Inhaltsverzeichnis
Einleitung - Plan der Arbeit 3
Kapitel 1 - Woran erkenne ich einen Staat? 6
1.1. Kriterien für einen Staat 6
Kapitel 2 - Wie sieht die EU heute aus? 17
2.1. Die Vertragsarchitektur und die Rechtsformen der EU 17
2.2. Die Vertragsinhalte 19
2.2.1. Ausgewählte Politikbereiche der EU 19
2.2.2. Die Unionsbürgerschaft 29
2.3. Die Organe der EU 30
2.4. Der Haushalt und die Finanzierung der EU 39
Kapitel 3 - Ist die EU ein Staat? - Erörterung und
vorläufiges Ergebnis 41
3.1. Erfüllt die EU die Kriterien für Staatlichkeit? 41
3.2. Wie ist die Überprüfung der Kriterien zu bewerten? 52
3.3. Was folgt aus der Bewertung - Ist die EU ein Staat? - vorläufiges
Ergebnis 61
Kapitel 4 - Wie erlangen die neu verteilten Souveränitätskriterien
Geltung? 62
4.1. Die Erklärung der Literatur - Mit einem regulationstheoretischen
Schwerpunkt 63
Schlussteil - Ist die EU ein Staat? - Eine Antwort 71
Literaturverzeichnis 76
Abkürzungsverzeichnis 79
Anhang 81
Seite 2
Einleitung - Plan der Arbeit
Die vereinbarte Osterweiterung für das Jahr 2004 und die Verfassungsdiskussion haben die Europäische Union (EU) wieder ganz besonders ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. Sie ist Thema des Tages 1 , und nach den afrikanischen Staaten wollen nun auch die Asean-Staaten einen Vertrag nach dem Vorbild der EU unterzeichnen 2 . Aber was ist die EU überhaupt? Kann bei steigenden Arbeitslosenzahlen und geringem Wirtschaftswachstum vielleicht sie die Impulse bringen, die der Nationalstaat nicht bringt? Ist sie vielleicht selbst schon ein Staat? Diese Frage wird die vorliegende Arbeit diskutieren:
„Ist die Europäische Union ein Staat?“
Als These wird folgende Vermutung vorangestellt: Mit dem Staat identifizierte Funktionen werden durch den Integrationsprozess in Europa neu verteilt. Dabei gehen vor allem Funktionen von der nationalstaatlichen Ebene auf die supranationale Ebene der EU über. Die EU mitsamt aller unter ihr liegenden staatlichen Ebenen bildet auf diese Art und Weise einen neuen Staatstyp, der als Mehrebenensystem bezeichnet werden kann. Für eine Überprüfung dieser These dient die Beantwortung der zentralen Fragestellung. Dies erfordert aber zunächst die Klärung zweier grundlegender Begriffe: Was ist überhaupt ein Staat, und wie sieht die EU im Moment aus?
Im ersten Kapitel werden daher die wichtigsten Kriterien, an denen Staatlichkeit in der politikwissenschaftlichen Literatur festgemacht wird, vorgestellt. Was einen Staat ausmacht, ist kaum umstritten. Da hier gefragt wird, ob die EU Kriterien für Staatlichkeit erfüllt, steht die Frage nach dem Was in den ersten drei Kapiteln im Mittelpunkt. Auf die umstrittenere Frage, welche Funktionen des Staates die Anerkennung anderer Funktionen sicherstellen, man kann auch sagen: welche Funktionen die Geltung der anderen durchsetzen, wird nur in ganz knapper und informativer Form hingewiesen. Dabei wird neben den main-stream Erklärungen vor allem ein kurzer Blick auf marxistische Erklärungen geworfen. Das Ergebnis der Erörterung in Kapitel 3 wird zeigen, dass die Fo-
1 s.
2 s. Kleine-Brockhoff, Moritz: „Asean-Staaten wollen der EU folgen“, S. 6, in: Frankfurter Rundschau, Ausgabe vom 08.10.2003
Seite 3
kussierung auf das Was nützlich war, um eine saubere empirische Beschreibung dessen, was ist, geben zu können. Es wird aber auch ein Problem auftauchen, über das Im Absatz mit den Hinweisen zu Kapitel 3 etwas gesagt wird.
Als einleitende Orientierungshilfe sei vorangestellt: „Der Staat“ ist, ganz knapp gefasst, sowohl ein Herrschaftsverhältnis von Menschen über Menschen als auch ein Set politischer Institutionen mit der Kompetenz allgemeinverbindliche Entscheidungen zu treffen 3 . Innerhalb des dreidimensionalen Politikbegriffes ist er damit vor allem die Organisationsform des Politischen 4 . Am Ende dieses Kapitels stehen klare Kriterien, an denen Staatlichkeit ermittelt werden kann.
Im zweiten Kapitel wird die aktuelle Erscheinungsform der EU vorgestellt. Hierzu sind zwei Anmerkungen zu machen:
1. Es wird auf den seit dem 01. Februar 2003 geltenden Vertrag von Nizza Bezug genommen. Zwar wollen die Staats- und Regierungschefs eine das bisherige Vertragswerk und seine Struktur erneuernde Verfassung verabschieden, doch wird sich diese Arbeit mit der vorhandenen Form der EU beschäftigen.
2. Bei der Verwendung der Bezeichnungen wird hier größte Bemühung um Genauigkeit an den Tag gelegt. Die Präsentation geschieht dabei ausführlicher, als dies der Leser erwarten mag. Es erscheint aber nötig: Es könnten hier im Prinzip allen verwendeten Literaturquellen Ungenauigkeiten und auch Fehler nachgewiesen werden. Dies schließt sogar einige Internetselbstdarstellungen der EU ein. Hier wird der Anspruch erhoben, dies möglichst zu vermeiden. Daher wird der Grundsatz der Genauigkeit dem Grundsatz der knappen Darstellung in diesem Kapitel vorgezogen, um ein möglichst korrektes Bild des Untersuchungsgegenstandes zu haben 5 .
Am Ende dieses Kapitels steht die Präsentation der EU in ihrer heute aktuellen Form.
Im dritten Kapitel wird dann an Hand der in Kapitel 1 erarbeiteten Kriterien auf der Basis der Präsentation in Kapitel 2 die EU nach Staatlichkeitskriterien überprüft. Dann wird das Ergebnis der Untersuchung bewertet. Dabei wird auf ein Problem gestoßen: Es kann ein sauber herausgearbeitetes Ergebnis vorgewiesen werden, welche Kriterien die EU begründet erfüllt, und welche nicht. Da das Ergebnis der Untersuchung aber kaum
3 s. den Eintrag „Staat“, S. 275, in: Klein, Martina und Schubert, Klaus: Das Politiklexikon. Dietz, Bonn (2001)
4 s. Schultze, Rainer-Olaf: „Staat“, S. 476/477, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): Kleines Lexikon der Politik. Lizenzausgabe für die Bun- für politische Bildung. München (2001)
5 Verbleibende Unzulänglichkeiten stehen natürlich trotzdem in meiner Verantwortung!
Seite 4
sein kann, dass zwei halbe Staaten (EU und Nationalstaat) existieren, steht diese Arbeit vor der Wahl: Formuliert man die Erklärung dessen, was hier beobachtet wurde, als Forschungsaufgabe, oder wagt man eine eigene Erklärung? Hier wird die Entscheidung getroffen, einen Blick in die reichlich vorhandene Literatur zu dieser Frage zu unternehmen. Die in Kapitel 1 erwähnten marxistischen Funktionserklärungen betonen dabei die Bedeutung gerade der Funktionen ganz besonders, die nun zwischen nationaler und EU-Ebene als neu verteilt beobachtet werden. Daher wird als Ausgangspunkt für den Blick in die Literatur eine regulationstheoretische Perspektive genommen. Am Ende dieses Kapitels steht die vorläufige Antwort auf die zentrale Fragestellung dieser Arbeit.
Im vierten Kapitel wird es darum gehen, die in Kapitel 3 gefundenen Ergebnisse unter Bezugnahme auf in der Literatur bestehenden Ansätzen zu erklären. Dabei wird, wie erwähnt, als Ausgangspunkt eine regulationstheoretische Perspektive gewählt, deren Plausibilität unter Bezugnahme auf andere Aufsätze an einigen Punkten überprüft wird. Am Ende dieses Kapitels soll eine Darstellung der Debatte aus der Literatur gegeben worden sein, die im Schlussteil erlaubt, die in Kapitel 3 beobachteten Veränderungen besser erklären zu können.
Im Schlussteil wird das Ergebnis aus Kapitel 3 aufgegriffen und unter Berücksichtigung der in Kapitel 4 vorgestellten Argumente aus der Literatur erneut bewertet. Dies wird dazu beitragen, das Beobachtete auch auf einer soliden Basis bewerten zu können. Am Ende der Arbeit steht die abschließende Antwort auf die Frage, ob die EU ein Staat ist, sie wird mit einer kurzen Einschätzung kommentiert.
In dieser Arbeit werden der weibliche und der maskuline Genus nicht konsequent gemeinsam verwendet. Sofern die Stellen nicht explizit gekennzeichnet sind, ist der weibliche Genus jeweils mitgedacht und zu Gunsten der Lesbarkeit nicht ausgeschrieben.
Seite 5
Kapitel 1 - Woran erkenne ich einen Staat?
In diesem Kapitel werden Kriterien definiert, die den modernen „Staat“ kennzeichnen. Dafür wird vor allem die reichhaltig vorhandene Literatur zu diesem Thema genutzt. Ziel ist es, am Ende dieses Kapitels eine Kriteriensammlung vorliegen zu haben, anhand derer im dritten Kapitel untersucht werden kann, ob die aktuelle Erscheinungsform der EU ein Staat ist oder zumindest einige Staatsfunktionen ausübt. Die Reihenfolge der Kriterien ist rein zufällig, allerdings bilden die Kriterien Nr. 1-3 die Mindestvoraussetzungen um im Völkerrecht als „Staat“ zu gelten 6 . Da die verschiedenen Dimensionen des Staates auch bestimmte beabsichtigte und teilweise mit der Zeit hinzutretende, wegfallende oder wechselnde Funktionen übernehmen 7 , werden alle Kriterien für Staatlichkeit nicht nur aufgezählt, sondern auch kurz unter Bezugnahme auf ihre aktuelle Funktion erläutert. Es werden im Wesentlichen die als allgemein anerkannt geltenden Minimalkriterien vorgestellt 8 .
1.1. Kriterien für einen Staat
Nr. 1: „Staatsgebiet“
Funktion: Es grenzt geographisch (umfasst auch angrenzende Gewässer und den Luftraum) den Geltungsbereich einer ausschließlichen Rechtsordnung 9 ab (s. Nr. 8). Das Gebiet des modernen Staates ist im historischen Vergleich mit seinen Vorläufern besonders klar und deutlich durch Grenzen gekennzeichnet 10 , und es ist ein hoheitliches Recht, diese Grenzen zu überwachen 11 .
Nr. 2: „Staatsvolk“
Funktion: Das Staatsvolk ist ein Personenverband, der sich aus den Staatsbürgern bil-
6 s.
7 vgl. die Debatte in der Staatstheorie über die Frage der Unmöglichkeit einer „überzeitlichen“ Definition von Staatlichkeit in der Dar- bei Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 50-54 & S. 65. Nomos, Baden-Baden (2000)
8 So verfährt auch Pierson: „While we shall not find any uniform agreement upon a precise definition of the state, I shall suggest
that there is at least a ‚cluster’ of charateristic ideas, institutions and practices around which many commentators isolate their work- definitions of „The modern state“.” Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 2. Routledge, London (1996)
9 s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 50. Nomos, Baden-Baden (2000)
10 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 12/13. Routledge, London (1996)
11 s. Thiel, Elke: „Die Europäische Union“, hier S. 97. Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, München (1999)
Seite 6
det 12 . Als Staatsbürger ist man also vor allem Mitglied in einem Staat. Ohne ein Staatsvolk, also eine Gruppe von Menschen, für die und von deren Repräsentanten Regelungsleistungen ausgeübt werden, wäre Staatlichkeit nicht existent 13 .
Nr. 3: „Souveränität“
Funktion: Souveränität gilt für Staaten nach innen und außen: Nach innen bedeutet Souveränität, dass den Entscheidungen des Staates (genau: des Trägers der Souveränität) auf seinem Hoheitsgebiet Folge zu leisten ist. Im modernen Verfassungsstaat ist das Volk Träger der Souveränität: Es überträgt die Souveränitätsausübung aber auf staatliche Repräsentanten 14 , wodurch dann den Entscheidungen des Staates Folge zu leisten ist, da sie den Willen des Souveräns stellvertretend ausdrücken. Die Souveränitätsausübung kann im Bundesstaat von mehreren Ebenen geteilt werden 15 . Dieser Aspekt der Souveränitätsausübung ist für die Bewertung der Staatlichkeit der EU besonders interessant und wird bis zum Ende dieser Arbeit Teil der Argumentationskette bleiben. Die Souveränität ist im modernen Staat zudem in Exekutive, Legislative und Judikative aufgefächert 16 . Souveränität nach innen ist also der Zustand der unangefochtenen Letztentscheidungsgewalt 17 . Sie beinhaltet logischerweise das, was Kompetenz-Kompetenz oder prinzipielle Allzuständigkeit 18 genannt wird - ein politisches System, also der Staat, muss bindende Entscheidungen für das Gesellschaftssystem herstellen 19 . Die Unterwerfung unter die Mittel der Souveränitätsausübung des Staates gilt für den Einzelnen i.d.R. nur so lange, als er durch diesen geschützt wird 20 . Präzisiert werden diese Einschränkungen durch Bürgerrechte (s. Nr. 7).
Nach außen wird die Souveränität durch ein zwischen allen Staaten wechselseitig gegebenes Zugeständnis konstruiert: Jeder Staat kann in seinem eigenen Territorium die ausschließliche höchste Autorität einfordern und damit von anderen Staaten und Gewalten unabhängig, also selbständig und souverän, entscheiden. Dieses Prinzip wird auf den Westfälischen Frieden von 1648 zurückgeführt 21 .
12 s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
13 s. Somek, Alexander: „Ist die Europäische Union ein Staat? Soll sie ein Staat werden?“, hier S. 6, Vienna Working Papers Nr. 21,
einzusehen unter: http://www.univie.ac.at/juridicum/forschung/wp21/pdf, Stand vom 08.10.2003
14 s. Dreier, Horst: „Souveränität“, S. 1203-1209, hier S. 1205, in: „Staatslexikon“ (Band 4), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
15 s. den Eintrag „Staat“, S. 366/367, in: Schülerduden „Politik und Gesellschaft“, 3. Aufl. Dudenverlag, Mannheim (1992)
16 s. den Eintrag „Staat” in: Encarta 98. Microsoft (1997)
17 s. Dreier, Horst: „Souveränität“, S. 1203-1209, hier S. 1203/1204, in: „Staatslexikon“ (Band 4), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg
(1989)
18 s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
19 s. Luhmann, Niklas: „Staat und Politik”, S. 53-56, hier S. 54, in: Münkler, Herfried (Hrsg.): „Politisches Denken im 20. Jahrhun- Piper Verlag, München (1999)
20 s. Kielmansegg, Peter Graf: „Die Bändigung der Gewalt“, S. 21, in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 200, „Der Rechts- Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2000)
21 s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 56. Nomos, Baden-Baden (2000)
Seite 7
Nr. 4: „Staatsgewalt“
Funktion: Staatsgewalt ist der Sammelbegriff für die Mittel und materiellen Inhalte der Souveränitätsausübung. Daraus folgt logisch, dass die meisten der unter 1.1. vorgestellten Kriterien typische Ausprägungen der Staatsgewalt sind. Staatsgewalt kann nur auf der Basis der Souveränität ausgeübt werden 22 .
Nr. 5: „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“
Funktion: Es dient der Vermeidung der physischen Gewaltauseinandersetzungen im Hoheitsgebiet eines Staates, gleich ob diese nun aus einem Naturzustand resultieren (Hobbes) oder ob sie Ergebnis einer unauflöslichen Klassenspaltung der Gesellschaft sind (Marxisten) 23 . Mit der Monopolisierung der Gewalt wird die Geltung des Rechts vor dem Recht des Stärkeren für alle Bürger gewährleistet 24 . Das bedeutet, dass der Staat vor allem über das Monopol verfügt zu entscheiden, wer welche Gewalt warum anwenden darf, und dass in der Praxis dieses Monopol häufig genutzt wird, um Macht und Entscheidungen auf subtilere Art denn mit roher Gewalt umzusetzen 25 . Der Prozess der Herausbildung des modernen Staates und die Monopolisierung der Gewalt gingen einher mit einem Verschwinden der unmittelbaren Gewalt aus der Ökonomie - weg von Fron- und Sklavenarbeit, hin zu bezahlter Arbeit, also Kapitalismus 26 . Dafür haben Marxisten eine Erklärung: Der formal rechtliche Prozess des Tausches Lohn gegen Arbeit läuft nicht von selbst friedlich ab. Frieden ist aber eine der drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus 27 , und er wird mittels Monopolisierung der Gewalt bei einer Instanz gesichert 28 . Würde diese Gewaltfunktion nun von einer am Produktionsprozess beteiligten Instanz übernommen, würde diese daraus Vorteile ziehen. Die freie und unverzerrte Warenproduktion kann aber nur funktionieren, wenn alle Produktionsmittelbesitzer in einem formal rechtlich gleichen Wettbewerb stehen. Daher muss die Gewaltfunktion außerökonomisch, von einer nicht Mehrwert heckenden Instanz monopolisiert werden 29 . Dieser Bereich wird von den Marxisten Politikform genannt, ihre wichtigste konkret-historische Erscheinungsform ist der Staat. Das Gewaltmonopol sichert für Marxisten auch die beiden anderen allgemeinen Grundfunktionen
22 s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 135, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
23 s. Schulze, Hagen: „Die Erfindung des Staates“, S. 56-65, hier S. 62/63, in: Spiegel spezial: „Experiment Europa“. Spiegel Verlag,
Hamburg (2002)
24 s. Kielmansegg, Peter Graf: „Die Bändigung der Gewalt“, S. 21, in: Informationen zur politischen Bildung Nr. 200, „Der Rechts- Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2000)
25 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 10/11. Routledge, London (1996)
26 s. ebd., hier S. 11/12.
27 Die drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus sind Geld, Recht und Frieden.
28 s. Esser, Josef: „Einführung in die materialistische Staatsanalyse“, hier S. 155. Campus Verlag, Frankfurt (1975)
29 s. ebd., hier S. 157.
Seite 8
Recht und Geld (s. Nr. 8 & 9). Das Gewaltmonopol wird in dieser Arbeit bis zum Ende Teil der Argumentationskette bleiben.
Nr. 6: „Legitimation“
Funktion: Die zentrale Idee ist, dass die staatlichen Entscheidungen eher akzeptiert und befolgt werden, wenn sie legitimiert sind
30
. Warum also gehorche ich dem Staat? Pierson gibt die zentrale Antwort der politischen Philosophen wie folgt wieder (Er räumt ein, dass dies nicht Jahrhunderten politischer Philosophie gerecht wird - doch wie in seinem Buch geht es auch in dieser Arbeit nicht um eine Analyse der politischen Philosophie): Wir folgen den staatlichen Anweisungen, weil wir davon ausgehen, dass es letztlich unser eigener Wille ist
31
. Daher versuchen sich alle modernen Staaten als Ausdruck des Volkswillens darzustellen, indem sie diesen mindestens formal über demokratische Elemente in das Staatshandeln einbinden und daraus ihre Legitimation ziehen
32
. Im modernen Staat ist also das Recht zum Regieren durch das Volk demokratisch auf Zeit vergeben und zieht daraus seine Legitimität. In seiner konkreten Ausgestaltung ist das Regierungshandeln folglich zumindest scheinbar zu verändern
33
. So wird also das staatliche Handeln an sich legitimiert. Weitere Legitimationsgrundlagen, etwa ein Handeln der Exekutive (Regierung) unmittelbar auf der Basis der Verfassung und ohne weitere Ermächtigung durch die Legislative, kennen Staaten im Normalzustand nicht
34
. Dieser Punkt wird bei der Bewertung der EU-Entscheidungsprozesse in Kapitel 3 von Interesse sein. Außer der Legitimation aus dem Entstehungsprozess einer Entscheidung soll auch ihr materieller Inhalt einen Teil zur Legitimation des Staates beitragen, indem er für die Bürger wichtige Leistungen erbringt, sie z.B. durch die Monopolisierung der physischen Gewaltsamkeit vor der Gewaltausübung durch Dritte schützt
35
. Für Luhmann führt das demokratische Legitimationsverfahren zwar zu einer Orientierung des Staates an den Interessen der Bürger, durch die demokratische Konkurrenz um die Macht versucht jedoch jeder Konkurrent eine bestmögliche Bedürfnisbefriedigung zu versprechen, woraus wiederum eine Erhöhung der Ansprüche an den Staat resultiert. Es kann für den Staat zu Schwierigkeiten kommen, Mittel für die Befriedigung der Be-
30 s.
31 s. ebd., hier S. 23/24.
32 s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 244/245, in: „Grundwissen Politik“. Bun- für pol. Bildung, Bonn (1997)
33 s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 51. Nomos, Baden-Baden (2000)
34 s. z.B. für die Bundesrepublik Deutschland: Avenarius, Hermann: „Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“, hier S.
8. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2001)
35 s. Staff, Ilse: „Georg Jellinek“, S. 291-306, hier S. 295/296, in: Staff, Ilse: „Lehren vom Staat”. Nomos, Baden-Baden (1981)
Seite 9
dürfnisse zu erlangen 36 . An Hand der Form der Legitimierung bzw. dem Grad der demokratischen Einbindung kann man verschiedene Staatstypen unterscheiden 37 , üblicherweise gilt dabei die an das Staatbürgerrecht (s. Nr. 7) gebundene Stimme jedes Wählers gleich viel.
Nr. 7: „Staatsbürgerrechte“
Funktion: Ursprünglich war mit „Staatsbürger“ definiert, für wen die gleichen Rechte und Pflichten des Staates X gelten 38 . Der Gedanke des Staatsbürgers wurde besonders wichtig, als die Souveränität vom König auf das Volk bzw. auf die Staatsbürger überging. Charakteristisch sind daher in ganz besonderer Weise politische Rechte in Form von Teilhabe an der Demokratie, vor allem durch gezielte Auswahl einer gestaltenden Legislative 39 (was in der Praxis in aller Regel die Existenz politischer Parteien bedeutet). Weitere an die Staatsbürgerschaft gebundene Rechte können unterschiedlich qualifiziert werden, z.B. als soziale und als zivile/bürgerliche Rechte. Umstritten ist dabei, ob die sozialen Rechte für manche Bevölkerungsgruppen die politischen und bürgerlichen Rechte erst nutzbar gemacht haben 40 , oder ob die sozialen Rechte den Bezug zu Pflichten im Staatsbürgerrecht verdrängt haben 41 . Man erhält die Staatsbürgerschaft in modernen Staaten meist auf Grund des Geburtsortes oder auf Grund der Staatsangehörigkeit der Eltern 42 . Die an das Staatsbürgerrecht gebundenen Pflichten (z.B. Militärdienst) resultieren aus der Überlegung, dass der Staat den Volkswillen verkörpert und folglich alle Staatsbürger auch Sorge tragen müssen, den Willen ihres Staates (also ihren eigenen Willen) umzusetzen 43 . Staatsbürgerschaft ist ein Status. Dies bedeutet, ich kann als Individuum zwar alle Rechte wahrnehmen oder nicht, die Pflichten erfüllen oder unter Sanktion missachten, ich kann aber nicht frei, z.B. im Sinne eines Vertrags, entscheiden, ob ich überhaupt Bürger des Staates X sein möchte. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen ist eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich, auch der Wechsel der Staatsbürgerschaft ist meist an zahlreiche und schwierig zu erfüllende Kriterien gebunden 44 .
36 s. Luhmann, Niklas: „Wohlfahrtsstaat und Bürokratie”, S. 185-191, hier S. 190, in: Münkler, Herfried (Hrsg.): „Politisches Denken
im 20. Jahrhundert“. Piper Verlag, München (1999)
37 s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 240ff., in: „Grundwissen Politik“. Bundes- für pol. Bildung, Bonn (1997)
38 s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 50. Nomos, Baden-Baden (2000)
39 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 59. Routledge, London (1996)
40 s. Marshall, Thomas H.: „Staatsbürgerrechte und soziale Klassen“, S. 33-94, in: Marshall, Thomas H.: „Bürgerrechte und soziale
Klassen“. Frankfurt (1992)
41 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 134-139. Routledge, London (1996)
42 s. ebd., hier S. 28.
43 s. ebd., hier S. 29.
44 s. ebd., hier S. 132-134.
Seite 10
FeministInnen kritisieren, dass Staatsbürgerrechte oftmals nur auf dem Papier für alle Staatsbürger gleich gelten, Staatsbürgerinnen durch die Organisation der Gesellschaft und die Struktur der Rechte jedoch systematisch an der Nutzung der bestehenden bzw. der eigentlich für Frauen notwendigen Rechte gehindert werden 45 . Auch Marxisten bewerten „Staatsbürgerrechte“ differenziert. Die privatrechtliche Freiheit im modernen Staat (z.B. keine Leibeigenschaft) war funktionale Voraussetzung dafür, seine Arbeitskraft auf dem kapitalistischen Markt verkaufen zu können. Dort sind aber die Besitzer von Produktionsmitteln im Vorteil - die durch das Recht gegebene gleiche Möglichkeit der Staatsbürger auf Selbstentwicklung wird zur Schimäre 46 . Durch die Migration in den letzten Jahrzehnten geschieht eine seltsame Trennung: Die meisten Pflichten der Rechtsordnung des Landes X gelten für mich, wenn ich mich auf seinem Territorium befinde. Einige besonderen Rechte wie das Wahlrecht, habe ich dagegen nur in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit ich besitze 47 , also nicht an meinem Lebensmittelpunkt. In Kapitel 3 wird gezeigt, dass die EU daran etwas ändert.
Nr. 8: „Rechtsordnung“
Funktion: Weil der Staat souverän nach innen ist, kann er mit diesem Recht auf Letztentscheidung auch eine Rechtsordnung schaffen 48 , deren Geltung er über sein Gewaltmonopol erzwingen kann 49 . Die Rechtsordnung legt fest, wie die Gesetze gemacht werden und wie die Gewaltenteilung aussieht, bindet also auch den Staat selbst an das Recht 50 . Die Geltung der Rechtsordnung/Verfassung ist in demokratischen Staaten damit genauso wichtig wie das meist darin verankerte Prinzip der Volkssouveränität 51 . Die Rechtsordnung stützt sich meist auf eine schriftliche Verfassung 52 . Indem die Rechtsordnung den einzelnen Bürgern Grundrechte einräumt, schränkt sie zwar nicht die prinzipielle Allzuständigkeit des Staates ein, begrenzt aber dessen Befugnisse 53 . Für Marxisten spielt das Recht eine weitere wichtige Rolle: Es stellt eine der drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus dar: Als formal rechtlich gleiche Subjekte tauschen Arbeiter und Produktionsmittelbesitzer im Kapitalismus Arbeit gegen Lohn - da der Pro-
45 s.
46 s. ebd., hier S. 144/145.
47 s. ebd., hier S. 28.
48 s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
49 s. Avenarius, Hermann: „Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland“, hier S. 2. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn
(2001)
50 s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 137, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
51 s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 246-248, in: „Grundwissen Politik“. Bun- für pol. Bildung, Bonn (1997)
52 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 17/18. Routledge, London (1996)
53 s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 141, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
Seite 11
duktionsmittelbesitzer aber in der privilegierten Position ist, findet der Tausch nicht zum tatsächlichen Arbeitswert statt, sondern mit der Abschöpfung eines Mehrwertes durch den Unternehmer. Privilegiert ist der Produktionsmittelbesitzer, weil der Lohnarbeiter zur Existenzsicherung nur eine Option hat, den Verkauf seiner Arbeitskraft, während der Produktionsmittelbesitzer auch andere Optionen hat 54 . Das Recht verschleiert also über seine formal hergestellte Gleichheit der Marktakteure deren tatsächlichen Machtunterschied. Dies betrifft auch die Machtunterschiede der formal rechtlich gleichen Produktionsmittelbesitzer untereinander.
Das Recht erfüllt nach Ansicht der Marxisten also eine ganz wesentliche Rolle für den Kapitalismus. Würde die EU in diesem Bereich Änderungen erzeugen, wäre dies aus marxistischer Sicht ganz besonders spannend. Dies wird in Kapitel 3 bedeutsam sein.
Nr. 9: „Monopol zur Festlegung des gültigen Zahlungsmittels“ Funktion: In dem der Staat das Recht zur Ausgabe des einzig gesetzlich gültigen Zahlungsmittels an sich zog, hielt er auch die wesentlichen Elemente zur Steuerung des Geldpreises in seiner Hand. Damit kann der Staat stets versuchen, den Geldwert in die von ihm benötigte Richtung zu manipulieren 55 . Dies ist wichtig, weil damit auch der Wert der Steuereinnahmen (s. Nr. 10), die Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft und der Konjunkturzyklus beeinflusst werden können 56 (s. Nr. 16). Deutlich wird, dass der Einfluss auf den Geldwert für den Staat und damit die Frage nach der Staatlichkeit einer politischen Form ein wichtiges Kriterium ist, es bleibt bis zum Ende dieser Arbeit Teil der Argumentationskette. Das Monopol zur Festlegung des gültigen Zahlungsmittels wird auch Münzrecht genannt 57 .
Marxisten erklären die Bedeutung des Geldwertes anders, was sich in Kapitel 3 als folgenreich zeigen wird: In einer warenproduzierenden Gesellschaft müssen die Produkte der Arbeiter unabhängig von ihrem Gebrauchswert auch einen Tauschwert erhalten, um so einen Austausch der produzierten Waren zu ermöglichen. Dieser Austausch stellt die Koordinierung zwischen den unabhängig ablaufenden Aktionen der einzelnen Produzenten her 58 . Der Tauschwert wird über Geld ausgedrückt. So wird menschliche Arbeit zur Ware 59 . Geld ist hier eine der drei allgemeinen Grundfunktionen des Kapitalismus,
54 s. Esser, Josef: „Einführung in die materialistische Staatsanalyse“, hier S. 152-154. Campus Verlag, Frankfurt (1975)
55 s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 609. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)
56 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 114. Routledge, London (1996)
57 s. Schulze, Hagen: „Die Erfindung des Staates“, S. 56-65, hier S. 59, in: Spiegel spezial: „Experiment Europa“. Spiegel Verlag,
Hamburg (2002)
58 s. Esser, Josef: „Einführung in die materialistische Staatsanalyse“, hier S. 33. Campus Verlag, Frankfurt (1975)
59 s. ebd., hier S. 152.
Seite 12
die der Staat als außerökonomische Politikform für diesen bereit stellt.
Nr. 10: „Finanzhoheit“
Funktion: Mit Finanzhoheit wird bezeichnet, dass Staaten nicht nur Steuerstaaten sind, sondern auch über das dezidierte Recht verfügen, Steuern zu erheben 60 . Diese dienen der Finanzierung der Ausübung anderer Staatsgewalten 61 . Es leuchtet daher logisch ein, dass es ein ganz wesentliches Kriterium von Staatlichkeit ist, ob eine politische Form auch die finanziellen Mittel für ihren Fortbestand organisieren kann 62 , und dass es in diesem Zusammenhang auch wichtig ist, ob man nicht nur Einfluss auf die Mengen, sondern auch den Wert der erhobenen Steuern nehmen kann (s. Nr. 9). Dieses Kriterium wird sich bei der Diskussion über die Staatlichkeit der EU als besonders wichtig erweisen. Es bleibt bis zum Ende dieser Arbeit Teil der Argumentationskette. Steuern des modernen Staates werden regelmäßig, bürokratisch und nach festgelegten Gesetzen erhoben 63 . Ihre Erhebung wurde durch das Herausbilden einer geld-basierten Ökonomie begünstigt. Am Beginn stand vor allem die Finanzierung von Militär und Krieg. Neben der Finanzierung der Staatsfunktionen steuern Steuern, z.B. durch Verbilligung oder Verteuerung von Produkten, das Verhalten der Menschen. Ihre Legitimation haben Steuern auch aus ihrer Verwendung gezogen, im modernen Staat zeigt die Tendenz dabei auf die Finanzierung sozialer Aufgaben 64 . Pierson macht darauf aufmerksam, dass die mit den Staatsausgaben einhergegangene Verschuldung des Staates den Gläubigern einen zu wenig beachteten Einfluss auf den Staat bietet 65 .
Nr. 11: „Juristische Person“
Funktion: Als juristische Person überdauert der Staat die Existenz physischer Personen 66 . Er ist ferner als Gebietskörperschaft verfasst. Als Staatsbürger bin ich Mitglied der Gebietskörperschaft und so an ihre Pflichten gebunden 67 . Als juristische Person ist der Staat rechtsfähig. Dies impliziert sowohl die Geschäftsfähigkeit als auch die Tatsache, dass der Staat vor Gericht stehen kann. Letzteres ist freilich höchstens in demokratischen Rechtsstaaten einmal der Fall. Die Beziehungen der Subjekte im Staat zum
60 s. Dreier, Horst: „Souveränität“, S. 1203-1209, hier S. 1205, in: „Staatslexikon“ (Band 4), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
61 s. Krell, Gert: „Weltbilder und Weltordnung“, hier S. 54. Nomos, Baden-Baden (2000)
62 s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 927/928. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)
63 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 30. Routledge, London (1996)
64 s. ebd., hier S. 30-33.
65 s. ebd., hier S. 33/34.
66 s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 784. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)
67 s. Isensee, Josef: „Staat“, S. 133-170, hier S. 138, in: „Staatslexikon“ (Band 5), 7. Aufl. Verlag Herder, Freiburg (1989)
Seite 13
Staat können erst durch dessen Eigenschaft als juristische Person rechtsförmig sein 68 .
Nr. 12: „Entpersonalisierte Machtausübung“
Funktion: Da die Ausübung der Staatsgewalt an die Rechtsordnung gebunden ist, wird sie in modernen Staaten rechtsförmig ausgeübt 69 . Dies bedeutet, dass die handelnden Personen in ihrem Amt an Gesetze gebunden sind, sich für ihr Handeln verantworten müssen und ihre Aufgaben durch ihr Amt definiert sind 70 . Die überantworteten Aufgaben resultieren nicht aus der Person, sondern aus der Position im Rechtssystem 71 .
Nr. 13: „Bürokratische Verwaltung“
Funktion: Bürokratie gilt in Anlehnung an Max Weber als die rationalste (effizienteste) Methode, Souveränität auszuüben 72 . Im Zuge der Durchrationalisierung der Ökonomie zu einem monetarisierten Markt stieg auch der Bedarf an effizienter Verwaltung. Wann kann ich von einer Bürokratie sprechen? Wichtige Merkmale: Bürokratie handelt nach festen Regeln und postengebundenen Zuständigkeiten (s. Nr. 12), hat klare Hierarchien, ihre Angestellten bedürfen spezialisierten Fachwissens und sie behandelt spezielle Fälle nach allgemeinen Regeln.
Systemtheoretiker sehen unter dem Begriff „Bürokratie“ die Bezeichnung der Form der System-Umwelt-Beziehungen des Staates. Damit ist sie natürlich Merkmal von Staatlichkeit, für Luhmann sogar die zweite Seite ein und derselben Medaille: Die Menschen kritisieren die Bürokratie bis hin zum Wunsch nach Abschaffung, sehen den Staat aber als notwendigen Bedürfnisbefriediger 73 . Vor allem Neoliberale stellen bürokratische Verwaltung in Frage: Öffentliche Verwaltungen und Entscheidungen müssten niemals eine Kosten-Nutzen-Abwägung durchführen, was fast immer zu kostspieligeren Entscheidungen von staatlichen Institutionen und Mandatsträgern führe, als dies auf dem Markt der Fall gewesen wäre. Soziale Gerechtigkeit durch den Staat sei daher eine Fata Morgana, die die tatsächliche Gerechtigkeit des Marktes ungenutzt lässt 74 .
68 s. Krüger, Herbert: „Allgemeine Staatslehre“, hier S. 785. Kohlhammer Verlag, Stuttgart (1964)
69 s. Schultze, Rainer-Olaf: „Staat“, S. 476/477, in: Nohlen, Dieter (Hrsg.): „Kleines Lexikon der Politik“. Lizenzausgabe für die Bun- für pol. Bildung. München (2001)
70 s. Jesse, Eckhard: „Typologie politischer Systeme der Gegenwart“, S. 239-312, hier S. 247, in: „Grundwissen Politik“. Bundes- für pol. Bildung, Bonn (1997)
71 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 19/20. Routledge, London (1996)
72 s. ebd., hier S. 21.
73 s. Luhmann, Niklas: „Wohlfahrtsstaat und Bürokratie”, S. 185-191, hier S. 189, in: Münkler, Herfried (Hrsg.): „Politisches Denken
im 20. Jahrhundert“. Piper Verlag, München (1999)
74 s. Hayek, Friedrich von: „The Meaning of the Welfare State“, S. 90-95, hier S. 92/93, in: Pierson, Chirstopher und Castles, Francis
G. (Hrsg.): „The Welfare State Reader“. Cambridge (2000)
Seite 14
Nr. 14: „Produzent, Eigentümer und Regulator“
Funktion: Mit seiner Beteiligung als Produzent und mit seinen Eingriffen als Regulator in das Wirtschaftsleben versucht der Staat unabhängig vom Markt sicherzustellen, dass ein gewünschtes Angebot zu Stande kommt. Für die Rolle als Produzent bedarf es meist auch Eigentum, doch nahm mit dem Rückgang der Rolle als Produzent auch die Rolle als Eigentümer wieder ab. Der Staat ist aber nach wie vor typischerweise in der Rolle eines Eigentümers an Boden 75 .
Die Rolle als Produzent existiert seit langem, nach dem 2. Weltkrieg allerdings besonders ausgedehnt. Seit den 1980er Jahren hat dies, wie bereits angedeutet, durch Privatisierungen in den meisten Staaten wieder stark abgenommen (mit nationalen und sektoralen Differenzen) 76 . Die Rolle des Produzenten wurde teilweise an den Markt abgegeben, im Gegenzug hat der Staat oft viele neue Regulierungen entwickelt. Der Staat hat so seine Einflussnahme vom Produzent zum Regulator mehr verändert als verringert 77 . Beispiele gibt es im Bereich der sozialen Dienstleistungen oder der Energie 78 . Verbunden mit seiner Rolle als Produzent war und ist der Staat auch ein großer Arbeitgeber, bis heute gilt dies besonders für Verwaltung, Bildungswesen und Militär 79 .
Nr. 15: „Umverteiler“
Funktion: Umverteilung ökonomischer Ressourcen geschieht meist zu Gunsten der kleinsten Einkommen, denen eine Beteiligung an der Gesellschaft ermöglicht werden soll. Dies geschieht vor allem über Steuern (direkte mehr als indirekte), Subventionen, Ausgabenprogramme und andere staatliche Leistungen wie Kindergeld und Schulbildung. Die Rolle als Umverteiler im Sinne der Stärkung der Finanzschwächeren wird in spezifischer Form in der EU anzutreffen sein. Das Ausmaß der Umverteilung schwankt jedoch. In den letzten Jahren kann für die OECD-Länder eine deutlich abgeschwächte Umverteilung ausgemacht werden, je nachdem, welche Bezugsgröße man wählt, kann auch ein Rückverteilungstrend von unten nach oben ausgemacht werden 80 . Typisch bleibt trotz allem die Umverteilung zu Gunsten der ärmsten 5 Prozent der Bevölkerung. Hierzu ist zu ergänzen: Umverteilung wird von male-stream Autoren oft nur zwischen Vermögensgruppen betrachtet. Dabei werden die dem Reproduktionsprozess zu Grunde liegenden unbezahlten Hausarbeiten (meist von Frauen) ausgeblendet, da sie „wie
75 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 97. Routledge, London (1996)
76 s. ebd., hier S. 98/97.
77 s. ebd., hier S. 126.
78 s. ebd., hier S. 100-104.
79 s. ebd., hier S. 104-106.
80 s. ebd., hier S. 109-113.
Seite 15
selbstverständlich“ vorausgesetzt werden. Eine geschlechtersensible Umverteilungsanalyse müsste daher die gesamtgesellschaftliche Umverteilung berücksichtigen, also auch die zwischen unbezahlter und bezahlter Arbeit. Ferner müsste sie berücksichtigen, inwieweit die staatliche Umverteilung genusstratifizierend, also die Beteiligungschancen geschlechtsabhängig beeinflussend, wirkt 81 .
Nr. 16: „Wirtschaftspolitik“
Funktion: Der Staat versucht über sog. Wirtschaftspolitik, in seinem Sinne Einfluss auf die Konjunktur zu nehmen. Dazu zählen verschiedene Mittel: Besteuerung, Subventionen und Geldpolitik sind hier schon explizit angesprochen worden, weitere Bereiche sind die Forschungspolitik, staatlicher Konsum und als eine Art Zusammenfassung dieser Punkte die Haushaltspolitik 82 . Bereiche wie Zoll, festgelegte Einkommen und Ausfuhrsubventionen sind vor allem durch internationale Abkommen, von denen die EU, wie in Kapitel 3 gezeigt wird, ein besonderes ist, zuletzt von geringerer Bedeutung für den Nationalstaat gewesen 83 .
Nr. 17: „Nation“
Funktion: Die Idee, eine Nation zu vertreten, hat dem Staat häufig zur Stärkung seiner Legitimität genutzt 84 . Unter dem Begriff „Nation“ versteht man eine vorgestellte Gemeinschaft 85 von Menschen, die in der Regel eine gemeinsame Sprache, eine gemeinsame geschichtliche Erinnerung 86 und meist eine gleiche ethnische Herkunft teilen 87 . Wichtig ist dabei, dass in Europa die Staatsbildung der Nationsbildung vorausgegangen ist 88 . Doch sehen sich die meisten Staaten als Nationalstaaten. Eine Nation ist, soviel soll für die Diskussion in Kapitel 3 festgehalten werden, kein zwingendes Kriterium für einen Staat. Nation und Staat sind oft zusammenfallende Erscheinungen, oftmals ist ihre Deckungsgleichheit behauptet worden 89 . Deshalb wurde das Kriterium hier thematisiert, um es nicht zu untergraben, gleichzeitig aber zu relativieren.
81 s. Dackweiler, Regina-Maria: „Zur Analyse wohlfahrtsstaatlicher Geschlechterregime“, S. 88-105, hier S. 94-96, in: Buckel, Sonja;
Dackweiler, Regina-Maria; Noppe, Ronald: „Formen und Felder politischer Intervention“. Westfälisches Dampfboot, Münster (2003)
82 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 113/114. Routledge, London (1996)
83 s. ebd., hier S. 114/115.
84 s. ebd., hier S. 62.
85 für die Idee der vorgestellten Gemeinschaft hat Anderson das sehr einprägsame Beispiel der Gemeinschaft der Leser einer Zei- in Anlehnung an Hegel gebracht. s. Anderson, Benedict: „Die Erfindung der Nation“, hier S. 40/41. Campus Verlag, Frankfurt
(1988)
86 s. ebd., hier S. 51-53.
87 s. Koslowski, Peter: „Willkommen im Club“, S. 20, in: Die Zeit, Ausgabe vom 01.10.2003
88 s. Pierson, Christopher: „The modern state“, hier S. 61. Routledge, London (1996)
89 s. Koslowski, Peter: „Willkommen im Club“, S. 20, in: Die Zeit, Ausgabe vom 01.10.2003
Seite 16
Kapitel 2 - Wie sieht die EU heute aus?
Die EU ist zunächst ein völkerrechtliches Vertragswerk. Die Frage nach ihrer Staatlichkeit resultiert aus der Tatsache, dass ihr im Rahmen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) von den Mitgliedsstaaten Hoheitsrechte übertragen wurden und die EU daher eine unabhängige öffentliche Gewalt gegenüber der nationalen Staatsgewalt darstellt. Zur Vorbereitung der Untersuchung der EU auf Staatlichkeit wird sie in diesem Kapitel in ihrer seit dem 01. Februar 2003 gültigen Form präsentiert. Dazu werden in 2.1. kurz die vertragsrechtliche Architektur und die Rechtsformen der EU vorgestellt. Unter 2.2.1. werden einige Politikbereiche genauer vorgestellt, die für die Diskussion der Staatlichkeit der EU bedeutsam sind: Die Agrarpolitik, die Struktur- und Regionalpolitik, die Währungspolitik, die Binnenmarktpolitik sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Neben den Politikbereichen wird unter 2.2.2. die ebenfalls für die Frage der Staatlichkeit interessante Unionsbürgerschaft vorgestellt. In 2.3. werden die wichtigsten Organe der EU vorgestellt. In 2.4. wird ein Blick auf den Haushalt und die Finanzierung der EU geworfen.
2.1. Die Vertragsarchitektur und die Rechtsformen der EU
Die EU besteht aus drei völkerrechtlichen Verträgen: Dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem EGV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). EGV und EAG bilden die Europäischen Gemeinschaften, ihnen war bis zu seinem Auslaufen am 23. Juli 2002 auch der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zuzurechnen. Die weiterhin relevanten Teile des EGKS-Vertrags sind in den EGV integriert worden 90 . Der EGV hieß bis zum In-Kraft-Treten des Vertrages von Maastricht am 01. November 1993 Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Die Abkürzung EG wurde davor für Europäische Gemeinschaften verwendet, da die drei Gemeinschaften gemeinsame Organe besaßen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Europäische Parlament (EP) arbeiteten von Anfang an für alle drei Gemeinschaften, Kommissi-
90 s. Bildung Nr. 279, „Europäische Union“. Bundeszentrale für pol. Bildung, Bonn (2003)
Seite 17
Arbeit zitieren:
Felix Schwenke, 2003, Ist die Europäische Union ein Staat?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Eine Untersuchung der Rechtfertigungsgründe für den Irak-Krieg im Hinb...
Politik - Internationale Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit
Hausarbeit (Hauptseminar), 41 Seiten
Resolution 1441 des UN-Sicherheitsrats und die Gewaltanwendung ohne Ma...
Politik - Internationale Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit
Hausarbeit (Hauptseminar), 20 Seiten
Importsubstitution als binnenmarktorientierte Entwicklungsstrategie am...
Seminararbeit, 24 Seiten
Wie kann die Lücke zwischen dem Gewaltverbot des Völkerrechts und eine...
Politik - Internationale Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte
Zwischenprüfungsarbeit, 35 Seiten
Januaraufstand - Der polnische Aufstand 1863
Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
Hausarbeit, 10 Seiten
Gewaltverbot und Selbstverteidigungsrecht
Inwiefern ist das Prinzip der ...
Politik - Internationale Politik - Thema: Frieden und Konflikte, Sicherheit
Hausarbeit, 26 Seiten
Die föderalen Strukturen in den Vereinigten Staaten von Amerika und de...
Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche
Hausarbeit (Hauptseminar), 40 Seiten
Eine Verfassung für Europa - mit oder ohne Referendum?
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Magisterarbeit, 82 Seiten
Die europäische Integration als Problem des deutschen Föderalismus
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Vordiplomarbeit, 31 Seiten
Superstaat Europa - Die Europäische Union aus staatstheoretischer Pers...
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Bachelorarbeit, 64 Seiten
The Civic Culture - Der Begriff der Politischen Kultur bei Sidney und ...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit (Hauptseminar), 29 Seiten
Realisten vs. Idealisten - Die USA und das Völkerrecht
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hausarbeit, 40 Seiten
Die humanitäre Intervention und das Völkerrecht
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 27 Seiten
Corporate Governance im Wandel
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit (Hauptseminar), 30 Seiten
Felix Schwenke hat den Text Ist die Europäische Union ein Staat? veröffentlicht
Felix Schwenke hat einen neuen Text hochgeladen
Fusionskontrolle in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten...
Christian Constantin
Die Europäische Union, Russland und Eurasien
Die Rückkehr der Geopolitik
Winfried Schneider-Deters, Peter W. Schulze, Heinz Timmermann
Die offene Flanke der Europäischen Union
Russische Föderation, Belarus,...
Ernst Piehl, Peter W. Schulze, Heinz Timmermann
Behindertenpolitik in der Europäischen Union
Lebenssituation behinderter Me...
Michael Maschke
0 Kommentare