Internationaler Gewerblicher Rechtschutz
Markenrecherche
-Grundlagen und Durchführung-
Abk ürzungsverzeichnis 3
1 Ziel der Arbeit, Struktur und Abgrenzungen. 4
2 Notwendigkeit und Ziel der Markenrecherche. 4
3 Rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche. 6
3.1 Nationale rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche. 6
3.1.1 Entstehung des Markenschutzes. 7
3.1.2 Graphische Darstellbarkeit 7
3.1.3 Vorrang und Zeitrang - das Prioritätsprinzip 8
3.1.4 Relative Schutzhindernisse 9
3.1.5 Verfall der Marke 11
3.2 Internationale rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche 12
3.2.1 Die Europäische Gemeinschaftsmarke 12
3.2.2 Internationale Marke nach dem Madrid- System 14
3.3 Das System der Markenklassen 16
4 Recherchevorbereitung 17
4.1 Festlegung der Rechercheziele 17
4.2 Festlegung der Recherchestrategie. 17
4.3 Interne oder externe Recherche 18
5 Recherche- Typen 19
5.1 Identitätsrecherchen 19
5.2 Verfügbarkeitsrecherchen. 19
5.3 Inhaberrecherchen 21
5.4 Einzel- oder Detailabfragen 21
5.5 Benutzungsrecherchen. 21
6 Recherchequellen. 22
6.1 Freie Datenbanken 22
6.1.1 Zur Recherche nach registrierten Deutschen Marken 22
6.1.2 Zur Recherche nach Europäischen Gemeinschaftsmarken 24
6.1.3 Zur Recherche nach Internationalen Marken (WIPO) 24
6.2 Andere Verzeichnisse. 25
6.2.1 Zur Suche nach Eingetragenen Marken 25
6.2.2 Zur Suche nach Benutzungs- und Notorietätsmarken 26
6.3 Markenrecherche als Dienstleistung. 27
7 Auswertung der Rechercheergebnisse 28
8 Fazit 29
Literaturverzeichnis. 31
Anhang 34
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Abkürzungsverzeichnis
Art. - Artikel Beisp. - Beispiel bzw. - beziehungsweise CHF - Schweizer Franken DPINFO - Deutsches Patentamt, Portal zur Markenrecherche DPMA - Deutsches Patent- und Markenamt erw. - erweitert f. - für GAFO - Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll GMV - Gemeinschaftsmarkenverordnung GMVO - Gemeinschaftsmarkenverordnung HABM - Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Hrsg. - Herausgeber MarkenG - Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen MarkenV - Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes MMA - Madrider Markenabkommen NKA - Nizzaer Klassifikationsabkommen URL - Uniform Resource Locator (Internetadresse) PMMA - Protokoll zum Madrider Markenabkommen S. - Seite überarb. - überarbeitet UN - United Nations vollst. - vollständig WIPO - World Intellectual Property Organisation z.B. - zum Beispiel
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-Grundlagen und Durchführung-
1Ziel der Arbeit, Struktur und Abgrenzungen
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es die Notwendigkeit von Markenrecherchen zu verdeutlichen und darzulegen, wie man ihre Durchführung erfolgreich gestalten kann.
Dabei werden zuerst die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen zur Markenrecherche erläutert. Darauf folgen theoretische Hinweise zur Planung der Markenrecherche und eine Vorstellung der unterschiedlichen Recherchetypen. Schließlich wird auf die praktisch verfügbaren Rechercheinstrumente und ihren Anwendungsbereich eingegangen. Dabei werden sowohl kostenlose Rechercheinstrumente, als auch die Recherche als kostenpflichtige Dienstleistung vorgestellt. Abschließend wird auf die Anforderungen bei der Auswertung von Rechercheergebnissen eingegangen.
Die Arbeit befasst sich dabei ausschließlich mit Recherchen nach Wort-Bildmarken, denn die Recherche nach anderen Markenformen, wie z. B. der Hörmarke, gestaltet sich ungleich komplexer. Dies würde den vorgegebenen Rahmen der Arbeit überschreiten.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass nach Marken mit Schutzwirkung in Deutschland recherchiert werden soll.
2 Notwendigkeit und Ziel der Markenrecherche
Marken stellen für ein Unternehmen einen nachhaltigen Wert dar, denn sie sind dazu geeignet, das Unternehmen vom Wettbewerb zu unterscheiden. Darüber hinaus sind sie in der Lage für das Unternehmen einen preis- und mengenpolitischen Spielraum zu schaffen, was direkte Auswirkungen auf die Gewinnsituation hat.
Ist ein Unternehmen in der Lage starke Marken aufzubauen und ihren Wert kontinuierlich zu steigern, so hat dies ein Wachstum des gesamten Unternehmenswertes zur Folge.
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Vongroßer Bedeutung ist dabei die Schutzfähigkeit der Marke. Lässt sich diese nicht schützen, bedeutet dies allerdings keinen Nutzungsausschluss. Es erscheint aber wenig sinnvoll, eine Marke aufzubauen, die gegen Angriffe Dritter nicht geschützt werden kann und von der auch etwaige Trittbrettfahrer profitieren könnten.
Eine Marke sollte daher bereits vor dem Beginn des Markenaufbaus in ein Markenregister eingetragen werden. 1
Zur erfolgreichen Registrierung gilt es bereits im Vorfeld, durch eine Analyse der Markt- und Markensituation, die Chancen und Risiken der Markenanmeldung zu untersuchen. Die gewählte Marke sollte im Rahmen einer Vorabrecherche auf ihre „Lebensfähigkeit“ hin geprüft werden. So kann ausgeschlossen werden, dass die Marke beim Marktauftritt Schutzrechte Dritter verletzt und sichergestellt werden, dass sie sich gebührend vom Angebot des Wettbewerbs unterscheidet. Denn im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip, was bedeutet, dass sich die Marke mit den älteren Rechten gegen die jüngere Marke durchsetzt. 2
Die Ergebnisse einer solchen Recherche ermöglichen eine
Risikoabschätzung und die Einschätzung des späteren Werdegangs der Marke. Dies erhöht die Planungssicherheit beim Marktauftritt. Außerdem vermeidet es Kosten, die durch eine aussichtslose Anmeldung und möglicherweise auch durch daraus resultierende Widerspruchs- bzw. Verletzungsverfahren, entstehen könnten. 3
Ist eine Marke erst einmal geschützt, sollte die Recherchetätigkeit jedoch weiter aufrechterhalten werden. Denn nun gilt es die etablierte Marke gegen jüngere Marken, die ihr Prioritätsrecht verletzen könnten, zu verteidigen.
1 Vgl. Bieling, Marc: Internationalisierung von Marken. Eine Analyse aus konzeptioneller und empirischer Perspektive. Münster 2004, S. 26-27
2 Vgl. Le Blanc, Marthe, Landesgewerbeamt Baden- Württemberg (Hrsg.): Marke, Domain und Urheberrecht, Informationszentrum Patente. Stuttgart 2004, S.20
3 Vgl. Stöckel, Maximiliane (Hrsg.) und Dr. Uwe Lüken (Hrsg.): Handbuch Markenrecht. 2. Auflage. Berlin 2006, S.199-200
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3Rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche
Um eine erfolgreiche Markenrecherche durchführen zu können, ist es unerlässlich, über die ihr zugrunde liegenden rechtlichen Grundlagen informiert zu sein.
Diese Grundlagen beziehen sich dabei sowohl auf das nationale deutsche Markenrecht, als auch auf das internationale Markenrecht, falls dieses auch Deutschland in seinen geographischen Geltungsraum mit einschließt. Im Folgenden wird daher neben den Grundlagen, die sich aus dem deutschen Markenrecht ergeben, auch auf die Grundlagen der Europäischen Gemeinschaftsmarke und die internationale Marke nach dem Madrid System, eingegangen.
3.1 Nationale rechtliche Grundlagen zur Markenrecherche
Der rechtliche Hintergrund für die Notwendigkeit der Markenrecherche ergibt sich aus dem Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, kurz dem MarkenG. Nach diesem Gesetz werden Marken, geschäftliche Beziehungen und geographische Herkunftsangaben geschützt. Dabei gewährt der Markenschutz dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht, aus dem zivilrechtliche Ansprüche abgeleitet werden können. Es ist Dritten somit untersagt die Marke ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Die Grundlage der Markenrecherche basiert vor allem auf den §§6 und 9 des MarkenG, die Regelungen zur Priorität und daraus resultierenden Schutzhindernissen für Marken enthalten. 4 Aber auch andere Regelungen aus dem Markengesetz bedingen und beeinflussen die Markenrecherche. Für die folgende Erläuterung der gesetzlichen Grundlage wurden daher alle Regelungen gewählt, die in einem direkten Zusammenhang mit der Themenstellung Markenrecherche stehen.
4 Vgl. Ekey, Dr. Friedrich L.(Hrsg.) und Prof. Dr. Diethelm Klippel(Hrsg.): Heidelberger Kommentar zum Markenrecht, MarkenG, GMV und Markenrecht ausgewählter ausländischer Staaten. Heidelberg 2003, S. 19, 81, 163
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3.1.1Entstehung des Markenschutzes
Die Entstehung des Markenschutzes regelt §3 des MarkenG. Danach gibt es drei Tatbestände, die zur Entstehung des Markenschutzes führen:
Die Registermarke entsteht durch die Eintragung des Zeichens in das vom Patentamt geführte Markenregister. Sie ist die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Markenform.
Die Benutzungsmarke entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Marke in ihrem Benutzungsumfeld Verkehrsgeltung erworben hat. Dies ist dann der Fall, wenn die Marke über einen entsprechenden Bekanntheitsgrad verfügt. Der Schutz erstreckt sich jedoch nur auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke tatsächlich benützt wurde.
Eine Notorietätsmarke entsteht durch die notorische Bekanntheit einer Marke. Eine Marke ist dann notorisch bekannt, wenn sie in allen Verkehrskreisen über eine hohe Markenbekanntheit verfügt. Im Allgemeinen wird hier ein Bekanntheitsgrad von deutlich über 50% gefordert. 5
Es gibt also drei mögliche Markenformen, die bei der Markenrecherche zu berücksichtigen sind.
3.1.2 Graphische Darstellbarkeit
Nach §8 MarkenG sind alle Zeichen, die sich nicht graphisch darstellen lassen, auch nicht eintragungsfähig. Graphische Darstellbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Marke zweidimensional wiedergegeben oder definiert werden kann. 6
Im Zusammenhang mit der Markenrecherche ist dies von besonderer Bedeutung. Es stellt sicher, dass alle eingetragenen Marken so gestaltet
5 Vgl. Ströbele, Dr. Paul und Prof. Dr. Franz Hacker: Markengesetz. 8., vollst. überarb. und erw. Auflage. Köln 2006, S. 91-117
6 Vgl. Von Schultz, Dr. Detlef (Hrsg.): Kommentar zum Markenrecht. Heidelberg 2002, S. 102-110
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sind,dass sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und im Rahmen der Markenrecherche nach ihnen gesucht werden kann.
3.1.3 Vorrang und Zeitrang - das Prioritätsprinzip
Das Prioritätsprinzip besagt, dass bei einem Zusammentreffen von Markenschutzrechten (§4 MarkenG), Rechten zum
Unternehmenskennzeichenschutz (§5 MarkenG) und sonstigen älteren Rechten (§13 MarkenG, z.B. Namensrechte oder Urheberrechte) für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich ist. Nach diesem Prinzip erhält also immer die Partei mit den älteren Rechten den Vorrang diese wahrzunehmen.
Bei eingetragenen Marken wird der Zeitrang durch deren Anmeldetag bestimmt (§33 Abs.1 MarkenG). Eine Priorität kann jedoch auch nach §34 (Ausländische Priorität) oder §35 (Ausstellungspriorität) des MarkenG in Anspruch genommen werden. Maßgeblich ist dann der Prioritätstag. Bei der ausländischen Priorität handelt es sich um Prioritätsrechte, die aus einer früheren Anmeldung in einem anderen Land resultieren. Voraussetzung hierfür ist, dass Deutschland mit diesem Land die gegenseitige Anerkennung der Rechte per Staatsvertrag oder Gegenseitigkeitsvereinbarung vereinbart hat.
Die Ausstellungspriorität regelt den Fall, bei dem der Antragsteller der Marke entsprechende Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Anmeldung auf einer in- oder ausländischen Ausstellung gezeigt hat. Meldet er die Marke innerhalb von 6 Monaten nach der Veranstaltung an, so wird als Beginn des Prioritätsrechts der Zeitpunkt der Ausstellung festgehalten.
Für die Bestimmung des Zeitrangs von weiteren Rechten (§4 Nr. 2 und 3, §§5 und 13 MarkenG), wie dem Markenschutz kraft Benutzung oder der notorisch bekannten Marke, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
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BeimMarkenschutz kraft Benutzung ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs der Verkehrsgeltung und bei den notorischen Marken der Zeitpunkt des Erwerbs der Notorietät.
Die Bestimmung dieser Zeitpunkte erweist sich in der Praxis als relativ schwierig, kann jedoch, beispielsweise durch die Anfertigung eines Privatgutachtens, realisiert werden.
Sollte der Fall eintreten, dass der Zeitrang von zwei Rechten auf denselben Tag fällt, so werden die Rechte gleichrangig behandelt und es entstehen keine gegenseitigen Ansprüche. 7
Es ist also bei der Registrierung einer neuen Marke darauf zu achten, dass keine älteren Rechte anderer Marken dabei verletzt werden. Um dies ausschließen zu können sollte vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden.
3.1.4 Relative Schutzhindernisse
Die relativen Schutzhindernisse regeln die Umstände, unter denen der Schutz einer eingetragenen Marke wieder gelöscht werden kann. Diese Schutzhindernisse ergeben sich aus der Existenz von prioritätsälteren Kennzeichen Dritter. Somit spiegelt diese Regelung das Prioritätsprinzip wieder.
§9 des MarkenG regelt die Kollision mit älteren Rechten Dritter im Bereich der angemeldeten und eingetragenen Marken. §§10- 12 MarkenG befassen sich mit der Löschung aufgrund anderer prioritätsälterer Kennzeichenrechte. Im Folgenden soll nur auf §§10, 12 und 13 MarkenG näher eingegangen werden, da sie in direkter Verbindung zur Markenrecherche stehen.
Nach §9 MarkenG können drei Fälle eintreten, bei denen relative Schutzhindernisse zur Löschung eingetragener Marken führen.
7 Vgl. Ströbele, Dr. Paul und Prof. Dr. Franz Hacker: Markengesetz. 8., vollst. überarb. und erw. Auflage. Köln 2006, S. 112, 161, 1190, 1194
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Arbeit zitieren:
Christine Kury, 2007, Markenrecherche - Grundlagen und Durchführung, München, GRIN Verlag GmbH
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