Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften
44 Eine Zwischenholding hat i.d.R. Kapitalgesellschaften als Gesellschafter, während an einer Holding i.e.S.
auch natürliche Personen beteiligt sein können. Vgl. Streu, in: in Grotherr (Hrsg.), 2000, S. 169.
45 Vgl. Bader, 1998, S. 21, Keller, 1993, S. 38, Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 17.
46 Vgl. Bader, 1998, S. 21.
47 Der Begriff umschreibt eine Holding und ihre operativen Gesellschaften als ganzheitliche Unternehmens-
gruppe. Die Konzernspitze hat dabei kein operatives Geschäft. Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 18;
Bader, 1998, S. 7.
48 Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 18.
49 Vgl. Keller, 1993, S. 39 f.
2 Grundlagen einer Holding 11
_______________________________________________________________________________________ koordinieren oder bündeln. Besondere Bedeutung kommt der Landesholding zu, wenn diese als Organträger einer Organschaft tätig ist. Durch Umqualifizierung von Bezügen der Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaften durch einen Gewinnabführungsvertrag in originäres Einkommen des Organträgers kann so das Verbot des Betriebsausgabenabzuges i.S.d. § 3c Abs. 1 EStG umgangen werden. 50
2.4 Rechtsgrundlagen
Die Vielzahl der nationalen Rechtsordnungen beinha ltet die Rechtsformen der Kapitalgesellschaft als juristische Person und damit als selbstständiger Steuerrechtsträger für eine Holdinggesellschaft. Da das deutsche Steuerrecht nur wenige spezifisch 51 für Holdinggesellschaften geltende Vorschriften enthält und es keine umfassenden Sonderregelungen für Holdinggesellschaften gibt, unterliegen sie den allgemeinen Bestimmungen für Kapitalgesellschaften. 52 Ausgehend vom grundsätzlichen Ziel einer Gesamtkonzernsteuerminimierung durch die Implementierung einer Holdinggesellschaft, ergibt sich regelmäßig eine grenzüberschreitende Tätigkeit der Holding als eigenständiges Steuerrechtssubjekt. Damit kommen neben dem nationalen Steuerrecht auch die Regelungen des internationalen Steuerrechts 53 zur Anwendung. Das deutsche Steuerrecht enthält keine zusammenfassende Regelung (anwendbares Normengefüge) des internationalen Steuerrechts. Die entsprechenden Vorschriften sind über die jeweiligen Gesetze verstreut.
Die Vorschriften des deutschen (internationalen) Steuerrechts, die i nsbesondere deutsche Holdinggesellschaften tangieren, sind normiert in den folgenden Gesetzen bzw. Abkommen:
- Körperschaftsteuergesetz: §§ 8a, 8b, 14 - 19, 26 KStG;
- Außensteuergesetz: §§ 7 - 14 AStG;
- Gewerbesteuergesetz: §§ 9 Nr.7 und 8 GewStG;
- Doppelbesteuerungsabkommen. 54
50 Ausführlich dazu Kapitel 4.4.3.3.
51 § 8a Abs. 4 KStG enthält eine Regelung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung speziell für Holding-
gesellschaften. Mit dem Inkrafttreten des UntStFG wurde das in § 8 Abs. 2 AStG bestimmte Holdingprivileg
für Landes- und Funktionsholdings gestrichen.
52 Vgl. Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg), 1998, S. 540.
53 Darunter ist die Gesamtheit der Rechtsvorschriften eines Staates, die die Besteuerung grenzüberschreiten-
der Sachverhalte regeln, zu verstehen. Vgl. Frotscher, 2001, S. 12.
54 Vgl. Frotscher, 2001, S. 23; Schaumburg/Jesse, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 540, 687.
2 Grundlagen einer Holding 12
_______________________________________________________________________________________
2.5 Holding und Konzernbegriff
2.5.1 Die Holding als Strukturelement internationaler Konzerne
Die Errichtung von Holdinggesellschaften ist ein verbreitetes Gestaltungsinstrument zur Strukturierung von Konzernunternehmen. Vor dem Hintergrund der wachsenden Komplexität von Konzernstrukturen wird u.a. versucht, mit einer Holdingorganisation Unterne hmensstrukturen transparenter (z.B. durch eindeutige Ergebnis- und Bilanzverantwortung) zu gestalten 55 , Funktionsschnittstellen zu minimieren, eine Reduzierung von Kontrollauf-wand und Kosten sowie eine höhere Unternehmensflexibilität im Hinblick auf zukünftig notwendig erscheinende Strukturanpassungen zu schaffen. 56
Der Konzernbegriff ist in § 18 AktG normiert. 57 Danach liegt ein Konzern vor, wenn ein an der Spitze stehendes herrschendes Unternehmen (Holdinggesellschaft) rechtlich selbständige Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung 58 zusammenfasst.
Der Abhängigkeitstatbestand i.S.d. § 17 AktG ist gegeben, wenn die Holdinggesellschaft auf ihre rechtlich selbstständigen Tochtergesellschaften, insbesondere durch Mehrheitsbesitz, einen beherrschenden Einfluss ausübt. Eine Mehrheitsbeteiligung ist bei einer Mehrheit der Kapitalanteile als auch bei einer bloßen Stimmenmehrheit (§ 16 AktG) gegeben. Auch ohne Mehrheitsbeteiligung kann eine Abhängigkeit angenommen werden, wenn ein nach dem Einflusspotential einer Mehrheitsbeteiligung entsprechender beherrschender Einfluss vorliegt. Ein solcher ist u.a. bei einer regelmäßig vorliegenden tatsächlichen Hauptversammlungsmehrheit gegeben. 59
Um das Merkmal der „einheitlichen Leitung“ zu erfüllen, müssen bestimmte Bereiche 60 von der Leitungsmacht des herrschenden Unternehmens umfasst werden. Der Gesetzgeber hat auf eine Definition des Begriffs „einheitliche Leitung“ bewusst verzichtet, weil die Ausgestaltungsmöglichkeiten 61 vielfältig sein können. Da der Konzern als wirtschaftliche
55 Vg l. Jacobs, 1999, S. 770-774.
56 Vgl. Lutter, in : Lutter (Hrsg.), 1998, S. 5.
57 Zu unterscheiden ist der Konzernbegriff nach Konzernrecht (§ 15 f. AktG) und der Konzernbegriff nach
Konzernbilanzrecht (§ 290 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 HGB).
58 § 290 Abs. 1 HGB.
59 Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 24.
60 Gräfer/Scheld nennen neben der zentralen Finanzpolitik auch die Investitions-, Absatz- und Beschaffungs-
politik. Diese sind nicht kumulativ zu erfüllen, sondern stehen nebeneinander. Für das Thema dieser Unter-
suchung ist insbesondere die zentrale Finanzpolitik von Bedeutung. Vgl. Gräfer/Scheld, 2000, S. 20.
61 Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse für das Vorliegen einer einheitlichen Le i-
tung. Diese kann bereits dann erfüllt sein, wenn die Konzernleitung die Geschäftspolitik einzelner Konzern-
2 Grundlagen einer Holding 13
_______________________________________________________________________________________ Einheit zu verstehen ist, muss zumindest der Finanzbereich in den Grundzügen zentral gelenkt werden. 62 Lutter 63 weist insbesondere darauf hin, dass eine einheitliche Leitung unabhängig von einer Mehrheitsbeteiligung bereits dann vorliegt, wenn die von den Tochtergesellschaften aus operativen Tätigkeiten stammenden Gewinne zusammengeführt und von der Holdinggesellschaft nach einem für den Gesamtkonzern aufgestellten Finanz- und Investitionsplan verteilt werden. Daraus ergibt sich, dass eine unabhängige Unternehmensführung durch eine solche verbundweite Koordination des Finanzbereiches erst gar nicht möglich ist.
In der Praxis kommt es auf die tatsächliche Feststellung der „einheitlichen Leitung“ nur an, wenn nicht die gesetzlichen Vermutungstatbestände eingreifen oder die Vermutungen widerlegt werden. 64
Der Konzern ist international, wenn mindestens zwei Unternehmen in verschiedenen Staaten domizilieren. 65 Weder im internationalen noch im nationalen Steuerrecht gibt es ein Konzernsteuerrecht, daher unterliegt nicht der Konzerngewinn, sondern der jeweils von der einzelnen konzernangehörigen Gesellschaft erzielte Gewinn der nationalen Besteuerung, da die einzelnen Gesellschaften als eigenständige Steuersubjekte ge lten. 66
2.5.2 Abgrenzung Holding vs. Konzern
Wie bereits erörtert, ist eine Holding keine eigenständige Rechtsform, sondern als organi-satorisches Instrumentarium eines Gesellschaften zusammenfassenden Gebildes zu verstehen. Mit dem Konzern-Begriff wird hingegen eine bestimmte Art von Unternehmensve rbindung als Gesamtkomplex umschrieben und stellt gleichzeitig eine rechtlich gewährleistete wirtschaftlich geschlossene Einheit dar. Die Holding unterhält zwar grundsätzlich - nicht aber notwendigerweise - enge Beziehungen zu den Tochtergesellschaften, so dass die Qualifikation als Holding unabhängig von der einheitlichen Leitung erfüllt sein kann. 67 Der Konzern erlangt die Beherrschung i.d.R. allein auf Grund von maßgeblichen Beteili-
gesellschaftenaufeinander abstimmt. Mit der Abstimmung muss aber nicht notwendigerweise ein Weisungs-
recht vorliegen. Vgl. Wysocki/Wohlgemuth, 1996, S. 41.
62 Vgl. Gräfer/Scheld, 2000, S. 19f.; Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 22, 26.
63 Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 26.
64 Vgl. Lutter, in: Lutter (Hrsg.), 1998, S. 22 f.
65 Vgl. Hintzen, 1997, S. 5.
66 Vgl. Frotscher, 2001, S. 205.
67 Vgl. Bremer, 1996, S. 48 f.
3 Der Holdingstandort im Rahmen der Steuerplanung 14
_______________________________________________________________________________________ gungen, woraus dieser gleichzeitig zur Holding werden kann. 68 Das bringt die Bedeutung der Holdinggesellschaft als Instrument zur Organisation eines Konzerns zum Ausdruck.
Die Finanzholding erfüllt n icht die Tatbestandsmerkmale eines Vertragskonzerns 69 . Es fehlt ihr an der konzernbegründenden einheitlichen Leitung, wenn sie sich auf die Verwaltung ihrer (i.d.R. Minderheits-) 70 Beteiligungen beschränkt. Es liegt dann kein Konzern i.S.d. § 18 AktG vor. Die Grenzen sind insofern fließend, als die finanzielle Führung unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann. Durch die Verwaltung von Finanzmitteln können auch Entscheidungen über strategische 71 Spielräume der Tochtergesellschaften getroffen werden, wodurch eine konzernweit abgestimmte Finanzstrategie verwirklicht wird. 72 Mit der zentralen Lenkung des Führungs- bzw. Entscheidungsbereiches der Finanzpolitik ist der Tatbestand der einheitlichen Leitung erfüllt.
3 Der Holdingstandort im Rahmen der Steuerplanung
3.1 Ansatzpunkte der Steuerplanung für international tätige Unternehmen
Den Ausgangspunkt der Steuerplanung eines international tätigen Unternehmens bildet das völkerrechtliche Souveränitätsprinzip, wonach jeder Staat sein Steuersystem nach eigenen Vorstellungen gestalten darf. Die Folge der nationalen Steuerhoheit ist ein zwischenstaatliches Steuergefälle. Durch völkerrechtliche Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen) und Mitgliedschaften in internationalen Organisationen (z.B. Mitgliedschaft in der EU) sind Staaten zunehmend in ihren Entscheidungen gebunden, so dass die Souveränität eingeschränkt werden kann. 73 Trotz Errichtung eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraumes und zahlreichen Harmonisierungsbestrebungen kann auf europäischer Ebene noch nicht von einem einheitlichen Steuersystem gesprochen werden. Der Grund liegt in dem Souveränitätsprinzip, wonach den Mitgliedstaaten der EU insbesondere auf dem steuerlichen Sektor größtmögliche Freiheit gelassen werden und nur dort zum Zwecke der Har-
68 Zuberücksichtigen ist dabei der in der Satzung der Unternehmens genannte Gegenstand der Tätigkeit. Vgl.
Abschnitt 2.1.1.2. Nicht jede Kapitalgesellschaft, die in ihrem Geschäftsbericht einen umfangreichen Beteili-
gungsbesitz ausweist, als Holdinggesellschaft zu qualifizieren. Vgl. Abschnitt 2.2.
69 Die Kapitalgesellschaft hat einen beherrschenden Einfluss auf die Beteiligungs- bzw. Tochtergesellschaf-
ten auf Grund eines mit diesen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer
Satzungsbestimmung, die dieses Unternehmen ausüben kann. § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB.
70 Vgl. Keller, 1993, S. 36.
71 Beschränkt sich die Finanzholding lediglich auf kurzfristige Engagements bei den Beteiligungsgesellschaf-
ten unter „Trading“-Gesichtspunkten, liegt keine finanzielle Führung vor.
72 Vgl. Bremer, 1996, S. 49.
3 Der Holdingstandort im Rahmen der Steuerplanung 15
_______________________________________________________________________________________ monisierung eingegriffen werden soll, wo ohne zentrale Koordination die Verwirklichung eines Binnenmarktes nicht möglich ist. Eine absolute Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung innerhalb der EU wird somit zukünftig nicht möglich sein. Die Folge sind steuerliche Belastungsunterschiede und damit Steuerarbitragemöglichkeiten zwischen den EU-Standorten. 74 Durch planerische Ausgestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen von international tätigen Unternehmen kann eine Optimierung der Gesamtkonzernsteuerbelastung 75 erreicht werden (standortabhängige Steuerwirkung). 76
3.2 Anforderungen an den Holdingstandort
Auch die Bundesrepublik Deutschland wirkt seit Verabschiedung des Standortsicherungsgesetzes 77 des Jahres 1994 im Standortwettbewerb um Investitionen, Arbeitsplätze und Steuereinnahmen mit. Ein vorteilhafteres (Holding-)Steuerrecht soll zur Steigerung der Attraktivität des (Holding-) Standortes Deutschland beitragen. 78
Neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes 79 wurde das insbesondere für Holdinggesellschaften bedeutsame Schachtelprivileg für Dividenden, welches im internationalen Bereich bereits üblich war, und die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen eingeführt. Auch vorteilhaft zu beurteilen ist der geschaffene Rahmen für die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben durch das StandOG im Zusammenhang mit der Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S.d. § 8a Abs. 4 KStG und ein umfangreiches Netz von DBA 80 der Bundesrepublik Deutschland.
Neben den steuerlichen sind die betriebswirtschaftlichen Kriterien für die Standortwahl für die Holdinggesellschaft nicht minder von Bedeutung. Diese sind jedoch nicht Gegenstand
73 Vgl. Wilke, 2002, S. 9 f.
74 Vgl. Bremer, 1996, S.51 f.
75 Nicht eine Minimierung der „Steuerkosten“ steht im Vordergrund, es muss eine ausreichender Belastung
vorliegen, um eine Abzugsfähigkeit von u.a. Finanzierungskosten als Betriebsausgaben gewährleisten zu
können.
76 Vgl. Bader, 1998, S. 29.
77 StandOG vom 13.09.1993, BGBl. I 1993 S. 1569, BStBl. I 1993 S. 773.
78 Vgl. Jacobs, 1999, S. 789; Bader, 1998, S. 30.
79 § 23 Abs. 1 KStG.
80 Diese Verträge werden i.d.R. zwischen zwei Staaten abgeschlossen um Besteuerungsrechte gegeneinander
abzugrenzen. Für die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Geltungsgrund von DBA aus Art. 59 II 1
GG. Dieser besagt, dass für die innerstaatliche Wirkung der völkerrechtlichen Verträge ein Bundesgesetz
erforderlich ist. Bindend für die Staatsbürger des jeweiligen Staates wird das DBA erst mit der Transformati-
on in das innerstaatliche Recht. § 2 AO bestimmt, dass den DBA in den nationalen Steuergesetzen vorrang zu
gewähren ist. Vgl. Frotscher, 2001, S. 27 f.
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Bianca Buschmann, 2002, Besteuerung des Holdingstandortes Deutschland nach der Unternehmenssteuerreform, München, GRIN Verlag GmbH
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