Gliederung der Hausarbeit
Gliederung der Hausarbeit. 2
1 Einleitung 3
2 Die Entwicklung der territorialen Ordnung Spaniens bis zum Ende des Antiguo
R égimen 4
3 Die Regionen bis zum Ende der Diktatur Francos. 8
4 Das Entstehen der Autonomen Gemeinschaften. 11
5 Die Autonomen Gemeinschaften und ihre normative Gestalt. 17
6 Zusammenfassung. 23
7 Literaturliste 25
1 Einleitung
Verfolgt man in heutiger Zeit die Nachrichten in Zeitung und Fernsehen und sieht Berichte und Reportagen, beispielsweise über die Ministertreffen der EU oder auch Tagungen der NATO, so sieht man ein Kaleidoskop der europäischen Einheit und der Nähe und der engen partnerschaftlichen Beziehungen der Staaten untereinander. Wie selbstverständlich findet man auf den Gruppenfotos auch den spanischen Ministerpräsidenten oder andere Repräsentanten des iberischen Königreiches.
Man vergisst dabei nur allzu leicht, daß das moderne, heutzutage fest in Europa verankerte Spanien bis 1975 eine totalitäre Diktatur unter seinem Alleinherrscher Francisco Franco Bahamonde war. In diesem Spanien war beispielsweise die Pressefreiheit ein Fremdwort, Oppositionelle fanden sich schnell in Gefängnissen wieder und Folter und die Ermordung Andersdenkender waren allgegenwärtig. Auch aus der Sicht der territorialen Ordnung gab es in Spanien riesige und weitreichende Veränderungen.
Seit dem Inkrafttreten der spanischen Verfassung von 1978 hat sich die territoriale Ordnung auf eindrucksvolle Weise gewandelt. Bis zum Jahre 1983 haben insgesamt siebzehn Regionen und Nationalitäten von ihrem Recht auf Autonomie Gebrauch gemacht und sich als Autonome Gemeinschaften konstituiert 1 .
In der folgenden Hausarbeit soll diese Entwicklung der territorialen Entwicklung Spaniens von einem franquistischen Zentralstaat in den Staat der Autonomen Gemeinschaften dargelegt werden. In einem ersten Teil wird die Entwicklung der territorialen Ordnung Spaniens hin zum Zentralstaat dargelegt und in einem zweiten Abschnitt die sogenannte „transición“ erläutert werden. Eben diese Umwandlung, einer der wichtigsten Abschnitte der jüngeren spanischen Geschichte, ist das Hauptthema der Arbeit. Hierbei soll vor allem der Darstellung der normativen Gestalt der Autonomen Regionen und ihre Aufgaben und Rechte im spanischen Staatswesen ein breiter Raum eingeräumt werden.
1 Siehe Wend land, Kirsten: Spanien auf dem Weg zum Bundesstaat?: Entstehung und Entwicklung der
Autonomen Gemeinschaften, Föderalismus-Stud ien; Bd. 10, Baden-Baden: Nomos 1998, S. 20.
Ist das moderne Spanien wegen seiner Autonomen Gemeinschaften bereits eine Art von Bundesstaat? Diese Frage soll als Leitfaden für die Darlegung der „transición“ und ihre heutige Auswirkung auf die Gestalt des spanischen Staates dienen.
2 Die Entwicklung der territorialen Ordnung Spaniens
bis zum Ende des Antiguo Régimen
Die Geschichte Spaniens bis zum späten Mittelalter ist nach außen hin die Geschichte des Voranschreitens der Reconquista. Nach innen hin, ist es die Entwicklungsgeschichte zahlreicher eigenständiger Machtzentren mit
unterschiedlichen Herrschaftsformen wie Königreichen, Fürstentümer und Grafschaften, die aufgrund von Eroberung, Heirat oder Verwandtschaft miteinander vereinigt werden und teilweise wieder zerfallen. Während der Reconquista existieren auf der iberischen Halbinsel zahlreiche Königreiche: Kastilien und León, Aragonien, Navarra, Katalonien mit den Balearischen Inseln und Valencia und die drei baskischen Gebiete Álava, Guipúzcoa und Vizcaya 2 . Sancho II. von Navarra einte um 1030 die damals führenden Staaten Navarra, Aragonien und Kastilien, welche jedoch durch Erbteilung wieder voneinander gelöst wurden 3 . Es war das erste Mal, daß verschiedene spanische Gebiete eine Verbindung eingegangen waren.
Aragonien und Navarra wurden zwar 1076 wieder vereinigt, trennten sich aber 1134 von neuem 4 . Kastilien wurde nach Erbteilungen, Kriegen und Heiraten 1230 mit León vereint und bildete fortan das Königreich Kastilien-León. Es hatte neben Aragonien in der Zeit zwischen 1035 und 1252 bereits eine Vormachtstellung erlangt 5 .
Im Verlaufe der Reconquista sahen sich die Könige, Fürsten und Grafen immer wieder zu Zugeständnissen an die Land- und Stadtbevölkerung, aber auch an die Adligen gezwungen, die die zurückeroberten Gebiete wiederbevölkern,
2 Siehe Bernecker, Walther L. und Pietschmann, Horst: Geschichte Spaniens, Stuttgart (2. überarb. u. erw.
Aufl.): Kohlhammer 1997, S. 20f.
3 von Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm: Geschichte der spanischen Gesetzesquellen von den Anfängen b is zur
Gegenwart, Heidelberg 1923, S. 141. Zit. in: Wendland, S. 49.
4 Ebd., S. 141.
5 Vgl. Bernecker, S. 13f.
bewirtschaften und notfalls auch gegen erneute Angriffe der Araber selbstständig verteidigen sollten. Als Gegenleistung für die Unterstützung wurden die Städte und die Adligen in einer Art Pakt mit Privilegien und Freiheitsverbürgungen, den Foralrechten („fueros municipales“ und „fueros nobiliarios“) ausgestattet 6 .
Diese Foralrechte gelten heutzutage als Ursprung eines spanischen Föderalismus. Die im 12. Jahrhundert ihre Blütezeit erlebenden Foralrechte beinhalteten Gebietszuteilungen, Nutzungsrechte, aber auch Selbstverwaltungsrechte,
Zollfreiheiten und bürgerliche Freiheiten. Sie wurden zu lokalen Rechtsordnungen, die die wesentlichen politischen und rechtlichen Fragen regelten, den Städten außerdem größere Freiheiten und Selbstverwaltungsrechte gewährten und so eine Vorform moderner Autonomieverbürgungen seitens des Staates darstellten 7 . Indem das Foralrecht städtische Organisationsstrukturen festigte, städtische
Rechtsprechungs- und Verwaltungszuständigkeiten gegen Übergriffe der königlichen Beamten schützte und das anzuwendende Recht festlegte, vergrößerte es den Einfluß der Städte auf die Krone erheblich und schmälerte gleichfalls den Umfang der königlichen Aufgaben und Rechte in den Regionen 8 .
Im Laufe der Zeit entwickelten sich die Foralrechte von der Regelung einzelner strittiger Fragen zu Kodifikationen des geltenden (Gewohnheits-)Rechts. Die Selbstbestimmungsrechte der Städte durch ihre Fueros wurden so beachtlich, daß die Städte zu einem Staat im Staate wurden. Für die örtliche Gemeinschaft erlangten die Fueros, über ihre Funktion als Nachweis der Rechte und Privilegien hinaus, die Bedeutung einer die Gemeinschaft zusammenhaltende Gesellschaftsordnung und eine Sicherung der Selbstverwaltung. In Bezug auf die Territorialordnung waren die Fueros vor allem insofern von Bedeutung, als sie die königlichen Hoheitsbefugnisse (Regierung, Verwaltung, Rechtsprechung) von der Rechtsordnung des Gesamtkönigreiches ausnahmen und auf die Städte übertrugen. Sie bedeuteten einen Teilverzicht auf die königliche Souveränität zugunsten einer Föderalisierung 9 .
6 Pielow, Johann-Christian: Autonomía Local in Spanien und kommunale Selbstverwaltung in Deutschland,
München 1993, S. 7. Zit. in: Wend land, S. 50.
7 Ebd. S. 7.
8 Wendland, S. 50.
9 Siehe Rauchhaupt, S. 77ff.
Mit der Herrschaft Alfons X., von 1252 bis 1284 König von Kastilien und León, fand ein deutlicher Einschnitt in die bisherige Rechtstradition statt. Der König sammelte und systematisierte die unterschiedlichen Stadtrechte und schuf im Zuge einer Verwaltungsreform viele zentrale staatliche Ämter. Mit seiner berühmten Gesetzessammlung „Siete Partidas“ gilt er als erster König, der nicht nur das geltende Recht schützte und bewahrte sondern auch neues Recht stiftete 10 . Mit der Herrschaft Alfons X. begann der allmähliche Niedergang der Foralrechte und damit der regionalen Rechtsbesonderheiten zugunsten eines Zentralismus, der als Gegenbewegung ein Erstarken der regionalen Kräfte heraufbeschwor 11 . D i e
Neuordnung des Rechtssystems durch Vereinheitlichung der Rechtsordnungen wurde zu einem wesentlichen Machtmittel eines machtbewussten Zentralstaates, der immer konkretere Formen annahm.
Die Herausbildung der rechtlichen Hegemonie Kastiliens schuf juristische Schwierigkeiten, die föderativen Staatsgebilden eigen sind, wie beispielsweise die Fragen, ob eine zentralstaatliche oder eine regionale Rechtsordnung Vorrang hat, ob die Zentralmacht territorial übergreifende rechtsverbindliche Regelungen treffen darf und wann hingegen die regionalen Kräfte über Rechtsschaffung, Rechtsgeltung und Auslegung entscheiden 12 . Ähnliche Probleme werden das moderne Spanien 1975 wieder einholen und in der Folgezeit eine bedeutende Rolle spielen.
Die Vereinheitlichung der verschiedenen Rechtsbräuche führte zu der Herausbildung staatlichen Rechts, das durch seinen Umfang und seine Durchsetzungskraft die Grundlage für die Entstehung des modernen Staates wurde. Durch die Heirat von Isabella I. von Kastilien mit Ferdinand II. von Aragon 1469 wurden beide Königreiche durch Matrimonialunion verbunden. Mit dem Abschluss der Reconquista 1492 und der Eroberung Navarras 1512 war die politische Einheit Spaniens erzielt 13 . Es gab fortan nur einen Staat und einen Monarchen, gleichzeitig aber blieben die anderen Königreiche und Herrschaftsbereiche, unter einer Krone vereint, bestehen und behielten ihre Rechtspersönlichkeit, Verwaltungsinstitutionen und Rechtsordnungen. Der einzige Monarch nannte sich zugleich König jeder dieser Gebiete, bzw. trug den jeweils entsprechenden Titel. Der Herrscher hatte in den einzelnen Gebieten auch
10 Wendland, S. 51.
11 Bernecker, S. 19.
12 Rauchhaupt, S. 131.
nur die Herrschaftsrechte, die die vormaligen Herrscher besessen hatten. Sie waren demzufolge von Region zu Region unterschiedlich.
Erst im 18. Jahrhundert, nach dem Machtantritt der Bourbonen 1700 unter Philipp V. begann eine zielstrebige Zerschlagung der regionalen Sonderrechte und ein Ausbau der Zentralmacht in Richtung eines Absolutismus nach dem Vorbild Frankreichs 14 . Der König stärkte die Monarchie auf Kosten der Regionen und ihrer rechtlichen Besonderheiten und gestaltete das Land in den Dekreten von Nueva Planta um. In den Königreichen Aragonien und Valencia, Katalonien und Mallorca, die sich gegen ihn erhoben hatten, schaffte er sämtliche Fueros, Privilegien und Gewohnheitsrechte ab 15 . Diese Bestimmungen wurden zwar teilweise wieder gelockert aber die Foralrechte und die gesetzgebenden Ständevertretungen, die Cortes, in Katalonien, Aragonien, Valencia und Kastilien wurden für immer abgeschafft 16 .
Von einem „quasibundesstaatlichen Staatsgebilde“ konnte spätestens hier nicht mehr die Rede sein. Die Ausbreitung des kastilischen Verwaltungssystems und der Sprache und die damit einhergehende Annullierung der seit alters herbestehenden Foralrechte und Sonderrechtsordnungen waren dann auch der Keim für die bis heute bestehenden andauernden Unabhängigkeitsbestrebungen der spanischen Regionen. Dennoch glückte die Vereinheitlichung des Staates im 18. und 19. Jahrhundert nicht vollständig. Das Überdauern einzelner Fueros im Baskenland und in Navarra bildeten dann auch im 20. Jahrhundert die Keimzelle der Autonomen Regionen 17 . Es lässt sich an dieser Stelle also festhalten, daß Spanien bis ins 18. Jahrhundert kein zentralistischer Staat war sondern, ganz im Gegenteil, partikulare und gar föderale Strukturen aufwies.
13 Siehe Bernecker, S. 27f.
14 Bernecker, S. 147.
15 Ebd., S. 164.
16 Wendland, S. 56.
17 Pielow, S. 10 u. Wendland, S. 57.
Arbeit zitieren:
Magister Artium Falko Krause, 2001, Der moderne spanische Föderalismus am Beispiel der Entstehung der Autonomen Gemeinschaften, München, GRIN Verlag GmbH
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