Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
1 Einführung 1
2 Dogmatische Grundlagen 1
2.1 Terminologische Abgrenzung zu verwandten Begriffen 2
2.2 Einzelne Haftungspflichten 2
3 Haftung bei fehlerhafter Aufklärung und Beratung 3
3.1 Haftungsgrundlagen 3
3.1.1 Vertraglich und vorvertraglich begründete Haftung 4
3.1.2 Gesetzlich begründete Haftung 4
3.2 Haftungsvoraussetzungen 5
3.2.1 Form und Zeitpunkt der Aufklärung 5
3.2.2 Verschulden und Mitverschulden 6
3.2.3 Schadensumfang und Rechtsfolgen 7
3.2.4 Beweislast und Kausalität 8
4 Inhalt und Umfang der Beratungspflichten: Eine kritische Betrachtung 9
4.1 Erkundigungspflicht 9
4.2 Prüfungs- und Nachforschungspflicht 11
5 Schlussbetrachtung 12
Literaturverzeichnis 13
Rechtssprechungsverzeichnis 15
II
Abkürzungsverzeichnis
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Az. Aktenzeichen BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAWe Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (gehört seit 2002 zu BaFin) BGH Bundesgerichtshof BGHZ Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen c.i.c. culpa in contrahendo EG Europäische Gemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit KWG Kreditwesengesetz NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift OTC over the counter Urt. Urteil WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht, Wertpapiermitteilungen WpHG Wertpapierhandelsgesetz ZHR Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht
III
1 Einführung
Mit der Mehrung des Geldvermögens deutscher Haushalte hat sich in den letzten Jahrzehnten die Zahl der zur Verfügung stehenden Anlagemöglichkeiten stark vergrößert. Dabei zeichnen sich die neuen Anlageformen oft durch einen hohen Grad an Komplexität aus, was ein gesteigertes Bedürfnis der Anleger nach Beratung bedingt. Vor diesem Hintergrund gewinnen die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute, der Vermögensverwalter sowie der freien Anlageberater immer mehr an Bedeutung. Folgerichtig hat sich die Rechtssprechung im Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts in den letzten Jahren schwerpunktmäßig mit dem Inhalt dieser Pflichten beschäftigt. 1 Neben diesem dichten Netz an zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen stützt sich das rechtliche Regelwerk der Anlageberatung vor allem auf das im Jahr 1994 in Kraft getretene Wertpapierhandelsgesetz, das im Zuge der Umsetzung dreier EG-Richtlinien 2 in deutsches Recht transferiert wurde. Im Folgenden soll ein Überblick über die rechtliche Basis der Anlageberatung gegeben werden sowie der Inhalt des Pflichtenkatalogs des Anlageberaters und die damit in Zusammenhang stehenden Haftungsfragen diskutiert werden. Zunächst werden dabei in Teil 2 einige grundlegende Begriffsklärungen vorgenommen. Anschließend befasst sich Teil 3 mit der Haftung im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung. Die Reichweite der Beratungspflichten wird in Teil 4 dieser Arbeit problematisiert. Zuletzt erfolgt eine zusammenfassende Schlussbetrachtung des rechtlichen Rahmens der Anlageberatung.
2 Dogmatische Grundlagen
Die bloße Anlageberatung ist weder Bankgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG noch Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG. Betreiben Unternehmen nur Anlageberatung, sind sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KWG Finanzunternehmen und unterfallen somit nicht einer Erlaubnisverpflichtung durch die BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG. Auch wenn es sich bei der reinen Anlageberatung nicht um ein Bankgeschäft handelt, so hat doch dieses Geschäftsfeld speziell für Banken erhebliche praktische Relevanz, 3 da Anlageberatung in
1 Vgl. Schäfer/Müller (1999), S. 1.
2 Insiderrichtlinie 89/591/EWG vom 13.11.1989, Transparenzrichlinie 88/627 EWG vom 12.12.1988, Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 93/22/EWG vom 10.05.1993.
3 Vgl. Huber (2001), S. 564. Nachfolgend dienen Banken stellvertretend als Adressaten der Beraterpflichten.
1
Deutschland meistens von Kreditinstituten im Vorlauf zu Effektengeschäften erteilt wird und in diesem Rahmen der Aufsicht durch die BaFin nach § 2 Abs. 4 WpHG unterworfen ist. 4
2.1 Terminologische Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Beratung bedeutet, dass der Anlageberater dem Kunden seine eigene fachkundige Beurteilung und Empfehlung zu einem bestimmten Anlageobjekt mitteilt. Der Anleger nimmt die Dienste eines Beraters in Anspruch, da er sich davon eine höhere Richtigkeitsgewähr im Hinblick auf dessen selbständige Anlageentscheidung erhofft. 5 Zu unterscheiden ist der Begriff der Anlageberatung von dem der Anlagevermittlung. Von einem Anlagevermittler kann der Anleger lediglich Auskunft über die zur Disposition stehenden Anlage erwarten. 6 Dem Vermittler obliegt es nicht eine eigenständige Bewertung der von ihm vertriebenen Kapitalanlage vorzunehmen.
Eine weitere deutlich abzugrenzende Gruppe ist die Vermögensverwaltung. Ein Vermögensverwalter bestimmt, meist im Rahmen der im Vermögensverwaltungsvertrag festgelegten Anlageziele und Risikobereitschaft des Anlegers, nach seinem freien Ermessen und in der Regel ohne Rücksprache mit dem Kunden über die Durchführung der Einzelanlagen. 7
2.2 Einzelne Haftungspflichten
Die Differenzierung zwischen der Anlageberatung, Anlagevermittlung und Vermögensverwaltung ist durchaus von Bedeutung, da abhängig von dieser Qualifizierung ein unterschiedlicher Umfang an Informations-, Beratungs- und Warnpflichten unterstellt wird. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 2 Abs. 3a Nr. 3 WpHG und in § 31 Abs. 2 WpHG einerseits zwischen Information (Aufklärung) und Beratung andererseits. Die bloße Aufklärung bedeutet die Mitteilung von Tatsachen, deren Kenntnis für den Anleger zur Vorbereitung einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung wesentlich ist. Anlageberatung meint dagegen insbesondere ein Werturteil der Bank, an die Mitteilung von Informationen knüpft sich bei der Beratung also auch eine bestimmte Handlungsempfehlung an.
4 Vgl. Balzer (2002), S. 116.
5 Vgl. Steuer (1999), S. 794 f.
6 Vgl. BGH WM 1989, S. 1923.
7 Vgl. Brunner (1987), S. 7.
2
Über die Informations- und Beratungspflicht hinaus kann dem Beratenden auch eine Warnpflicht obliegen, wenn dem Kunden die konkrete Gefahr eines wirtschaftlichen Verlustes droht, ohne dass es für ihn, aber für den Beratenden, erkennbar ist. Eine solche Warnpflicht erwächst insbesondere im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, wenn der Warnpflichtige seiner Pflicht ohne größeren Aufwand nachkommen kann. 8 Grundsätzlich unterliegt der Anlagevermittler einer erheblich geringeren Aufklärungs- und Beratungspflicht als der Anlageberater, von dem der Kunde eine wertende Stellungnahme erwartet und ihm daher regelmäßig persönliches Vertrauen entgegenbringt. Aufgrund der fließenden Grenzen zwischen Aufklärung und Beratung ist eine Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und -beratung in der Praxis aber mitunter schwierig. So kann die bloße Aufklärung hinsichtlich eines bestimmten Finanzproduktes durch die Frage des Anlegers, ob der Beratende das Papier empfehlen würde, praktisch sofort in eine Anlageberatung umschlagen. Der BGH hält dabei den Grad der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens des Anlegers für maßgeblich, um eine Trennlinie zwischen den beiden Begriffen zu ziehen. 9
3 Haftung bei fehlerhafter Aufklärung und Beratung
3.1 Haftungsgrundlagen
Gemäß § 675 Abs. 2 BGB ist die Erteilung von Empfehlungen grundsätzlich nicht haftungsbegründend, auch dann nicht, wenn der falsch erteilte Rat einen Schaden nach sich zieht. Jedoch kommt dieser Norm praktisch keine Relevanz zu, da die Rechtssprechung die Information, Beratung und Warnung des Anlegers als Hauptpflicht bzw. als Nebenpflicht i.S.d. 241 Abs. 2 BGB eines anderen Vertrages ansieht. 10 Eine generelle Aufklärungs-, Beratungs- oder Warnpflicht, die alle für den Kunden relevanten Umstände erfasst, existiert für anlageberatende Institute allerdings ebenfalls nicht. 11 Vielmehr muss eine vertragliche oder gesetzliche Haftungsgrundlage vorliegen.
Darüber hinaus kann sich eine privatrechtliche oder spezialgesetzliche Haftung auch aus einem unzutreffend oder unvollständig verfassten Prospekt ergeben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Prospekthaftung in der Regel das den Informationsprospekt erlassende
8 Vgl. Vortmann (1999), S. 2.
9 Vgl. BGH WM 1984, S. 1075.
10 Vgl. Stafflage (1996), S. 8.
11 Vgl. BGH WM 1983, S. 1039.
3
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Diplom-Kaufmann Aleksej Mitrjaschkin, 2006, Der rechtliche Rahmen und Haftungsfragen bei der Anlageberatung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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