Fachhochschule Trier, Umwelt-Campus Birkenfeld
Diplom-Studiengang: Wirtschafts- und Umweltrecht
Seminar: „Grundrechte: Aktuelle Rechtssprechung“
Kopftuch und Schulunterricht
von: Francisco José Alvarez-Scheuern
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 1
A Von den Themenkomplexen im Allgemeinen 2
I. Die einzelnen religiösen Symbole 2
1. Religiöse Symbole: Grundsatz zur Bestimmung 2
2. Das Kopftuch: Ein mehrdeutiges Symbol 2
a) Kein ausdrückliches Gebot zum Tragen des Kopftuches 2
b) Verschiedene Deutungen des Kopftuches 2
3. Das Kreuz (Kruzifix) als Symbol 3
II. Die einzelnen religiösen Symbole vor Gericht 3
1. Kopftuch: Der „Fall Ludin“ 3
a) Gegenstand und Gang des Verfahrens 3
b) Das Kopftuchurteil (BVerfGE 108, 282) 4
2. Kruzifix: Anbringung in Unterrichtsräumen staatlicher Schulen 4
a) Gegenstand und Gang des Verfahrens 4
b) Der Kruxifixbeschluss (BVerfGE 93, 1) 5
B Von den Themenkomplexen in der Rechtssprechung der Senate 5
I. Zur Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 GG) 5
1. Gemeinsamkeiten 5
2. Unterschiede und Widersprüche 6
a) Zugrunde liegendes Grundrechtsverständnis 6
b) Schrankenerrichtung durch den Gesetzgeber 7
c) Bestimmung des Vorliegens religiöser Symbole 7
d) Staatlich angeordnete und geduldete religiöse Symbole 8
II. Zum Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 II 1 GG) 9
III. Zu den besonderen Verhältnissen in der Schule 10
1. Neutralitätspflicht des Staates 10
2. Lösung von auftretenden Spannungsverhältnissen 11
3. Einfluss der religiösen Symbole auf die Schüler 12
IV. Zum beamtenrechtlichen Aspekt 13
C Schlussfolgerung 16
D Literaturverzeichnis 17
E Anhang: Aus dem Wortlaut einzelner Koranstellen 19
Vorwort
Das Vorhandensein religiöser Symbole im schulischen Raum stellte das Bundesverfassungsgericht zweimal innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit vor die Aufgabe, zur Zulässigkeit solcher Symbolik Stellung zu beziehen. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes fällte im Jahre 2003 am 24. September das viel beachtete und gleichsam heftig diskutierte „Kopftuchurteil“1. Hierin ging es um die Frage, ob eine Lehrerin mit Kopftuch in einer staatlichen Schule unterrichten dürfe. Im Jahre 1995 sah sich der Erste Senat mit der Frage nach der Zulässigkeit der Anbringung von Kruzifixen in Unterrichtsräumen einer staatlichen Schule konfrontiert. Hier kam es am 16. Mai 1995 zu dem ebenfalls recht kontrovers debattierten „Kruzifixbeschluss“2 des Gerichtes. Um Orientierung in diesen Themenkomplexen zu bieten, stellt diese Arbeit eingangs unter A kurz die den jeweiligen Senatsbeschlüssen zugrunde liegenden Problematiken und Verfahrensgänge dar.
Sodann werden unter B die Ausführungen der Senate zu den einzelnen Grundrechten systematisch gegenübergestellt um aufzuzeigen, welche Gemeinsamkeiten, Unterschiede aber auch Widersprüche es in den zu behandelnden Beschlüssen gibt und sogleich anhand von Rechtssprechung und Literatur durch den Verfasser bewertet. Schließlich wird das Ergebnis dieser Wertungen unter C zusammenfassend dargestellt.
A Von den Themenkomplexen im Allgemeinen
I. Die einzelnen religiösen Symbole
1. Religiöse Symbole: Grundsatz zur Bestimmung
Bei der Bestimmung, ob ein religiöses Symbol im konkreten Fall vorliegt, muss auf mehrere Kriterien abgestellt werden. Einerseits ist auf das Selbstverständnis des jeweiligen Grundrechtsträgers abzustellen.3 Andererseits ist auch von Belang, wie ein Symbol nach seiner näheren Gestaltung, seiner Verwendung und dem Auftreten seiner Verwender – insbesondere der Religionsgemeinschaft – nach Außen hin wirkt; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont.4
2. Das Kopftuch: Ein mehrdeutiges Symbol
a) Kein ausdrückliches Gebot zum Tragen des Kopftuches
Es ist im Einzelnen unklar, ob für muslimische Frauen ein religiös-verbindliches Gebot zum Tragen eines Kopftuches besteht,5 eine Instanz, die dies verbindlich festlegen könnte, existiert im Islam nicht.6 Gemeinhin werden von den Befürwortern eines solchen Gebotes die Suren 24, 31 und 33, 597 genannt.8
b) Verschiedene Deutungen des Kopftuches
Dass es sich beim Kopftuch auch um ein religiöses Symbol handelt, lässt sich aus der Nennung des Kopftuches im Koran herleiten. Hiervon geht der überwiegende Teil der Rechtssprechung und Literatur9 aus. Ferner wird das Kopftuch auch als Ausdruck einer Tradition oder als bloßes Kleidungsstück verstanden.10
Weiterhin wird das Kopftuch teilweise als Symbol des politischen Islamismus mit den einhergehenden fundamentalistischen und intoleranten – also verfassungsfeindlichen – Grundhaltungen wahr-genommen.11 Die bewusste Verwendung des Kopftuches als solch politisches Symbol darf niemandem a priori unterstellt werden. Für eine solche Deutung – zumindest in gewissen Kreisen – spricht jedoch ein Vorfall in neuester Zeit: Die Bundestagsabgeordnete Ekin Deligöz (BÜNDNIS 90/Die Grünen) forderte in der „Bild- Zeitung“ von muslimischen Frauen, sie sollen im Heute ankommen und das Kopftuch ablegen. Frau Deligöz erhält seitdem Beleidigungen und Morddrohungen – teilweise unter Bezugnahme auf den Mörder Theo van Goghs.12
3. Das Kreuz (Kruzifix) als Symbol
[...]
1 2 BvR 1436/02 = BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111.
2 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1.
3 BVerfGE 24, 236, 247 f.; NJW 2003, 3111, 3112; VG Lüneburg NJW 2001, 767, 770.
4 BVerfGE 24, 236, 247f.; 35, 367, 375 f.; 93, 1, 32; NJW 3111, 3114; BVerwG NVwz 1988, 937, 938; Goerlich, NJW 1999, 2929, 2930.
5 BVerfG NJW 2003, 3111, 3112; Pofalla, NJW 2004, 1218, 1219; Mann, Kopftuch, 9.
6 VG Lüneburg NJW 2001, 767, 771.
7 Wortlaut im Anhang wiedergegeben.
8 Pofalla, NJW 2004, 1218, 1291; Mann, Kopftuch, 9, Summer in FS für Fürst, Suren 24 & 33 und das deutsche Beamtenrecht, 327, 328f..
9 VGH Mannheim NJW 2001, 2899, 2901; EGMR NJW 2001, 2871; Janz/Rademacher, JuS 2001, 440, 443; Pofalla, NJW 2004, 1218, 1219 f.; a.A. VG Lüneburg NJW 2001, 767, 770.
10 BVerfG NJW 2003, 3111, 3114; Mann, Kopftuch, 31; VG Lüneburg NJW 2001, 767, 770.
11 BVerfGE NJW 2003, 3111, 3121; VG Lüneburg NJW 2001, 767, 770.
12 Carstens, FAZ, Nr. 254 vom 01. November 2006, 3.
Arbeit zitieren:
Francisco José Alvarez-Scheuern, 2006, Kopftuch und Schulunterricht, München, GRIN Verlag GmbH
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