I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................ I I
Abbildungsverzeichnis II
Tabellenverzeichnis II II
Abkürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise 1
2 Diskriminierungsmerkmale 2
2.1 Rasse 2
2.2 Ethnische Herkunft 2
2.3 Geschlecht 3
2.4 Behinderung 3
2.5 Alter 3
2.6 Religion und Weltanschauung 4
2.7 Sexuelle Identität 4
3 Anwendungsbereich 5
3.1 Sachlicher Anwendungsbereich 5
3.2 Persönlicher Anwendungsbereich 5
4 Benachteiligungsformen 6
4.1 Unmittelbare Benachteiligung 6
4.2 Mittelbare Benachteiligung 7
4.3 Belästigung 7
4.4 Sexuelle Belästigung 8
5 Arbeitgeberpflichten und Maßnahmen gegen Benachteiligung 9
5.1 Stellenausschreibung 9
5.2 Bewerbermanagement 12
5.3 Durchführung des Arbeitsverhältnisses 13
5.4 Schulungspflicht 14
6 Rechte der Arbeitnehmer 16
6.1 Entschädigung und Schadensersatz 16
6.1.1 Vermögensschaden 16
6.1.2 Entschädigung 17
6.2 Beschwerderecht 18
6.3 Leistungsverweigerungsrecht 19
7 Fristen 20
8 Fazit 20
9 Literaturverzeichnis 22
9.1 Internetquellen 23
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Bei welchen Instrumenten oder Prozessen hat sich in Ihrem Unternehmen im Hinblick auf das AGG Anpassungsbedarf gezeigt?................................................ 8
Vgl. Geighardt, C. (2006)
Personalblitzlicht: AGG - Wie reagiert das Personalmanagement?, Düsseldorf, 8/2006 http://www1.dgfp.com/dgfp/data/pages/DGFP_e.V/Produkte_-
Dienstleistungen/Veroeffentlichungen/PraxisPapiere/agg/AGG.pdf, Stand: 17.10.2006
Abbildung 2: Wie wird in Ihrem Unternehmen die Belegschaft über das AGG
informiert?.................................................................................................................. 13
Vgl. Geighardt, C. (2006)
Personalblitzlicht: AGG - Wie reagiert das Personalmanagement?, Düsseldorf, 8/2006 http://www1.dgfp.com/dgfp/data/pages/DGFP_e.V/Produkte_-
Dienstleistungen/Veroeffentlichungen/PraxisPapiere/agg/AGG.pdf, Stand: 17.10.2006
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Kosten abgelehnter Bewerber ................................................................... 10
Vgl. o. V. (2006), http://www.gleichbehandlungsgesetz-agg.com/html/risiken.html Stand: 09.10.2006
III
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz Art. Artikel BeschSchG Beschäftigungsschutzgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise d.h. das heißt EDV elektronische Datenverarbeitung EU Europäische Union e.G. eingetragene Genossenschaft e.V. eingetragener Verein evtl. eventuell gem. gemäß GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls Hrsg. Herausgeber Nr. Nummer o. V. ohne Verfasser S. Seite SGB Sozialgesetzbuch vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
1
1 Einleitung
1.1 . Problemstellung
Nach heftigen Protesten aus der Wirtschaft hat der Gesetzgeber ernst gemacht. Am 18.8.2006 trat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, welches auch oft noch unter dem Namen „Antidiskriminierungsgesetz“ bekannt ist, in Kraft. Aufbauend auf vier EU-Richtlinien wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, ein umfassender Diskriminierungsschutz geschaffen. Die bisherigen Benachteiligungsverbote wegen des Geschlechts, gem. §§ 611a, b und 612 Abs. 3 BGB, und wegen einer Schwerbehinderung, gem. §81 Abs. 2 SGB IX, werden um die Merkmale der Rasse und ethnischen Herkunft, Alter, Religion und Weltanschauung, Behinderung, sowie sexuelle Identität erweitert. Der Gesetzgeber tat sich allerdings sehr schwer damit, das Gesetz in die Tat umzusetzen. Ursprünglich sollte das Gesetz einige Jahre früher in Kraft treten. Aber die Regierungsparteien konnten sich nicht darüber einigen, ob lediglich die EU-Vorgaben umgesetzt werden sollen oder ob man den Diskriminierungsschutz noch erweitern sollte. Das Gesetz enthält zahlreiche neue Regelungen, die auf den ersten Blick recht harmlos klingen. Allerdings drohen empfindliche Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nach dem AGG nicht nachkommt und den Betriebsablauf diskriminierungsfrei gestaltet. Dadurch kommt ggf. ein erheblicher Mehraufwand auf die Arbeitgeber in Deutschland zu.
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
Welche gesetzlichen Regelungen sich hinter dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verbergen, welche Pflichten Arbeitgeber erfüllen müssen und wie sie sich am besten auf das AGG vorbereiten können, sowie welche Rechte die Arbeitnehmer haben, wird in der folgenden Arbeit untersucht. Weil zu diesem Gesetz noch keine ausführliche Rechtssprechung existiert und dadurch eine Wertung sehr schwierig ist, stützt sich diese Arbeit hauptsächlich auf die Meinungen der Literatur.
2
2 Diskriminierungsmerkmale
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, sowie der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Die Merkmale sind abschließend. Dadurch fallen Benachteiligungen wegen anderer Merkmale nicht unter den Schutz des AGG.
2.1 Rasse
Für den Begriff der Rasse gibt es in der deutschen Gesetzgebung keine Definition. Vielmehr kommt es auf die subjektive Vorstellung der Beteiligten über rassistische oder fremdenfeindliche Motive an 1 . Das AGG möchte aber keineswegs den Begriff der Rasse auf den Menschen übertragen, sondern gegen das Problem des Rassismus vorgehen. Ein Beispiel für eine Benachteiligung aufgrund der Rasse könnte der Tatbestand darstellen, bei dem einem Afrikaner aufgrund seiner Hautfarbe der Zugang zur Beschäftigung oder der berufliche Aufstieg verwehrt wird 2 .
Da das Ziel des Gesetzes ein möglichst weitgehender Schutz ist, ist davon auszugehen, dass die Gerichte den Begriff der Rasse und der ethnischen Herkunft sehr weit interpretieren werden. Dadurch könnte es ggf. sogar passieren, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund einer regionalen oder gar örtlichen Abstammung unter den Schutz des AGG fällt 3 .
2.2 Ethnische Herkunft
Dieser Begriff soll, wie auch das Benachteiligungsmerkmal der Rasse, einen lückenlosen Schutz vor ethnisch motivierter Benachteiligung bieten. Unter dem Begriff der Ethnie sind Gruppen von Menschen gemeint, die sich durch gemeinsame Eigenschaften wie Sprache
1 Vgl. Loschelder Rechtsanwälte (2006), S. 4
2 Vgl. o.V. (2006), EUV S. 4
3 Vgl. Baumann, Heil, Schwering, EUV Seminar 19.10.2006
3
Kultur, Tradition oder Gebräuche auszeichnen. Das ist bspw. bei Volksgruppen wie „Sinti und Roma [oder] Sorben“ 4 der Fall.
2.3 Geschlecht
Dieses Benachteiligungsmerkmal soll Frauen, Männer und wohl auch „Hermaphroditen“ 5 , d.h. zweigeschlechtliche Menschen, schützen. Allerdings kann nach §8 Abs. 1 AGG eine Ungleichbehandlung durchaus gerechtfertigt sein, wenn eine unterschiedliche Behandlung aufgrund einer besonderen beruflichen Anforderung oder der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegt. Daher ist es bspw. weiterhin zulässig, eine Stellenanzeige für ein Bikini-Modell geschlechtsbezogen auszuschreiben.
Ursprünglich wurde eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes in den §§611a, 611b, 612 Abs. 3 BGB geregelt 6 . Diese wurden durch die Regelungen des AGG ersetzt.
2.4 Behinderung
Nach §2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist eine Behinderung bei einem Menschen dann gegeben, wenn dessen körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten und seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und somit ihr Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Es muss also keine Schwerbehinderung nach dem SGB IX vorliegen 7 . Problemfälle in diesem Zusammenhang stellen z.B. Drogensüchtige oder mit HIV-Infizierte Personen dar. Grundsätzlich sind daher Drogentests, Fragen nach Drogenkonsum oder nach einer symptomlosen HIV-Infektion nicht zulässig, sofern kein Rechtfertigungsgrund nach §8 AGG greift 8 .
2.5 Alter
Ebenfalls unter das AGG fällt der Schutz vor einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung aufgrund des konkreten Lebensalters. Damit ist jedes Lebensalter geschützt, denn jeder Mensch durchläuft im Laufe seines Berufslebens ein kritisches Lebensalter.
4 Roesner (2006), S. 103
5 Essener Unternehmerverband e.V. (2006), Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, S. 7
6 Vgl. Schrader, Schubert (2006), S. 37
7 Vgl. Düwell, F. J. / Dr. Biester, F. (2006), www.juris.de, S. 6, Stand 15.10.2006
8 Vgl. Baumann, Heil, Schwering, EUV Seminar 19.10.2006
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Martin Exner, 2006, Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Munich, GRIN Publishing GmbH
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