Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 4
1.1 Der Verstädterungsprozess
im 19 und frühen 20 Jh 5
1.1.1 Bevölkerungsentwicklung und Urbanisierung 5
1.1.2 Kommunale Leistungsverwaltung 8
1.1.3 Säkularisierung 10
1.2 Gliederung der Verwaltungsorganisation der Provinz Brandenburg 11
1.2.1 Bildung der Provinz Brandenburg 11
1.2.2 Kreiseinteilung 11
1.3 Grundlagen der städtebaulichen Entwicklung 15
1.3.1 Fluchtliniengesetz von 1875 17
1.3.2 Bauordnungen 19
1.4 Forschungsstand und Arbeitshypothesen 21
2 Die Grundlinien der Entwicklung von Weißensee 26
2.1 Bildung des Gutsbezirkes 26
2.2 Veräußerung des Gutsbezirkes 28
2.3 Gründung der Gemeinde Neu-Weißensee 1880 33
2.4 Eingemeindungsbestrebungen der Stadt Berlin 36
2.5 Verleihung der Stadtrechte und Vereinigung der beiden Weißenseer
Gemeinden 39
3 Städtebauliche Entwicklung in Weißensee 43
3.1 Wohnbebauung 43
3.1.1 Wohnungsmangel und Wohnungsbau 43
3.1.2 Wohnungsbau und Wohnqualität in Neu-Weißensee 47
3.2 Verkehrstechnische Erschließung 51
3.3 Infrastrukturelle Bautätigkeit 56
3.3.1 Friedhöfe 56
3.3.2 Märkte und Vergnügungseinrichtungen 60
3.3.3 Kommunalbauten 63
3.4 Stadttechnische Versorgungsanstalten 70
Inhaltsverzeichnis
3.4.1 Gasversorgung 70
3.4.2 Kanalisation 72
3.5 Gesundheitsversorgung 77
3.5.1 Diakonissenheim 78
3.5.2 Bau des Krankenhauses 79
3.6 Einrichtungen der Sozialfürsorge 82
3.6.1 Stiftung Bethabara Beth-Elim 82
3.6.2 Israelitische Taubstummenanstalt 86
3.7 Sakralbauten 89
3.7.1 Katholische Kirche 89
3.7.2 Evangelische Kirche 95
3.7.3 Baptistische Kapelle 99
3.8 Industrie und Gewerbebauten 100
3.8.1 Ansiedlung von Industriebetrieben 101
3.8.2 Landwirtschaftliche Betriebe und Erzeugnisse 105
4 Fazit 108
Literatur und Quellen 113
Abkürzungen 125
Glossar 127
Tabellen und Diagramme 1
Erklärung 13
1 Einleitung
1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit wird den Wandel des Berliner Stadtteils Weißensee von einem agrarisch geprägten Dorf zu einer verstädterten Ansiedlung im späten 19. Jh. nachzeichnen. Unter diesem Gesichtspunkt soll die Entwicklung von Weißensee in der Urbanisierungsphase des ausgehen- den 19. und beginnenden 20. Jh. hinsichtlich der baulichen Entwicklung dargestellt werden. In der Einleitung werden deshalb die neueren Forschungsergebnisse der Stadtgeschichtsfor- schung für die bestimmenden Faktoren der Stadtentwicklung ausgewertet. Dabei werden die Begrifflichkeiten von Urbanisierung und kommunaler Leistungsverwaltung geklärt. Die folgen- de Untereinheit des Kapitels wird auf die Verwaltungsgliederung der Provinz Brandenburg ein- gehen, um die politischen Zuständigkeiten und ihre Veränderungen für eine städtische Entwick- lung besser einordnen zu können. Daran schließt sich die Betrachtung der gesetzlichen Richtli- nien, die die städtebauliche Entwicklung bestimmten, an. Diese einführende Darstellung wird auf den abschließenden Teil der Einleitung vorbereiten und die Untersuchung der Stadtentwick- lung von Weißensee hinsichtlich der Fragestellung transparent machen. Hier werden die Ar- beitshypothesen unter Berücksichtigung des gegebenen Forschungsstandes, der vorhandenen Forschungsdesiderate und der Quellenlage dargelegt.
Das zweite Kapitel zeichnet die Geschichte von Weißensee in einem ausgewählten Untersu- chungszeitraum chronologisch nach und stellt damit den äußeren Rahmen für die Analyse der baulichen Entwicklung auf.
Das dritte Kapitel nimmt die zuvor gelegten Grundlinien auf, um die aufgestellten Arbeitshypo- thesen unter Betrachtung der gewählten Schwerpunkte hinsichtlich der städtebaulichen Wan- dels detailliert in mehreren Abschnitten betrachten zu können. Aufgrund der geleisteten Vorar- beit werden die in diesem Teil geschilderten Aspekte aus dem chronologischen Korsett befreit. Dadurch wird eine genauere Analyse der Fragestellung erreicht.
Im Schlusskapitel erfolgt bei abschließender Bewertung eine Zusammenfassung der gewonne- nen Ergebnisse. Die dadurch generierten Erkenntnisse sollen dazu dienen, die in der hinführen- den Einleitung aufgeworfenen Forschungslücken schließen zu helfen.
4
1 Einleitung
Die moderne Stadt- und Urbanisierungsgeschichte konzentrierte sich bis zu den sechziger Jah- ren des vorigen Jh. überwiegend auf die Betrachtung des frühen Städtewesens des Mittelalters. Das historische Feld des Verstädterungsprozesses im ausgehenden 19. und beginnenden 20. Jh. lag nicht im besonderen Forschungsinteresse. Seit den siebziger Jahren des 20. Jh. entwickelte sich die Untersuchung der Stadtgeschichte des 19. und 20. Jh. zu einem florierenden For- schungszweig der Geschichtswissenschaft. Das Hauptaugenmerk richtete sich hier im Kern auf die Grundlagen der Urbanisierung, die durch sprunghaftes Bevölkerungswachstum und Ver- städterung in der zweiten Hälfte des 19. Jh. ihren Anfang nahm. In den letzten drei Dekaden er- lebte die Untersuchung der Stadt eine Blüte, da eine Vielzahl an Komponenten der städtischen Entwicklung außerhalb des demographischen Wandels in das Blickfeld der Aufmerksamkeit rückte. Dabei wurden die Forschungserkenntnisse der politischen, sozialen und ökonomischen Strukturen der Stadt als einem Subjekt und Objekt von gesamtgesellschaftlichen Veränderungs- prozessen in einem weiten Feld der Lokal-, vergleichenden Stadt- und Urbanisierungsgeschich- te zu einem Gesamtbild der deutschen Stadt in der Urbanisierungsphase des 19. und 20. Jh. ver- webt. 1
1.1.1 Bevölkerungsentwicklung und Urbanisierung
Die Urbanisierung mit den Synonymen Urbanisation und Verstädterung ist ein vielschichtiger und mehrdeutig gebrauchter Terminus, der sich in einer allgemein gültigen Definition nur schwer fassen lässt. 2 Der Begriff der Urbanisierung beschreibt die Verschiebung der Bevölke- rung von einer agrarisch geprägten Wohnform hin zu einer urbanen Siedlungsweise und weni- ger eine Landflucht. Neben der Land-Stadt-Wanderung gab es auch die Stadt-Stadt-Mobilität, die aber zu einem weitaus größeren Teil eine Wanderung von Familien und weniger die dauer- hafte oder auch saisonale Wanderung von zumeist jungen, männlichen Individuen darstellte. Die Migration lief auch nicht in einem Schritt mit dem Umzug in die Metropolen ab. In vielen Fällen siedelte sich die Landbevölkerung zuerst in den regionalen, (klein-)städtischen Zentren an, um von hier aus in die Großstädte zu ziehen. In den Berliner Großraum zogen etwas mehr als die Hälfte der Zuwanderer unmittelbar von ihrem Geburtsort zu. 3 Vor allem das späte 19. und frühe 20. Jh. waren charakterisiert durch Bevölkerungsexplosion
1 Vgl. Krabbe 1989, S. 5ff.; Matzerath 1989, S. 64-86; Teuteberg 1983, S. 25ff.
2 Vgl. Teuteberg 1983, S. 2f.
3 Vgl. Kamphoefner 1983, S. 96-102.
5
1 Einleitung
und verstärkte Großstadtbildung. Die Urbanisierung setzte in Preußen erst mit dem Beginn der Industrialisierung ein, obwohl sie nicht immer auf sie zurückführbar ist. Die Zeit des wilhelmi- nischen Kaiserreiches gilt gemein hin als die maßgebliche (Hoch-)Urbanisierungsphase, denn erst nach 1871 stieg die relative Zunahme der urbanen Bevölkerung signifikant an. 4 Eine treibende Kraft in der Urbanisierung der deutschen Städte von 1871 bis 1914 war die Wanderung innerhalb des Deutschen Reiches. In dieser kurzen Zeitspanne verschob sich auf- grund ökonomischer und soziokultureller Faktoren der Lebensmittelpunkt vieler Menschen von ländlich strukturierten hin zu urbanisierten und großstädtischen Lebensräumen. Die überwie- gende Zahl der Zugewanderten in den Berliner Raum stammte aus Brandenburg und dem pro- testantischen mittleren und östlichen Preußen. Die Wanderungsbewegungen von Menschen ka- tholischer Konfession, vor allem aus Posen und Oberschlesien, veränderten zugleich das kon- fessionelle Gefüge Berlins und seines Umlandes. Im Vergleich mit den ländlich strukturierten Kreisen in Brandenburg und der Reichshauptstadt waren die Vororte aber in einem größeren Maße konfessionell durchmischt. Die Region war jedoch weiterhin protestantisch geprägt. Die Wanderung aus den westlichen Provinzen mit einem hohen Anteil an Katholiken fiel weniger ins Gewicht. Trotzdem stieg der Anteil der Katholiken an der Gesamtbevölkerung überpropor- tional an, obgleich Menschen katholischen Glaubensbekenntnisses um 1900 nur etwa zehn Pro- zent der Gesamtbevölkerung ausmachten. 5 Insbesondere polnischsprachige Einwanderer aus den preußischen Ostgebieten stellten einen großen Teil der Katholiken und waren mit Abstand die größte Gruppe fremdsprachiger Zuwanderer nach Berlin und in die angrenzenden Vororte in den Jahren zwischen 1872 und 1918. 6 Anders als im Ruhrgebiet bauten die Migranten mit polnischer Muttersprache im Großraum Berlin keine in sich geschlossenen Wohnviertel mit ei- ner eigenen Subkultur auf. Sie folgten vielmehr dem sozialen Siedlungsmuster der einheimi- schen Bevölkerung. 7 Die Verdichtung des Zentrums Berlin durch eine tertiäre Raumnutzung führte zu einer Verdrän- gung der Wohnbevölkerung aus dem inneren Stadtbereich an die Peripherie. Noch bis 1890 konzentrierte sich das Bevölkerungswachstum auf den Kernstadtbereich, danach setzte die Sub- urbanisierung durch den Ausbau des Nahverkehrsbereichs und der damit einhergehenden Ver- lagerung der Industrie verstärkt ein (Tab. 1). Deshalb stieg der Bevölkerungsanteil im Osten der
4 Vgl. Krabbe 1989, S. 70f.; Matzerath 1983, S. 40; Vögele 2001, S. 52ff.
5 Vgl. Matzerath 1990, S. 211, S. 215 und S. 225.
6 Nach Angaben der Volkszählung von 1910 betrug ihre Zahl 37.655 in der Stadt Berlin. Vgl. Steinert 2003, S. 80f.
7 Vgl. Steinert 2003, S. 92-99.
6
1 Einleitung
Großstadt an, weil sich die Wohngebiete für die unteren Bevölkerungsschichten an die Ränder der Stadt verlagerten. 8 Die räumliche Mobilität umfasste aber nicht nur die außerstädtische Zuwanderung in die urba- nen Einzugsgebiete sondern auch die zahlreichen innerstädtischen Umzüge. Der häufige Woh- nungswechsel der Berliner Bevölkerung führte bis zur Jahrhundertwende zu intensiven Wande- rungsverflechtungen zwischen Berlin und seinem Umland. An den Rändern der Städte mit dem Übergang von Stadt zu Land setzten in dieser Phase vielseitige Übergangsformen der Verstäd- terung ein. 9 Die Stadterweiterung als eine Ausdehnung der städtischen Bebauung auf die vorge- lagerten ländlichen Gebiete, die durch das Bevölkerungswachstum getragen wird, ist ein we- sentliches Merkmal der Urbanisierung. 10 Für den Verstädterungsprozess Weißensees bot die lo- kale und überregionale Mobilität der Bevölkerung die entscheidende Grundlage (Tab. 2), ob- wohl durch die Wanderungsgewinne die Fertilität anstieg und zur Bevölkerungsexplosion maß- geblich beitrug. Die Bilanz des Bevölkerungswachstums blieb in Berlin trotz sinkender Fertili- tät gegenüber den Mortalitätsraten in der Kaiserzeit positiv, so dass der natürlichen Reprodukti- on eine nicht unerhebliche Rolle im Verstädterungsprozess zukam, auch wenn sie zum Teil von den Zugewanderten mitgetragen wurde. 11 Zweifellos ist der Schlüsselindikator für den Urbani- sierungsprozess das städtische Bevölkerungswachstum. Gerade aus diesem Grund ist seit dem Beginn des 19. Jh. Wachstum zum Synonym von Stadtentwicklung geworden.
Die Konzentration auf das demographische Wachstum und die damit einhergehenden Wande- rungsströme würde die Urbanisierung jedoch nur unzureichend beschreiben. Der Terminus be- zeichnet vielmehr einen gesamtgesellschaftlichen Prozess. Denn mit der Urbanisierung setzte ein Übergang ein, der die gesamte Wirtschaftsstruktur nachhaltig veränderte. Die agrarisch ge- prägte Produktionsweise verlor als beherrschender Beschäftigungszweig ihre Stellung. Das wirtschaftliche Schwergewicht verschob sich auf den städtisch geprägten Sektor von Gewerbe, Industrie sowie den Dienstleistungsbereich, die so den wirtschaftlichen Aufschwung vorantrie- ben und immer mehr Arbeitskräfte in den Produktionsprozess einbanden. Dadurch lösten sich die traditionellen sozialen Organisations- und Familienstrukturen zugunsten einer neuen urba- nen Lebens- und Verhaltensweise auf. Mit der starken räumlichen Mobilität diffundierte die ur- bane Lebensweise auf die gesamte Gesellschaft, wovon letztlich auch ländlich strukturierte
8 Vgl. Schwippe 1983, S. 266-269.
9 Vgl. Matzerath 1990, S. 208f.; Schwippe 1987, S. 207; Teuteberg 1983, S. 31.
10 Vgl. Böhm 1983, S. 214.
11 Die steigende Einwohnerzahl der deutschen Städte setzte sich zu rund 42 Prozent aus dem natürlichen Wachstum, zu rund 46 Prozent aus Wanderungsgewinnen und zu einem weitaus geringeren Teil von etwa 12 Prozent aus Eingemeindungen zusammen. Vgl. Laux 1983, S. 67; Laux 1984 S. 93.
7
1 Einleitung
Räume betroffen waren. Deshalb fallen unter den Begriff der Urbanisierung ebenso alle Ent- wicklungen, die zur Veränderung des städtischen Baukörpers, der Flächenausdehnung, dem Ausbau der Infrastruktur, dem soziokulturellen und gesellschaftlichen Wandel sowie der Aus- weitung und dem Wandel der kommunalen Aufgaben und Ausgaben beitrugen.
12
1.1.2 Kommunale Leistungsverwaltung
Der stete Strom von Menschen in die städtischen Agglomerationen und die tiefgreifenden so- zialen und wirtschaftlichen Umwälzungen übten auf die organisatorisch nur schlecht gerüsteten Stadt- und Gemeindeverwaltungen einen immensen Druck aus. Die Auswirkungen der Urbani- sierung und Industrialisierung bedingten eine Erweiterung der Verwaltungsorganisation, denn die Aufgaben, die den Kommunalverwaltungen auferlegt wurden, ließen sich mit den bisheri- gen Mitteln einer eingreifenden Hoheitsverwaltung und einer schlichten Vermögensverwaltung nicht zufriedenstellend gewährleisten. Die Herstellung administrativer Lösungsansätze resul- tierte in der schrittweisen Entfaltung einer Leistungsverwaltung, die neue kommunalpolitische Tätigkeitsfelder erschloss und die Bevölkerung mit standardisierten Leistungsprogrammen ver- sorgte. 13 Mit der Erbringung von Versorgungsleistungen und der Durchsetzung kommunaler Erfordernis- se waren die Kommunalverwaltungen keine Eingriffsverwaltungen im klassischen Sinne mehr, obgleich sie nach wie vor hoheitliche Aufgaben (fremd-)verwaltend wahrnahmen. Die kommu- nale Selbstverwaltung und die staatliche Hoheitsverwaltung blieben miteinander verschränkt, so dass die Staatsregierung durch gesetzgeberische Maßnahmen und direkte staatliche Aufsicht die Aktivitäten der Gemeinden, Kreise und Städte kontrollieren konnte. Der uneinheitlich ab- laufende Prozess der Restrukturierung der Verwaltung hob nach und nach die Unterschiede zwischen den an sich gezogenen Aufgaben der Selbstverwaltung und staatlich zugewiesenen Pflichtaufgaben auf. 14 Im Diskurs um den Umfang der Aufgaben der leistenden Verwaltung als Träger der Daseinsfür- sorge etablierte sich ein Verwaltungsspektrum, das sich im Kern auf städtebauliche und städte-
12 Vgl. Krabbe 1983, S. 373; Matzerath 1983, S. 25.
13 Vgl. Bendikat 1999, S. 9; Krabbe 1983, S. 373f. und S. 389f.; Krabbe 1989, S. 110-28, Reulecke 1997, S. 101-120; Wischermann 1997, S. 339.
Der Begriff der Leistungsverwaltung war in dieser Phase jedoch noch wenig systematisiert, so dass staatliche und kommunale Aufgaben wenig bestimmt waren. Der Maßnahmenkatalog der Leistungs- verwaltung wurde erst Ende der dreißiger Jahre des 20. Jh. von dem Rechtswissenschaftler E. Forst- hoff unter dem Konzept der „Daseinsfürsorge“ gebündelt. Dabei zielte der Begriff der Leistungsver- waltung mehr auf die tragenden Körperschaften und der Begriff der Daseinsfürsorge vielmehr auf die letztlich zu erbringenden leistenden Maßnahmen ab.
14 Vgl. Vögele 2001, S. 58-61; Wilke 1998, S. 42f.
8
1 Einleitung
technischen Maßnahmen bezog:
Auf- und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur, Lenkung des Städtebaus und des Wohnungsmarktes, Errichtung von Repräsentativbauten – Rathaus, Gericht und Polizei, Ausbau der städtischen Infrastruktur – Friedhöfe, Märkte etc., Kultur- und Bildungsaufgaben, Versorgung mit Gas und Elektrizität, Versorgung mit Wasser sowie die Entwässerung und Städtereinigung, Gesundheitsversorgung, Sozialfürsorge 15 , Förderung des Kirchenbaus.
Die hierdurch bezweckte Verbesserung der örtlichen Umwelt war nicht nur ein Mittel um priva- te Investitionen und Neuansiedlungen zu begünstigen, sondern zielte auch darauf ab, die sozia- len Verwerfungen abzumildern. Insbesondere die wachsende Zahl der städtischen Unterschich- ten erzeugte im Bürgertum Ängste. Sie fühlten sich in ihrer etablierten konservativen Lebens- sphäre bedroht und fürchteten sich um ihre Gesundheit und Sicherheit. 16 Dabei richteten sich die öffentlichen Ausgaben und Maßnahmen aufgrund der Allzuständigkeit der Gemeindeverwaltungen für den kommunalen Wirkungsbereich lediglich an der finanziellen Leistungsfähigkeit der kommunalen Gemeinwesen aus. Der Staat griff in bestehende strukturel- le Unterschiede kaum (oder nur zögerlich) ausgleichend ein. Für kleinere und finanzschwache Kommunen entstand oftmals eine Kluft zwischen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und dem kommunalen Leistungsvermögen. Diesen Effekt bedingte maßgeblich der Grundsatz, dass die Selbstverwaltung mit den lokalen Steuereinnahmen und mit den Zuschlägen zur Staatsein- kommenssteuer aufrecht zu erhalten sei. 17 Die dringlichen öffentlichen Aufgaben erforderten
15 Vgl. Bendikat 1999, S. 10f.; Reulecke 1997, S. 118; Saldern 1987, S. 76.; Wilke 1998, S. 42. 16 Vgl. Vögele 2001, S. 58-61.
17 Vgl. hier Goch 1999, S. 101; Unruh 1984, S. 2.
Mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes 1895 wurden die Kommunaleinnahmen neu ge- ordnet. Die Aufgaben der Gemeindeverwaltungen sollten nicht mehr vorrangig aus direkten Steuern, sondern vielmehr aus Einkünften aus dem Gemeindevermögen, Beiträgen, Gebühren und indirekten Steuern gedeckt werden. Nach der Steuerreform durch den preußischen Finanzminister von Miquel wurden den Gemeinden die Realsteuern zur alleinigen Ausschöpfung zugewiesen. Die Erhebung der Realsteuern trug aber nicht einmal zur Hälfte der Einnahmen bei, so dass die Zuschläge auf die (direk- te) Einkommenssteuer das wichtigste Mittel zur Aufstockung des Kommunalbudgets darstellte. Vgl. Krabbe 1989, S. 155-162. Ein Abdruck des KAG vom 14. Juli 1893 in Finanzarchiv 1893, S. 816- 840.
9
1 Einleitung
letztlich eine Abkehr von dem bestehenden Finanzierungsmodell. Benötigte Investitionen wur- den solange zurückgestellt, bis die notwendigen Mittel aus verschiedenen Quellen als Einnah- men verbucht waren. Die Anschaffung und Ausweitung städtischer Institutionen ließ sich so kaum noch bewerkstelligen. Die Aufnahme von Anleihen war ein unumgänglicher Schritt, ob- wohl die staatlichen Aufsichtsbehörden streng über die Kreditaufnahme wachten. 18 Dennoch blieb der Gestaltungsspielraum erheblich eingeschränkt, da die rechtlichen Rahmenbedingun- gen und die Steuereinnahmen in großem Maße das kommunale Verwaltungshandeln bestimm- ten. Die weniger bemittelten Gemeinwesen blieben auf die Initiative von Privatpersonen und Vereinen, die beim Auf- und Ausbau der kommunalen Daseinsfürsorge eine weiterhin gewich- tige Rolle spielten, angewiesen. 19
1.1.3 Säkularisierung
Eine herausragende Bedeutung in den Entwicklungsprozessen der Moderne gebührt der Säkula- risierung, die die Entkirchlichung und Loslösung vom Glauben weiter Bevölkerungsteile unter- schiedlicher religiöser Prägung beschreibt. Seit dem letzten Drittel des 19. Jh. schwand der Ein- fluss der religiösen Institutionen auf die Masse der Bevölkerung. Vor allem demographische Faktoren und die wachsende Anonymität sozialer Beziehungen in den dicht bevölkerten Wohn- gebieten trugen zu den Auflösungsprozessen entscheidend bei. Außerdem brach infolge der Sä- kularisierung des Staates der Zwang weg, auf die kirchliche Zustimmung angewiesen zu sein. Die Mehrheit der Bevölkerung kehrte sich von der Deutungshoheit der Kirche in den entschei- denden Lebenssituationen jedoch nicht vollständig ab. Die absolute Zahl der Kirchgänger stell- te dagegen eine verschwindende Minorität dar, denn in dem Prozess verlagerte sich die öffent- lich praktizierte Frömmigkeit allmählich in eine private Umgebung. Massive Kirchenaustritte setzten aber erst nach der Jahrhundertwende ein, da besonders mit der Zuwendung der unteren Bevölkerungsschichten zur Sozialdemokratie in den industrialisierten und urbanen Zentren eine Abkehr von der Staatskirche einherging. Dabei gelang es der römisch-katholischen Kirche bes- ser als den anderen christlichen Kirchen, sich den Tendenzen der Säkularisierung weiter Bevöl- kerungsschichten zu entziehen. 20 Die bürgerlichen und kirchlichen Kreise des Kaiserreiches be-
18 Die Kommunen durften Kredite nur für außerordentliche, nicht wiederkehrende Ausgaben aufneh- men, die zur Befriedigung eines gemeinnützigen Interesses auch in einer ferneren Zukunft noch von Belang waren.
Bei der Besorgung von Geldmitteln nahmen größere Städte vor allem Obligationsanleihen auf. Mittle- re und kleinere Städte nahmen dagegen überwiegend den Weg über eine Darlehensvergabe. Vgl. Krabbe 1989, S. 163-165.
19 Vgl. Krabbe 1983, S. 373f. und S. 389f.
20 Vgl. Craig 1980, S. 168-173; Hölscher 1990, S. 54f.; Lange 2003, S. 249; Teuteberg 1990, S. 185.
10
1 Einleitung
gegneten dem religiösen Werteverlust in den letzten Jahren des 19. Jh. mit dem Bau von Kir- chen in den verstädterten Räumen.
1.2 Gliederung der Verwaltungsorganisation der
1.2.1 Bildung der Provinz Brandenburg
Das preußische Staatsgebiet strukturierte sich als Folge der Ergebnisse des Wiener Kongresses 1814/1815 neu. Im Kernland des preußisches Staates, der Mark Brandenburg, aus der mit der Verwaltungsreform 1815 die Provinz Brandenburg gebildet wurde, ergaben sich zwischen 1815 und 1818 einschneidende Grenzverschiebungen. Im Zuge dieser Neuordnung des Staatsterrito- riums formte sich die Provinz Brandenburg aus der ehemaligen Kurmark, Teilen der Neumark und Sachsens. 21 Die neu geschaffene Provinz wurde in die Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt/Oder ein- geteilt. Die Verwaltungsarbeit der Provinz oblag den kollegial organisierten Behörden der Be- zirksregierung mit dem Regierungspräsident an der Spitze. Diesen war als Kontrollorgan der Oberpräsident der Provinz vorgesetzt, der als Bindeglied zwischen der Zentralverwaltung und den Regierungsbezirken fungierte. Bei der Formierung der Provinz bildete auch Berlin seit 1816 einen eigenen Regierungsbezirk, der neben Befugnissen vom Potsdamer Regierungsbezirk auch Aufgaben des Berliner Polizeipräsidiums und der Militärkommission übertragen bekam. Die umfassende und volle Regierungsobrigkeit außerhalb des Stadtgebietes besaß die Berliner Bezirksregierung aber nur im engeren Bezirk, so dass die stadtnahen (Dorf-)Gemeinden nicht im Zuständigkeitsbereich der Berliner Regierung lagen. Im weiteren Polizeibezirk, der auch die Randgemeinden – darunter auch Weißensee – aber ohne die Stadt Charlottenburg erfasste, wies man dem Berliner Regierungspräsidium Kompetenzen in der Sicherheits-, Gewerbe- und Strompolizei und dem ganzen Abgaben- und Gewerbesteuerwesen zu. Die bau-, medizinal- und feuerpolizeilichen Belange schloss man dagegen aus. Mit der Auflösung des Regierungsbezir- kes Berlin 1821 wurde die Stadt Berlin zu Potsdam gelegt, behielt aber verschiedene Sonder- rechte. Die polizeilichen Zuständigkeiten für den weiteren Polizeibezirk Berlin wurden dabei aufrechterhalten. Fortan übte diese der Berliner Polizeipräsident aus. 22
1.2.2 Kreiseinteilung
Auch für die unter Friedrich II. in fast allen preußischen Landesteilen eingeführte Kreisverwal-
21 Vgl. Vogel 2001, S. 10f.; Wilke 1998, S. 25.
22 Vgl. Escher 1985, S. 140ff.; Vogel 2001, S. 12; Wilke 1998, S. 25.
11
1 Einleitung
tungsorganisation bestand der Bedarf an einer umfassenden Neugestaltung. Mit der Etablierung einer einheitlichen Kreisverwaltung wurde ein Verwaltungsapparat geschaffen, der Stadt und Land gleichmäßig umfasste. Der Regierungsbezirk Potsdam gliederte sich am 1. Januar 1817 in
13 und der Regierungsbezirk Frankfurt/Oder in 18 Landkreise. 23
Nach der Kreiseinteilung im Zuge der Staatsgebietsreform bestand der Kreis Niederbarnim 1818 im nördlichen Teil des Regierungsbezirkes Potsdam. Mit der Auflösung des Regierungs- bezirks Berlin fiel das gesamte Kreisgebiet mit dem südlichen an Berlin grenzenden Teil am 1. Januar 1822 an den Potsdamer Regierungspräsidenten. Die im Kreis gelegenen Städte, Landge- meinden, Gutsbezirke und die Kreisstände waren der Oberaufsicht des Landrates unterworfen, der wiederum der Regierung unterstellt war. Insofern vereinte der Landrat zwei widerstreitende Elemente in Personalunion, da er einerseits landesherrlicher Beamter und andererseits ständi- scher Beauftragter war. 24 Die in der Phase der Reformen durchgeführten Veränderungen tasteten die bestehenden ständi- schen Kreisverwaltungen nicht an. Auf der Kreisebene fehlte es damit an einem Äquivalent zur städtischen Selbstverwaltung. 25 Die von Reichsfreiherrn vom Stein eingeleitete Reform des Städtewesens in Preußen stellte eine einschneidende Zäsur für die kommunale Ebene dar. Diese baute auf dem Gedanken auf, dass die (Stadt-)Bürger an der Verwaltung der öffentlichen Auf- gaben verantwortlich teilhaben sollten. Die Städteordnung von 1808 führte deshalb die kommu- nale Selbstverwaltung in die politische Arena ein, die dem Umbau hin zu einer kommunalen Leistungsverwaltung den Weg bereitete. Dies konnte geschehen, indem ein kommunaler Aufga- benkatalog verankert wurde, der die kommunalen Pflichten und Obliegenheiten der städtischen Gemeindeverwaltungen wenigstens in Ansätzen vorwegnahm. 26 Eine Teilhabe an politischen Entscheidungen, deren Spielraum jedoch auf lokale Belange beschränkt blieb, bot sich aller- dings nur für das aufstrebende Bürgertum. Die breite Masse der Bevölkerung partizipierte bis zur Aufhebung des Dreiklassenwahlrechtes nicht bzw. nur in einem geringen Maße am politi- schen Entscheidungsprozess der Kommunalangelegenheiten. Die Revisionen der SO von 1831
23 Vgl. Wilke 1998, S. 22-25.
24 Die Entstehung des Landratsamtes ist nicht eindeutig geklärt. Um den historischen Ursprung des Am- tes bestehen in der Forschung konträre Meinungen. Seit dem 18. Jh. weiteten sich die dem Landrat obliegenden Aufgaben und Kompetenzen aus, so dass mit der Übernahme von staatlichen Verwal- tungsfunktionen das ständische Gepräge des Landrates zurückgedrängt wurde. Von den Anfängen der Einrichtung und seine Entwicklung im 17. und 18. Jh. bei Wilke 1998, S. 19-22.
25 Vgl. Wilke 1998, S. 29f.
26 Die Aufgaben der Städte umfassten nach § 179 unter anderem kirchliche Angelegenheiten, Schulsa- chen, Armenwesen mit Armen-, Kranken- und Pesthäusern, Sicherungsanstalten wie Nachtwache und Feuerdienst, Sanitätspolizei und das Bauwesen. Ein Abdruck der Preußischen Städteordnung von 1808 bei Engeli / Haus 1975, S. 101-134.
12
1 Einleitung
und 1853 vollzogen im Kern keine einschneidenden Änderungen. Lediglich die dominierende Position der gewählten Bürgervertretung wurde schrittweise immer weiter zugunsten des Ma- gistrats im Rahmen einer zentralisierten Staatsherrschaft eingeschränkt. 27 Kreisordnung von 1872 und Landgemeindeordnung von 1891 Im preußischen Kreisverfassungsrecht kam es bis zur Reichsgründung nicht zu weiteren Re- formschritten. Für die Kreise und Landgemeinden bestanden bis zum Erlass der Kreisordnung keine Selbstverwaltungsregelungen. Dem Entwurf einer neuen KO durch die Staatsregierung stimmte das preußische Abgeordnetenhaus am 23. März 1872 zu. Der Aufhebung der ständi- schen Gliederung des Kreistages stellte sich das die Reform ablehnende preußische Herrenhaus entgegen. Dem preußischen Innenminister Eulenburg gelang es erst durch einen Pairsschub im Herrenhaus – mit der Berufung von 24 neuen Mitgliedern – den Widerstand zu brechen. Die am
13. Dezember 1872 erlassene KO für die sechs östlichen Provinzen erhob die Kreise zu Ge-
bietskörperschaften mit Selbstverwaltungskompetenzen. Das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern erfuhr dadurch eine Neugestaltung, da sich auf der Kreisebene eine Form der Selbst- verwaltung etablierte, die den Bürgern ein höheres Maß an Mitverantwortung zubilligte. 28 Das Herz der kommunalen Selbstverwaltung war der Kreistag, der als legislative Kraft des Kreiskommunalverbandes wenigsten zweimal im Jahr zusammentrat. Die behandelten Themen und Entscheidungskompetenzen blieben aber auf kommunale Angelegenheiten begrenzt. Durch ein diffiziles Wahlsystem zur Bildung der Kreistag, ein von den (Groß-)Grundbesitzern, Städ- ten und Landgemeinden nach dem Dreiklassenwahlrecht gewählte Vertretungskörperschaft, wurde das ständische Ordnungsprinzip endgültig überwunden und die Städte und Landgemein- den gegenüber den Rittergutsbesitzern nachhaltig gestärkt. In den Vorortkreisen Niederbarnim und Teltow unterlag der schwächelnde Einfluss zusätzlich dem Druck der Grund- und Hausbe- sitzer, die in den Wahlverband der größeren Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und Bergwerks- besitzer drängten. Der Kreistag bildete aus seiner Mitte einen Kreisausschuss, der umfassende Kompetenzen erhielt und die hervorragende Stellung in der neuen Verwaltungsorganisation einnahm. Der Kreisausschuss erfüllte durch seine Stellung als Organ der Staatsregierung und des Kommunalverbandes eine Doppelfunktion, da hier Kommunal- und staatliche Selbstverwal- tung eng miteinander verflochten waren. Mit der Zuweisung von sowohl staatlichen als auch
27 Vgl. Goch 1999, S. 99; Lehnert 1993, S. 31-34; Reulecke 1997, S. 26-31; Unruh 1984, S. 2. Die Abdrucke der Preußische SO von 1831 und 1853 bei Engeli / Haus 1975, S. 180-204 bzw. S. 371-395 28 Vgl. Reulecke 1997, S. 32f.; Unruh 1984, S. 11; Wilke 1998, S. 29ff.
Zur Durchsetzung der KO durch die staatlichen Ministerien im preußischen Herrenhaus vgl. Paetau 2004, S. 17-20. Ein Abdruck der KO von 1872 bei Engeli / Haus 1975, S. 467-513.
13
1 Einleitung
kommunalen Aufgaben besaß der Kreisausschuss Verfügungsbefugnisse über die leistende und ordnende Verwaltung. Der Landrat behielt seine Doppelfunktion ebenfalls bei, denn neben der Leitung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung als Organ der Staatsregierung war der Landrat Vorsitzender von Kreistag und Kreisausschuss. 29 Mit dem Erlass wurden die Kompetenzen des Landrates zusätzlich um die Polizeigerichtsbar- keit und Polizeistrafbarkeit erweitert. Die gutsherrliche Polizeigewalt hob man auf, so dass die Gutsbesitzer, nachdem sie schon die Patrimonialgerichtsbarkeit und das Präsentationsrecht ver- loren hatten, sich um den Großteil ihrer früheren Macht beraubt sahen. Der rechtspolitische Status der Gutsbezirke blieb trotz der Beseitigung aller patrimonialen Elemente durch die Kreisordnung unangetastet. Zur Wahrnehmung der öffentlichen Verwaltungsaufgaben und der lokalen Polizeiverwaltung sah die KO die Aufteilung der Kreise in Stadt- und Amtsbezirke vor. Die Amtsbezirke bildeten sich dabei aus einer Landgemeinde, einem Gutsbezirk oder einer Kombination aus mehreren Landgemeinden und Gutsbezirken. Insofern übernahm der Amtsbe- zirk Aufgaben des kommunalen Verbandes und der allgemeinen Landesverwaltung. Im Kern waren die Amtsgeschäfte der Amtsbezirksverwaltung auf polizeiliche Angelegenheiten be- grenzt. Mit Wirkung vom 29. Mai 1874 gliederte sich der Kreis Niederbarnim in 50 Amtsbezir- ke. 30 Im Grunde stellten die zahlreichen Neuerungen eine verspätete Reform dar, die mit den politi- schen, sozialen und ökonomischen Verhältnissen kaum noch vereinbar war, da sie den Indus- trialisierung- und Urbanisierungsprozess kaum Berücksichtigung schenkte. In einem ersten Schritt behob die Provinzialordnung für die östlichen Provinzen Preußens von 1875 die mit der
KO vermissten notwendigen Reformschritte. Die PO beschränkte sich aber auf kommunale
Aufgaben, die vor allem wirtschaftliche Belange betrafen. Die staatlichen Aufgaben verblieben bei den Regierungsbezirken. 31 Eine weitere Reorganisation der inneren Verwaltung nach der Einführung der KO von 1872 und dem Inkrafttreten der PO von 1875, wie sie der Nationallibe- rale und spätere preußische Finanzminister von Miquel mit der Revision der SO vorsah, erfolg- te nicht, obgleich der preußische Innenminister Eulenburg dem Landtag 1876 einen Entwurf ei- ner allgemein gültigen SO vorlegte, die jedoch nie verwirklicht wurde. 32
29 Vgl. KO §§ 76, 84-94, 115, 118, 130-131, 134-135; Unruh 1984, S. 11; Vogel 2001, S. 13; Wilke 1998, S. 30-34.
30 Vgl. Schiller 2003, S. 49; Vogel 2001, S. 13; Wilke 1998, S. 33f., S. 135 und S. 146f.
31 Vgl. KO §§ 21, 46-47, 78, Vogel 2001, S. 13; Wilke 1998, S. 34f.
32 Für den genauen Ablauf der Verhandlungen, die Positionen und Absichten der verschiedenen am Ge- setzesentwurf beteiligten Organe und letztendlich zu den Gründen des Scheiterns der Einführung einer allgemein gültigen SO, die sich an die neuen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten im Rahmen eines neuen Kommunalrechtes anpasste bei Barmeyer-Hartlieb 1984.
14
1 Einleitung
Der Reformeifer der preußischen Regierung erlahmte mit dem Erlass der KO von 1872 und der
PO von 1875. Die sinnvolle Umgestaltung der Gemeindeorganisation blieb aus, so dass die
ländliche Selbstverwaltung durch die Kreisausschüsse dominiert wurde. Erst mit der Landge- meindeordnung vom 27. Juli 1891 erhielten die Landgemeinden der östlichen Provinzen Preu- ßens eine zeitgemäße Verfassung, die die letzten verbliebenen adeligen Privilegien auf der Ebe- ne der kommunalen Selbstverwaltung beseitigte. Die politischen und sozialen Probleme des Ur- banisierungsprozesses löste aber auch die LGO nur unzureichend, denn der Wirkungskreis der Landgemeindeverwaltung blieb im Gegensatz zu der erstarkten städtischen Selbstverwaltung weit zurück. 33
1.3 Grundlagen der städtebaulichen Entwicklung
Zur Zeit des landesfürstlichen Absolutismus gab es in Preußen kein dem heutigen Verständnis entsprechendes Bauplanungsrecht. Die Städte und Gebiete in Preußen besaßen lediglich ihre ei- genen speziellen Bauordnungen. Eine einheitlich definierte Bauordnung existierte in dieser Epoche in Preußen nicht. Allein das Allgemeine Preußische Landrecht von 1794 regelte in Grundzügen die baupolizeilichen Zuständigkeiten. Auf dieser Basis besaßen die Polizeipräsidi- en bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich Straßen und Verkehr und des Schutzes der Öffentlichkeit vor Verunstaltung das Recht, Fluchtlinien zur Anlage neuer Straßen festzulegen. Insofern wies das ALR Eingriffsmöglichkeiten in die Planungs- und Baufreiheit der Grundstückseigentümer auf, die sich im Kern jedoch wenig auf die Bebauung auswirkte. 34 Die ersten Maßnahmen in das Wachstum der Stadt Berlin einzugreifen, leitete die staatliche Verwaltung mit dem „Bebauungsplan von den Umgebungen Berlins aus dem Jahre 1862“ ein. Das Berliner Polizeipräsidium beauftragte den Baurat James Hobrecht mit der Aufstellung ei- nes Planwerkes, um die zukünftige Bau- und Siedlungsentwicklung beeinflussen zu können. Die Planung umfasste neben dem Stadtgebiet auch das gesamte Gebiet von Charlottenburg so- wie Teilstücke der Gemarkungen anderer Berliner Vororte, unter anderem auch Weißensee. Der Süden Weißensees grenzte mit seiner Gemarkungsgrenze direkt an die Berliner Weichbild- grenze. Das Polizeipräsidium überschritt bei der Aufnahme dieser Gebiete seine Kompetenzen deutlich. Es bezog die betroffenen Gemeinden weder in den Planungsprozess mit ein, noch übernahm es die Planungskosten vollständig. Die Gemeinden mussten vielmehr einen Teil tra-
33 Vgl. Unruh 1984, S. 5f.; Vogel 2001, S. 13.
Ein Abdruck der LGO von 1891 bei Engeli / Haus 1975, S. 541-578.
34 Vgl. Breuer 1982, S. 228-231, Reulecke 1997, S. 62f.
Einen gekürzten Abdruck des ALR bei Engeli / Haus 1975, S. 66-88.
15
1 Einleitung
gen. Der auch als Hobrechtplan bezeichnete Plan, der im Wesentlichen aber nur die Regelung der Baufluchtlinien umfasste, schuf damit ein Gebiet des Übergangs von der alten Stadt zu ei- nem neuen Territorium. 35 Damit wurde der Grundstücks- und Bauspekulation ein neues Betätigungsfeld im Berliner Raum eröffnet. Die Bodenspekulanten konzentrierten ihr Geschäftsfeld in der Regel auf die Er- schließung von Bauland. Sie erwarben meist freie landwirtschaftliche Nutzflächen, die sie unter Berücksichtigung gesetzlicher Richtlinien mit der Errichtung der verkehrstechnischen Infra- struktureinrichtungen erschlossen. Nach der Erschließung konnte der Grundbesitz in baureife und veräußerbare Baugrundstücke parzelliert und das eigentliche Geschäftsziel verwirklicht werden. Die seit den sechziger Jahren des 19. Jh. größtenteils von privaten Einzelpersonen be- triebene Bodenspekulation in den städtische Einzugsgebieten wurde zusehends zurückgedrängt, denn nach der Reichsgründung stieg der Bedarf an bebaubaren Grundstücken explosiv an. Be- sonders in den metropolitanen Regionen war das Bedürfnis nach unbebauten Flächen ungemein hoch. Insbesondere Terraingesellschaften trieben durch den Erwerb großer Flächen das Ge- schäft der Bodenverwertung voran. 36 Grundsätzlich bestand die Tendenz Terrainunternehmen als Aktiengesellschaften zu organisieren, obwohl einige Unternehmen als reine Liquidationsge- sellschaften konstituiert waren, die den erzielten Gewinn nicht als Dividenden auf das Aktien- kapital ausschütteten, sondern das eingezahlte Kapital ratenweise zurückzahlten. 37 Die Erschließungstätigkeit der Bodenspekulation bestimmte die Stoßrichtung des Wohnungs- baus maßgeblich mit. Anfänglich schenkten die Bodenspekulanten vor allem zahlungskräftige- ren Kreisen ihre Aufmerksamkeit. Mit der Anlage von Kolonien mit hochwertigem Bauland deckten sie die Nachfrage nach Villengrundstücken ab. Auf lange Sicht erwies sich der Markt als beschränkt. Die Terraingesellschaften weiteten ihr Geschäftsfeld zunehmend auf kleine und weniger bemittelte Bauunternehmer, die vor allem den Wohnungsbedarf der ärmeren Schichten abdeckten, aus. Dagegen entwickelten die Terraingesellschaften eine eigenständige Bautätigkeit nur selten, da das personalintensive und konjunkturabhängige Baugewerbe ein nicht abschätz- bares finanzielles Wagnis darstellte. Deshalb konzentrierten sich die Unternehmen auf das Bo- dengeschäft, für das sie ihr Kapital einsetzen. Dennoch wurden die Terraingesellschaften auf-
35 Vgl. Escher 1985, S. 207-216.
36 Vgl. Bernhardt 1998, S. 35f.; Fisch 1989, S. 34ff.; Wischermann 1997, S. 370-373.
37 Einen Überblick über die Motive für die Gründung von Terraingesellschaften und ihren Organisati- onsformen detailliert bei Fisch 1989, S. 51-56. Laut Gareis 1874, S. 9-18 erhöhte die als Aktienge- sellschaften konstituierte Bodenspekulation die Wahrscheinlichkeit einer umgehenden und sicheren Gewinnmitnahme durch die teilweise erfolgte Manipulation bei der Festlegung der Ausgabekurses, der Bewertung des Grundbesitzes und der Ausschüttung von künstlich erzeugten Dividenden.
16
1 Einleitung
grund der engen Verzahnung der Bodenspekulation mit dem Wohnungsbau vermehrt für die Probleme auf dem städtischen Wohnungssektor verantwortlich gemacht. In der zeitgenössi- schen Diskussion verschmolzen die Boden- und Wohnungsfrage miteinander. Unabhängig von der politischen und moralischen Bewertung durch die Zeitgenossen, war der entscheidende Faktor für die Wohnungsproblematik nicht das Geschäftsmodell. Die Probleme waren vielmehr eine Erscheinung, die den Urbanisierungs- und Industrialisierungsprozess begleitete. 38
1.3.1 Fluchtliniengesetz von 1875
In die Aktivitäten der Terraingesellschaften konnten die kommunalen Gemeinwesen aufgrund der Lücken im preußischen Baurecht nicht lenkend eingreifen. Eine strukturierte Planung zur Begegnung der Verwerfungen des Urbanisierungsprozesses war mit den bestehenden baurecht- lichen Verordnungen, die in ihren inhaltlichen Zügen dem Baurecht der absolutistischen Herr- schaftsjahre glichen, nur schwer möglich.
Die erste bemerkenswerte Prägung erfuhr das preußische Baurecht in der Mitte der siebziger Jahre des 19. Jh. durch das Enteignungsgesetz vom 11. Juni 1874 und das Gesetz, „betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften“ vom 2. Juli 1875, kurz Fluchtliniengesetz, mit seinen Ausführungsbestimmungen vom 28. Mai 1876. 39 Dadurch erhielten die Gemeinden die Handhabe die städtebauliche Entwicklung in eige- ner Verantwortung zu steuern. Die Festlegung der Fluchtlinien als Instrument eines verbesser- ten Bauplanungsrechts steigerte die Planungsverantwortlichkeit der Gemeinden und den Grad ihrer Selbstverwaltung, da an der Feststellung von Straßen- und Baufluchtlinien fortan die Ge- meindevertretung, der Gemeindevorstand und die Ortspolizeibehörde einbezogen wurden. Das Fluchtliniengesetz förderte eine gezieltere Stadtplanung durch die Kommunen und trieb den Wandel von einer ausgeprägten Ordnungsverwaltung hin zu einer Leistungsverwaltung voran. Die Kontrolle der Bebauung durch Kommune und Ortspolizeibehörde blieb aber auf die Stra- ßen und auf die vorderen, an der Straße gelegenen Baufluchtlinien begrenzt. Die private Bauf- reiheit erfuhr jenseits der festgelegten Straßen- und Baufluchtlinien keine Einschränkung und war nur im begrenzten Maße den formalen Richtlinien der gemeindlichen Regelung untergeord- net. Die Planung und Ausführung sowie die Dichte der Bebauung orientierte sich deshalb an den privaten und geschäftlichen Einzelinteressen und weniger an jenen der Öffentlichkeit. Hin- zu kommt, dass das preußische Zensuswahlrecht die dominante Stellung der Haus- und Grund-
38 Vgl. Bernhardt 1998, S. 35f.; Brede 1985, S. 97; Fisch 1989, S. 37f.; Rodriguez-Lores 1985, S. 23;
Wischermann 1997, S. 370-373.
39 Siehe GS 1875, S. 561-566; Meyer 1927, S. 221-233; Ministerial-Blatt, S. 131-135.
17
1 Einleitung
besitzer in den wählbaren Gemeindeorganen begünstigte und bei der Festlegung der Straßen- und Baufluchtlinien zu einer übermäßigen Ausdehnung und Verdichtung der zu bebauenden Flächen führte. Ein Eingriff in den Aufriss des Bauprojekts konnte nur über baupolizeiliche Re- gelungen erfolgen. Hier tritt ein deutlicher Mangel in der preußischen Baugesetzgebung hervor. Das Fluchtliniengesetz trennt das preußische Baurecht in zwei administrative Komplexe, den baupolizeilich-staatlichen und den städtebaulich-kommunalen Bereich. Insofern führte die Auf- spaltung in zwei Zuständigkeitsbereiche auch zu einer spannungsgeladenen Rivalität zwischen staatlichen und kommunalen Stellen. Der für Preußen typische Dualismus von Staat und Kom- mune verlief aufgrund differenter Planungsziele nicht ohne Konflikte. 40 In diesem Sinn blieb eine unmittelbare Beaufsichtigung der Bautätigkeit den Gemeinden ver- wehrt. Durch die eingeschränkte Planungshoheit waren die kommunalen Ansprüche zur Len- kung der städtebaulichen Entwicklung durch direkte bodenpolitische Instrumente – Erwerb, Verwertung und Veräußerung kommunalen Grundbesitzes – eingeschränkt. Die Ausweisung von Arealen im Gemeindegebiet für eine einheitliche Flächennutzung sah das Fluchtlinienge- setz nicht vor. Der Erlass von Ortsstatuten war ein Mittel, um die Bebauung auf indirekte Wei- se in die gewünschten Bahnen zu lenken. Dadurch konnten die Grundstückseigentümer im Rah- men des Fluchtliniengesetzes anteilig an der Übernahme der Kosten des Straßenbaus und der Erschließung der Grundstücke verpflichtet werden. An nicht ausgebauten Straßen oder Straßen- teilen konnte die Errichtung von Gebäuden sogar untersagt werden. Dadurch erhielten die Ge- meinden die Möglichkeit, einen organisierten Bauprozess bei der Erweiterung der städtischen Bausubstanz zu verwirklichen. Die Erschließung des Straßenlandes gestaltete sich jedoch für fi- nanziell schwach aufgestellte Gemeinden problematisch, da erst bei einer Bebauung der Grund- stücke die Eigentümer zu einer Kostenübernahme verpflichten werden konnten. Eine Enteig- nung bei der Umlegung oder Grenzberichtigung von Grundstücken gestaltete sich ebenfalls kompliziert, da die finanzielle Entschädigung enteigneter Grundbesitzer der Verantwortlichkeit des Gemeinwesens oblag. Im Grunde zielte das Gesetz auf die Reduzierung der finanziellen Aufwendungen für den Erwerb des für die Stadterweiterung unentbehrlichen Straßenlandes durch die Gemeinden ab. Darüber hinaus wälzte der preußische Staat die Verantwortung für den Unterhalt der Straßen auf das lokale Gemeinwesen ab. Insofern bestand auch gar nicht die Absicht, den Kommunen mit dem Fluchtliniengesetz einen bodenpolitischen Apparat für die Wohnungsfürsorge und die Baulandgewinnung zur Verfügung zu stellen. 41
40 Vgl. Breuer 1982, S. 230ff.; Reulecke 1997, S. 63ff.; Thienel 1973, S. 35ff.; Zimmermann 1997, S.
604f. und S. 614-625.
41 Vgl. Breuer 1982, S. 232; Thienel 1973, S. 35ff. Für eine ausführliche Darstellung der Bodenpolitik
18
1 Einleitung
1.3.2 Bauordnungen
Auf Fehlentwicklungen im Rahmen der urbanen Entwicklung reagierte die öffentlichen Ver- waltung korrigierend mit der Einführung von Baupolizeiordnungen, die auch darauf angelegt waren, dass städtische Wachstum langfristig in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch erhöhte sich die richtungweisende Planungshoheit der Gemeinden in der Stadtentwicklung, denn anders als die Feststellung von Fluchtlinienplänen erlaubte eine BPO tiefgreifendere Eingriffsmöglich- keiten der öffentlichen Verwaltung gegenüber Privatinteressen, obgleich die konfliktreiche Koppelung zwischen staatlicher und kommunaler Aufsicht weiterhin bestand.
Die für Berlin erlassenen BPO von 1853 enthielt kaum Ausführungen zur baulichen Gestaltung und Ausnutzung der Grundstücke. Festgelegt war neben der Einhaltung der Fluchtlinien noch die Mindestgröße der Innenhöfe. Im Grunde war unter Beachtung dieser Restriktionen eine höchstmögliche Grundstücksbebauung zulässig. Mit dem Erlass der BPO für Berlin von 1887 wurde diese legitime Praxis in Ansätzen beseitigt. Die Richtlinien der Bauordnung von 1887 re- duzierten zwar den zulässigen Höchstbebauungsgrad und führten mit der Staffelung nach Ge- bäudehöhe bzw. Geschosszahlen, nach und nach für zulässige Bauweisen neue Maßstäbe ein. Die Anlage von mietskasernenartigen Wohngebäuden verhinderte sie jedoch nicht. 42 Für die Entwicklung des Berliner Raumes war entscheidend, dass die neue BPO am 24. Juni 1887 von der Potsdamer Regierung auf fast alle Berliner Vororte ausgedehnt wurde, zu denen auch die Gemeinde Neu-Weißensee zählte. Die Bautätigkeit in den Vororten an den Rändern Berlins wurde dadurch einem Regelwerk unterworfen, das die Planungshoheit der Eigentümer hinter den Straßenbaufluchtlinien regulierte. Durch die Aufnahme der randstädtischen Gemein- den wurde die für diese bis dahin geltende „BPO für die Städte und das platte Land“ des Regie- rungsbezirkes Potsdam vom 26. Januar 1872 ungültig. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten sowohl Villen als auch Mietskasernen errichtet werden, so dass „letztere vereinzelt auch als Auswüch- se mit 6 und 7 Wohngeschossen an mehreren Orten, z. B. auch in Schöneberg, angehäuft zu großen Massen in Neu-Weißensee, mit Rennbahn- oder auch schornsteinartigen Höfen und an- deren unerquicklichen Zuthaten“ 43 entstanden. Zwar schränkte die BPO von 1872 die Bauhöhe und Bautiefe in keiner Weise ein, doch substantiell sah sie eine „ländliche“ Bauweise vor, da eine zusammenhängende Blockbebauung nicht erlaubt war. Geht man davon aus, dass im Großen und Ganzen bei der Bebauung der Grundstücke im Regierungsbezirk Potsdam nur
im Spiegel des Verwaltungshandelns einer sich entwickelnden Leistungsverwaltung bei Böhm 1997
besonders S. 68f.
42 Vgl. BPO 1887; Böhm 1983, S. 222.
43 Zit. nach Berliner Vorort-Zeitung vom 22. Januar 1893 in Clément 1894, S. 58
19
1 Einleitung
Klein- bzw. Landhäuser zulässig waren, musste die Entwicklung der Vororte hinter der Berlins zurückbleiben. 44 Die in den Vororten Berlins anhaltende rege Bautätigkeit führte nach den Bestimmungen der
BPO von 1887 dazu, dass die hygienischen Missstände in den Randgemeinden unerträglich an-
wuchsen. Eine Reaktion auf die missliche Entwicklung verkörperte die BPO für die Vororte von Berlin vom 5. Dezember 1892. Abweichend von der BPO von 1887 war „eine hohe, eng- gedrängte, also großstädtische Bebauungsweise im gesundheitlichen Interesse nur da zulässig [...], wo als Gegengewicht großstädtische Einrichtungen für die Wasserversorgung und Ent- wässerung“ 45 bestanden. Die Anordnungen waren aus der Sicht der Bauverwaltung „aus ge- sundheitspolizeilichen Rücksichten erlassen worden, und zwar nicht nur gegenüber den Inter- essen der Vororte selbst, sondern mindestens in gleichem Maße gegenüber denjenigen der In- nenstadt, welche bei gleichmäßigem Fortschreiten der geschlossenen Bebauung nach außen hin mehr und mehr von dem Bezuge frischer Luft abgeschnitten [...] und schließlich trotz der besten Wohlfahrtseinrichtungen schweren Schaden leiden müsste.“ 46 Darüber hinaus wurden „engere Grenzen [...] für das weitere Fortschreiten der nach der Berliner BPO vom Jahr 1887 zulässigen Bauweise gezogen.“ 47 Mit dieser Vorgabe übernahm die BPO von 1892 die beste- henden Regularien mit geringen Abweichungen nur für die nächste Umgebung von Berlin. Ei- nem großen Teil der Gemeinden im Berliner Einzugsgebiet wurde dagegen eine geschlossene, urbane Bebauung verwehrt. Die Ausweisung von wenig dicht bebauten Flächen in Form einer Flächennutzungszuweisung löste eine spannungsreiche Kontroverse aus. Eine Vielzahl von Grundstücksbesitzern und Gemeindevertretungen sträubten sich gegen das Inkrafttreten der
BPO von 1892. Die Gemeinden Neu-Weißensee und Weißensee musste sich dem Protest der
zahlreichen Gemeinden aus den Kreisen Niederbarnim und Teltow nicht anschließen, weil man für den Bezirk keine „Landhausbebauung“ vorsah. 48 Dennoch erwies sich die BPO als problematisch. Der Zustrom von neuen Ansiedlern ließ sich im Grunde nur noch durch eine städtische Wohlfahrtsversorgung mit der technischen Einrich- tung von Wasser- und Kanalisationsanlagen positiv steuern, da die Bauordnung für die Vororte die zulässige Dichte und Höhe der Bebauung genau von diesem Kriterium abhängig machte. 49 So galt für Grundstücke an Straßen bzw. Straßenteilen mit geregelter Wasserzuführung und un-
44 Vgl. Escher 1985, S. 241; Voigt 1901, S. 125.
45 Zit. nach Centralblatt der Bauverwaltung vom 14. und 21. Januar 1893 in Clément 1894, S. 48. 46 Zit. nach Centralblatt der Bauverwaltung vom 14. und 21. Januar 1893 in Clément 1894, S. 50. 47 Zit. nach Centralblatt der Bauverwaltung vom 14. und 21. Januar 1893 in Clément 1894, S. 48. 48 Ein Überblick über die vorgesehene Flächennutzung gibt die Übersichtskarte von Straube 1893. 49 Vgl. Tepasse 2001, S. 109f.
20
1 Einleitung
terirdischer Ableitung der Abwässer eine Bebauungsdichte von 5 /10 bzw. bei Eckgrundstücken /10 als ordnungsgemäß. Die Bauhöhe der Gebäude wurde auf maximal 18 Meter beschränkt.
6
Darüber hinaus wurde bei Wohnhäusern die Zahl der Geschosse auf höchsten vier normiert. Für die Bebauung an unregulierten Straßen wurde der Grad der Baudichte, der Bauhöhe und Eta- genzahl minimiert. Die rechtmäßige Bebauungsdichte lag bei 4 /10 bzw. bei Eckgrundstücken 5 /10 der Grundstücksfläche, wobei eine Bauhöhe von maximal 15 Meter bei allenfalls drei Geschos- sen statthaft war. 50 Die Revision der BPO für die Vororte von Berlin vom 21. April 1903 löste trotz detaillierter Vorschriften keinen großen Einschnitt für die Bauausführungen in Weißensee aus. Im Kern blieben die Ausführungsbestimmungen von 1892 ohne große Abweichungen in Kraft, da die neu eingeführten Bauklassen hier nicht zur Anwendung kamen. 51
1.4 Forschungsstand und Arbeitshypothesen
Die Stadt war seit der Französischen Revolution einem tiefgreifenden soziostrukturellem Wandlungsprozess unterworfen, der zur Herausbildung eines neuen unbefestigten Stadttypus führte. Mit dem Übergang zum 19. Jh. löste sich die deutliche Trennung von Stadt und (Um-) Land auf. Damit unterlag das Beziehungsgeflecht zwischen Stadt und Umland im 19. und frü- hen 20. Jh. einer bedeutenden Veränderung. Das gilt insbesondere, wenn auch nicht ausschließ- lich, für die Beziehung der Stadt Berlin und den ihr vorgelagerten Orten. 52 Im Rahmen der Stadtgeschichtsforschung hat sich die Entwicklung Berlins von der preußischen Residenzstadt zu einer ausufernden Metropole besonderer Beliebtheit erfreut. Konzentrierten sich die Untersuchungen zunächst auf die innere Entwicklung, rückte nach und nach die Ursa- chenforschung für die von Berlin ausgelösten Verstädterungsprozesse des Umlandes in den Ge- sichtskreis. Insbesondere Felix Escher fasste in seiner grundlegenden Darstellung die Entwick- lung des Berliner Umlandes in der Urbanisierungsphase erstmals gesättigt zusammen. Im Berliner Raum setzten Wandlungsprozesse ein, die allmählich die ländlichen und vornehm- lich landwirtschaftlich geprägten Siedlungen veränderten. Ein wesentliches Moment waren die Veränderungen im politisch-gesellschaftlichen System. Mit der Neuordnung der Verwaltungs- struktur wurde die Grundlage für die Umwandlung der Dörfer in teilweise selbstständig agie- rende Gemeinden gelegt. Die im Anschluss erlassenen Gesetze und (Bau-)Verordnungen för- derten in Preußen und dem Berliner Umland die städtische Überformung und einen wirtschaftli-
50 Vgl. BPO 1892 §§ 3-4.
51 Vgl. BPO 1903.
52 Eine Einführung in den Wandlungsprozess der Stadt im 19. Jh. bei Bosl 1983, Engeli 1983, S. 48f.
21
1 Einleitung
chen und sozialen Strukturwandel in den Siedlungen am Rande Berlins.
Die Expansion der Vororte wurde vor allem durch die Entwicklung Berlins vorangetrieben. Die Faktoren, die die Verstädterung der Randgemeinden bestimmten, hingen mit der Verdichtung innerhalb des Stadtraumes zusammen, die einen weiteren Ausbau ebenso wenig zuließen, wie eine weitere nachträgliche Überformung des Baukörpers. Die steigenden Immobilienpreise be- günstigten diese Entwicklung. 53 Die Vororte bestanden als politisch unabhängige Gebilde wei- ter, waren aber wirtschaftlich und sozial von der Kernstadt abhängig. 54 Die Stadt Berlin be- stimmte die Urbanisierung der Gemeinden am Stadtrand auf verschiedene Weise. Die Bedürf- nisse einer wachsenden Großstadt verzahnte Berlin eng mit seinem Umland. Städtische Einrich- tungen – Rieselfelder, Friedhöfe, Krankenhäuser und Heilstätten, aber auch Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke – ließen sich nur in den vorgelagerten Orten verwirklichen. Der Bau notwen- diger Infrastruktureinrichtungen ging häufig mit dem Bau von Wohngebieten einher, die die Gemeinden schließlich selbst zum Aufbau städtischer Elemente wie Gas, Elektrizität, Kanalisa- tion, Kirchen usw. zwangen. Die Erschließung der Siedlungen und die rasant wachsende Bevöl- kerung des Agglomerationsraumes Berlin führten zu einer starken Beanspruchung des öffentli- chen Raums und des öffentlichen Verkehrs. Die Umformung des Stadtraumes wurde durch die wachsende Bedeutung und Verbreitung des örtlichen Massenverkehrs vorangetrieben. Die Ver- städterung der Siedlungen wurde aber auch auf indirektem Wege bestimmt. Der Bedarf der Großstadt an Erholungsgebieten mit entsprechenden gastronomischen Einrichtungen, die Nach- frage nach günstigen Industriestandorten und die wachsende Wohnungsnot im beengten Berlin förderte die Verstädterung. Inwieweit sich die einzelnen Gemeinden auf einen bestimmten Ty- pus – Erholungsgebiet, Industriestandort, oder Wohngebiet – konzentrierten, ergab sich aus der jeweiligen Setzung der notwendigen Akzente durch die Gemeinden oder Privatinteressen. 55 Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Aspekte der Stadtentwicklung als Hypothesen auf Weißensee zu übertragen und näher zu untersuchen. Anhand der baugeschichtlichen Entwicklung soll die Wandlung Weißensees von einem agrarisch geprägten Dorf zu einer urbanen (Stadt-)Gemeinde veranschaulicht werden. Dabei wird Baugeschichte nicht als eine Sequenz von Architektenbio- graphien im Sinne einer personenbezogenen Geschichtsschreibung verstanden. 56 Das Augen- merk richtet sich in einem größeren Maßstab auf die Stadt als ein in ihrem Umfeld handelndes
53 Vgl. Matzerath 1990, S. 205.
54 Vgl. Escher 1985, S. 216.
55 Vgl. Rach 1990, S. 7-14.
56 Vgl. Bodenschatz 1985, S. 486.
22
1 Einleitung
historisches Individuum und als ein Subsystem der bestehenden Gesellschaft. 57 Die Erforschung des Baugeschehens wird zwangsläufig Aspekte der sozialen und gesellschaftlichen Situation berühren, die jedoch nicht den Kern der Arbeit darstellen.
Betrachtet man die vorliegende Forschungsliteratur jedoch eingehender, kommt man zu dem Ergebnis, dass die Geschichte der Stadtentwicklung vieler Siedlungen im Berliner Umland bis- her nur wenig erforscht ist. Die Gemeinden, die 1920 in das Berliner Stadtgebiet eingezogen wurden, sind trotz ihrer Bedeutung für die Entwicklung Berlins nur selten in den Blick der For- schung geraten. Etliche Sonderstudien, die mit der Hochkonjunktur der Stadtgeschichtsfor- schung entstanden, runden das Bild zur lokalen Geschichte der einzelnen Stadtgebiete Berlins nur ungenügend ab. Ein gutes Beispiel stellt in diesem Zusammenhang die Studie von Hans- Jürgen Rach, der in einer umfassenden Zusammenstellung die Baugeschichte der ehemaligen Landgemeinden im Stadtgebiet des heutigen Berlins grob skizziert, dar. Die umfangreiche Lite- ratur kann die bestehenden Lücken in der Forschung jedoch kaum aufwiegen. Sie weisen viel- mehr auf viele „weiße Flecken“ in der Berliner Stadtgeschichte hin, obwohl nach der Vereini- gung der beiden deutschen Teilrepubliken die Stadtteilforschung für die östlichen Bezirke Ber- lins einen neuerlichen Aufschwung erlebte. Gleichwohl waren für den ehemaligen Stadtbezirk Weißensee auch in der Vorwendezeit wissenschaftliche Publikationen entstanden, deren Er- kenntnisse zu einem besseren Verständnis der neueren Ortsgeschichte beitrugen, aber nur den Grundstein für weitere Arbeiten legten. Trotzdem blieb eine weiterführende Abarbeitung offe- ner Forschungsfragen aus. Erst in den neunziger Jahren wurde der Faden durch die Arbeit des mittlerweile geschlossenen Stadtteilmuseums und der „Weißenseer Heimatfreunde e. V.“ wie- der aufgenommen. Ausgehend von der Ortschronik von Alexander Giertz von 1905/06, die im- mer noch als grundlegend für die Geschichte Weißensees von seinen Anfängen bis zum Ende des. 19. Jh. gelten kann, veröffentlichte man zahlreiche Bildbände, Einzeluntersuchungen zur Entwicklungs-, Industrie-, Kirchen- und Verkehrsgeschichte. Außerdem erfuhren Infrastruk- tureinrichtungen wie der Jüdische Friedhof in Weißensee eine besondere Beachtung. Zieht man die Erkenntnisse der Forschungsliteratur für Berlin und die Betrachtungen zur Geschichte von Weißensee in den Jahren nach dem Deutsch-Französischen Krieg als Einheit zusammen, wird deutlich, dass das Problemfeld der Verstädterung Weißensees unter Berücksichtigung der bauli- chen Entwicklung bislang noch ein Desiderat geblieben ist.
Deshalb konzentriert sich die Untersuchung schwerpunktmäßig auf die Weißenseer Stadtent- wicklung des späten 19. Jh. Es ist geplant, eine zusammenfassende Übersicht über die Entste-
57 Vgl. Teuteberg 1983, S. 33.
23
1 Einleitung
hung und Entwicklung des Baukörpers in der Zeit von 1871 bis 1905 zu geben. Die Periodisie- rung ist sinnvoll, da sich erst so ein erforschbarer Raum für die Urbanisierung des Ortes ergibt. Die Setzung des Jahres 1905 als abschließendes Datum für den Untersuchungszeitraum ist le- diglich als eine künstlich gesetzte Wegmarke zu verstehen, die der Vereinigung der beiden Weißenseer Gemeinden geschuldet ist, ohne dass eine weitere Entwicklung des Gebietes damit beendet gewesen wäre. Um den Rahmen der Analyse nicht bereits im Vorfeld zu sprengen, wird der baulich überformte Stadtraum nicht als eine Einheit untersucht. Das Augenmerk bleibt auf das Gründerviertel beschränkt. Die äußeren Grenzen des Stadtgebiets erstrecken sich laut Günter Nitschke zwischen Prenzlauer Promenade, Lehderstraße, Berliner Allee und Albertinen- und Amalienstraße. Diese Formation wird ohne Änderung beibehalten, obwohl auch hier künst- lich zusammenhängende Entwicklungstendenzen abgeschnitten werden. 58 Aufgrund der dürftigen Literaturlage ist das Heranziehen von Quellenmaterial unumgänglich. Glücklicherweise ist für das Untersuchungsvorhaben eine ergiebige Fülle an erhaltenen Schrift- gut vorhanden. Die bereits erwähnte Ortschronik von Giertz liefert für die letzten Dekaden des ausgehenden 19. Jh. einen ersten Anhaltspunkt. Der dreibändigen Ortschronik von Rainer Ku- batzki muss hier aber eine größere Bedeutung zugemessen werden, denn dort werden die Grundlinien der Weißenseer Geschichte anhand zahlreich gesichteter Quellen, unter anderem aus dem Fundus des Landesarchivs Berlin, dargestellt. Dem Werk fehlt es leider an einer Ein- ordnung in die gesamtgesellschaftlichen Veränderungsprozesse, so dass die Fakten zum Teil losgelöst im Raum stehen. Auf die dort erwähnten historischen Daten soll in dieser Arbeit ein- gegangen werden. Vom gleichen Autor liegt auch ein Manuskript zu Weißensee in der von Wolfgang Ribbe hrsg. Reihe der „Geschichte der Berliner Verwaltungsbezirke“ vor. Dieses stand zur Einsicht leider nicht zur Verfügung. Für die Untersuchung lassen sich auch die publi- zierten Haushalts- und Rechenschaftsberichte der Gemeinde Neu-Weißensee heranziehen. Die- se verwehren aber in einem großen Maße einen Rückschluss auf die private, zum Teil auch öf- fentliche bzw. wohlfahrtlich orientierte Bautätigkeit. Ein Blick in die zeitgenössischen Veröf- fentlichungen der verschiedenen Verbände ist daher unvermeidlich. Darüber hinaus bieten die Berliner Adressbücher, in denen Neu-Weißensee seit 1889 aufgenommen war, einen ersten Überblick. Für eine Betrachtung des Baukörpers liegt es nahe, dass die Auswertung gesetzli- cher Richtlinien und Bestimmungen für die Bautätigkeit in Berlin und Brandenburg nicht feh- len dürfen. Einen tieferen Einblick in die Bautätigkeit erlaubt nur die Einsicht in die Archivali- en. Hier bietet sich eine Untersuchung der überlieferten Bauakten an, die im Bauarchiv Wei-
58 Vgl. Nitschke 1989, S. 82.
24
1 Einleitung
ßensee zugänglich sind. Die Bauaktenrecherche stellte sich als schwierig heraus, da es an einem dem Untersuchungszweck dienlichen Archivierungssystem mangelte. Aufgrund der hohen An- zahl gleichartiger (Wohn-)Gebäude wird hier auf eine exemplarische Gebäudeauswahl zurück- gegriffen und hinsichtlich ihrer Baugeschichte ausgewertet.
25
2 Die Grundlinien der Entwicklung von Weißensee
2 Die Grundlinien der Entwicklung von
Weißensee
Das „Edikt den erleichterten Besitz und freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persön- lichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend“ vom 9. Oktober 1807 leitete den von den höchsten Stellen initiierten Modernisierungsprozess des preußischen Staatswesens ein. 59 Das Oktoberedikt bildete das Fundament für einen wirtschaftlichen Wandel. Die Landwirtschaft wurde von den verkrusteten Strukturen der ständischen Ordnung befreit. Mit der Aufhebung der Erbuntertänigkeit und der Freigabe des Güterhandels veränderte sich das Verhältnis zwischen Bauern und Gutsherrschaft grundlegend, denn der Erlass befreite die Bauern aus ihrem Abhän- gigkeitsverhältnis. Die Bauernbefreiung blieb zunächst aber nur auf Bauern mit besserem Be- sitzrecht beschränkt. Eine umfassende Befreiung von der Gutsuntertänigkeit erfolgte erst am
11. November 1811. Fortan waren auch Bauern mit schlechterem Besitzrecht frei. Die Ablö-
sung der Dienst- und Abgabepflichten und die Ordnung der Eigentumsverhältnisse blieben bis zum Regulierungsedikt Hardenbergs vom 14. September 1811 allerdings offen. Das Edikt löste die bäuerlichen Fronlasten teilweise ab, ging aber mit der Abgabe eines Drittels des bestellba- ren Bodens an die Gutsherrschaft einher. Erst die Ablösungsordnung vom 7. Juli 1821 ermög- lichte die Lösung aus den feudalen Dienstverpflichtungen. Die Entlassung aus den feudalen Bindungen verursachte für die Bauern erhebliche Kosten, da diese Land- oder Geldentschädi- gung leisten mussten. Die geldwerte Kompensation an die Gutsherren bezahlten die Bauern meist mit der Übernahme einer Rentenschuld auf den Grund und Boden, falls sie überhaupt dazu in der Lage waren. Darüber hinaus wurden die im Gemenge liegenden Flurstücke aufge- teilt. Letztlich wurde die Fläche der Rittergüter zu Lasten der Bauern vergrößert. Insofern ver- besserten die Reformer entgegen ihrer Absicht die Stellung des Großgrundbesitzes, weil sich die wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeitsverhältnisse in Teilen der Landbevölkerung verschärften. 60 Die Beseitigung der Abhängigkeitsverhältnisse durch das Oktoberedikt von 1807 galt gleich- falls für die Bauern in Weißensee. Die Neuordnung der Besitzverhältnisse zwischen dem Ritter- gutsbesitzer Johann Heinrich Leberecht Pistorius und den Bauern erfolgte erst durch den Sepa- rationrezess für Weißensee vom 26. März 1823. Durch die Separation wurden die Bauern un-
59 NCC 1822, S. 252-256.
60 Vgl. Escher 1985, S. 180-191; Gurland 1999, S. 308; Schiller 2003, S. 46-49.
26
2 Die Grundlinien der Entwicklung von Weißensee
eingeschränkte Eigentümer ihrer Höfe. Allerdings waren sie zu ausgleichenden Geldzahlungen an die Gutsherrschaft verpflichtet. Den Kossäten blieb dagegen die Aussicht auf die Bewirt- schaftung eines freien Bauernhofes wegen ihrer eingeschränkten (Besitz-)Verhältnisse ver- wehrt. Darüber hinaus hatten sie einen jährlichen Ausgleich für die Aufhebung der bäuerlichen Lasten zu leisten. 61 Die durch die Bauernbefeiung eingeleitete Neuordnung der ländlichen Be- sitzverhältnisse, die in Weißensee mit dem Seperationsrezess von 1823 ihren vorläufigen Ab- schluss fand, führte zu dem Ergebnis, dass ein Gutsbezirk mit einer ausgedehnten und zusam- menhängenden Fläche entstand. Um 1871 umfasste diese Fläche annähernd 577 ha (Tab. 5). 62 Die Schaffung des eigenständigen Gutsbezirkes in Weißensee bewirkte eine allmähliche Zerset- zung der Einheit zwischen Dorf und Rittergut, obwohl die Patrimonialgerichtsbarkeit, die nie- dere Polizeigewalt und das Kirchenpatronat gegenüber dem Dorf weiterhin bei der Gutsherr- schaft verblieb. 63
Durch die Agrarreformen wurden auch die Beziehungen zwischen Berlin und den angrenzenden Ortschaften maßgeblich bestimmt. 64 Für die weitere Entwicklung der Stadtrandgemeinden wie Weißensee bildete die Separation des vormaligen korporativen Besitzes die Grundlage für eine von privatwirtschaftlichen Interessen geleitete Anlage städtischer Siedlungsbereiche. Denn erst durch die preußischen Agrarreformen war Grundbesitz ein frei handelbares und individuelles Wirtschaftsgut, das auf dem Kapitalmarkt in einen Verwertungskreislauf von Bodennutzung, Hausbau und Verkauf oder Vermietung einbezogen wurde. 65
61 Vgl. Giertz 1905/06, S 167-183; Kubatzki 1994, S. 37f.; Woesner 2000, S. 31f.
62 Die Separation des bäuerlichen und gutsherrlichen Landes förderte einen Prozess zur Bildung souve- räner Kommunalbezirke. Die von den Landgemeinden räumlich abgetrennten Ländereien unterwarfen die Bewohner des Gutsbezirkes der Patrimonialgerichtsbarkeit und der niederen Polizeigewalt des Gutsherren, denn die preußischen Aggrarreformen berührten das öffentliche Recht und damit die ob- rigkeitliche Gewalt der Gutsherrn nicht. Das Aufkommen von juristisch und ökonomisch selbstständi- gen Gutsbezirken wurde zu einer geläufigen Methode auf fast allen preußischen Rittergütern.
63 Vgl. Kubatzki 1994 S. 22f.; Woesner 1997; Woesner 2000.
64 Die Maßnahmen des Reformprozess blieben in diesem Punkt sehr kärglich. Die kommunale und ad- ministrative Verknüpfung von Berlin mit seinem Umland wurde weitgehend vermieden. Der nur für eine kurze Zeit existente Regierungsbezirk und der erweiterte Polizeibezirk Berlin, der bis 1872 be- stand, waren wenig hilfreich, die voneinander losgelöste Entwicklung im kommunalen und adminis- trativen Bereich zusammenzuführen. Vgl. Escher 1985, S. 13 und S.183f.; Schiller 2003, S. 49. 65 Vgl. Brede 1985, S. 92f.; Engeli 1983, S. 49f.; Escher 1985, S. 183f.
Das Oktoberedikt von 1807 eröffnete bürgerlichen Kreisen die Möglichkeit adelige Rittergüter zu übernehmen. Der Vorstoß des Bürgertums in die Riege der Großgrundbesitzer führte in der Provinz Brandenburg zu einem Sinken des Anteils des Adels an der Gesamtzahl der Gutsbesitzer. Im Regie- rungsbezirk Potsdam waren um die Jahrhundertmitte schon mehr als ein Viertel aller Rittergüter im bürgerlichen Besitz. In den an die Residenzstadt Berlin angrenzenden Landkreisen Niederbarnim und Teltow lag die Zahl der Rittergutsbesitzer bürgerlicher Provenienz sogar über denen adeliger Her- kunft. Bereits im Jahr 1857 waren im Regierungsbezirk Potsdam von 794 Rittergütern 216 im bürger- lichen und 578 im adeligen Besitz. Obgleich im 19. Jh. die Mehrheit der Güter in bürgerlicher Hand gelangte, besaßen die bürgerlichen Eigentümer im Grunde nur Einzelgüter von kleinerer Größe. Bei
27
2 Die Grundlinien der Entwicklung von Weißensee
Bis zum Anfang der siebziger Jahre des 19. Jh. blieb Weißensee eine agrarisch geprägte Sied- lung. 66 Der ländliche Charakter der Gegend spiegelt sich in Bemerkungen von Gehlsen wieder: „Sonst erwähnenswerte Gebäude in Weißensee sind neben dem gutsherrlichen Schlosse nicht viele [...]“ 67 vorhanden. Das Schloss und den Garten hatte der Nachfolger von Pistorius, Fried- rich Wilhelm Lüdersdorff, 1859 neu anlegen lassen. Aus der Anlage, die Friedrich Nicolai schon in der zweiten Hälfte des 18. Jh. als einen „daselbst [...] sehr schönen Garten, dem die angenehme Lage an dem großen See, von dem das Dorf den Namen hat, noch mehr Reiz gibt,“ 68 beschrieb, war ein herrschaftliches Anwesen geworden.
Das Weißenseer Territorium mit seinem einheitlichen Gutsbesitz und seinen agrarisch genutz- ten Flächen bot sich im Zuge der Stadterweiterung geradezu als Objekt der Bodenspekulation an. Doch „die ortsansässigen Berliner Bauunternehmer“ hielten sich „aus verschiedenen Gründen zurück.“ 69 Das Motiv für die fehlenden unternehmerischen Aktivitäten sah Gehlsen in seiner Ortsbeschreibung hauptsächlich darin, dass „die Ausdehnung Berlins seit undenklicher Zeit stets nach Westen stattgefunden hatte“, und „alle Speculanten veranlasste, den Osten und namentlich die Gegend hinter dem Friedrichshain wie eine verlorene und der Civilisation nicht zugängliche zu betrachten; kein Speculant wagte sich nach dieser Gegend hin.“ 70 Die Annahme scheint nicht ganz unbegründet, verschleiert aber die tatsächlichen Gründe, denn das Gebiet war aufgrund der wenig erschlossenen Verkehrsinfrastruktur kaum geeignet. 71 Den Berliner Magistrat schreckte das in seinen Erwägungen anscheinend nicht ab. Dieser verfolgte mit dem Beginn der siebziger Jahre des 19. Jh. das Interesse, die drängenden Wohnungsbauproblematik
den große Flächen umfassenden Besitzungen in Brandenburg (über 1.000 ha) gelang es dem Adel, nicht nur seine Stellung zu behaupten sondern auch zu festigen. Deshalb konzentrierte sich trotz ge- ringerer Güteranzahl der größere Flächenanteil in adeliger Hand. Vgl. Schiller 2003, S. 190-197, Woesner 2000, S. 33.
66 Hier wurden neben dem Anbau von Getreide auch noch Obstbaumkulturen – vor allem Kirschbäume – gezogen (Tab. 7). Vgl. Gehlsen 1873, S. 1.
67 Zit. nach Gehlsen 1873, S. 50.
68 Zit. nach Nicolai 1968, S. 1073.
Schon früh bürgerte sich in Weißensee die Bezeichnung Schloss für das Herrenhaus ein. In den Quel- len aus den letzten Jahrzehnten des 19. Jh. wird das Gebäude als Schloss bezeichnet, obwohl es sich nie im Besitz eines Mitglieds der königlichen Familie befand. Über die Entstehungsgeschichte des 1919 abgebrannten Schlosses Weißensee bei Hahn / Lorenz 2000, S. 622-625.
69 Zit. nach Gehlsen 1873, S. 41.
70 Zit. nach Gehlsen 1873, S. 41.
71 Für eine industrielle Erschließung fehlten einerseits schiffbare Gewässer und andererseits radiale Ei- senbahnverbindungen in das Stadtzentrum. Das Straßennetz in Weißensee war bis in die zweite Hälfte des 19. Jh. hinein äußerst dürftig entwickelt. Vgl. Banik-Schweitzer 1983, S. 142f.; Lewerenz 1993, S. 89; Nitschke 1989, S. 27f.
28
Quote paper:
M. A. Deniz Rönsch, 2006, Am Rande der Stadt - Eine Untersuchung der Entwicklung des Baukörpers im Gründerviertel von Berlin-Weißensee in der Zeit von 1871-1905, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 35 Pages
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 15 Pages
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 25 Pages
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 20 Pages
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Termpaper, 14 Pages
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Script, 46 Pages
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Presentations, Models, Tutorials, Instructions
Elaboration, 39 Pages
Tlatel - Die Stadt am Müll. Müll als Ressource für eine nachhaltige St...
Tlatel - La ciudad en la basur...
Astrid Erhartt-Perez Castro
0 comments