Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Klassischer und aufgeklärter Absolutismus 5
2.1 Klassischer Absolutismus 6
2.2 Aufgeklärter Absolutismus 7
3. Maria Theresia - Erzherzogin von Österreich, Königin
von Ungarn und Böhmen 9
4. Reformpolitik Josephs II. - Aufgeklärter Monarch oder
rücksichtsloser Pragmatiker ? 13
4.1 Verwaltungsreformen 14
4.2 Justizreformen 16
4.3 Kirchlicher Sektor - Toleranzpolitik Josephs II. 18
4.4 Wirtschaftsreformen 22
5. Schluss 24
6. Quellen- und Literaturverzeichnis 26
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1. Einleitung
Mit Joseph II. hatte Österreich von 1780-1790 einen Monarchen an der Spitze, der einige, vergleichsweise bemerkenswerte Reformansätze durchsetzte. Er war Mitregent in Österreich zu einer Zeit, in der dieses sich nicht nur außenpolitisch neu beweisen musste, sondern auch, in der mit Maria Theresia erstmalig eine Frau an der Spitze des Staates stand. Dass Joseph II. ein ungewöhnlicher Herrscher war, zeigte sich bereits an seinen zahlreichen Hofreisen, die zwar auch militärischen Nutzen hatten, maßgeblich aber seine Einstellung zum Staat und zur Allgemeinheit mit zum Ausdruck brachten. Mit der Auffassung, erster Diener seines Staates zu sein, stellte er gegenüber seiner Mutter, Maria Theresia, ein neues Herrscherbild in Österreich dar. Nicht mehr das Gottesgnadentum, sondern die Vernunft ist als sein Selbstverständnis zu verstehen.
Seine Einstellung zu Staat und Staatsführung wird bereits früh deutlich, stritt er sich häufig mit seiner Mutter in Briefen, vor allem über Fragen der Toleranz religiöser Minoritäten. Seine Reformbestrebungen, hauptsächlich nach dem Tod Maria Theresias, sind als ungewöhnlich zu bezeichnen, betrachtet man den historischen Kontext. Sie hatten Absichten und Auswirkungen, die nicht einmal die französische Revolution hatte. Als Vertreter eines prä-modernen Staates 1 stellt sich demnach die Frage nach den Beweggründen Josephs II. In der Forschungsliteratur als „der“ aufgeklärte Monarch des 18. Jahrhunderts dargestellt, erwecken seine Reformen mitunter den Eindruck, nicht aufgeklärte Gedanken ständen im Vordergrund seines Handelns, sondern eine rücksichtslos wirtschaftliche Stärkung des Erzhauses. Um eine Bewertung dieser Problemstellung vornehmen zu können, gibt es mehrere Dinge, die beachtet werden müssen.
Zum ersten wird es wichtig sein, den Absolutismusbegriff zu definieren, einen Unterschied zwischen klassischem und aufgeklärtem Absolutismus vorzunehmen. Näher auf staatstheoretische Konstrukte, wie von Hobbes, Wolff u.a., einzugehen, wird aber kaum möglich sein. Im weiteren Verlauf wird es von
1 Die These, die josephinische Ära stelle einen prä-modernen Staat dar, gründet sich auf die Tatsache, dass Josephs II. Reformen maßgeblich Einfluss bis ins späte 19. Jahrhundert, vielleicht sogar noch bis in den Anfang des 20. Jahrhunderts hatten. Eine genauere Definition oder Bearbeitung dieser These soll jedoch im Rahmen dieser Arbeit nicht erfolgen, stellt aber sicherlich eine interessante Fragestellung für eine tiefer greifende Behandlung des Themas dar.
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Bedeutung sein, Maria Theresia kurz darzustellen, ist sie schließlich eine Schlüsselfigur für die Wegbereitung von staatlichen Reformen. Einzelne Reformen der theresianischen Ära zu untersuchen, wird aber auch nicht möglich, vielleicht auch gar nicht erforderlich sein. Den zentralsten Aspekt werden folglich die Reformbestrebungen Josephs II. sein. Um auf die Fragestellung eine befriedigende Antwort zu bekommen, werden verschiedenste Bereiche seiner Reformgesetzgebung untersucht werden müssen. Als wichtigste stellen sich hier die Verwaltungs- und Justizreformen dar, seine Toleranzpolitik und natürlich die Auswirkungen auf die Wirtschaft, welche scheinbar zentrales Interesse Josephs II. zu sein schienen. So soll auch versucht werden, zu klären, ob die Absichten Josephs II. aufklärerischer Natur waren, oder ob sie lediglich aufklärerische Methoden zur Festigung einer despotisch-monarchischen Position waren.
Gerade vor dem Hintergrund des „deutschen Sonderweges“ im Vergleich mit der gewaltsamen Französischen Revolution kann man hier einen Gegenwartsbezug feststellen. Die Reformen Josephs II., welche ihrer Zeit weit voraus waren, hatten vielleicht gravierende Einflüsse darauf, dass erst mit der Weimarer Republik in Deutschland ein erstes demokratisches System eingeführt wurde. So würde Joseph II. dafür stehen, die gewaltsame Revolution in Deutschland „abgefedert“ zu haben, wenngleich auch die revolutionärsten seiner Reformen in Österreich durchgeführt wurden. Die Einflüsse für die postjosephinische Herrschergeneration war definitiv von entscheidender Bedeutung, mussten viele seiner Reformen nach seiner Regierungszeit wieder rückgängig gemacht werden.
Die Forschungslage gestaltet sich recht ausführlich. Als Quellen stehen äußerst zahlreiche Briefwechsel zwischen Maria Theresia und Joseph II. zur Verfügung, ebenso, wie Erlässe und Willenserklärungen seitens Joseph II. Zahlreiche Abhandlungen sind auch im Bereich der Forschungsliteratur zu finden. Neben älteren Behandlungen des Themas „Josephinismus“ von z.B. Eduard Winter existieren auch neuere Untersuchungen, wie die von Joseph Karniel oder Walter Demel. Neben diesen Gesamtüberblicken sind noch einige Aufsätze zu Teilbereichen des Josephinismus von Bedeutung, hier sind Gernot Kocher und Hans Magenschab zu nennen.
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2. Klassischer und aufgeklärter Absolutismus
In der Forschung wird der Absolutismus auf Grund seiner Merkmale entweder als klassischer oder als aufgeklärter Absolutismus definiert. Die Unterscheidung zwischen beiden ist für diese Arbeit wichtig, da Maria Theresia tendenziell als klassisch, Joseph II. überwiegend als aufgeklärt absolutistisch dargestellt wird. Nimmt man eine solche Einordnung vor, muss jedoch die Problematik bewusst sein, die mit einer solchen Definition einhergeht. Forschungsliteratur stellt den Absolutismus als Epoche und Herrschaftsform zunehmend in Frage. Es ergibt sich die Problematik, dass der Absolutismus regional bzw. national stets anders ausgeprägt war, Deckungsgleichheit findet sich lediglich in Ansätzen, nie aber in Gesamtheit. 2 So unterscheiden sich Absolutismusformen von Frankreich 3 im Vergleich zu Holland, Großbritannien oder gar Preußen. Die enorme Bandbreite an Einflüssen und Bereichen, die eine Definition von Absolutismus abdecken muss, machen es nahezu unmöglich, eine allgemeingültige Definition aufzustellen. Es spielen unter anderem Bereiche der Wirtschafts- und Sozialpolitik, der Justiz und bildungspolitische Bereiche sowie konfessionelle Fragen eine Rolle. Ferner müsste die gesamte Herrschaftsstruktur sowie das Militärwesen 4 berücksichtigt werden. So gibt es bestimmte Merkmale, die tendenziell eher klassisch oder eher aufgeklärt absolutistisch sind, wobei sicher bedacht werden muss, dass sich Einordnungen in Bereichen überschneiden können und daher eine deutliche Zuordnung nur schwerlich gelingen kann. Eine Definition, bei der „Absolutismus als einer Herrschaft ohne ständische Mitsprache“ 5 vorgenommen wird, ist sicherlich unzureichend. Die Bandbreite der Definitionsversuche setzt sich weiter fort und reicht von „wesentlich kritisches Denken in praktischer Absicht“ 6 bis hin zu „rationale Ordnung des Lebens im Dienste allgemeingültiger praktischer Zwecke“ 7 Wichtig zu beachten ist ferner, dass der Begriff des Absolutismus ein Forschungsbegriff ist, vorwiegend sogar ein deutscher, und erst im
2 Duchhardt, Heinz: Das Zeitalter des Absolutismus. Oldenbourg Grundriss der Geschichte (Hrg: J. Bleicken, L. Gall, H. Jakobs). Band 11.Oldenbourg Verlag: München 1989. S. XII.
3 Stichwort: höfischer Absolutismus.
4 welches stets als Standbein und Herrschaftsinstrument des Monarchen betrachtet wurde.
5 Absolutismus, in: Reinalter, Helmut (Hrg.): Lexikon zum Aufgeklärten Absolutismus in Europa. Herrscher - Denker - Sachbegriffe. Böhlau Verlag: Wien, Köln, Weimar: 2005. S. 17.
6 Definition nach Werner Schneider.
7 Eine von drei Erkenntnissen nach Ernst Troeltsch (1897).
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beginnenden 19. Jahrhundert geprägt wurde. Neuere Forschungen neigen dazu, das absolutistische System durch den Begriff des barocken Systems zu ergänzen oder zu ersetzen. 8 Nicht zuletzt bietet der Begriff „Absolutismus“ die Möglichkeit, eine Epochengrenze zu definieren, welches ein Hauptstreitpunkt der Forschung ist. 9
2. Klassischer und aufgeklärter Absolutismus
2.1 Klassischer Absolutismus
Maria Theresia wird in der Forschung als typische Vertreterin des klassischen Absolutismus dargstellt, Joseph II. allerdings als das typische Beispiel des aufgeklärten Monarchen. Im Vergleich beider miteinander stellt sich demnach die Frage, was den klassischen vom aufgeklärten Absolutismus unterscheidet.
Die Herrschaftslegitimation der klassisch-absolutistischen Herrscher basierte auf dem Gottesgnadentum. 10 Demnach ist der Monarch von Gott eingesetzt und vom Volk unabhängig. Kennzeichnend für den Absolutismus ist einerseits die Tatsache, dass der Monarch ohne die Zustimmung des Volkes diesem Gesetze auferlegen kann, andererseits die Form des dynastischen Erbrechtes. Man kann beobachten, dass das Interesse des absoluten Herrschers oft darin bestand, den ständischen Einfluss zu verringern und den eigenen zu stärken. Allerdings gibt es auch Beispiele, bei denen die Monarchie ohne den ständischen Einfluss zunehmend schwächer wurde. Hier stellt sich das Problem dar, welches bereits angesprochen wurde, dass eine allgemein gültige Definition des Begriffes Absolutismus schwierig umzusetzen ist. Im Vordergrund des herrschaftlichen Handelns sollte die Wohlfahrt des Staates stehen. 11 Vorherrschendes „Wirtschaftssystem“ des klassischen Absolutismus war der Merkantilismus. Durch die gesteigerte Produktion exportfähiger Güter
8 Genauer auf die Begriffs- und Definitionsproblematik geht hier Walter Demel ein. Vgl. dazu: Demel, Walter: Vom aufgeklärten Reformstaat zum bürokratischen Absolutismus. Enzyklopädie deutscher Geschichte Band 23.(Hrg. Lothar Gall). R. Oldenbourg: München 1993. S. 61ff.
9 Absolutismus, in: Reinalter: Lexikon zum Aufgeklärten Absolutismus in Europa. S. 15.
10 Kunisch, Johannes: Absolutismus. Europäische Geschichte vom Westfälischen Frieden bis zur Krise des Ancien Régime. Vandenhoeck & Ruprecht: Göttingen 1986. S. 20.
11 Kunisch: Absolutismus. S. 21.
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und gleichzeitiger durch den Staat gelenkter Protektionen und Monopole sollte der Import gehemmt werden, der Export hingegen gesteigert. Die Landwirtschaft trat in ihrer Bedeutung hinter Handwerk, Industrie und Kapitalerträge. Die Annahme, der Handel sei ein Nullsummenspiel 12 , führte zu zahlreichen Auseinandersetzungen, stark steigenden Verschuldungen und damit steigender Abhängigkeit von Adel und Ständen.
2. Klassischer und aufgeklärter Absolutismus
2.2 Aufgeklärter Absolutismus
Die bedeutendste Unterscheidung zwischen klassischem und aufgeklärtem Absolutismus liegt nicht in der Herrschaftsstruktur sondern in der Herrschaftslegitimation und dem Selbstverständnis des Monarchen. Basierte diese im klassischen Absolutismus noch auf dem Gottesgnadentum, ist der Herrscher im aufgeklärten Absolutismus „König von Gnaden der Vernunft“ 13 und ein „Agent der gesellschaftlichen Vernunft“ 14 . Grundlage hierfür bildeten zumeist philosophische Schriften, wie beispielsweise von René Descartes oder „Leviathan“ von Thomas Hobbes. Mit dem „Gesellschaftsvertrag“ entwickelt Hobbes darin ein Konstrukt von gesellschaftlichen Beziehungen, in denen der Herrscher die Wohlfahrt für seine Untertanen übernimmt, diese im Gegenzug aber zu Gehorsam verpflichtet sind. Die Tatsache, dass Joseph II. sich als Diener seines Staates begriff, spricht dafür, dass sein Selbstverständnis sich grundlegend von dem seiner Mutter unterschied. Neben dem Gesellschaftsvertrag spielt auch der Naturrechtsgedanke eine Rolle. Hier sind Vertreter wie Hugo Grotius 15 , Samuel von Pufendorf 16 , John Locke 17 und auch
12 Das Nullsummenspiel bezeichnet die Annahme, dass die Summe aller Handelsgüter und allen Kapitals feststeht und nicht veränderbar sei. Demnach sei es nur möglich, den eigenen Handelsertrag oder das Kapital zu steigern, indem man anderen etwas ihres Handelsertrages entwendet. Es gibt folglich nur eine Verschiebung der Güter. Vgl. hierzu: Kunisch: Absolutismus. S. 101ff.
13 Kunisch: Absolutismus. S. 27.
14 Ebd.
15 „De iure belli ac pacis“
16 „De iure naturae et gentium“
17 Locke bietet mit seiner Theorie, dass Untertanen im Falle einer schlechten Fürsorge durch den Herrscher rebellieren dürfen, in gewisser Weise eine Gegenposition zu Hobbes Gesellschaftsvertrag.
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Arbeit zitieren:
Bastian Hefendehl, 2006, Joseph II. von Österreich - Aufgeklärter Monarch oder rücksichtsloser Pragmatiker?, München, GRIN Verlag GmbH
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