Gliederung
1) Einleitung
2) Sachanalyse “Gang der Gesetzgebung (in der Bundesrepublik Deutschland)
3) Didaktische Reduktion und Analyse
4) Konzept einer Unterrichtsstunde
4.1 Thema der Stunde und Lernziele
4.2 Stundenverlauf
5) Methodik/ Vorgehensweise
6) Quellenangabe
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1) Einleitung
Die im Rahmen der Veranstaltung „Einführung in die Didaktik der Politikwissenschaft“ verfasste Hausarbeit setzt sich mit dem Thema „Gang der Gesetzgebung (in der Bundesrepublik Deutschland)“ auseinander.
Einer großen Unterrichtsvorbereitung ähnlich, geht es hierbei um die Erfassung eines Sachgebietes und dessen Umwandlung in einen schülergerechten Unterricht. Die Ausgangsfragen der Hausarbeit lauten somit: Was müssen die Schüler über das Thema wissen? Wie soll es ihnen vermittelt werden? Was soll durch die Unterrichtseinheit erreicht werden?
Das Gesetzgebungsverfahren ist ein komplexes Gebiet in der Politik. Seine Aktualität ist unumstritten, da wir in einer Demokratie leben, die, aus der permanenten und schnellen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung resultierend, von einer hohen Dynamik charakterisiert wird. Um ein Verständnis für die Demokratie, die Gewaltenteilung und beider Strukturen zu entwickeln, muss der Schulunterricht zielgerichtet konzipiert sein. Wesentliche Aspekte stellen dabei die Methodik und die Didaktik dar.
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2) Sachanalyse „Gang der Gesetzgebung (in der Bundesrepublik
Deutschland)“
Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Gesetzen. Zum einen existieren physikalische Gesetze, die nicht vom Menschen geschaffen und unabhängig von seinem Willen wirken. Zum anderen gibt es Gesetze, die vom Menschen und nach seinem Willen geschaffen sind. 1 Letztere werden als Normen oder allgemeingültige Verhaltensregeln bezeichnet. Ihr Zweck besteht darin, Ordnung zu schaffen und die Bürger eines Staates vor der Willkür des Herrschers oder anderen gesellschaftlichen Akteuren zu schützen. Es werden damit einheitliche Rechte und Pflichten geschaffen. 2 Ein moderner Aspekt für die Gestaltung von Gesetzen resultiert aus der Dynamik in Wirtschaft und Technik. Gesetze dienen der Regierung als Steuerungsinstrument. 3 Allgemeingültige Gesetze sind zu Zeiten der Aufklärung entstanden. 4 Nachdem Montesquieu mit seinen Theorien über die Gewaltenteilung den Stein des „Selbstbewusstseins des Volkes“ ins Rollen gebracht hat, verabschiedeten sich Absolutismus und Monarchismus zugunsten der Volkssouveränität 5 , unter der Gesetze, wie wir sie heute kennen, entstanden.
Die Gewaltenteilung ist das Fundament des heutigen Gesetzgebungsverfahrens. Klassisch werden die Gewalten in Gesetzgebung (Legislative), vollstreckende Gewalt (Exekutive) und richterliche Gewalt (Judikative) geteilt. Nur Staaten die nach diesem Prinzip gestaltet sind, lassen sich als Demokratie bezeichnen. Die Unabhängigkeit der drei Institutionen voneinander sichert eine kontrollierte Machtausübung. 6 In Deutschland wird die Gewaltenteilung nicht in ursprünglicher Form praktiziert. Die Gewalten sind hier miteinander verflochten, was als „Gewaltenverschränkung“ 7 bezeichnet wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderalistischer Staat. Er ist in 16 Bundesländer geteilt, die zusammen das gesamte Bundesgebiet ausmachen. Demzufolge treten sowohl Bund, als auch Länder als Gesetzgeber in Erscheinung.
1 vgl. Heyer, Liening, 2005: 5
2 vgl. Andersen, Woyke, 2000: 218/ 219
3 vgl. Ismayr,1992: 254
4 vgl. Andersen, Woyke, 2000: 218/ 219
5 vgl. Busch, Handschuh, Kretschmer, Zeh, 1990: 307 - 312
6 vgl. Nassmacher, 2004: 154
7 vgl. Nohlen, 2003: 178
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Gemäß Artikel 70 des Grundgesetzes sind die Länder dort für die Gesetzgebung zuständig, wo sie nicht dem Bund zugewiesen sind. Man unterscheidet hier zwischen fünf Zuständigkeitsbereichen. Wenn die „ausschließliche Gesetzgebung des Bundes“ (Art. 71, 73 GG) vorliegt, wie im Falle des Währungswesens, des Geldwesens oder der Verteidigung und des Luftverkehrs, haben die Länder keine Gestaltungsmöglichkeiten. Hierbei handelt es sich um Bereiche, in denen für den gesamten Staat einheitliche Normen gelten sollen. Im Falle der „konkurrierenden Gesetzgebung“ (Art. 72 GG) und der „Rahmengesetzgebung“ (Art. 75 GG) haben die Länder die Möglichkeit aktiv Gesetze zu gestalten. Im ersten Falle wird es dadurch beschränkt, dass der Bund seinen Anspruch, den er laut Grundgesetz u.a. in den Bereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Arbeitsrecht hat, geltend macht und selber als Gesetzgeber auftritt. Im zweiten Falle hat der Bund die Möglichkeit einen Gesetzesrahmen vorzugeben, den die Länder eigenständig ausgestalten können. 8
Im Falle der höchst selten vorkommenden ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeit ergibt sich die Kompetenz entweder automatisch (z.B. Nationalsymbole) oder es liegt ein Sachzusammenhang vor, anhand dessen offensichtlich ist, ob Bund oder Land zuständig ist. 9
Der letzte Zuständigkeitsbereich ist die „ausschließliche Gesetzgebung der Länder. Einige Bereiche, wie z.B. Verfassungs- und Kommunalrecht, Schul- und Ausbildungswesen, sind nicht dem Bund zugewiesen. 10
Die Gesetzgebung geschieht heute hauptsächlich über den Bund, also zentral. 11 Die Kompetenzenteilung von Bund und Ländern lässt sich als vertikale Gewaltenteilung bezeichnen. 12 Die Länder dienen damit, gleich dem obersten Gericht (Bundesverfassungsgericht) und gesellschaftlichen Akteuren (z.B. Medien,
Interessenverbände) der Kontrolle.
Das Verfahren der Gesetzgebung ist ein komplexer Vorgang, den Heyer und Liening in drei Stationen, dem Einleitungsverfahren, dem Hauptverfahren und dem Abschlussverfahren, aufteilen. 13
8 vgl. Heyer, Liening, 2005: 10-15
9 vgl. Heyer, Liening, 2005: 10-15
10 vgl. Heyer, Liening, 2005: 10-15
11 vgl. Andersen, Woyke, 2000: 219/ 220
12 vgl. Nassmacher, 2004 : 154/ 155
13 vgl. Heyer, Liening, 2005: 15
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Arbeit zitieren:
Florian Borck, 2006, Unterrichtsvorbereitung: Gang der Gesetzgebung (in der Bundesrepublik Deutschland), München, GRIN Verlag GmbH
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