Inhaltsverzeichnis
Einleitung 2
Inhaltlich-methodische Vorüberlegungen. 4
I. Entwicklung der Zensurpolitik im Deutschen Bund. 5
A. Von der Zusicherung der Pressefreiheit zur Durchsetzung der 5
bundesweiten Vorzensur. 5
1. Wiener Kongress und Diskussion eines „Preßgesetztes“ 5
2. Karlsbader Beschlüsse 6
B. Zur Entwicklung der Zensur nach der französischen Julirevolution 10
1. Neue Repressivmaßnahmen 10
2. Zum Mainzer Informationsbüro. 11
3. Von den Wiener Beschlüssen bis zur Märzrevolution. 13
II. Entwicklung der Zensurpolitik in den Bundesstaaten 15
A. Auswirkungen der Karlsbader Beschlüsse 15
B. Zwischen Liberalisierungsversuchen und Verschärfung der Zensur nach 17
der Juli Revolution 17
III. Zensurpraxis und Widerstand der Zensierten 21
A. Die Zensoren 22
B. Emigrationsliteratur und Buchhandel. 24
C. Die Zeitungen 25
Zusammenfassung. 27
Literatur 28
Quellen. 30
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Einleitung
In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts steigerte das biedermeierliche Streben nach Allgemeinbildung, das Bedürfnis nach Unterhaltung sowie das wachsende Interesse der Bürger an politischen Tagesfragen die Nachfrage nach Büchern und Presseprodukten. Zwischen 1821 und 1838 hat sich die Zahl der wissenschaftlichen und belletristischen Buchtitel in Deutschland von 4.375 auf etwa 10.000 mehr als verdoppelt. In Preußen wuchs der Absatz der politischen Zeitungen von etwa 35.000 Exemplaren 1823 auf rund 56.500 im Jahre 1842 und mehr als 76.000 Stück 1847. 1 Gleichzeitig wurden die Herstellungsverfahren zum Beispiel durch die Erfindung der Schnelldruckpresse 1811 und die Papiermaschine 1818 verbessert. Damit wurde es möglich, die Produktion von Druckerzeugnissen entsprechend zu steigern. Der Kreis des potentielles Publikums konnte zudem dadurch erweitert werden, dass der Buchhandel seine Vertriebsinfrastruktur verbessert und preisgünstige Volksausgaben anbot. Obwohl sich weiterhin nur vermögende Schichten ein Jahresabonnement einer Zeitung leisten konnten, war es praktisch jedem möglich über die zahlreichen Lesegesellschaften, die zu dieser Zeit entstanden, Zugang zu den bedeutenden politischen Zeitungen und Zeitschriften erhalten. Ein Einzelexemplar war ohnehin für jedermann erschwinglich. Trotz dieser Entwicklung muss jedoch angemerkt werden, dass 1830 immer noch jeder zweite Deutsche Analphabet war. 2
Damit konnte sich in Deutschland eine bürgerliche politische Öffentlichkeit 3 entwickeln, die in erster Linie durch die Diskussionen in den Tagungssälen der Ständevertretungen und die politische Publizistik getragen wurde. Die Freiheit des gedruckten Wortes erlangte dabei, beeinflusst durch die amerikanischen Bill of Rights und insbesondere die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, symbolische Bedeutung, die der liberale Politiker Karl von Rotteck 1828 mit den Worten beschrieb: „Die Geschichte wird einstens denjenigen Staat oder diejenige Regierung als die edelste preisen, welche zuerst und am aufrichtigsten und liberalsten die Preßfreiheit gewährte.“ 4 Gleichzeitig fand ein Funktionswandel bei den deutschen Tageszeitungen statt. Im 18. Jahrhundert waren politische Zeitungen noch reine Informationsblätter, die das Räsonieren über politische Zusammenhänge in der Regel den Flugblättern und Zeitschriften
1 Vgl. Hoefer (1983), S. 32.
2 Vgl. Hömberg (1982), S. 100.
3 In Anlehnung an Schneider wird die politische Öffentlichkeit hier als allgemein zugänglicher
Kommunikationsbereich charakterisiert, in dem politische Meinungen und Tatsachen zur allgemeinen
Kenntnisnahme offenbar werden.
4 Zitiert nach: Schneider (1966), S. 14. Zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit wurden Abweichungen von der
Neuen Rechtschreibung in direkten Zitaten nicht korrigiert.
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überließen. Die Parteilosigkeit einer politischen Zeitung wurde sowohl von Lesern als auch Herausgebern als ihre wichtigste Eigenschaft angesehen. Bereits 1814 konnte Joseph Görres im „Rheinischen Merkur“ über die „bestehenden teutschen Blätter“ feststellen: „Allgemein ist es als ein knechtischer Grundsatz verworfen, daß sie bloß Thatsachen erzählen, und jedes Urtheils sich enthalten sollen.“ 5 Mit der kontinuierlichen Erweiterung ihres Leserkreises wurden Zeitungen zum einflussreichsten Steuerungsorgan der politische Meinung. Napoleon, der wusste welchen Einfluss die Presse auf Meinungen und Stimmungen haben konnte, erließ 1810 ein Dekret, das Zeitungen und Zeitschriften einer intensiven Kontrolle unterwarf. Bereits ein Jahr zuvor äußerte er: „Die Zensur ist das Recht, die Manifestation von Ideen zu hindern, die den Frieden des Staates, seine Interessen und seine gute Ordnung verwirren.“ 6 Während sich die Rheinbundstaaten am französischen Recht orientierten, blieben in Preußen und Österreich die alten strengen Zensurgesetzte in Kraft. Der damalige österreichische Außenminister und spätere Hof- und Staatskanzler Klemens Wenzel Fürst von Metternich sprach sich bereits 1812 für das staatliche Meinungsmonopol aus: „Niemals darf es der Beurteilung des Redakteur überlassen werden, welche bei dem Leser zu erzeugenden Schlußfolgerungen heilsam oder nachteilig sind; die Regierung allein ist hierzu im Stande.“ 7 Denn nach seiner Ansicht, besaßen nur die Kabinette die notwendige Einsicht in die politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse.
Die Freiheitskriege, die von dem Wunsch nach nationaler Einheit und individueller Freiheit getragen wurden, verschafften der Presse jedoch insbesondere in Preußen für kurze Zeit die Möglichkeit, sich freier zu entfalten. Der deutsche Leser sah sich 1813 einem bis dahin nie gekannten Angebot an Tagesliteratur gegenüber. Die Rücksichten gegenüber Napoleon wurden aufgegeben, die Obrigkeit stellte ihre Forderung nach Beherrschung der Öffentlichkeit zurück und unterstützte die Presseagitation, solange sie damit ihr Ziel, die Vertreibung der Franzosen, unterstützt sah. Mit dem Sieg über Napoleon kollidierten die Wünsche und Hoffnungen liberaler Journalisten, Schriftsteller und Buchhändler jedoch wieder mit den Absichten der Fürsten, in den deutschen Teilstaaten die alte Ordnung zu restaurieren.
Die zahlenmäßige Entwicklung der Druckschriften zeigt, dass die Zensur das rasante Wachstum in diesem Bereich nicht verhindert hat und nur einen kleinen Teil der zahlreichen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften betraf. Dass die Einschnitte für die politischen Schriften dennoch beträchtlich waren, soll im Folgenden gezeigt werden.
5 Zitiert nach: Reisner (1975), S. 29.
6 Zitiert nach: Marx (1995), S. 31.
7 Zitiert nach: Schneider (1966), S. 183.
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Inhaltlich-methodische Vorüberlegungen
Im Zentrum dieser Arbeit steht die Frage nach der Gestaltung der Zensurpolitik im Deutschen Bund des Vormärz. Hierbei soll insbesondere darauf eingegangen werden, wer die maßgeblichen Akteure der deutschen Zensurpolitik waren, wodurch ihr Handeln bestimmt wurde und welche Auswirkungen sie hatte. Hierbei soll die Zensur gedruckter Schriften im Vordergrund stehen. Zusätzliche Themen wie die Theater- oder die Selbstzensur der Autoren können nicht berücksichtigt werden, da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden. Als zeitliche Grenzen wurden die Jahre 1815 und 1848 gewählt - also der Zeitraum zwischen der Verabschiedung der Verfassung des Deutschen Bundes mit der Zusicherung der „Preßfreiheit“ und der Aufhebung der Vorzensur im Rahmen der März-Revolution. Im ersten Teil der Arbeit wird die Zensurpolitik auf der Ebene des Deutschen Bundes näher untersucht. Im Vordergrund stehen dabei die einschlägigen Beschlüsse der Bundesversammlung, des obersten Entscheidungsorgans des Deutschen Bundes, unter welchen Umständen sie zustande gekommen sind und welche Folgen sie hatten. Der zweite Abschnitt wird an einzelnen Beispielen einen Überblick über die Verschiedenheit der Zensurgesetzgebung und deren Auslegung in den einzelnen Territorien geben. Wobei sowohl die Ursachen, als auch die Auswirkungen dieser Politik beleuchtet werden sollen. Im letzten Teil der Arbeit soll darauf eingegangen werden, wie diese Zensurpolitik im Einzelnen umgesetzt wurde, welche Konsequenzen sie für die Literatur- und Presselandschaft im Vormärz hatte und wie sich Schriftsteller und Journalisten dagegen zur Wehr setzten. Die Akten und Quellen zur Ära Metternich 8 und speziell der Zensurgeschichte 9 sind gut erschlossen. Insbesondere die Protokolle der Bundesversammlung geben umfassend über die in diesem Rahmen gefassten Beschlüsse Auskunft. Metternichs überlieferte Korrespondenz und Denkschriften 10 geben zudem einen Einblick in die Denkweise und Politik des wichtigsten politischen Akteurs dieser Zeit. Zudem existiert eine umfassende Literatur 11 zu diesem Thema, die die Zensurpolitik im Vormärz aus unterschiedlicher Perspektive beleuchtet. Einige historische Arbeiten befassen sich generell mit dem Thema Zensur und ordnen die Ereignisse zwischen 1819 und 1848 in die lange Geschichte der Zensur 12 ein. Regionale Studien 13 geben einen Einblick in die Politik einzelner Territorien, während es sich
8 Vgl. Dross (1999); Glossy (1912); Huber (1961); Schletter (1846).
9 Vgl. Hauschild (1985); Ziegler (1983).
10 Vgl. Metternich-Winneburg (1881).
11 Vgl. Hoefer (1983); Gisch (1982); Hömberg (1982), Meyn (1982); Reisner (1975); Schneider (1966).
12 Vgl. Breuer (1990); Eisenhardt (1990); Kampmann (1995); Schütz (1990); Siemens (1990); Ziegler (1990).
13 Vgl. Arnold (2003); Marx (1959); Rieder (1959); Westerkamp (1999); Fetscher (1981).
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andere Historiker zur Aufgabe gemacht haben, exemplarische oder besonders groteske Fälle von Zensur 14 und deren Alltag zu dokumentieren.
I. Entwicklung der Zensurpolitik im Deutschen Bund
A. Von der Zusicherung der Pressefreiheit zur Durchsetzung der
bundesweiten Vorzensur
1. Wiener Kongress und Diskussion eines „Preßgesetztes“
Für die Presse und den Buchhandel bedeutete die Zensur nicht nur die Beschneidung der politischen Emanzipation, sondern zugleich der wirtschaftlichen Expansion. Eine Abordnung deutscher Verleger und Buchhändler sprach sich daher im November 1814 mit einer Petition auf dem Wiener Kongress 1815 für die Abschaffung der Vorzensur aus. Dass die „Preßfreiheit“ 15 gegen den Widerstand Österreichs in die Deutsche Bundesakte aufgenommen wurde, ist jedoch eher dem Einfluss Preußens zu verdanken. Die preußischen Entwürfe für die Verfassung des Deutschen Bundes waren wesentlich liberaler als die österreichischen und der preußische Staatskanzler Karl August Fürst von Hardenberg trat ebenso wie der Botschafter in Wien, Wilhelm von Humboldt, für eine maßvolle Pressefreiheit ein. In einem Brief an Hardenberg legte Humboldt seine Vorstellungen der Pressefreiheit dar:
„Die Pressefreiheit setzt die Abschaffung der Zensur voraus. An die Stelle der Zensur tritt die Verantwortlichkeit vor Gericht. Es müsse der Tatbestand des Mißbrauchs der Presse in klarer und einfacher Weise fixiert und die Prozessform sowie Höhe der Strafe genau festgelegt sein. Letzteres dürfte die nähere Ausgestaltung der Pressefreiheit sein, von der in den preußischen Entwürfen die Rede ist.“ 16
Dem Kompromiss, der später in Artikel 18d der Bundesakte aufgenommen wurde, fehlen derart konkrete Bestimmungen:
„Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.“ 17
14 Vgl. Blumenauer (2000); Houben (1978).
15 Der Begriff der „Preßfreiheit“ bezog sich auf alle gedruckten Schriften und ging damit über den heutigen
Begriff der „Pressefreiheit“ hinaus. Dennoch werden die Begriffe in dieser Arbeit als synonym verwendet.
16 Der Brief vom 9. Januar 1816 ist abgedruckt in Flitner (1964), S. 338-346.
17 Dross (1999), S. 44.
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Dennoch war damit die Freiheit aller Druckschriften unter dem Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen bundesverfassungsrechtlich garantiert worden. Obwohl es kein Recht der Gerichte gab, Gesetzte am Maßstab der Verfassung zu prüfen, beriefen sich Liberale immer wieder auf die Bundesakte als Garanten der Pressefreiheit.
Entgegen seiner Absichtserklärung schob der Bund die Verabschiedung eines Pressegesetztes in den folgenden Jahren immer wieder auf. Den Höhepunkt der Diskussion bildete das Referat des Bundestagsgesandten Günther Heinrich von Berg am 12. Oktober 1818 vor der Bundesversammlung, das als Grundlage für die „Abfassung einer gleichförmigen Verfügung“ einen Überblick über die in den Einzelstaaten bestehenden Verordnungen geben sollte. Pressepolitische Bedeutung erlangte es insbesondere durch die Abgrenzung des Polizeisystems, das durch die Vorzensur gekennzeichnet ist und des Justizsystems nach englischem Vorbild, dessen Prinzip es sei: „Jeder kann ungehindert drucken lassen, was er sich vor Gericht zu verantworten getraut.“ 18 Wobei Berg feststellte, dass bereits ein Drittel der deutschen Länder das Justizsystem praktizierte. Zu einer Entscheidung konnte sich die Bundesversammlung jedoch immer noch nicht durchringen und setzte stattdessen eine Kommission ein, die einen Kompromissvorschlag erarbeiten sollte. Doch dazu sollte es nicht mehr kommen.
2. Karlsbader Beschlüsse
An den deutschen Höfen wuchs die Angst vor Verschwörungen und Revolution, nachdem am 23. März 1819 der russische Legationsrat und Dichter August von Kotzebue von dem Jenaer Burschenschaftler Karl Sand ermordet wurde. In nationalen Kreisen wurden seine „Deutschen Gedichte“ als Schmähungen des deutschen Gedankens angesehen. Ein Teil der liberalen Presse feierte diese Bluttat zudem als gerechten Tyrannenmord und Schlag gegen die vermeintlich von Russland ausgehende Reaktion. Der Anschlag auf den nassauischen Staatsrat Karl Ibell durch den Gießender Studenten Löning kurz darauf missglückte. Für Metternich waren das Zeichen, dass die Revolution in Deutschland auf dem Vormarsch war, wofür er den „bis zum Wahnsinn gesteigerten Unfug der Presse im gesammten, und die Einführung rein demagogischer Verfassungen im südlichen Deutschland“ 19 verantwortlich machte. Gleichzeitig waren sie für ihn der willkommene Anlass, die Bundesversammlung zur Annahme scharfer pressepolitischer Restriktionen zu bewegen. Hierin wurde er von seinem engsten Mitarbeiter Grentz in einem Brief vom 1. April 1819 bestärkt: „Denn ich sollte kaum
18 Protokolle der Bundesversammlung (1818), S. 605
19 Aus einem Vortrag an Kaiser Franz am 1. August 1819, abgeduckt in Metternich-Winneburg (1881), S. 262.
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glauben, daß irgend ein Bundesstaat unverschämt genug wäre, jetzt noch die Einführung der Preßfreiheit denjenigen Regierungen zuzumuthen, welche sie bisher nicht geduldet haben.“ 20 Da von der Frankfurter Versammlung jedoch keine schnelle Entscheidung zu erwarten war, strebte Wien zuerst eine vertrauliche Verständigung mit den wichtigeren Mächten, insbesondere mit Preußen bei einem informellen Treffen in Karlsbad an. Bis zum 6. August hatten sich Hardenberg und Metternich in vertraulichen Beratungen auf die Richtlinien für die folgenden Verhandlungen geeinigt. In Karlsbad argumentierte Metternich in erster Linie mit der Bundestreue der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtung nach Artikel 2 der Bundesakte, zur „Erhaltung der [...] inneren Sicherheit Deutschlands“ 21 beizutragen. Gefördert durch die Furcht nach den Attentaten hatte sich Österreich mit seinen Forderungen bei allen neun anwesenden Länderregierungen 22 durchsetzen können.
Am 16. September legte der österreichische Gesandte die Beschlüsse aus Karlsbad der Bundesversammlung vor, während die Abstimmung bereits für den 20. September anberaumt war. Die Mehrzahl der Gesandten, die nicht eingeweiht war, mussten daher unter Zeitdruck verhandeln und eine Entscheidung treffen. Zudem war es ihnen meist unmöglich, in dieser Frist Instruktionen ihrer Höfe einzuholen. „Am Tage der Abstimmung gab es deshalb das von Österreich und Preußen erhoffte Schauspiel: Die Kleinen liefen mit, als sie die Großen in Einigkeit sahen.“ 23 Wie es die Bundesverfassung vorschrieb, nahm die Bundesversammlung die Beschlüsse einstimmig an. So konnte Metternich bald darauf festhalten: „Ich erhielt soeben aus Frankfurt die Nachricht, daß das Kind, welches ich gerade neun Monate herumgetragen habe, endlich das Licht der Welt erblickte. Sein Geburtstag fällt auf den 20. September.“ 24
Die Karlsbader Beschlüsse mündeten in vier Bundesgesetzte: das Universitätsgesetz, das Preßgesetz, das Untersuchungsgesetz und die vorläufige Exekutionsordnung. Für diese Arbeit soll jedoch nur das „Preßgesetz“ vom 20. September untersucht werden:
„§ 1. Solange als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, deßgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der
Landesbehörden zum Druck befördert werden. [...]“ 25
20 Ebenda, S. 222.
21 Dross (1999), S. 37.
22 Neben Österreich nahmen an der Ministerkonferenz Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg,
Baden, Nassau, Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz teil.
23 Schneider (1966), S. 252.
24 Metternich-Winneburg (1881), S. 294.
25 Das Gesetz ist abgedruckt bei Huber (1961), S. 102.
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Arbeit zitieren:
Magister Artium Benjamin Kleemann, 2006, Zensurpolitik im Deutschen Bund , München, GRIN Verlag GmbH
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