INHALTSVERZEICHNIS
I. Problematik 1
II. „Ob“ des Zugangs 2
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 1 TKG 2
a) Bedeutung. 2
b) Verpflichtete. 2
aa) Telekommunikationsnetz 3
bb) Netzbetreiber. 4
cc) Marktbeherrschende Stellung 5
c) Berechtigte. 5
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG 5
a) Bedeutung. 5
b) Verpflichtete. 6
c) Berechtigte. 6
3. Zusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher, §§ 33 I, 35 I 3 TKG 6
a) Bedeutung. 6
b) Verpflichtete. 7
c) Berechtigte. 7
4. Sonstige Zusammenschaltung, § 36 TKG 7
5. Anmerkungen 7
III. „Wie“ des Zugangs 8
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG 8
a) Objektivität, Transparenz, Diskriminierungsfreiheit 8
b) “grundlegende Anforderungen 9
c) weitere Kriterien 10
aa) horizontal (Wettbewerbsschutz) 10
bb) vertikal (Kundenschutz) 10
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG 11
a) „interne Behandlung gleich externe Behandlung“, § 33 I 1 TKG 11
aa) wesentliche Leistungen. 11
(1) Leistungsbegriff 11
(2) Wesentlichkeit der Leistung 11
bb) intern genutzte und extern angebotene Leistungen. 12
cc) Diskriminierungsfreiheit 12
b) Entbündelungsgebot, § 2 NZV 12
aa) Umfang 13
bb) Einschränkung 14
c) Kollokation, § 3 NZV. 15
aa) Physische Kollokation 15
bb) virtuelle Kollokation. 15
d) Informationspflichten, § 4 NZV. 15
e) Formvorschriften, §§ 35 II 3 TKG, 5 f. NZV. 16
f) „essentialia negotii“, § 6 V 1 NZV, Anl. zu § 5 II NZV 16
g) Datenschutz, § 7 NZV. 16
3. Netzzusammenschaltung mit dem Marktbeherrscher, §§ 33 I, 35 I 3 TKG 16
4. Sonstige Zusammenschaltung, § 36 TKG 17
5. Anmerkungen 17
IV. Zugangsverpflichtung und Grundrechtsfragen 18
i
1. Grundrechtsschutz der DTAG 19
a) Grundrechtsfähigkeit ...................................................................................... 19
b) Eigentumsfreiheit, Art. 14 I GG...................................................................... 19
c) Berufsfreiheit, Art. 12 I GG............................................................................ 22
2. Schutz der Petenten 22
a) Berufsfreiheit gegenüber der Deutschen Telekom AG, Art. 12 I GG................ 22
b) Berufsfreiheit gegenüber dem Gesetzgeber, Art. 12 I GG................................ 22
c) Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG........................................................ 23
4. Kriterien der Zugangsgewährverpflichtung
a) Ausnahmecharakter........................................................................................ 24
b) Bedürftigkeit des Petenten.............................................................................. 25
c) Freie Kapazitäten ........................................................................................... 25
d) Schutz vor Konkurs........................................................................................ 26
e) Amortisation der Kosten................................................................................. 27
5. Ergebnis 27
V. Außergerichtliche Streitbeilegung 28
1. Schlichtung, § 8 NZV 28
2. Zusammenschaltungsanordnung, §§ 37 I TKG, 9 NZV
3. Besondere Mißbrauchsaufsicht, § 33 II TKG VI. Gerichtlicher Drittschutz Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6
ii
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Bild 1: totale Verbindung Seite 3
Bild 2: Teilstreckennetz Seite 4
Bild 3: Diffusionsnetz Seite 4
Anlage 1: Verbindungsnetzbetreiber / Teilnehmernetzbetreiber Seite II
Anlage 2: Zusammenschaltung mit einem Verbindungsnetzbetreiber Seite III
Anlage 3: Kollokationsraum Seite IV
Anlage 4: Interconnection-Anschluß „Customer Sited“ Seite V
Anlage 5: Interconnection-Anschluß „Physical Co -Location“ Seite VI
Anlage 6: Allgemeiner Netzzugang, Besonderer Netzzugang, ZusammenschaltungSeite VII
v
I. Problematik
Die nahezu vollständige Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes in Deutschland vollzog sich zum 1. Januar 1998. An diesem Datum erlosch mit dem Außerkrafttreten des Fernmeldeanlagengesetzes das ausschließliche Recht der Deutschen Telekom AG, Sprachtelefondienst 1 anzubieten. An die Stelle des FAG trat nun endgültig das Telekommunikationsgesetzes (TKG), das bereits seit dem 1. August 1996 verschiedene Teile des alten Postmonopols zu Fall gebracht hatte.
Ein wesentlicher Aspekt der neuen Marktsituation ist, daß nun auch private Firmen, die die gesetzlichen Regelungen erfüllen, einen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bereitstellen dürfen. Da in einem pluralistischen Markt die Summe aller Anschlüsse jedoch unterschiedlichen Netzbetreibern zugeordnet ist, bedarf es für die Interoperabilität der einzelnen Netze Lösungen, die die Erreichbarkeit und Kommunikation zwischen diesen gewährleisten. Andernfalls könnte jeder Teilnehmer nur mit Kunden seines Netzbetreibers telefonieren - eine vernünftige Sicherung der Erreichbarkeit wäre nicht mehr gewährleistet. Mit der Möglichkeit des Netzzugangs im Allgemeinen und der Netzzusammenschaltung im Speziellen hat das TKG jedoch die rechtliche Grundlage für eine weitgehend problemlose Kommunikation zwischen den verschiedenen Netzen geschaffen. Die Einzelheiten dieser Regelungen sollen in der folgenden Arbeit herausgearbeitet werden.
und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes,
wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen
Netzabschlußpunkt verwenden kann". In der Praxis ist dies normalerweise das stationäre Telefonnetz.
1
Die §§ 33 ff. TKG trennen bei ihrer Regelung des Netzzugangs zweierlei: Zum einen setzen sie die Bedingungen fest, unter denen ein Anspruch auf Netzzugang besteht („Ob“); zum anderen geben sie einen normativen Rahmen für dessen konkrete Ausgestaltung („Wie“).
II. „Ob“ des Zugangs
1. Allgemeiner Netzzugang, § 35 I 1, 2 Alt. 1 TKG
a) Bedeutung
Mit „Netzzugang“ ist gem. § 3 Nr. 9 TKG sowohl die tatsächliche und logische Verbindung von Telekommunikationseinrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz gemeint, als auch die tatsächliche und logische Verbindung zweier Netze untereinander.
Einfachstes Beispiel für die Realisierung eines Netzzugangs ist das Einstecken eines Telefons in die häusliche Telefonanschlußdose. Diese wird auch Netzabschluß genannt. Durch die elektrische Verbindung wird der tatsächliche Anschluß an das Netz hergestellt: über eine Zweidrahtleitung ist das Telefon mit der nächsten Vermittlungsstelle des Netzbetreibers verbunden. Es ist an das Telefonnetz angeschlossen. Die logische Verbindung ist hier u.a. durch die Zuweisung einer Rufnummer verwirklicht 2 .
„Allgemein“ ist der Zugang dann, wenn er über Anschlüsse erfolgt, die sämtlichen Nutzern offenstehen, also an keine besonderen Bedingungen geknüpft ist 3 .
b) Verpflichtete
Einen Allgemeinen Netzzugang muß jeder Betreiber eines Telekommunikationsnetzes bereitstellen, wenn er Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und gem. § 19 GWB eine marktbeherrschende Stellung hat. Das gleiche gilt für Unternehmen, die mit solchen Betreibern einheitliche Unternehmen bilden.
2
aa) Telekommunikationsnetz
Möglich sind grundsätzlich drei Arten einer Netzwerkarchitektur 4 :
Bei der totalen Verbindung ist jeder Anschluß mit jedem anderen über eine eigene Leitung ver-bunden; Vermittlungsstellen existieren nicht.
Das Bild veranschaulicht, daß diese Struktur nur für kleine Teilnehmerzahlen geeignet ist. Nach der Formel N (Strecken) = [N (Stationen) * (N (Stationen) -1)] / 2 steigen die Kosten wie die Fehleranfälligkeit des Netzes mit der Nutzerzahl exponentiell an: bereits bei 10 Stationen sind 45 Leitungen erforderlich.
Deutlich geringer ist der Aufwand im Teilstreckennetz, dessen Prinzip im deutschen Telekommunikationsfestnetz umgesetzt ist. Übertragungswege und Vermittlungsstellen sorgen dafür, daß alle an den Netzabschlüssen angeschlossenen Teilnehmer miteinander
Die Vermittlungsstellen (engl. nodes) müssen in der Lage sein, Netzabschlüsse zu verbinden (Vermittlungsfunktion) und dabei den besten Übertragungsweg zu finden (Routerfunktion).
dungs-) wie für drahtlose (Funk-) Netze.
3
Informationen über Zustand und Auslastung der Verbindungsstrecken erhalten die nodes von einem zentralen Rechenzentrum des Netzbetreibers.
Ein Telekommunikationsnetz ist gem. § 3 Nr. 21, 22 TKG im Wesentlichen die Summe aus Vermittlungseinrichtungen, Übertragungswegen und daran angeschlossenen Netzabschlüssen. Nach aktuellem Stand liegt ein Telekommunikationsnetz vor, wenn es mindestens drei Übertragungswege und eine Vermittlungsstelle besitzt 5 . Da dies die absolute Minimaldefinition des Teilstreckennetzes ist, dürfte sich daran in absehbarer Zeit nichts ändern.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch das Diffusionsnetz erwähnt, das mangels Teilstrecken jeweils nur ein Gespräch gleichzeitig zuläßt; den Anspruch eines Telekommunikationsnetzes erfüllt es daher nicht.
bb) Netzbetreiber
Betreiber eines Telekommunikationsnetzes iSd. § 3 Nr. 2 TKG ist, wer „in eigener Verantwo rtung entscheiden kann, ob die gesamte Anlage ein- oder ausgeschaltet wird“ 6 .
Je nachdem, ob er selbst Teilnehmerzugänge anbietet (a) oder lediglich Fernverbindungen vermittelt (b), spricht man von Teilnehmernetzbetreibern (TNB, access provider) und Verbindungsnetzbetreibern (VNB, transport provider) 7 . Es ist auch möglich, daß ein Unternehmen beide Formen betreibt.
Die vertragliche Beziehung zwischen Endkunde und VNB kann als Preselection (Alle Fernverbindungen werden über den VNB abgewickelt) oder Call-By-Call (Auswahl über die Vorwahl 010XX) ausgestattet sein.
4
cc) Marktbeherrschende Stellung
Hinsichtlich Sprachtelefondiensten und Übertragungswegen ist die Deutsche Telekom AG derzeit marktbeherrschender Netzbetreiber iSd. § 35 I 1 TKG 8 .
c) Berechtigte
Ein Allgemeiner Netzzugang kann von sämtlichen Nutzern verlangt werden. Dies ist grds. jedermann, also sowohl Privat- wie Firmenkunden und theoretisch auch Konkurrenzunternehmen, soweit sie Endnutzer der angebotenen Leistungen iSd. § 3 Nr. 11, 18 TKG sind.
2. Besonderer Netzzugang, §§ 33 I, 35 I 1, 2 Alt. 2 TKG
a) Bedeutung
Der Besondere Netzzugang ist zunächst ein Netzzugang iSd. § 3 Nr. 9 TKG, daher der Begriff. Besonders ist er, weil er über besondere Anschlüsse erfolgt. Das TKG enthält keine nähere Beschreibung. § 1 II 1 NZV 9 präzisiert den Begriff jedoch dahingehend, daß der Besondere Netzzugang für Leistungen gedacht ist, die ein Nutzer benötigt, um selbst Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten zu können.
Den Begriff der Telekommunikationsdienstleistungen definiert das Gesetz in § 3 Nr. 16, 18 TKG als das gewerbliche Ermöglichen von Kommunikation, d.h. der Übertragung von Nachrichten in verschiedenen Formen. An dieser Stelle soll genügen, daß der normale Sprachtelefondienst eine Telekommunikationsdienstleistung darstellt (vgl. § 3 Nr. 15 TKG).
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit bietet gem. § 3 Nr. 19 TKG an, wer sie nicht nur „geschlossenen Benutzergruppen“ 10 , sondern jeder natürlichen und juristischen Person zur Verfügung stellt.
Die Schnittstelle ist dabei nicht am Netzabschluß angebracht - der entscheidende Unterschied zum Allgemeinen Netzzugang besteht also darin, daß der Besondere Netzzugang „tiefer“ im Netz bzw. auf einer „höheren Netzebene“ 11 stattfindet 12 .
Es gibt nur Allgemeine und Besondere Netzzugänge. Beide schließen sich aus, ein Allgemeiner Netzzugang kann kein Besonderer sein e.v.v..
5
Arbeit zitieren:
Tim Greenawalt, 2002, Netzzugang nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), München, GRIN Verlag GmbH
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