II
Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS. II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS. III
I DIE ERBENGEMEINSCHAFT IM ERB- UND STEUERRECHT 1
II AUSEINANDERSETZUNG ÜBER BETRIEBSVERMÖGEN. 2
A Erbauseinandersetzung durch Veräußerung des Nachlasses 2
B Erbauseinandersetzung durch Auflösung des Nachlasses 2
1. Auflösung des Nachlasses in Form einer Betriebsaufgabe 2
2. Auflösung des Nachlasses durch Realteilung 3
C Auseinandersetzung mit Abfindungszahlungen. 5
D Das Problem der Verbindlichkeiten. 6
E Personelle Teilauseinandersetzung. 7
III UNSICHERHEIT ALS ERGEBNIS. 9
LITERATURVERZEICHNIS IV
KOMMENTARE V
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS V
SONSTIGE QUELLEN VI
BFH Bundesfinanzhof
BFHE Entscheidungen des BFH
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BMF Bundesministerium der Finanzen
BStBl Bundessteuerblatt
DB Der Betrieb
DStR Deutsches Steuerrecht
DStRE DStR-Entscheidungsdienst
DStZ Deutsche Steuerzeitung
EStG Einkommensteuergesetz
GStB Gestaltende Steuerberatung
INF Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Rz. Randziffer
StbJb Steuerberaterjahrbuch
StuB Steuern und Bilanzen
Tz. Textziffer
Paragraphenangaben:
§ 16 I 1 Nr. 1 Paragraph 16, Absatz 1, Satz 1, Nummer 1
Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 I BGB) geht mit dem Erbfall der gesamte Nachlass des Erblassers auf die Erben über und wird gemeinschaftliches Vermögen aller Erben (§ 2032 I BGB). Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser bestimmt hat, wie der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Die so gebildete Erbengemeinschaft hat den Charakter einer Gesamthandsgemeinschaft des BGB. Sie unterscheidet sich von der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB dadurch, dass den Gesamthändern kein Verfügungsrecht an den einzelnen Nachlassgegenständen ihres Erbteils zusteht (§ 2033 II BGB), wohl aber an ihrem Miterbenanteil im ganzen (§ 2033 I BGB). Über die einzelnen Nachlassgegenstände können die Erben gemäß § 2040 I BGB nur gemeinschaftlich verfügen. 1
Gehört zum Nachlass Gewerbebetrieb, ist die Erbengemeinschaft steuerlich nach den Grundsätzen über die Personengesellschaft zu behandeln. 2 Die Erbengemeinschaft wird „geborene Mitunternehmerschaft“ 3 , und sämtliche Miterben werden Mitunternehmer i.S.v. § 15 I 1 Nr. 2 EStG. 4
Im Zuge der Auseinandersetzung erfolgt die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Verteilung des Nachlasses unter den Erben. Nach § 2042 I BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Enthält der Nachlass Betriebsvermögen, so behalten die Erben diesbezüglich die Eigenschaft von Mitunternehmern, wie bei der Abwicklung einer Personengesellschaft, auch während des Zeitraums der Auseinandersetzung bei. 5 Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über Betriebsvermögen ist nach dem Vorbild entsprechender Vorgänge in einer Personengesellschaft zu beurteilen. 6
1 Siehe Frank(2005).
2 BFH, 05.07.1990, GrS 2/89, Tz. C.II.1; Niehus/Wilke(2005), S. 23.
3 Vgl. Wacker(2006), § 16, Rz. 606.
4 BMF, 14.03.2006, IV B 2 - S 2242 - 7/06, Tz. 3 und Schoor(2006a).
5 BFH, 05.07.1990, GrS 2/89, Tz. C.I.2.c.
6 Siehe Lange(2005), S. 550.
A Erbauseinandersetzung durch Veräußerung des Nachlasses
Gehört zum Nachlass ein Betriebsvermögen, und wird der gesamte Betrieb von der Erbengemeinschaft veräußert, liegt nach Verwaltungsanweisung ein Fall des § 16 I EStG vor. 7 Der erzielte Veräußerungsgewinn ist von den Miterben nach § 34 EStG begünstigt zu versteuern.
Auch aus den Ausführungen in Abschnitt I ergibt sich, dass wie bei der Veräußerung einer gewerblichen Personengesellschaft zu urteilen ist. 8 Eine Betriebsveräußerung ist die entgeltliche Übertragung der wesentlichen Grundlagen des Gewerbebetriebes auf einen Erwerber, so dass dieser den Betrieb fortführen kann, 9 mit der Folge der Anwendung von § 16 I 1 Nr.1 EStG und § 34 EStG. 10
B Erbauseinandersetzung durch Auflösung des Nachlasses
1. Auflösung des Nachlasses in Form einer Betriebsaufgabe
Nach den in Abschnitt I dargestellten Grundsätzen ist auch hier wieder wie bei der Beurteilung der Aufgabe einer gewerblichen Personengesellschaft zu verfahren. 11 Eine Betriebsaufgabe nach § 16 III EStG liegt vor, wenn die Personengesellschaft ihre bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder an mehrere Erwerber veräußert oder teils veräußert und teils in das Privatvermögen überführt oder aber insgesamt in das Privatvermögen überführt und dadurch der Betrieb zu bestehen aufhört. 12 Gemäß § 16 III 7 EStG ist für den Ansatz der ins Privatvermögen übernommenen Wirtschaftsgüter der gemeine Wert anzusetzen. 13
Im BMF-Schreiben zur Erbauseinandersetzung vom 14.3.2006 14 heißt es lediglich: „Werden Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, von den Miterben insgesamt ins Privatvermögen überführt, liegt … eine Betriebsaufgabe vor.“ „Ein etwaiger
7 BMF, 14.03.2006, IV B 2 - S 2242 - 7/06, Tz. 54.
8 Vgl. BFH, 05.07.1990, GrS 2/89, Tz. C.II.1.c.
9 Vgl. Müller/Hoffman(2002), S. 913; Sudhoff(2005), S. 668 und Lange(2005), S. 488.
10 Zur Tarifvergünstigung siehe auch Lange(2005), S. 516.
11 Vgl. BFH, 05.07.1990, GrS 2/89, Tz. C.II.1.c.
12 Vgl. BFH, 24.06.1976, IV R 199/72; Müller/Hoffman(2002), S. 913; Sudhoff(2005), S. 670 und Lange(2005),
S. 489.
13 Vgl. Sudhoff(2005), S. 672.
14 BMF, 14.03.2006, IV B 2 - S 2242 - 7/06.
Arbeit zitieren:
Arno Wellner, 2007, Betriebsfortführung und Betriebsaufgabe im Rahmen der Erbauseinandersetzung, München, GRIN Verlag GmbH
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