Literatur - Verzeichnis
Baumbach,
Adolf Zivilprozessordnung (ZPO): Mit Gerichts-
Lauterbach,
Wolfgang verfassungsgesetz und anderen Neben-
Albers,
Jan gesetzen; 65. Auflage; Verlag Beck 2006. Zitiert: Baumbach -
Birner, Marietta Das Multi-Door-Courthouse; Köln, Centrale für Mediation; Zitiert: Birner.
Boysen, Uwe Bauschlichtung in der Praxis; Werner Plett, Konstanze Verlag, Düsseldorf 2000. Zitiert: Boysen/Plett.
Bundesverband Deutscher Banken Antworten auf häufig gestellte Fragen; Online verfügbar unter http://www.bankenverband.de/index.asp? channel=331010&art=881 Stand: 11.12.2006. Zitiert: Bundesverband Banken.
Duve, Christian Alternative Dispute Resolution (ADR) -Die außergerichtliche Streitbeilegung in den USA;
In: Betriebs-Berater (BB); Zeitschrift für Recht und Wirtschaft; Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt/M; Beilage 10 (zu Heft 40) 1998, S. 9 ff. Zitiert: Duve.
Gottwald, Walther Gerichtsnahe Mediation; In: Haft / von Schlieffen: Handbuch Mediation; C.H. Beck, München, 2002. Zitiert: Gottwald.
Hoyningen-Huene, Dagmar von Außergerichtliche Konfliktbehandlung in den Niederlanden und Deutschland; Schmidt, Köln, 2001. Zitiert: Hoyningen-Huene.
Maunz, Stefan Der außergerichtliche Streitschlichtungsversuch gemäß § 15a EGZPO; Würzburg 1999. Zitiert: Maunz.
Röhl, Klaus Evaluierung des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zu § 15a EGZPO. Gutachten im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen; Bochum 2005. Online verfügbar unter
2
http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik, dort „Schwerpunktthemen“ „Außerge- richtliche Streitschlichtung“ „Zusam- menfassung des Evaluationsgutachtens“; Stand: 14.12.2006. Zitiert: Röhl.
Schulte, Günter Die Vergleichsbehörden nach § 380 StPO in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg;
In: Schiedamtszeitung 1976, Heft 5, S. 70a-73, online verfügbar im Online-Archiv der Schiedsamtszeitung unter http://www.schiedsamt.de/fileadmin/schie dsamtszeitungsar-chiv/1976/Heft05/1976_05_S_70a-73 .pdf; Stand: 11.12.2006. Zitiert: Schulte.
Schulze, Jörn-Christian Grenzen der objektiven Schiedsfähigkeit im Rahmen des § 1030 ZPO - eine Betrachtung des Rechts der Schiedsfähigkeit nach der Schiedsver-fahrensrechtsreform; Berlin (u.a.), Lang 2003. Zitiert: Schulze.
Trenczek, Thomas Alternatives Konfliktmanagement in der Bürgergesellschaft; Vortrag vom 09.09.2004; Online Verfügbar unter http://www.mediation-inniedersachsen.de/ Trenc-zek_ADR_und_Burgergesellschaft-1.pdf Stand: 12.12.2006. Zitiert: Trenczek.
Zimmer, Gerald Außergerichtliche Streitbeilegung in Deutschland: eine Bestandsaufnahme im Lichte US-amerikanischer Erfahrungen; Lang, Frankfurt a.M., 2001. Zitiert: Zimmer.
3
Abkürzungs - Verzeichnis
a.a.o Am angegebenen Ort ADR Alternative / angemessene Konfliktlösung AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AGStSchlG HS Hessischen Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung Art. Artikel BB Brandenburg BGBl. Bundesgesetzblatt BW Baden-Württemberg BY Bayern Bzw. Beziehungsweise D Deutschland dt. Deutsch e.V. Eingetragener Verein EGZPO Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung; Gesetz vom 30.01.1877 (RGBl. S. 244) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.04.2006 evtl. Eventuell F Folgende (Seite) ff Fortfolgende (Seiten) Fn. Fußnote gem. Gemäß GG Grundgesetz HS Hessen HWO Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung); BGBl I 1953, 1411 i.d.R. In der Regel i.S.d. Im Sinne des M.W.v. Mit Wirkung vom MCH Multidoor Court House: Zentrale Anlaufstelle, die den Ratsuchenden je nach Konflikttyp an die passende Konfliktlösungsstelle verweist
4
Mio. Millionen NDS Niedersachsen NL Niederlande nl. Niederländisch
NRW Nordrhein-Westfalen o.g. Oben genannt RGBl. Reichsgesetzblatt RLP Rheinland-Pfalz Rn. Randnummer S. Seite s.o. Siehe oben SaAn Sachsen-Anhalt SH Schleswig-Holstein SH Schleswig-Holstein SL Saarland sog. Sogenannte StPO Strafprozessordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074), Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.2005 (BGBl. I S. 2360) m.W.v. 01.11.2005 u.a. Unter anderem u.s.w. Und so weiter USA Vereinigte Staaten von Amerika v.a. Vor allem vgl. Vergleiche z.B. Zum Beispiel z.T. Zum Teil ZDK Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. ZPO Zivilprozessordnung; In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202), Geändert durch Gesetz vom 19.4.2006 (BGBl. I S. 866) m.W.v. 25.4.2006
5
Inhalts - Verzeichnis
LITERATUR - VERZEICHNIS 2
ABK ÜRZUNGS - VERZEICHNIS. 4
INHALTS - VERZEICHNIS 6
I. GEGENSTAND UND GANG DER ARBEIT. 7
II. NACHTEILE GERICHTLICHER VERFAHREN 7
III. ADR IN DEUTSCHLAND 8
1. SCHIEDSVERFAHREN. 8
2. SCHLICHTUNGSVERFAHREN. 10
a. Freiwillige Streitschlichtung. 10
b. Obligatorische Streitschlichtung. 11
IV. BESONDERHEITEN IN DEN USA. 12
1. AUSGANGSLAGE 12
2. INSTITUTIONEN 13
3. VERFAHREN 14
a. Mediation. 14
b. Arbitration. 14
c. Mini-Trial. 14
d. Early Neutral Evaluation 15
4. DAS „MULTI-DOOR-COURTHOUSE“ 15
V. BESONDERHEITEN IN DEN NIEDERLANDEN. 15
1. AUSGANGSLAGE 15
2. INSTITUTIONEN 16
a. Mietkommissionen 16
b. Bauschiedsgerichte. 16
c. Konfliktkommissionen 17
VI. AUSBLICK. 17
ANHANG 19
THESENPAPIER. 19
MS POWERPOINT-PRÄSENTATION: VERHANDELN UND VERMITTELN - WIRTSCHAFTS- UND
SOZIALWISSENSCHAFTLICHE ZUGÄNGE (22 FOLIEN) 21
6
I. Gegenstand und Gang der Arbeit
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die verschiedenen Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung darzustellen. Dabei soll der Schwerpunkt auf die zur Verfügung stehenden oder evtl. zu schaffenden Institutionen und Verfahren in Deutschland, den Niederlanden und den USA gelegt werden. Wo bei der Beschreibung Hinweise auf ein bestimmtes (Bundes-) Land fehlen, ist die Situation in D gemeint.
Dazu sollen zunächst die Gründe für außergerichtliche Streitbeilegung herausgestellt werden, die im Wesentlichen mit den Nachteilen gerichtlicher Konfliktbefassung korrespondieren.
Im Anschluss werden die einzelnen Institutionen und Verfahren vorgestellt und auf ihre Tauglichkeit zur Erreichung der zu beschreibenden Ziele und auf eventuelle unerwünschte Nebeneffekte überprüft.
II. Nachteile gerichtlicher Verfahren
Je nach Interessenlage der jeweiligen Partei können sich Eigenschaften gerichtlicher Verfahren sowohl als Vorteil, als auch als Nachteil erweisen. Als unbefriedigend werden im Allgemeinen die lange Verfahrensdauer, unkalkulierbare Kostenrisiken (v.a., wenn Sachverständigengutachten erforderlich sind) und die Öffentlichkeit des Verfahrens angesehen. Außerdem wird der Konflikt von einem Dritten, nicht von den Parteien selbst entschieden. Damit kommt es auf dessen Vorstellungen, nicht aber auf die Interessen der Parteien an.
Typisch für ein Gerichtsverfahren ist es, dass eine Partei obsiegt, die andere dagegen unterliegt 1 . Dies führt besonders dann zu Problemen, wenn die Parteien auch nach dem Urteil noch miteinander auskommen können sollten 2 . Wenn beide Parteien teils obsiegen, teils unterliegen, wird der Wert des Zugesprochenen oft von den Verfahrenskosten übertroffen 3 .
Völlig ungeeignet sind Gerichte schließlich in den häufigen Fällen, in denen der Konflikt nur vordergründig rechtlicher, in Wirklichkeit aber zwischenmenschlicher Natur ist. Hier wird ein Urteil den Konflikt nicht nur nicht lösen, sondern ihn oft sogar verschärfen 4 .
1 Boysen/Plett, S. 2.
2 Wie z.B. im Gesellschafts-, Nachbar-, Arbeits-, Familien- und Erbrecht.
3 Hoyningen-Huene, S. 26.
4 Zimmer, S. 1 und 2.
7
Aus der Sicht des Staates bringen gerichtliche Verfahren einen weiteren Nachteil: sie kosten Geld. Insbesondere bei komplizierten Streitigkeiten mit geringen Streitwerten werden die (von den Parteien zu tragenden) Gerichtskosten den tatsächlichen Aufwand nicht decken. Vor dem Hintergrund allgemeiner Sparzwänge ist deshalb auch der Staat an der außergerichtlichen Beilegung möglichst vieler Streitigkeiten interessiert. Auf der anderen Seite wird etwa ein (vorübergehend) zahlungsunfähiger Schuldner und Beklagter eine lange Verfahrensdauer begrüßen: hat er schon in der Sache nichts gegen den Anspruch des Klägers einzuwenden, so verschafft ihm das Verfahren doch einewenn auch teure- Atempause 5 . Dies gilt erst recht für einen auszugspflichtigen, aber auszugsunwilligen und zahlungsunfähigen Mieter.
III. ADR in Deutschland
Aufgrund der genannten Nachteile gerichtlicher Verfahren besteht ein Bedürfnis an alternativen Ansätzen. Alle diesem Zweck dienenden Verfahren und Einrichtungen werden unter der Abkürzung „ADR“ zusammengefasst.
„ADR“ steht für „alternative dispute resolution“, zu Deutsch also „alternative Konfliktlösung 6 . Andere Deutungen bleiben möglich 7 .
Die Abgrenzung der verschiedenen ADR-Verfahren gegeneinander wird keineswegs einheitlich vorgenommen. Teilweise werden z.B. „Mediation“ und „Schlichtung“ synonym ver-standen 8 . Demgegenüber ist nach hier vertretener Auffassung Mediation ein besonderes Schlichtungsverfahren, das sich von anderen Schlichtungsverfahren deutlich unterscheidet.
1. Schiedsverfahren
Ebenso unscharf ist die Abgrenzung zwischen Schlichtungs- und Schiedsverfahren 9 . So wird das in § 15a EGZPO vorgesehene Schlichtungsverfahren u.a. in NDS, NRW und Sachsen von „Schiedsstellen“ durchgeführt 10 .
Erschwerend kommt hinzu, dass die vorhandenen Institutionen teilweise Mischformen darstellen. Z.B. haben manche „Schlichtungsstellen“ die Möglichkeit, in Teilbereichen Entscheidungen zu treffen, sodass sie insoweit zu Schiedsstellen werden.
5 Vgl. Zimmer, S. 18.
6 Gottwald(Mediation), S. 425 Rn. 9.
7 Z.B. appropriate dispute resolution oder avoid disastrous results (Duve, S. 9, Fn. 11).
8 Boysen/Plett, S. 2 (dort vor und in Fn. 3); ebenso auch Maunz, S. 33 und 34.
9 Hoyningen-Huene, S. 6.
10 Vgl. beispielhaft für NDS das „Gesetz über gemeindliche Schiedsämter“.
8
Arbeit zitieren:
Wolfgang Ziebarth, 2006, Neue Schlichtungsstellen und alternative Gestaltung von Gerichtsverfahren. Außergerichtliche Schlichtungsverfahren in Deutschland, Niederlanden und USA, München, GRIN Verlag GmbH
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