Inhaltsverzeichnis____________________________________________________
1. Einleitung 3
2. Institutionsbeschreibung 3
2.1 Institution 3
Struktur des Jugendamtes 3
Zielsetzung und spezifische Aufgabenstruktur 4
MitarbeiterInnenstruktur 6
Adressaten der Institution 7
Finanzielle Funktionsgrundlagen 7
Rechtliche Funktionsgrundlagen 7
Methoden und Arbeitsweisen 8
2.2 Arbeitsfeld 9
Das Jugendamt 9
Der Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) 10
Aktuelle Entwicklungen in der Bezirkssozialarbeit 11
3. Beschreibung der Tätigkeiten 11
4. Reflexion 13
Fallbeschreibung 13
Reflexion des Fallbeispiels 15
5. Fazit/ Schluss 17
6. Quellenverzeichnis 18
7. Anhang 19
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1. Einleitung
Der laut Studienordnung (StO) vorgeschriebene Praxisblock während des ersten Studienjahres im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit in Hildesheim habe ich vom 13.02.2006 bis zum 14.03.2006 über einem Zeitraum von vier Wochen in Form eines Vollzeitpraktika von 150 Stunden im Jugendamt XXX im Bereich der Bezirkssozialarbeit durchgeführt.
Die Praktikumsdauer während des ersten Studienjahres soll nach Prüfungsordnung 300 Stunden und in der Regel acht Wochen umfassen, eine Teilung in zweimal 150 Stunden ist jedoch möglich.
Ich habe mich bewusst für eine Teilung dieser Praktikumszeit entschieden, da es mir zu Beginn meines Studiums wichtig erschien möglichst viele Einblicke in meinen zukünftigen Arbeitsbereich eines SozialarbeiterIn/ SozialpädagogeIn zu bekommen. Die Institution Jugendamt und den Zweig Bezirkssozialarbeit wählte ich, da mich dieser Tätigkeitsbereich seit meiner Ausbildung zur Erzieherin interessiert und ich durch ein Praktikum die Chance sah einen ersten Einblick in dieses Arbeitsfeld zu bekommen. Im Reflexionsteil meines Praxisberichtes werde ich einen Fall von vermutetem Kindesmissbrauch, der sich während meines Praktikums ereignet hat und bei dem ich mitgearbeitet habe, eingehen.
Als Literatur zur Bearbeitung meines Praxisberichtes habe ich das Buch „Soziale Arbeit-Geschichte, Theorie, Profession“ von Johannes Schilling 1 verwand. In den Ausführungen meines Praxisberichtes werde ich die Schreibform SozialarbeiterIn/ SozialpädagogIn verwenden und damit die weibliche und die männliche Berufsbezeichnung berücksichtigen.
2. Institutionsbeschreibung
2.1 Institution
Struktur des Jugendamtes
Das Jugendamt XXX befindet sich im Gebäude des Landkreises XXX in der XXX in XXX . Der Träger des Jugendamtes ist der Landkreis XXX . Der Landkreis XXX, mit seinen 4 Städten und 35 Gemeinden, hat eine Fläche von ca. 636 km². Die letzte Erhebung hat eine Einwohnerzahl von ca. 83.000 ergeben. 2
1 Schilling Johannes „Soziale Arbeit- Geschichte, Theorie, Profession“, Studienbücher für soziale
Berufe, 2. überarbeitete Auflage, Ernst Reinhardt Verlag München Basel, 2005
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Der Fachbereich III - Jugend und Soziales - des Landkreises OHA unterteilt sich in sechs weitere Aufgabenkreise:
FB III.1 Zentralabteilung, allgemeine Verwaltung FB III.2 Altenhilfeeinrichtungen und sonstige Hilfen FB III.3 Sozialhilfe innerhalb und außerhalb von Einrichtungen FB III.4 Sonstige Sozialleistungen FB III.5 Beistandschaften, Amtsvormundschaften, Wirtschaftliche Jugendhilfe, Jugendpflege FB III.6 Sozialer Dienst
Das Praktikum habe ich im FB III.6 Sozialer Dienst in der Bezirkssozialarbeit absolviert. Außer der Bezirkssozialarbeit gehören weiter die Jugendgerichtshilfe, der Pflegekinderdienst, die Familienhilfe und die sozialpädagogische Familienhilfe zum Sozialen Dienst.
Der Landkreis XXX ist in insgesamt sieben verschiedene Bezirke (siehe Organigramm: Bezirk A-G) unterteilt, für den jeweils ein Sozialarbeiter/in zuständig ist. Meinen Praktikumsbereich habe ich im Organigramm „fett“ markierten Bereich absolviert.
Abb. 1
Zielsetzung und spezifische Aufgabenstruktur
Die klassischen Aufgaben des ASD umfassen allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistungen für junge Menschen und ihre Familien (§§16-21, 27-35a, 41,51,53-58 KJHG), Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 ff.
2 Internetpräsenz des Landkreises XXX www.landkreis-XXX.de
Abb. 1: Organigramm des Fachbereiches III, des Landkreises XXX , erstellt von Carina Nienstedt
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KJHG) und die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten und in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§§50,52 KJHG). 3
„Durch das KJHG werden der Jugendhilfe vor allem Beratungs-, Unterstützungs- und Förderungsaufgaben zugewiesen: Sie soll zur Verwirklichung des Rechts junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 KJHG) hinwirken, "insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen" (§ 1 Abs. 3 KJHG).“ 4
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Bezirkssozialarbeit umfassen insbesondere: 5
o Die Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach § 1 (2) KJHG
o Allgemeine Beratungs- und Unterstützungsarbeit nach § 1 (3) KJHG
o Beratung der Familien in Konfliktsituationen nach § 16 KJHG
o Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach § 17 KJHG
o Beratung und Unerstützung bei der Ausübung der Personensorge nach § 18 KJHG
o Das Mitwirken in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten nach § 55 KJHG (Beteiligung bzw. Stellungnahmen bei Sorgerechts-und
Umgangsregelungen nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB)
o Feststellung eines Bedarfs an notwendigen Jugendhilfemaßnahmen nach §§ 13, 19, 20, 21 KJHG
o Feststellung eines Bedarfs an Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27, 29-35, 41 KJHG
o Feststellung eines Bedarfs an Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG
o Einleitung einer Erziehungskonferenz zu den vorstehenden Jugendhilfemaßnahmen, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe
o Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Jugendhilfeeinrichtungen unter Beachtung der Zuständigkeitsabgrenzungen zu den andren Fachdiensten des Jugendamtes
o Durchführung von Hilfeplanverfahren gemäß §36 KJHG
o Inobhutnahme nach §§ 42, 43 KJHG
3 Vgl.: Martin R. Textor (Hrsg.): Allgemeiner Sozialdienst. Ein Handbuch für soziale Berufe. Weinheim, Basel: Beltz 1994, Allgemeine gesetzliche Grundlagen, Roland Proksch
4 Vgl.: Martin R. Textor (Hrsg.): Allgemeiner Sozialdienst. Ein Handbuch für soziale Berufe. Weinheim, Basel: Beltz 1994, Allgemeine gesetzliche Grundlagen, Roland Proksch
5 Definition der Fachdienste im Jugendamt des Landkreises XXX –Bezirkssozialarbeit“ aus „Fachdienste des Jugendamtes –Definition und Koordination der Zusammenarbeit-“ vom 26.09.2003, Merkblatt des Jugendamtes XXX
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o Beratungstätigkeit bei Straftaten von Kindern bis 14 Jahre
o Zusammenarbeit mit Multiplikatoren (unter anderem Schulen, Kindertagesstätten, ärztliche Fachdienste, Jugendhilfeeinrichtungen, Polizei, Erziehungsberatungsstelle)
„Durch das KJHG werden der Jugendhilfe vor allem Beratungs-, Unterstützungs- und Förderungsaufgaben zugewiesen: Sie soll zur Verwirklichung des Rechts junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 KJHG) hinwirken, "insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen" (§ 1 Abs. 3 KJHG).“ 6
MitarbeiterInnenstruktur
Der Allgemeine Soziale Dienst wird ausschließlich mit SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen besetzt. 7 Im Sozialen Dienst des Landkreises XXX sind zurzeit insgesamt 14
SozialpädagogenInnen / SozialarbeiterInnen beschäftigt:
o In der Bezirkssozialarbeit arbeiten fünf Sozialpädagoginnen/ Sozialarbeiterinnen und zwei Sozialpädagogen/ Sozialarbeiter.
o In der Jugendgerichtshilfe sind zwei Sozialpädagogen/Sozialarbeiter beschäftigt und im Pflegekinderdienst drei Sozialpädagoginnen/ Sozialarbeiterinnen.
o Des Weiteren ist jeweils eine Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe und im Adoptionswesen angestellt.
o Sieben der insgesamt acht MitarbeiterInnen im ASD sind als Vollzeitkräfte eingestellt und eine Mitarbeiterin arbeitet als Halbtagskraft. Ihr Einsatzgebiet ist an ihre Arbeitszeit angepasst.
Bei den MitarbeiterInnen des sozialen Dienstes handelt es sich ausschließlich um Diplom SozialpädagogenInnen/ SozialarbeiterInnen. Die Leitung des Fachbereiches übernimmt der Abteilungsleiter, ein Verwaltungsbeamter.
Die Anforderungen an die SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen im Allgemeinen Sozialen Dienst sind enorm. Dies hängt nicht zuletzt damit zusammen, dass sie im laufe eines Arbeitstages mit unterschiedlichsten Problemlagen und Klientel konfrontiert werden. Dies bedeutet, dass ein hohes Maß an Flexibilität und Fachwissen von den SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen verlangt wird, da ihr Arbeitsfeld sehr
6 Martin R. Textor (Hrsg.): Allgemeiner Sozialdienst. Ein Handbuch für soziale Berufe. Weinheim, Basel: Beltz 1994, Allgemeine gesetzliche Grundlagen, Roland Proksch
7 Vgl.: Deutscher Verein 1983: Ziff. 1.2, Rn. 1, Ziff. 3.2, Rn 6
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Arbeit zitieren:
Carina Nienstedt, 2006, Das Jugendamt - ein Praxisbericht, München, GRIN Verlag GmbH
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