Quellen
Quelle 1: Aus dem Gesetz “licet iuris”
(Text und Übersetzung nach Willoweit/Seif: Europäische Verfassungsgeschichte, München 2003, S. 67 ff.)
Ludovicus, dei gratia Romanorum imperator et semper
augustus. Ad eternam rei memoriam. Licet iuris utriusque testimonia manifeste declarent, imperialem dignitatem et potestatem immmediate a solo deo ab initio processisse et deum per imperatores et reges mundi iura humano generi tribuisse, ac quod imperator ex sola electione eorum, ad quos pertinet electio, verus efficitur imperator nec alicuius alterius eget confirmatione seu approbatione, quoniam in temporalibus superiorem non habet in terris, sed eidem omnes subsunt nationes, et ipse dominus Iesus Christus mandavit, que sunt dei deo et que sunt cesaris cesari fore reddenda; quia tamen aliqui […] mendaciter et fallaciter asserentes, quod imperialis dignitas et potestas est a papa et quod electus in imperatorem ex electione non est verus imperator nec rex, nisi prius per papam sive per sedem apostolicam confirmetur, approbetur et corroboretur, et per huiusmodi pravas assertiones et pestifera dogmata hostis antiquus moveat lites, iurgia suscitet, contentiones paret et seditiones procuret: ideo ad tantum malum evitandum de consilio et assensu electorum et aliorum principum imperii declaramus, quod imperialis dignitas et potestas est immediate a solo deo, et quod de iuri et imperii consuetidine antiquitus approbata est quod, postquam aliquis eligitur in imperatorem sive in regem ab electoribus imperii concorditer vel a maiore parte eorundem statim ex sola electione est verus rex et imperator Romanorum censendus et nominandus, et eidem debet a omnibus imperio subditis obediri, et administrandi bona et iura imperii et cetera faciendi, que ad imperatorem verum pertinent, habet pleniariam potestatem, nec pape sive sedis apostolice aut alicuius alterius approbatione, confirmatione et auctoritate indiget vel consensu. Et hac in perpetuum valitura lege decernimus, ut electus in imperatorem concorditer vel a maiori parte electorum ex sola electione censeatur et habeatur ab omnibus pro vero et legitimo imperatore […]
[…] Facta fuit hec lex et publicata in opida nostro de Franchenvurt, VI. die augusti, anno domini MCCCXXXVIII, regni nostri anno XXIII, imperii vero XI.
2
Ludwig, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser und allzeit Mehrer des Reiches, zu ewigem Gedächtnis an diesen Vorgang.
Mögen auch die Zeugnisse beiderlei Rechts offenkundig besagen, daß die kaiserliche Würde und Amtsgewalt am Anfang unmittelbar von Gott allein hervorgegangen ist und Gott durch die Kaiser und Könige der Welt Recht und Gesetz dem Menschengeschlecht zugeteilt hat, ferner daß der Kaiser schon allein aufgrund der Wahl derer, denen die Wahl zukommt, zum wahren Kaiser gemacht wird und nicht der Bestätigung und Anerkennung irgendeines anderen bedarf, denn er hat in weltlichen Dingen auf Erden keinen Höheren über sich, vielmehr unterstehen ihm alle Völker, und der Herr Jesus Christus hat selbst befohlen, es solle Gott, was Gottes ist, und dem Kaiser, was des Kaisers ist, gegeben werden-; weil aber einige […] voller Lug und Trug behaupten, die kaiserliche Würde und Amtsgewalt stamme vom Papst und der zum Kaiser erwählte sei nicht aufgrund der Wahl wahrer Kaiser und König- es sei denn er werde zuvor durch den Papst oder den Apostolischen Stuhl bestätigt, anerkannt und gefestigt, und durch derart schlimme Behauptungen und verderbliche Lehrsätze möchte der altböse Feind Streit anstiften, Zank erregen, Händel hervorrufen und Aufruhr entflammen; um daher also solch großes Unheil zu vermeiden , erklären wir mit Rat und Zustimmung der Kurfürsten und anderen Fürsten des Reiches. Die kaiserliche Würde und Amtsgewalt stammt unmittelbar von Gott allein; und nach dem Recht und dem sei alters anerkannten Herkommen des Reiches gilt folgendes: Sobald jemand von den Kurfürsten des Reiches einmütig oder von der Mehrheit von ihnen zum Kaiser oder König gewählt wird, ist er sofort allein aufgrund der Wahl wahrer König und Römischer Kaiser, als solcher anzusehen und zu benennen, ihm muß von allen Untertanen des Reiches Gehorsam geleistet werde, er hat die volle Amtsgewalt, die Güter und die Rechte des Reiches zu verwalten und alles sonst zu tun, was seinem wahren Kaiser zusteht, und weder von seiten des Papstes oder des Apostolischen Stuhles noch irgendwessen sonst bedarf es der Anerkennung, Bestätigung, Ermächtigung oder Zustimmung. Und durch dieses Gesetz, das für immer und ewig gelten soll, entscheiden Wir: Der einmütig oder mehrheitlich von den Kurfürsten gewählte soll allein aufgrund der Wahl von allen als wahrer und rechtmäßíger Kaiser angesehen und behandelt werden.
Abgefaßt und veröffentlicht wurde dieses Gesetz in Unserer Stadt Frankfurt, am 6. August, im Jahre des Herrn 1338; dem 23. Jahre Unseres Königtums, aber im 11. Unseres Kaisertums.
3
Quelle 2: Aus dem Sitzungprotokoll der preußischen
Nationalversammlung vom 12. Oktober 1848.
[…]
Präsident: Dem Beschluß der hohen Versammlung gemäß ist heutige Sitzung, nachdem die Berathung des Bürgerwehr= und des Jagdgesetzes beendet ist, ausschließlich dem ersten Titel der Verfassungs=Urkunde gewidmet. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Lüdicke, den über den ersten Teil der Verfassungsurkunde von der Central=Abtheilung erstatteten Bericht verlesen zu wollen.
Berichterstatter Lüdicke: „Bericht der Central=Abtheilung über den ersten Titel des Entwurfes der Verfassungsurkunde. […] Demzufolge ist zunächst der erste Titel des gedachten Entwurfes Gegenstand der Erörterung geworden. Derselbe lautet: Entwurf der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir mit den nach dem Wahlgesetz vom 8. April 1848 gewählten und demnächst von Uns zusammenberufenen Vertretern Unseres getreuen Volkes die nachfolgende Verfassung vereinbart haben, welche Wir demnach hierdurch verkünden:“
Ich behalte mir vor, den Titel I. und die einzelnen Artikel später zu verlesen, da es sich zunächst nur um den Eingang handelt. Der im Eingange des Entwurfes gebrauchte königliche Titel hat zu mehreren Erörterungen Veranlassung gegeben. Es ist zunächst- jedoch nur von der Minorität- in mehreren Abtheilungen der Antrag gestellt worden, die Worte „von Gottes Gnaden“ zu streichen, weil dieselben an den Absolutismus und an diejenige Zeit erinnern, in welcher der Grundsatz galt, daß man der von Gott eingesetzen Obrigkeit in allen Stücken unbedingt Folge leisten müsse, in welcher man annahm, daß Land und Volk als Erbschaft vom Vater auf den Sohn überginge, und weil überhaupt etwas Positives dadurch nicht ausgedrückt werden könne., jedenfalls also die Formel bedeutungslos, somit überflüssig erscheine. Die Majorität in allen Abtheilungen und auch in der Central=Abtheilung- 5 von 7 Stimmen- hat sich dagegen für die Beibehaltung jener Worte entschieden, weil darin nur ein durch Jahrhunderte geheiligter Gebrauch ohne jede praktische Bedeutung zu erblicken sei, und die Besorgnis der Erinnerung an Absolutismus um so weniger begründet erscheine. als gerade die Verfassungs=Urkunde, an deren Spitze diese Worte stehen, die Rechte des Volkes auf das bestimmteste anerkenne und ausspreche. […]
[Die Versammlung beschließt, eine Debatte über den Wortlaut des Eingangstextes zu führen.]
Präsident: Es hat der Abgeordnete Schneider das Wort gegen die von der Central=Abtheilung vorgeschlagene Einleitung zur Verfassungs=Urkunde
Abgeordneter Schneider: Meine Herren! […] Mein Amendement zerfällt in zwei Theile. Der erste Theil will die Worte „von Gottes Gnaden“ gestrichen, der zweite Theil die Worte „König von Preußen“ in „König der Preußen“ geändert wissen. Ich komme zunächst zur Begründung des ersten Theiles. Meine Herren! Der Begriff der Worte „von Gottes Gnaden“ gehört dem gestürzten absolutistisch=patriarchalischen Regierungssysteme an, einer Zeit, wo man die absolute Monarchie als von Gott eingesetzt sich dachte, oder sich denken sollte, wo es ein Verbrechen war, eine auf Vertrag zwischen Fürst und Volk beruhende Verfassung zu begehren. Meine Herren! das war die Zeit, wo die Regierung nur „weise“ und ihre Handlungen „unfehlbar“ waren, wo es nicht erlaubt war, ein Urtheil über die Regierung zu fällen, weil man der Weisheit der Regierung gegenüber gestellt hatte den beschränkten Unterthanen=Verstand. Es war die Zeit, wo der Fürst seine Krone und seine Macht von der Gnade Gottes u n m i t t e l b a r empfangen hatte, und wo deshalb wiederum von seiner Gnade allein das Wohl des Volkes abhing. Es war die Zeit, wo der Fürst, wo der Fürst von Gottes Gnaden die Sonne des Volkes war. […]
4
Es war die Zeit, wo der Fürst als Allerhöchster noch eine Stufe über dem Höchsten stand, wo er allein der Herr und die übrigen Staatsbürger seine Unterthanen, seine Sklaven waren!
(Bravo)
Meine Herren! Diese Zeit der politischen Finsterniß ist vorüber. Es war ein preußischer König, welcher den ersten Lichtstrahl in die Finsterniß warf. […] Aber wenige Jahre nach seinem Tode zerbrach ein intelligentes, lebendiges Nachbarvolk seine Ketten. Meine Herren! Die Revolutionen haben bewiesen, daß auch das Volk „von Gottes Gnaden“ ist!
(Bravo!)
Meine Herren! Vindizieren Sie diese Gnade Gottes dem Volke auch äußerlich dadurch wieder, daß Sie das ausschließliche Recht darauf den Fürsten nehmen.
[…]
[Der Abgeordnete Walter erwidert die Rede des Abgeordn. Schneider]
Abgeordn. Walter: Meine Herren! […] Ich wende mich dann zu dem ersten Theile, wo das Amendement herausfordert, über etwas zu sprechen, was zunächst bloße Formel ist […] Es handelt sich darum, ob diese Formel abgeschafft werden soll, die seit mehr als tausend Jahren in Gebrauch gewesen ist. Diese Abschaffung wäre nur dann motivirt, wenn Sie, wie der Antragsteller allerdings sagt, entweder gefährlich oder unwahr oder bedeutungslos und darum unnütz wäre. Gehen wir auf die ursprüngliche Bedeutung des Ausdrucks zurück. Wir haben darüber eine ganz authentische Erklärung eines vorberathenden Reichstags, welcher in einer großen, unseren heutigen Zuständen nicht unähnlichen politischen Bewegung unter Ludwig dem Frommen 829 zu Paris gehalten worden ist. […] Erlauben Sie, daß ich es zuerst lateinisch und nachher die Übersetzung sage.“ “ Rex a recte agendo vocatur. Si enim pie et juste et misericorditer regit, merito rex appelatur; si his caruerit, nin rex sed tyrannus est“ Und in Kapitel V. heißt es : “ Nemo Regum…“
(Ruf : Deutsch ! Deutsch !)
Präsident: Der Herr Redner hat sich vorbehalten, die Übersetzung der lateinischen Citate nachfolgen zu lassen; ich bitte also, ihn nicht zu unterbrechen.
Abgeordn. Walter: Im fünten Kapitel heißt es:
“ Nemo Regum a progenitoribus sibi enim regnum administrari, sed a Deo veraciter et humiliter credere debet darti.“ Die Übersetzung lautet:
„ Rex, König, heißt es daher, daß er recht handelt. Denn, wenn der König fromm, barmherzig und gerecht ist, so heißt er wahrhaft rex, König; wenn er dies nicht ist, so ist er nicht ein König, sondern ein Tyrann“ und:
“ Kein König soll aber der Meinung sein, als ob er sein Reich blos von seinen Vorfahren überliefert erhalte, sondern er soll eingedenk sein, daß er durch göttliche Fügung dazu berufen sei, und dessen eingedenk bleiben, in Wahrheit und Demuth.“
Das ist die ursprüngliche Bedeutung dieses Satzes, und daraus ergiebt sich zweierlei: erstlich ist es unwahr, wenn man behauptet, das „von Gottes Gnaden“ hänge mit der Ansicht zusammen, als ob die Könige das Reich so erbten, wie man Privat=Eigenthum erbt. Vielmehr ist jener Satz gerade als
5
eine Protestation gegen die Patrimonial=Ansicht ausgesprochen worden. […] Zweitens liegt darin, daß es unwahr ist, wenn man die Formel mit dem Absolutismus zusammenbringt. Sie erinnert vielmehr heden König daran, daß er verantwortlich, daß sein Amt nicht Recht, sondern den Fürsten auferlegte Pflicht sei. […]
Abgeordn. Sommer: Meine Herren! […] Was die Sache selbst betrifft, so ist hier zuerst die Rede von einem Amendement, welches den Titel : „von Gottes Gnaden“ weggelassen wissen will.
(Lauter! Lauter!)
Dieser Titel ist bisher vom Könige geführt worden; wir sind unter diesem Titel herberufen und die bisher von uns entworfenen Gesetze sind unter diesem Titel verkündet worden. Es ist dagegen bemerkt worden, dieser Titel erinnere an den Absolutismus. Das ist irrig. Der deutsche Kaiser war der beschränkteste in ganz Europa und die so sehr beschränkten Könige von Polen wurden gewählt, und dennoch führten sie Alle den Titel „von Gottes Gnaden“. Im Mittelalter führte jeder Abt den Titel: „ex misericordia, ex miseratione Dei“ d.h. „aus Erbarmung Gottes“. Das sind alles Formeln, die ihre Bedeutung haben und gehabt haben. Voltaire, der große Spötter, hat gesagt: Die Könige kämen von Gott, wie der Krieg und die Pestilenz; allein das hat Jeder damals schon für einen skurrilen Witz erkannt. Wir stehen in dieser Versammlung in einem großen Werk; hier heißt es: Ernst. […] Ich bin also jedenfalls für die Belassung des Titels.
[Es kommt zur Abstimmung, ob die Worte „von Gottes Gnaden“ als Zusatz zum königlichen Titel im Verfassungsentwurf zu streichen sind.]
Präsident: Das Resultat der Abstimmung ist folgendes: Die Frage ist von 217 Abgeordneten bejaht, von 137 verneint, 51 Abgeordnete haben gefehlt. Es sind also nach dieser Abstimmung die Worte „von Gottes Gnaden“ gestrichen.
[…]
(Aus: Verhandlungen der constituirenden Versammlung für Preußen 1848, Bd. VI- 70. bis 81. Sitzung, Berlin 1848, S. 3918 ff.)
6
Gliederung
Quellen 2
Quelle 1: Aus dem Gesetz “licet iuris 2
Quelle 2: Aus dem Sitzungprotokoll der preußischen Nationalversammlung vom 12. Oktober
1848. 4
Gliederung. 7
Literaturverzeichnis 8
A. Exegese zu Quelle 1 10
I. Einleitung. 10
1. Autor und Entstehungszeit/Entstehungsort. 10
2. Gattung und Inhalt der Quelle. 10
3. Historische Umstände 10
4. Inhaltliche Analyse 12
II Rechtshistorisch relevante Aspekte. 13
1. Das Kanonische und das Römische Recht. 13
2. Das Verhältnis des Kaisers zum Papsttum. 13
3. Das Verhältnis des Kaisers zu den Kurfürsten. 14
4. Unterscheidung der kaiserlichen Herrschaft im Heiligen Römischen Reich von der
Herrschaft der Kurfürsten in deren Territorien im Jahre 1338 und später. 14
5. Begründung der kaiserlichen Macht durch die Wahl der Kurfürsten und des
Gottesgnadentums. 15
III Fortwirkung der Quelle. 16
B. Exegese zu Quelle 2 16
I. Einleitung. 16
1. Mitwirkende der Quelle und Entstehungsort/Entstehungszeit. 16
2. Gattung und Inhalt der Quelle. 16
3. Historische Umstände 17
II Analyse/Rechtshistorisch relevante Aspekte. 18
1. „Von Gottes Gnaden“ 18
2. Legitimation und Ausübung von Herrschaft in verschiedenen Epochen. 19
3. Entwicklung der absolutistischen Herrschaft. 22
4. Der Gesellschaftsvertrag 22
5. Frühere Verfassungen Deutschlands und deren Legitimation des Herrschers 24
6. Kurze Erläuterung zu: “ Vindizieren Sie diese Gnade Gottes dem Volke. wieder “ 26
III. Fortwirkung der Quelle. 26
7
Literaturverzeichnis
Benker, G. : Ludwig der Bayer, München 1980
Böhr, Susanne : Die Verfassungsarbeit der preußischen Nationalversammlung, Frankfurt am Main 1992
Coing, Helmut : Epochen der Rechtsgeschichte in Deutschland, München 1976
Diesselhorst, Malte : Naturzustand und Sozialvertrag bei Hobbes und Kant zugleich ein Beitrag zu den Ursprüngen des modernen Systemdenkens, Göttingen 1988
Ebel, Friedrich / Thielmann Georg : Rechtsgeschichte. Von der Römischen Antike bis zur Neuzeit, 3. Auflage, Heidelberg 2003
Erler, Adalbert / Kaufmann Ekkehard : Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band II und IV, Berlin 1978
Fleckenstein, Josef : Grundlagen und Beginn der deutschen Geschichte, Band I, Göttingen 1974
Haas, Wolfdieter : Welt im Wandel. Das Hochmittelalter, Stuttgart 2002
Hansen, J. A. J. : Briefe aus der preußischen Nationalversammlung 1848/49, Saarbrücken 193
Huber, Ernst Rudolf : Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band III, Stuttgart 1988
Kassimatis, Georg : Verfassungsgeschichte und Staatsrechtslehre. Griechisch-deutsche Wechselwirkungen, Frankfurt am Main 2001
Lehmann, Hartmut : Das Zeitalter des Absolutismus, Stuttgart 1980
Mehling, Franz N. : Knaurs Lexikon von A bis Z, München 1995, 1996, 1998
Schulze, Hans K. : Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Band III : Kaiser und Reich, Stuttgart Berlin Köln 1998
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Marina Bock, 2006, Quellenexegese des "Licet Iuris" und des Sitzungsprotokolls der preußischen Nationalversammlung vom 12.10.1848, München, GRIN Verlag GmbH
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