Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis IV
Abk ürzungsverzeichnis V
1. Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Untersuchung. 2
2. Grundlagen 4
2.1 Das Wahlrecht nach § 325 Abs. 2a HGB 4
2.2 Der Begriff „Mittelstand“ 6
2.2.1 Abgrenzungsprobleme. 6
2.2.2 Abgrenzungsversuche. 8
2.2.3 Die Verbreitung der IFRS im Mittelstand 11
3. Kriterien einer freiwilligen Inanspruchnahme des Wahlrechts nach
§ 325 Abs. 2a HGB. 13
3.1 Durchschaubarkeit der Rechenwerke 13
3.1.1 Bedeutung des Kriteriums 13
3.1.2 Inhaltliche und sprachliche Komplexität. 14
3.2 Zunahme der Transparenz des Unternehmens. 18
3.2.1 Bedeutung des Kriteriums 18
3.2.2 Auswirkungen auf das Unternehmen 19
3.2.3 Auswirkungen auf das Unternehmensumfeld. 23
3.2.3.1 Shareholder. 24
3.2.3.2 Stakeholder 26
3.3 Erhöhte Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse im Zeitablauf. 29
3.3.1 Bedeutung des Kriteriums 29
3.3.2 Notwendigkeit vergleichbarer Abschlüsse 30
3.3.3 „Objektivere“ Abbildung der Unternehmenslage. 33
3.3.4 Impairment-Tests. 38
3.4 Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten. 41
I
3.4.1 Bedeutung des Kriteriums 41
3.4.2 Auswirkungen auf das Verhältnis zur Hausbank 42
3.5 Veränderte Denkweisen bei der Gewinnausschüttung 45
3.5.1 Bedeutung des Kriteriums 45
3.5.2 Verunsicherung des Umfeldes. 46
3.6 Harmonisierungspotentiale zwischen interner und externer Rechnungslegung
48
3.6.1 Bedeutung des Kriteriums 48
3.6.2 Divergenz im Rechnungswesen mittelständischer Unternehmen 48
3.6.3 Eignung eines IFRS-Abschlusses für Steuerungszwecke 50
3.7 Kostenbelastung eines zusätzlichen IFRS-Abschlusses 52
3.7.1 Bedeutung des Kriteriums 52
3.7.2 Einmalige Kostenbelastungen 53
3.7.2.1 Eröffnungsbilanz 54
3.7.2.2 Mitarbeiter und externe Berater. 56
3.7.2.3 EDV 57
3.7.3 Laufende Kostenbelastungen. 58
3.7.3.1 Pluralismus der Abschlüsse und Prüfungskosten 59
3.7.3.2 Einfluss der Veränderungsdynamik der IFRS 61
4. Fazit und Ausblick. 63
Anhang. VIII
Literaturverzeichnis XIII
Verzeichnis der Internetquellen. XXIV
II
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Mittelstandsbegriff dieser Arbeit.
Abb. 2: Gegenüberstellung von Nettobuchwert und erzielbarem Betrag.
Abb. 3: Einmalige und laufende Kosten eines freiwilligen IFRS-Einzelabschlusses
Abb. 4: Erstmalige Erstellung einer IFRS-Eröffnungsbilanz.
III
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abl. EG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Abs. Absatz AktG Aktiengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.09.1965 (BGBl. I, S. 1089) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2005 (BGBl. I, S. 2802) Art. Artikel BB Der Betriebs-Berater (Zeitschrift) BC Bilanzbuchhalter und Controller (Zeitschrift) BDI Bundesverband der deutschen Industrie e.V. BDO BDO Visura (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) BFH Bundesfinanzhof
Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.12.2004 (BGBl. I, Nr. 65, S. 3166) BM Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung (Zeitschrift) BuW Betrieb und Wirtschaft (Zeitschrift) bzw. beziehungsweise ca. circa CGU Cash-Generating Units DB Der Betrieb (Zeitschrift) d. h. das heißt DIHK Deutschen Industrie- und Handelskammertag DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standard Committee DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DSWR Datenverarbeitung, Steuern, Wirtschaft, Recht (Zeitschrift) dt. deutsch ebd. ebenda EDV elektronische Datenverarbeitung EG Europäische Gemeinschaft EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister EStG Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002 (BGBl. I, S. 4210, ber. BGBl. I 2003, S. 179) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2005 (BGBl. I, S. 3683) etc. et cetera, dt.: und so weiter EU Europäische Union evtl. eventuell/e/en/er/es E&Y Ernst & Young (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung (Tageszeitung)
Finanzbetrieb (Zeitschrift)
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung i. d. F. vom 20. April 1892 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
V
zes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) GmbHR GmbH Rundschau (Zeitschrift) Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch i. d. F. der Bekanntmachung vom 10.05.1897 (RGBl., S. 219) zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.08.2006 (BGBl. I, S. 1911) h. M. herrschende Meinung
i. A. im Allgemeinen IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board i. d. F. in der Fassung i. d. R. in der Regel IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
International Financial Reporting Interpretations Committee
Institut für Mittelstandsforschung Bonn IFRS International Financial Reporting Standards i. H. v. in Höhe von inkl. inklusive insb. insbesondere i. R. im Rahmen i. S. d im Sinne des/der i. S. im Sinne i. V. m. in Verbindung mit KMU Kleine und mittlere Unternehmen KoR Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung (Zeitschrift) KPMG Klynveld, Peat, Marwick und Goerdeler (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) KWG Kreditwesengesetz i. d. F. vom 10.07.1961 (BGBl. I, S. 881) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22.05.2005 (BGBl. I, S. 1373) MEZ Mitteleuropäische Zeit m. H. mit Hilfe Mio. Millionen NPAE Non-Publicly Accountable Entities Nr. Nummer NWB Neue Wirtschaftsbriefe (Zeitschrift) o. J. ohne Jahresangabe PiR Praxis der internationalen Rechnungslegung (Zeitschrift) PublG Publizitätsgesetz i. d. F. vom 15.08.1969 (BGBl. I, S. 1189, 1970 I S. 1113) zuletzt geändert durch Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10.11.2006 (BGBl. I, S. 2553) PwC PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft s. siehe S. Seite/n SIC Standing Interpretations Committee SME Small and Medium-sized Entities sog. so genannte/r
VI
StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) Die Steuerberatung (Zeitschrift)
Österreichische Steuer- und Wirtschaftskartei (Zeitschrift) Tab. Tabelle u. a. unter anderem/und andere USA United States of America US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles u. U. unter Umständen v. a. vor allem
VO Verordnung
Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift)
Wertpapierhandelsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708) zuletzt geändert durch Art. 10a des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22. Mai 2005 (BGBl I S. 1373)
Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zeitschrift) Zeitschrift für Controlling & Management (Zeitschrift) ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
VII
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Eine globalisierte Welt erfordert nicht nur die kulturelle und soziale Interaktion zwischen den Ländern, sondern stellt Unternehmen vor die Aufgabe, ihre Geschäftsaktivitäten am internationalen Wettbewerb auszurichten und einst getroffene Grundsatzentscheidungen zu überprüfen. Ob langfristig mit Wettbewerbsnachteilen zu rechnen ist oder ein Unternehmen auf den internationalisierten Güter- und Kapitalmärkten als konkurrenzfähiger Partner bestehen kann, hängt letztendlich von der erfolgreichen Bewältigung dieser Aufgabe ab.
Die mangelnde Fähigkeit der nationalen Kapitalmärkte, den wachsenden unternehmerischen Kapitalbedarf auf herkömmlichem Wege (Hausbankfinanzierung) ausreichend zu decken, rückt zusehends die internationale Kapitalaufnahme in den Fokus deutscher Unternehmen. 1 Das Akquirieren internationalen Kapitals (z. B. über ausländische Investmentgesellschaften) bzw. zusätzlicher Finanzierungsquellen als Wagniskapitalgeber ist unerlässlich, um die „Finanzierungslücken“ 2 , v. a. deutscher Mittelständler, schließen zu können und eine gesicherte Grundlage zur Finanzierung weiteren Wachstums zu schaffen.
Deutsche HGB-Bilanzierer weisen in ihren Jahresabschlüssen meist geringere Gewinne aus, als es bei vergleichbaren nach IFRS bilanzierenden Unternehmen der Fall ist. Es ist aber letztlich der gezeigte Gewinn, der das Kapital absorbiert und an dem sich international tätige Analysten und Investoren orientieren. Es darf von diesen Gruppen nicht erwartet werden, dass sie mit den nationalen, bilanzrechtlichen Besonderheiten vertraut sind, um die Unterschiede zu erkennen. 3 Aus diesen Gründen ist es für mittelständische Unternehmen erforderlich, adressatenorientiert, transparent und international vergleichbar, mit ihren Jahresabschlüssen über geschäftliche Anstrengungen zu berichten. Auch andere Geschäftspartner und Banken interessieren sich für diese Daten.
In diesem Zusammenhang gewinnen internationale Rechnungslegungsvorschriften nach IAS/IFRS 4 zunehmend an Bedeutung gegenüber dem deutschen HGB. Entscheidend wird sein, mit welchem der Rechenwerke es besser gelingen wird, das Unternehmen als rentables Investitionsobjekt zu präsentieren und eine Differenzie-
1 Vgl. Küting, K., Der Schweizer Treuhänder 2000, S. 154.
2 Vgl. Bundesverband Deutscher Banken, Kapitalmarktprodukte, online im Internet, 8. Dezember 2006, 11:02 Uhr MEZ, S. 10.
3 Vgl. Großfeld, B., Standards, 1998, S. 329.
4 Im weiteren Verlauf der Arbeit wird zusammenfassend von den IFRS gesprochen, welche eine Weiterentwicklung der IAS darstellen.
1
rung gegenüber in- und/oder ausländischen Anlagealternativen herbeizuführen. Infolge dieser Anforderungen an das externe Berichtswesen sind parallel zur Internationalisierung der Märkte entsprechende Entwicklungen im deutschen Bilanzrecht zu erkennen. 5 Änderungen ergeben sich speziell aus der Umsetzung der IAS-VO 6 durch das BilReG 7 , wonach großen Kapitalgesellschaften mit den §§ 325 Abs. 2a und 315a Abs. 3 HGB die Anwendung der IFRS im Einzel- und/oder Konzernabschluss gestattet wird.
Mit den IFRS verbinden viele Experten Schlagworte wie, „Supergau“ für den deutschen Mittelstand, „Paradigmenwechsel“ und „Revolution“ der bisherigen Bilanzierungspraxis. 8 Dies wirft die Frage auf, ob die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, die IFRS freiwillig anzuwenden, auch für die Abschlüsse der i. d. R. nicht kapitalmarktorientierten mittelständischen Unternehmen eine zu überdenkende wirtschaftliche Handlungsalternative darstellt. Für das Wahlrecht sprechen einige Vorteile bzw. Chancen, allerdings kommen gleichzeitig auch Nachteile bzw. Risiken zum Vorschein, die es zu berücksichtigen gilt. Die Wahl, die IFRS neben dem HGB anzuwenden, kann als Investitionsentscheidung verstanden werden. Es ist zu fragen, ob diese Entscheidung betriebswirtschaftlich sinnvoll ist, d. h. was die Offenlegung eines zusätzlichen IFRS-Einzelabschlusses bringt und was es kostet.
1.2 Gang der Untersuchung
Zielsetzung dieser Arbeit ist die Untersuchung des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB als Möglichkeit, freiwillig einen zusätzlichen IFRS-Einzelabschluss aufstellen zu können. Im Fokus der Betrachtung liegen dabei deutsche, nicht börsennotierte, mittelständische Unternehmen.
Daher wird zunächst im grundlegenden 2. Kapitel die rechtliche Grundlage des § 325 Abs. 2a HGB vorgestellt und dessen Anwendungsbereich abgegrenzt sowie seine Voraussetzungen erläutert. Daran anknüpfend erfolgt eine Diskussion darüber, zu welchen Abgrenzungsproblemen die Suche nach einem einheitlichen Verständnis des Begriffs „Mittelstand“ führen kann und welche Ansätze diesbezüglich von verschie-
5 Vgl. Hüttche, T., DStR 2004, S. 1189.
6 Vgl. Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.07.2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards. Sie verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem 01.01.2005 bzw. ab dem 01.01.2007 zur Anwendung der IFRS in den Konzernabschlüssen. Vgl. Peemöller, V./Spanier, G./Weller, H., BB 2002, S. 1799.
7 Das Gesetz trat mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 10.12.2004 in Kraft. Zu den einzelnen Änderungen vgl. Meyer, C., DStR 2005, S. 41 ff..
8 Vgl. Küting, K./Wirth, J., FAZ 17. Januar 2005, S. 18.
2
denen Institutionen verfolgt werden. Anschließend wird kurz die bereits vorhandene Anwendung der IFRS im Mittelstand betrachtet.
Kapitel 3 befasst sich schließlich mit den möglichen Vor- und Nachteilen eines IFRS-Abschlusses im Vergleich zum bisherigen HGB-Abschluss und versucht an-hand von im Vorfeld hergeleiteten Kriterien konkrete einzelwirtschaftliche Nutzenpotentiale und Probleme für ein mittelständisches Unternehmen aufzuzeigen. Dabei soll v. a. verdeutlicht werden, welche Gründe einen zusätzlichen Rechnungslegungs-aufwand aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise rechtfertigen und welche gegen die Entscheidung sprechen können. Mit der abschließenden Betrachtung des Kostenkriteriums soll schließlich erneut die betriebswirtschaftliche Entscheidungssituation des Unternehmens verdeutlicht werden.
Die Arbeit schließt mit einem Fazit (Kapitel 4), in dem auf die erzielten Erkenntnisse zusammenfassend eingegangen wird und versucht einen Ausblick über die mögliche Anwendung des § 325 Abs. 2a HGB im Mittelstand zu geben.
3
2. Grundlagen
2.1 Das Wahlrecht nach § 325 Abs. 2a HGB
Kleine und mittelgroße sowie große Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 HGB sind zur Einreichung ihrer HGB-Jahresabschlüsse an das Handelsregistergericht verpflichtet. Große Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 325 Abs. 2 HGB außerdem einer zusätzlichen Publizitätspflicht im Bundesanzeiger, d. h. sie haben dort einen Vollabdruck ihrer Unterlagen einzureichen. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen lediglich eine Hinterlegungsbekanntmachung bzw. einen Hinweis auf ihre Unterlagen im Bundesanzeiger hinterlassen. 9 Um die zusätzliche Bekanntmachungspflicht der Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger zu erfüllen, wird großen Kapitalgesellschaften nach § 325 Abs. 2a HGB ein gesetzliches Wahlrecht eingeräumt, einen in deutscher Sprache verfassten, in Euro-Beträgen ausgewiesenen und rein informatorischen IFRS-Einzelabschluss dort befreiend statt des HGB-Jahresabschlusses bekannt zu machen. 10 Dieser Einzelabschluss muss gemäß § 324a Abs. 1 i. V. m. den §§ 316 bis 324 HGB geprüft worden sein. Zudem sind die von der EU übernommenen internationalen Rechnungslegungs-vorschriften nach § 325 Abs. 2a Satz 1 und 2 HGB i. V. m. § 315a Abs. 1 HGB vollständig und darüber hinaus, die in § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB genannten handelsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. 11
Das gesetzliche Wahlrecht der befreienden Offenlegung erfasst ebenfalls Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB 12 und andere Unternehmen 13 sowie alle kapitalmarkt-orientierten Unternehmen unabhängig von ihrer Größe. 14 Nicht explizit erwähnt wer-
9 Vgl. Hoffmann, W.-D./Lüdenbach, N., GmbHR 2004, S. 146.
10 Dies gilt für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2004. Hinter dem Begriff „Bekanntmachung“ im AktG und GmbHG steht die „Offenlegung“ nach HGB. Es kann sich dabei entweder um eine Hinterlegungsbekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB oder die Bundesanzeigerpublizität nach § 325 Abs. 2 HGB handeln, jeweils verbunden mit einem entsprechenden Hinweis (§ 233 Abs. 2 Satz 4 AktG, § 58d Abs. 2 Satz 4 GmbHG). Vgl. Noack, U., Unternehmenspublizität, online im Internet, 2. November 2006, 10:56 Uhr MEZ, S. 82.
11 Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 95.
12 Dazu zählen die Kapitalgesellschaften & Co. (GmbH & Co.) und Nichtkapitalgesellschaften & Co. (Stiftung & Co.).
13 Die Anwendungsmöglichkeit des § 325 Abs. 2a HGB besteht für Unternehmen der §§ 339 Abs. 3, 340l Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5, 341l Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 HGB und Unternehmen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG. Vgl. Heuser, P./Theile, C., GmbHR 2005, S. 204.
14 Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 93. Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind Unternehmen, deren Eigenkapital und/oder Fremdkapital am Bilanzstichtag in einem beliebigen Mitgliedstaat an einem geregelten Markt gehandelt werden. Vgl. Oehler, R., KoR 2006, S. 19. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Wertpapiere an organisierten Märkten i. S. d. § 2 WpHG emittieren. Zu den organi-
4
den kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Sie können aber dennoch freiwillig einen IFRS-Einzelabschluss zu Informationszwecken aufstellen, da den in § 325 Abs. 2a HGB geregelten Sätzen 2 bis 6 eine allgemeine Bedeutung zukommt. Allerdings sind dann auch die IFRS gemäß § 325 Abs. 2a Satz 2 HGB vollständig anzuwenden. 15
Unabhängig von der Offenlegung des IFRS-Einzelabschlusses werden weder die kapitalmarkt- noch die nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen von ihrer Pflicht entbunden, einen gesetzlichen HGB-Jahresabschluss aufzustellen und gemäß § 325 Abs. 1 HGB an das Handelsregistergericht einzureichen. Hintergrund sind die gesellschafts- und steuerrechtlichen Aufgaben, die an den HGB-Abschluss anknüpfen und für die selbiger weiterhin seine Bedeutung beibehält. 16 Lediglich seine Informationsfunktion, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens („true and fair view“) darzustellen, wird auf den IFRS-Einzelabschluss übertragen. 17 Tabelle 1 zeigt die Möglichkeiten, wie die IFRS in den Abschlüssen deutscher Unternehmen Eingang finden können.
Tab. 1: Möglichkeiten einer IFRS-Anwendung in deutschen Abschlüssen 18
sierten Märkten in Deutschland zählen der Amtliche Handel, der Geregelte Markt und der Neue Markt. Lediglich 0,03 v. H. der mittelständischen Unternehmen werden an einem öffentlichen Kapitalmarkt gehandelt. Vgl. Winkeljohann, N./Ull, T., KoR 2004, S. 430.
15 Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 93 und Wulf, M./Klein, M./Azaiz, K., DStR 2005, S. 261.
16 Vgl. Krawitz, N./Hartmann, C., WPg 2006, S. 1263.
17 Vgl. Hirschberger, W./Karl, D., DStR 2002, S. 2239.
18 In Anlehnung an Dietzel, C./Höhn, K., BilReG, online im Internet, 23. Januar 2007, 10:46 Uhr MEZ, S. 11.
5
Für die befreiende Wirkung des Abschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB sind zwingend die Voraussetzungen des § 325 Abs. 2b HGB einzuhalten. Ansonsten gilt der IFRS-Einzelabschluss als nicht rechtmäßig anstelle des HGB-Jahresabschlusses im Bundesanzeiger publiziert. Dies wird mit einem Unterlassen der Veröffentlichung des HGB-Jahresabschlusses gleichgesetzt und als Verstoß gegen die Offenlegungspflichten des § 325 HGB gewertet. 19 Zu den gesetzlichen Anforderungen des § 325 Abs. 2b HGB gehören:
• Nr. 1 - Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum IFRS-Einzelabschluss ist in die Pflichtangaben einzubeziehen. Er tritt damit an die Stelle des ansonsten zu veröffentlichen Bestätigungsvermerks des HGB-Abschlusses.
• Nr. 2 - Zu den Angaben im Bundesanzeiger gehören das nach handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ermittelte Jahresergebnis gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 20 HGB (ggf. Abs. 3 Nr. 19) und dessen mögliche Verwendung bzw. diesbezügliche Vorschläge z. B. über vorgesehene Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter.
• Nr. 3 - Der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des HGB-Abschlusses muss unter Hinweis im Bundesanzeiger im Handelsregister eingetragen werden. 20
2.2 Der Begriff „Mittelstand“
2.2.1 Abgrenzungsprobleme
Über die teilweise synonym verwendeten Begriffe „mittelständische Unternehmen“, „kleine und mittlere Unternehmen“ oder allgemein „Mittelstand“ wird zahlreich diskutiert. 21 Im europäischen Raum ist der Begriff „Small and Medium-sized Entities“ (SME) oder „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) gebräuchlich. 22 Der Ausei-nandersetzung liegt dabei kein einheitliches Begriffsverständnis zu Grunde, da auch verschiedenste Abgrenzungsversuche zu keiner allgemeingültigen (Legal-) Definition gekommen sind. 23
Eine klare Abgrenzung des Mittelstandes ist wichtig, zumal viele Umfragen unter „mittelständischen Unternehmen“ betreffend ihrer Rechnungslegung nicht nach einer
19 Vgl. Heuser, P./Theile, C., GmbHR 2005, S. 204.
20 Vgl. Fey, G./Deubert, M., KoR 2006, S. 94 f. und Wulf, M./Klein, M./Azaiz, K., DStR 2005, S. 261.
21 Vgl. Oehler, R., DB 2006, S. 113.
22 Vgl. Mugler, J., Betriebswirtschaftslehre, 1998, S. 29.
23 Vgl. IfM, Eigentümerunternehmen, online im Internet, 29. Oktober 2006, 11:08 Uhr MEZ, S. 29. Zu verschiedenen internationalen Definitionen des Mittelstandes s. Günterberg, B./Wolter, H.-J., Unternehmensgrößenstatistik 2001, 2002 - Daten und Fakten, Bonn 2003, S. 14 ff..
6
einheitlichen Definition stattgefunden haben. 24 Diese zu finden, wird v. a. durch die Heterogenität der mittelständischen Betriebe erschwert. Auch außerhalb des Wissenschaftsbereichs wird die Abgrenzungsproblematik deutlich, denn Gesetzestexte (z. B. das PublG 25 ), statistische Ämter, Verbände und andere Einrichtungen verfügen über differenzierte Größenabgrenzungen für mittelständische Unternehmen. 26 Oft werden diese Grenzen anhand quantitativer Größenmerkmale - wie Umsatz und Anzahl der Beschäftigten - festgelegt, um sich dem schwer fassbaren Begriff „Mit-telstand“ zu nähern. 27 Die Festlegung der Kriterien selbst und ihrer Schwellenwerte erfolgt mehr oder weniger „willkürlich“ und vernachlässigt vielfach die Wesensverschiedenheiten mittelständischer Unternehmen. 28 Darüber hinaus sinkt mit der wachsenden Anzahl an Abgrenzungskriterien gleichzeitig die Chance einer eindeutigen Zuordnung des Unternehmens in eine der verschiedenen Größenklassen. 29 Allerdings erhebt die Abgrenzung nicht den Anspruch der Richtigkeit, sondern vielmehr der Zweckmäßigkeit. 30
Die Vorteile der Festlegung quantitativer Kriterien liegen in ihrer relativ einfachen Anwendung und leichten statistischen Verfügbarkeit. Ferner führen sie zu einer relativ objektiven Trennschärfe. Erschwert wird der Versuch einer derartigen Operationalisierung des Mittelstandsbegriffs durch die Veränderung der quantitativen Merkmale im Zeitablauf. Es treten konjunkturbedingte Schwankungen in der Beschäftigtenzahl oder durch Brancheneinflüsse hervorgerufene Unterschiede in der Höhe des Umsatzes auf. 31 Eine verallgemeinernde Festlegung quantitativer Merkmale erscheint vor diesem Hintergrund unzweckmäßig, vielmehr sollte eine Abgrenzung
24 Oehler gibt eine tabellarische Übersicht zu bereits durchgeführten Befragungen von „mittelständischen“ Unternehmen betreffend ihrer Rechnungslegung. Vgl. Oehler, R., KoR 2006, S. 21 f..
25 Nach den quantitativen Abgrenzungen des PublG sind Unternehmen mittelständisch, wenn sie sich unterhalb der Werte des § 1 Abs. 1 PublG einordnen lassen. Ansonsten wären sie den Großunternehmen zuzurechnen. Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 4.
26 Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 3.
27 Vgl. IfM, Eigentümerunternehmen, online im Internet, 29. Oktober 2006, 11:08 Uhr MEZ, S. 29.
28 Vgl. Mugler, J., Betriebswirtschaftslehre, 1998, S. 29 und Frank, C., Unternehmen, 1994, S. 18.
29 Vgl. Pfohl, H.-C./Kellerwessel, P., Klein- und Mittelbetriebe, 1990, S. 12 f..
30 Vgl. Frank, C., Unternehmen, 1994, S. 18.
31 Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 7.
7
nach Wirtschaftszweigen wie z. B. Industrie, Handwerk und Dienstleistungen erfolgen. 32
Wird sich dem Begriff Mittelstand durch eine qualitative Definition genähert, steigen die Operationalisierungsprobleme weiter an. 33 Die qualitativen Abgrenzungsmerkmale versuchen die Heterogenität und Wesensverschiedenheiten mittelständischer Unternehmen zu erfassen. Diese Kriterien zielen nicht auf die Betriebsgröße, sondern einen bestimmten Betriebstyp ab. Sie rücken damit die Art und Weise der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in ihren Fokus und sind statistisch schwerer erfassbar und nur mit großem Aufwand überprüfbar. 34 Ein häufig verwandtes qualitatives Merkmal mittelständischer Unternehmen ist die Identität von Eignern und Unternehmensleitung. Häufig sind mittelständische Unternehmen Familienunternehmen, wodurch sie sich von den anonymen und managementgeführten Kapitalmarktunternehmen abgrenzen. 35
2.2.2 Abgrenzungsversuche
Für eine einheitliche Anwendung von Größenklassen veröffentlichte die EU-Kommission im Jahr 2003 eine Empfehlung für eine quantitative Abgrenzung mittelständischer Unternehmen, die am 01.01.2005 in Kraft trat. Demnach zählen diejenigen Unternehmen zum Mittelstand, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen, eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. € aufweisen oder einen Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. € verbuchen. Zur qualitativen Abgrenzung wird die Unabhängigkeit des Unternehmens angenommen. Dies ist dann gegeben, wenn sich das Unternehmen nicht zu mehr als 25 v. H. im Besitz eines Unternehmens befindet, welches dieser Definition nicht entspricht. 36
In Anlehnung an die quantitativen Vorgaben der EU-Kommission erfolgte im Mai 2003 i. R. des BilReG eine modifizierte Anpassung der Werte des § 267 HGB durch den deutschen Gesetzgeber. 37 Analog orientierte sich das IfM an der KMU-Definition der EU, woraus sich ein rechtsformunabhängiger und in Deutschland weit
32 Eine mögliche Unterscheidung zeigt Pfohl, H.-C., Klein- und Mittelbetriebe, 1997, S. 7.
33 Vgl. Bontrup, H.-J., Definition, online im Internet, 15. Januar 2007, 15:16 Uhr MEZ, S. 7 f..
34 Vgl. IfM, Eigentümerunternehmen, online im Internet, 29. Oktober 2006, 11:08 Uhr MEZ, S. 30.
35 Vgl. Jahnke, H./Wielenberg, S./Schumacher, H., Discussion Paper 2006, S. 14.
36 Vgl. EU-Kommission, Empfehlung vom 06.05.2003, K (2003) 1422, Abl. EG Nr. L 124/36.
37 Vgl. Oehler, R., KoR 2006, S. 20.
8
verbreiteter Mittelstandsbegriff herausbildete. 38 Nach den quantitativen Merkmalen des IfM sind mittelständische Unternehmen durch weniger als 499 Beschäftigte und einen Jahresumsatz bis 50 Mio. € gekennzeichnet. 39
Eine weitere Abgrenzung enthält der § 267 HGB, der alles unter den mittelständischen Unternehmensbereich zusammenfasst, was nicht als „groß“ i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB einzustufen ist. 40 Das Verständnis des Mittelstandes beschränkt sich dabei allerdings ausschließlich auf die Kapitalgesellschaften und ihre größenabhängigen Erstellungs- und Veröffentlichungspflichten. Über diesen Zweck hinaus hat sich diese Abgrenzung nicht durchsetzen können. Andere gebräuchliche mittelständische Rechtsformen bleiben im § 267 HGB unbeachtet. 41 Zudem werden auch kleine Kapitalgesellschaften automatisch zu den großen Kapitalgesellschaften gezählt, sofern sie kapitalmarktorientiert sind (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB), so dass die Größenklassen des HGB nicht zwangsläufig mit der „wahren“ Unternehmensgröße übereinstimmen müssen. Tabelle 2 gibt einen Überblick über die genannten Abgrenzungsversuche.
Tab. 2: Ausgewählte quantitative Definitionen zum Begriff „Mittelstand“ 42
38 Vgl. Oehler, R., DB 2006, S. 113.
39 Vgl. Ochs, A./Leibfried, P., PiR 2006, S. 183. Diese Definition deckt sich auch annährend mit der, die i. R. von Basel II zur Anwendung kommt. Bis zu einem Umsatz von 50 Mio. € gelten Unternehmen dort noch als KMU. Vgl. Oehler, R., DB 2006, S. 113.
40 Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., BFuP 2004, S. 598.
41 Vgl. Pfohl, H.-C., Klein- und Mittelbetriebe, 1997, S. 17. Da lediglich 16 v. H. aller Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wird deutlich, dass sie nur einen kleinen Teil der bilanzierungspflichtigen Unternehmen in Deutschland ausmachen und mit der HGB-Definition der deutsche Mittelstand nur unzureichend abgegrenzt werden kann. Vgl. Ernst, C., BB 2003, S. 1487.
42 In Anlehnung an Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., BFuP 2004, S. 596 ff..
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Abgrenzungsversuche spielen auch bei der Diskussion um die Einführung gesonderter IFRS für klein- und mittelere Unternehmen (SME oder KMU-IFRS) i. R. des SME- bzw. NPAE-Projekts des IASB eine Rolle. 43 Dieses richtet sich hauptsächlich an Unternehmen mit 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 10 Mio. €. 44 Ansonsten wird auf eine quantitativ orientierte Definition der SME verzichtet, so dass z. B. die Unternehmensgröße nicht entscheidend ist. Stattdessen orientiert sich das Projekt an qualitativen Vorgaben. Eine Rechnungslegungspflicht ergibt sich danach für Unternehmen, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sog. Public Accountable Entities. 45 Davon zu unterscheiden sind die Non-Public Accountable Entities 46 . Die Einordnung eines Unternehmens in eine der beiden Kategorien entscheidet darüber, ob das Unternehmen das komplexe Gesamtwerk der IFRS (full-IFRS) oder die vereinfachte Version der IFRS anzuwenden hat. 47 Fraglich ist hierbei, welche Unternehmen unter diese Sonderregelung fallen bzw. welche Unternehmen im öffentlichen Interesse stehen. Es können Unternehmen durchaus mittelständisch sein, ohne aber gleichzeitig das Kriterium des öffentlichen Interesses zu erfüllen. Sollen diese Unternehmen dann nicht von den Erleichterungen profitieren? Ferner ist der Begriff des „öffentlichen Interesses“ zu definieren, wobei verschiedene Ansichten in Frage kommen können. 48
In dieser Arbeit werden zur Abgrenzung des Mittelstandes die quantitativen Vorgaben des IfM herangezogen, so dass analog zu § 267 HGB der mittelständische Unternehmensbereich die Gesellschaften des § 267 Abs. 1 und 2 HGB mit einbezieht. Ergänzend kommen die Teile der großen Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB hinzu, die sich noch innerhalb der quantitativen Mittelstandsdefinition des IfM bewegen. Die im § 325 Abs. 2a HGB erwähnten und in dieser Arbeit primär betrach-
43 Vgl.Knorr, L./Zeimes, M., BB 2005, S. 20. Mit einem endgültigen Ergebnis des ursprünglich als „Financial Reporting by Small and Medium-Sized Entities” bezeichneten und 2005 in „Accounting Standards for Non-Public Accountable Entities (NPAE)“ umbenannten Projekts wird Mitte 2008 gerechnet. Vgl. Ebenda.
44 Vgl. Beiersdorf, K., Accounting 2005, S. 4.
45 Diese Unternehmen sind wesentliche Anbieter öffentlicher Güter (z. B. öffentliche Energie- und Wasserversorgungsunternehmen). Zusätzlich sind die Stakeholder verstärkt auf die Informationen der externen Rechnungslegung dieser Unternehmen angewiesen. Vgl. Haller, A./Eierle, B., BB 2004, S. 1840. Börsennotierte Unternehmen gelten stets als Public Accountable Entities bzw. Nicht-SME, so dass sie weiter die full-IFRS anwenden müssen. Vgl. Gross, B./Steiner, E., StuB 2004, S. 876.
46 Diese Unternehmen unterliegen keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht und gelten als SME. Ausgenommen ist der Teil der kleinen und mittleren Unternehmenseinheiten, die in einen Konzernverbund integriert sind und eine „Handelsbilanz II“ nach IFRS anzufertigen haben. Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D., BFuP 2004, S. 601.
47 Vgl. Gross, B./Steiner, E., StuB 2004, S. 875.
48 Die zugrunde gelegten Kriterien müssen außerdem nachprüfbar und belastbar sein.
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teten großen Kapitalgesellschaften befinden sich damit am oberen Rande der Mit-telstandsdefinition des IfM. Die angesprochenen mittelständischen Unternehmen des SME- bzw. NPAE-Projekts bewegen sich im Umkehrschluss am unteren Rand dieser Definition. Ferner sollen unter den Begriff „mittelständische Unternehmen“ all diejenigen Unternehmen subsumiert werden, die nicht kapitalmarktorientiert sind. Im Verständnis dieser Arbeit können mittelständische Unternehmen auf ausländischen Märkten vertreten sein und über ausländische Tochtergesellschaften verfügen. Entscheidend ist aber, dass sie unabhängig von einem übergeordneten Konzern agieren. Abbildung 1 verdeutlicht die in der obigen Tabelle aufgeführten Werte und grenzt darauf aufbauend den in dieser Arbeit verwendeten Mittelstandsbegriff grafisch ein.
Abb. 1: Mittelstandsbegriff dieser Arbeit 49
2.2.3 Die Verbreitung der IFRS im Mittelstand
Mit der Umsetzung der IAS-VO durch das BilReG weitet sich der Anwenderkreis des Wahlrechts grundsätzlich auf alle Unternehmen aus, wenngleich nicht alle von einer verpflichtenden Umstellung auf IFRS betroffen sind. Es werden somit auch die nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen in die Lage versetzt, die IFRS freiwillig im Einzelabschluss (§ 325 Abs. 2a HGB) - allerdings nur zu Informations- und Offenlegungszwecken - und/oder im Konzernabschluss (§ 315a Abs. 3 HGB) anzuwenden. 50 Der deutsche Gesetzgeber lässt folglich eine verpflichtende Internationalisierung in den Einzelabschlüssen nicht und auf Konzernabschlussebene nur bedingt zu. Genauer gesagt besteht nunmehr für rund 3,4 Mio. zumeist nicht kapitalmarktorien-
49 EigeneDarstellung.
50 Vgl. Pellens, B./Fülbier, R. U./Gassen, J., Rechnungslegung, 2004, S. 55 und Wendlandt, K./Knorr, L., KoR 2004, S. 46.
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Arbeit zitieren:
Sebastian Sohn, 2007, Die Ausübung des Wahlrechts nach § 325 Abs. 2a HGB als betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem - unter besonderer Berücksichtigung mittelständischer Unternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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