Gliederung
I. Historische Entwicklung. 3
1. Wartezeit gemäß §3 III EFZG. 3
1.1 Beispiel. 4
2. Liegt Krankheit vor? 4
3. Arbeitsunfähigkeit und Verschulden. 4
3.1. Beispiel. 6
III. Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung 6
1. Dauer der Entgeltfortzahlung 6
1.1. Beginn der Entgeltfortzahlung 6
1.2. Dauer der Entgeltfortzahlung 7
1.3. Ende der Entgeltfortzahlung. 7
1.4. Fortsetzungserkrankung 7
1.5. Beispiel. 8
2. Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs 8
IV. Anzeige- und Nachweispflichten 9
1. Unverzügliches anzeigen. 9
2. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 9
V. Drittverschulden und Leistungsverweigerungsrecht 10
VI. Entgeltfortzahlung bei Teilzeitarbeitsverhältnissen. 11
Quellenverzeichnis : 11
2
I. Historische Entwicklung
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (im Folgenden: EFZG) stellt die erste einheitliche Regelung der Entgeltfortzahlung in der Geschichte des deutschen Arbeitsrechts dar. Am 24.06.1993 wurde dem Bundestag ein erster Entwurf des EFZG durch die CDU/CSU & FDP Fraktion vorgelegt.
Nachdem es mehrere Vermittlungsverfahren im Vermittlungsausschuss durchlief und dort am 21.04.1994 eine Mehrheit erfuhr, waren nun auch die Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat gesichert. Am 01.06.1994 trat es schließlich in Kraft.
Zweck der Einführung des EFZG war es, die Ungleichbehandlungen verschiedener Arbeitnehmergruppen in den alten Bundesländern zu beseitigen und die Rechtslage in den alten und den neuen Bundesländern zu Vereinheitlichen, sowie sie übersichtlicher und praktikabler zu gestalten.
Das EFZG brachte gegenüber der vorherigen Rechtslage folgende bedeutsame Änderungen: 1
-Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Arbeitnehmer entfiel,
-Die Möglichkeit, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auszunehmen, wurde beseitigt,
-Die Anzeige- und Nachweispflichten wurden für alle Arbeitnehmer vereinheitlicht.
II. Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung
1. Wartezeit gemäß §3 III EFZG
Erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist das Einhalten des Arbeitnehmers 2 , der in § 3 III EFZG festgeschriebenen Wartezeit. Demnach entsteht dieser Anspruch „(...) erstmals nach vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses, wobei das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bestanden haben muss 3 .“
1 Brecht: Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, Beck, München, 1995
2 Arbeitnehmer = Arbeiter, Angestellte und zur Berufsbildung Beschäftigte, sowie befristete Arbeitsverhältnisse und geringfügig Beschäftigte (Brecht, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall)
3 Jochem Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz Kommentar, Beck, 2005; S. 133 Rdn. 304
3
Mit dem Ablauf der Wartezeit erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung, was nicht heißt, dass der Anspruch während der ersten vier Wochen gänzlich ausgeschlossen ist. Wird ein Arbeitnehmer während der ersten vier Wochen arbeitsunfähig, und hält diese Arbeitsunfähigkeit über die Frist der Wartezeit an, so entsteht ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab der fünften Woche. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem vereinbartem Beschäftigungsbeginn aufgetreten ist.
1.1 Beispiel
Arbeitnehmer AN unterschreibt einen Arbeitsvertrag bei Arbeitgeber AG mit einem festgeschriebenen Arbeitsantritt am 01.10.2005.
Am 23.09.2005 stürzt AN und bricht sich ein Bein. Er wird vom Arzt für 8 Wochen Arbeitsunfähig geschrieben. Die Wartezeit ist am 28.10.2005 beendet und AN erhält ab diesem Datum für 3 Wochen eine Entgeltfortzahlung.
2. Liegt Krankheit vor?
Die zweite Voraussetzung für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist das Vorliegen einer Krankheit.
Laut Schmatz-Fischwasser 4 ist eine Krankheit „jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand (...), der einer Heilbehandlung bedarf oder eine Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Auf die Ursache der Krankheit kommt es nicht an. Unter den Krankheitsbegriff fallen körperliche Gebrechen genauso wie geistige Störungen oder Suchterkrankungen. Auch Erkrankungen aufgrund einer Sportverletzung im Freizeitbereich gehören dazu.
3. Arbeitsunfähigkeit und Verschulden
Arbeitsunfähigkeit:
Die Krankheit muss Arbeitsunfähigkeit zur folge haben. Der Arbeitnehmer darf wegen der Schwere der Erkrankung seiner Tätigkeit objektiv nicht oder nur auf die Gefahr hin nachgehen können, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, oder es muss dem
4 Schmatz-Fischwasser Rn. 40 zu §1
4
Arbeit zitieren:
André Roth, 2006, Recht und Institutionen, Arbeitsrecht: Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung, München, GRIN Verlag GmbH
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