Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
1.1 Relevanz des Themas 3
1.2 Aufbau der Arbeit 4
2. Außerfamiliale Betreuung von Kleinkindern und ihre Bedeutung für die
Bindungsentwicklung 6
2.1 Tagesbetreuung bei Kindern unter drei Jahren 6
2.1.1 Das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) 8
2.1.2 Das gegenwärtige Angebot an Betreuungsplätzen 9
2.2 Die frühkindliche Bindung 11
2.2.1 Die Phasen der Bindungsentwicklung 12
2.2.2 Qualität der Bindungsbeziehung 13
2.3 Gefährdet die außerfamiliale Betreuung die Bindungsentwicklung? 15
2.3.1 Veränderung der Familie und der Kindheit 16
2.3.2 Relativierung der Bindungs- und Deprivationshypothesen 17
2.3.3 Qualität der Tagesbetreuung bei unter Dreijährigen 20
3. Resümee 23
3.1 Zusammenfassung der Ergebnisse 23
3.2 Konsequenzen für die Kleinkindbetreuung 25
Literaturverzeichnis 27
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1. Einleitung
„ Die Verbesserung der Kinderbetreuung wird von allen gesellschaftlichen Kräften als notwendiger Innovationsschub für unser Land angesehen.“
(Renate Schmidt, Bundesministerin für Familie, Senioren Frauen und Jugend, zit. nach BMFSFJ 2004 2 , S. 2)
1.1 Relevanz des Themas
Seit dem 01.01.2005 gilt das Tagesbetreuungsausbaugesetz, kurz TAG, zum stufenweisen Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren. Für dieses Gesetz argumentiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit einem Profit für Kinder und für ihre Familien sowie für Wirtschaft und Gesellschaft (BMFSFJ 2004 2 , S 2: „frühe Förderung“, „bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie“, „qualifizierte Fachkräfte“).
Bei Überlegungen wie „...dass die Entscheidung für ein Leben mit Kindern leichter fällt“ scheint es als werden die Bedürfnisse der Kinder zugunsten des innereuropäischen Wettbewerbs und der elterlichen Karrierepläne zur Nebensache. Ganz vergessen wird bei dem „ehrgeizigen Ziel“ (ebd.) bis 2010 die Standards vergleichbarer europäischer Länder in der Kinderbetreuung zu erreichen, dass eine Tagesbetreuung für unter Dreijährige unter Umständen auch negative Auswirkungen für die kindliche Entwicklung haben könnte. Ohne Zweifel ist eine Frühförderung kognitiver Kompetenzen (BMFSFJ 2004 2 , S. 4: „ Jede Förderung, die Kindern unter drei Jahren zugute kommt, wirkt sich positiv auf ihren weiteren Weg in Schule und Ausbildung aus.“) angesichts der PISA - Ergebnisse zu begrüßen. Können sich trotz aller guten Absichten und Hoffnungen, die das neue Gesetz begleiten, auch Nachteile für die Kinder ergeben? Es gibt andere bedeutende Entwicklungsschritte in der Phase der Frühkindheit bis zu einem Alter von drei Jahren, welche nicht übersehen werden sollten: So stellt die Entwicklung einer Bindungsbeziehung zwischen den Eltern und dem Kind eine wichtige Entwicklungsaufgabe dar, indem sie - um nur
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ein Beispiel zu nennen - zur Entwicklung von psychischer Sicherheit und der Fähigkeit zu vertrauen beiträgt.
Aufgrund der Forschungen John Bowlbys zur frühkindlichen Bindung erscheint es sinnvoll, dass Kinder frühestens ab einem Alter von drei Jahren von der Mutter bzw. den Eltern getrennt werden und den Kindergarten besuchen.
Verhalten sich damit Eltern, welche ihr Kind schon im Säuglingsalter betreuen lassen unverantwortlich und ist das TAG nun sogar eine Legitimation für die fahrlässige Gefährdung des seelischen Wohles der Kinder?
In dieser Hausarbeit möchte ich die Frage klären, ob eine zu frühe außerfamiliale Tagesbetreuung die Bindungsentwicklung von Kleinkindern gefährden und dadurch weitere Entwicklungsstörungen nach sich ziehen kann. Mit dem Inkrafttreten des TAG ist diese Frage wieder aktuell geworden.
1.2 Aufbau der Arbeit
Um möglichen Nachteilen der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren auf den Grund zu gehen, habe ich den Hauptteil meiner Arbeit in drei Unterpunkte gegliedert. Zunächst möchte ich die generelle Situation im Bezug auf Tagesbetreuung beschreiben. Dabei gebe ich einen groben Überblick über die institutionellen Grundlagen sowie den aktuellen rechtlichen Hintergrund der außerfamilialen Betreuung für 0- bis 3-Jährige dar, indem ich das neue Gesetz zum Tagesbetreuungsausbau (TAG) vorstelle. Darüber hinaus informiere ich über das gegenwärtige Angebot an Betreuungsplätzen für die betreffende Altersgruppe im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland.
Im zweiten Teil kläre ich den Begriff Bindung nach John Bowlby sowie die Phasen der Bindungsentwicklung, um die Bedeutung der Entwicklung für die spezifische Altersgruppe der unter Dreijährigen zu verdeutlichen. Darüber hinaus stelle ich Bedingungen für die Qualität der Bindungsbeziehung heraus.
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Abschließend diskutiere ich, ob ein Widerspruch zwischen den Forschungen zur frühkindlichen Bindung und den Absichten des TAG besteht, indem ich die Veränderungen der Familie und der Kindheit berücksichtige und zusätzlich die Qualität der Kindertagesbetreuung insbesondere bei den unter Dreijährigen sowie die Qualitätsorientierung des TAG heranziehe.
Im Schlussteil der Arbeit findet sich eine abschließende Zusammenfassung und Konsequenzen, die sich aus der Erörterung ergeben.
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2. Außerfamiliale Betreuung von Kleinkindern und ihre Bedeutung für
die Bindungsentwicklung
2.1 Tagesbetreuung bei Kindern unter drei Jahren
Es wird insgesamt zwischen familialer und institutioneller Tagesbetreuung unterschieden, wobei die institutionelle Tagesbetreuung durch „pädagogische Fachkräfte unter Trägerschaft einer Organisation oder eines Vereins und die Leistung eines finanziellen Beitrages durch die Eltern“ (Vogelsberger 2002, S. 15) gekennzeichnet ist.
Vogelsberger (S. 13) definiert Tagesbetreuung von Kindern als „(...) die Betreuung von Kindern für einen Teil des Tages oder den gesamten Tag (...), wobei nach § 7 KJHG als Kind jede Peson definiert wird, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“. Darüber hinaus stellt er eine Implikation des Begriffes fest, nach der „die notwendige Betreuung eines Kindes gemeint ist, dessen Eltern oder alleinerziehende Elternteile aus Gründen der Erwerbstätigkeit oder sonstiger außerhäuslicher Tätigkeit (z.B. Studium) nicht in der Lage sind, diese in der Tradition ureigenste Aufgabe der Familie der Familie selbst zu erfüllen.“ (ebd.). Damit kommt der Tagesbetreuung der negative „Charakter einer Bewahranstalt“ (S. 14) zu, die lediglich bei einer sozialen Notlage in Anspruch genommen wird.
Die Tagesbetreuungsmöglichkeiten für Kinder können nach Altersgruppen in verschiedene Bereiche eingeteilt werden, wobei die Angebote zwischen ganztags und für einen Teil des Tages variieren. Auch aus diesem Grund warnt Münder (2004, S. 3) davor, die folgenden Begriffe für die verschiedenen Betreuungsformen als verbindlich zu betrachten. Der Kindergarten ist eine Einrichtung zur Betreuung von Kinder zwischen dem dritten Lebensjahr bis zum schulpflichtigen Alter. In Horten werden Schulkinder (6- bis 12-jährige Kinder) außerhalb der Schulzeit betreut. Die Tagesbetreuung für die Altersgruppe, mit welcher ich mich hier beschäftige (0- bis 3-Jährige), wird Krippe oder auch Krabbelstube genannt. Eine weitere, für diese Altersgruppe bedeutende Form, ist die der Tagespflege. Dabei werden die Kinder entweder im Haushalt der Eltern oder dem der Tagespflegeperson betreut (s. Münder 2004, S. 3). Ich werde in meinen Ausführungen den Begriff Kindertageseinrichtungen verwenden, weil für die betreffende Altersgruppe auch kombinierte Einrichtungen in Frage kommen, in der die verschiedenen Betreuungsformen angeboten werden.
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Der eben angesprochene Negativ-Charakter der Tagesbetreuung dürfte insbesondere auf die Einrichtungen für unter Dreijährige zutreffen, weil es sich - im Gegensatz zur Kinderkrippe - beim Kindergarten für Drei- bis Sechsjährige um eine „sozialpädagogische Bildungseinrichtung“ (Vogelsberger 2002, S. 29) handelt und in seinen Aufgaben „auch inhaltliche Ansprüche formuliert“ sind (ebd.). Die Träger der Tageseinrichtungen sind vielfältig, wodurch im Sinne des SGB VIII gewährleistet ist, „dass in der Jugendhilfe unterschiedliche Wertorientierungen, Inhalte und Methoden in der Praxis vertreten werden“ (BMFSFJ 2000, S. 26). So gibt es Tageseinrichtungen in öffentlicher (Städte, Gemeinde oder Kreise) als auch in freier Trägerschaft (Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine oder Initiativen) und die Eltern können eine ihren Wertvorstellungen entsprechende Tageseinrichtung wählen. 2002 lag die Mehrzahl der Einrichtungen in freier Trägerschaft (vgl. BMFSFJ 2004 2 , S. 8). Dieser Umstand hängt mit einem wichtigen Grundsatz bezüglich der Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen, nach dem die öffentliche Jugendhilfe von Aufgaben absehen soll, welche die freie Jugendhilfe übernehmen kann (vgl. § 4Abs. 2 SGB VIII).
Die Kindertagesbetreuung als Teil der Jugendhilfe ist im Wesentlichen eine Aufgabe der Kommunen. So sind diese für die Kosten sowie den Ausbau von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege zuständig. Die gesetzliche Grundlage zur Tagesbetreuung bietet der Bund im Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, durch die §§ 22 - 26. Das Gesetz sieht für Kinder „vom vollendeten Lebensjahr bis zum Schuleintritt“ einen „Anspruch auf den Besuch eines
Kindergartens.“ vor. „Für Kinder unter drei Jahren (...)“ galt bis zum 01.01.2005, dass „(...) nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten“ seien (SGB VIII, § 24). Durch Landesgesetze haben die sechszehn Bundesländer diesen gesetzlichen Rahmen ergänzt, worauf ich später eingehen werde.
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Anne-Christin Hummelt, 2005, Gefährdet die institutionelle Tagesbetreuung die Bindungssicherheit von Kleinkindern?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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