Carl von Ossietzky, Universität Oldenburg
Studiengang Diplom-Sozialwissenschaften
Vordiplomarbeit
Das Kriegsvölkerrecht –
Theoretische Grundlagen und praktische Anwendung am Beispiel des Zweiten
Weltkrieges unter besonderer Beachtung des Ostfeldzugs des Dritten Reiches
von: Tobias Meints
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen 3
1. Einleitung 4
2. Das humanitäre Völkerrecht 5
2.1 Die Entwicklung des humanitären Völkerrechts 5
2.1.1 Kurzer historischer Abriss bis 1865 6
2.1.2 Genfer Konventionen, Haager Landkriegsordnung und die Rolle der Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) 8
3. Der Angriffskrieg des Dritten Reiches gegen die Sowjetunion 1941-1944 10
3.1 Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf deutscher Seite 11
3.1.1 Behandlung der sowjetischen Kriegsgefangenen 13
3.1.2 Ernährungskrieg gegen die Zivilbevölkerung 15
3.1.3 Deportationen 17
3.1.4 Krieg gegen Partisanen 19
3.1.5 Repressalien und Geiselerschießungen 20
3.2 Resümee 22
4. Die Rot-Kreuz-Konventionen von 1949 22
4.1 Das 1. und 2. Rot-Kreuz-Abkommen - Kriegsopfer 23
4.2 Das 3. Rot-Kreuz-Abkommen Abkommen - Kriegsgefangene 24
4.3 Das 4. Rot-Kreuz-Abkommen – Zivilpersonen 25
4.4 Die Zusatzprotokolle 26
5. Schlussbetrachtung 27
6. Literaturverzeichnis 28
Anhang
Vorbemerkungen
Bei denen, in dieser Hausarbeit aufgegriffenen Themen, bezüglich des Zweiten Weltkrieg und des humanitären Völkerrecht, handelt es sich um zwei Themengebiete, die sich durch ihre Ausführlichkeit auszeichnen. Jedem einzelnen Thema könnte man eine Enzyklopädie widmen, wobei man dennoch nicht alle Bereiche und Facetten abdecken könnte.
Aus diesem Grund ist es selbstverständlich, dass für diese Hausarbeit eine Auswahl getroffen werden musste. Diese Arbeit befasst sich ausschließlich mit den deutschen Vergehen gegen das Völkerrecht im Zuge des Feldzugs gegen die Sowjetunion. Der Verzicht auf Beispiele sowjetischer Kriegsverbrechen oder Vergehen gegen das Völkerrecht hat nichts mit einer eventuell vorhandenen subjektiven Überzeugung zu tun, sondern vielmehr damit, dass die Thematik viel zu umfangreich geworden wäre und die Ausarbeitung das eigentliche Thema in den Hintergrund gerückt hätte. Ich halte diese Vorbemerkung nicht nur für sinnvoll, sondern für unerlässlich, da es sich beim Zweiten Weltkrieg im Allgemeinen und den Kriegsverbrechen im Besonderen um ein hochsensibles, immer noch nicht vollständig aufgearbeitetes Thema handelt. Aus diesem Grund habe ich alles daran gesetzt, mit der größtmöglichen Objektivität an dieses Thema heranzugehen und für eine fundierte Quellenlage zu sorgen.
Um es noch einmal in aller Deutlichkeit festzustellen: Es gab nicht nur Vergehen gegen das Völkerrecht auf Seiten der deutschen Armee. Ich hoffe, dass diese Arbeit diese Vermutung nicht impliziert. Auch die Alliierten haben sich vorwerfen lassen müssen, dass sie nicht immer gemäß dem Völkerrecht gehandelt haben. Ein Beispiel hierfür wären die Flächenbombardements der Alliierten und der damit verbundene Luftkrieg gegen die deutsche Zivilbevölkerung.
„Objektivität: Alles hat zwei Seiten.
Aber erst wenn man erkennt, dass es drei sind, erfasst man die Sache.“
(Heimito von Doderer, 05.09.1896 - 23.12.1966 - österr. Schriftsteller)
1. Einleitung
Im Laufe der Menschheitsgeschichte ist es ständig zu Kriegen zwischen Staaten, Kulturen und Weltanschauungen gekommen. Die ersten dokumentierten Kriegshandlungen sind der Feldzug des altägyptischen Königs Aha gegen die Nubier um 3000 v. Chr. und die Kriege zwischen den frühen Stadtstaaten um Kisch, Uruk, Lagasch und die letztendlich siegreiche Stadt Ur um 2800 v. Chr. Von da an zogen sich Krieg und kriegerische Auseinandersetzungen wie ein roter Faden durch die Jahrhunderte.1
Die mit Abstand blutigste Auseinandersetzung stellt der Zweiter Weltkrieg von 1939-1945 dar. Dieser, vom nationalsozialistischen Deutschland begonnene Krieg gegen den Rest Europas und die Sowjetunion, kostete insgesamt etwa 55 Mio. Menschen das Leben. Unter den Opfern waren nicht nur reguläre Kombattanten an der Front, sondern auch sehr viele Zivilpersonen, die entweder durch direkte Kriegshandlungen ums Leben kamen, oder aber dem rassistischen Vernichtungswahn des deutschen Regimes zum Opfer fielen. Allein in den deutschen Konzentrations- und Vernichtungslagern starben rund 10 Mio. Menschen, darunter sechs Millionen Juden und vier Millionen Angehörige von verfolgten Personengruppen, wie Sinti und Roma, sowie Geisteskranke, Homosexuelle, Zeugen Jehovas und politische Gegner.2
Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit dem Kriegsvölkerrecht (oder auch Humanitären Völkerrecht), seiner Entstehungsgeschichte und der Umsetzung desselben im Zweiter Weltkrieg. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine sehr weitreichende Thematik handelt, beschränkt sich diese Arbeit auf die Vergehen gegen das Völkerrecht und die Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht, sowie der angegliederten Organisationen, wie der SS, dem SD und der Gestapo während des Ostfeldzugs des Dritten Reiches, der 1941 begann und als „Unternehmen Barbarossa“ in die Geschichte einging.
Am Beispiel dieses Feldzugs, der mit bis dahin ungekannter Härte geführt wurde und als Kampf der Weltanschauungen galt, können viele Verstöße gegen das geltende Völkerrecht aufgezeigt werden und ebenso die Lücken, in demselben, die es möglich machten, dass dieser Krieg zu einem totalen Krieg wurde.
Nach den einleitenden Worten, werden im zweiten Abschnitt die theoretischen Grundlagen des Völkerrechts bis zum Kriegsbeginn anno 1939 vorgestellt. Der dritte Abschnitt, das Hauptthema dieser Arbeit, setzt sich mit den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit auseinander, die unwiderlegbar, während des Angriffskrieges gegen die Sowjetunion und in der Zeit der Okkupation geschehen sind. Im vierten Abschnitt werden die Genfer-Rot-Kreuz-Abkommen von 1949 thematisiert, die noch unter dem Eindruck des Weltkrieges entstanden sind und einen Versuch darstellen, die völkerrechtlichen Lücken zu schließen und die Leiden der am Krieg beteiligten Personen zu lindern. Der fünfte Abschnitt, die Schlussbetrachtung, ist ein Resümee der ganzen Arbeit.
2. Das humanitäre Völkerrecht
Das humanitäre Völkerrecht (in Zukunft HVR) ist ein Teil des allgemeinen Völkerrechts und tritt in Zeiten bewaffneter Auseinandersetzungen in Kraft. Es hat die Aufgabe die Schrecken des Krieges zu lindern, sowohl durch die Restriktion von bestimmten Kampfmethoden und –mitteln, als auch durch den Schutz von Personen, die nicht oder nicht mehr am Kriegsverlauf teilnehmen. Dazu gehören Verwundete, Kriegsgefangene und Nichtkombattanten im Allgemeinen.3 Das HVR setzt sich aus drei Teilbereichen zusammen. Der Erste ist das nicht schriftlich fixierte „Völkergewohnheitsrecht“, das hauptsächlich dann Anwendung findet, wenn zwischen den Kriegsgegnern keine vertraglichen Vereinbarungen existieren. Das „Völkergewohnheitsrecht“ kann u.U. bestehende vertragliche Abkommen einschränken (s. Kap. 3.1.5 Repressionen).4 Der zweite Teil ist das „Haager Recht“ mit seinen Kriegsführungsregeln. Diese Regelungen befassen sich mit den Rechten und Pflichten der kriegsführenden Parteien und restringieren Mittel der Kriegsführung.5 Der dritte Teilbereich beinhaltet die „Genfer Konventionen“, das HVR im eigentlichen Sinne. Es dient sowohl dem Schutz von Personen, die nicht mehr in der Lage sind am Kriegsgeschehen teilzunehmen, als auch von Zivilpersonen und Sanitätspersonal.6
2.1 Die Entwicklung des humanitären Völkerrechts
Der Satz „Inter arma enim silent leges“, der durch Ciceros Verteidigungsrede „Pro Titus Annio Milone“ zu einem römischen Sprichwort avancierte, war ein wichtiger Rechtsgrundsatz im alten Rom, der den Bruch von Regeln und Gesetzen in Kriegszeiten legitimierte. Diese Vorstellung von einem Krieg als rechtsfreiem Raum setzte sich auch über die Antike hinaus fort. Nach wechselvoller Geschichte wurden mit der Genfer Konvention von 18647 erstmals gewohnheitsrechtliche Regeln zur Kriegsführung schriftlich vorgelegt und durch eine Reihe von Staaten ratifiziert. Diese schriftliche Fixierung von Regeln, den Kriegsfall betreffend war zu diesem Zeitpunkt revolutionär und leitete die Blütezeit des Völkerrechts ein.
2.1.1 Kurzer historischer Abriss bis 1865
[...]
1 Vgl. Chandler, 2002, Tafel 1 (S. 24)
2 Vgl. Microsoft Encarta 2003 Enzyklopädie – Artikel Zweiter Weltkrieg
3 Vgl. IKRK, 1999, S. 4
4 Vgl. Jureit, 2002, S. 24/25
5 Vgl. Jureit, 2002, S. 16ff.
6 Vgl. Anhang – “Genfer Konventionen” im Allgemeinen
7 Vgl. Anhang – „Convention for the Amelioration of the Condition of the Wounded in Armies in the Field, Genf, 22.08.1864”
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Tobias Meints, 2006, Das Kriegsvölkerrecht - Theoretische Grundlagen und praktische Anwendung am Beispiel des Zweiten Weltkrieges unter besonderer Beachtung des Ostfeldzugs des Dritten Reiches, Munich, GRIN Publishing GmbH
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