II
INHALTSVERZEICHNIS
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
LITERATURVERZEICHNIS IV
1. Einführung
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gewerblicher Rechtschutz im Allgemeinen 1
2. Das deutsche Geschmacksmuster
2.1 Gegenstand des Schutzes 3
2.2 Materielle Voraussetzungen
2.2.1 Neuheit 4
2.2.2 Eigenart 6
2.3 Berechtigter 6
2.4 Entstehung des Geschmacksmusters
2.4.1 Anmeldung 7
2.4.2 Registrierung 9
2.5 Schutzwirkung des Geschmacksmusters 10
2.6 Folgen der Rechtsverletzung 11
2.7 Verfahren in Geschmacksmusterstreitsachen 13
2.8 Das Geschmacksmuster als Vermögensgegenstand 15
3. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der EU 15
3.1 Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster 16
3.2 Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster 16
4. Das internationale Geschmacksmuster 17
5. Schlussbetrachtung 19
III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BRD Bundesrepublik Deutschland
DPMA Deutsches Patent- und Markenamt
GebrMG Gebrauchsmustergesetz
GeschMG Geschmacksmustergesetz
GeschMV Geschmacksmusterverordnung
GGM Gemeinschaftsgeschmacksmuster
HlSchG Halbleiterschutzgesetz
HMA Haager Musterabkommen
MarkenG Markengesetz
NGGM nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
PatG Patentgesetz
RGGM eingetragenes („registered“) Gemeinschaftsgeschmacksmuster
SortenSchG Sortenschutzgesetz
UrhG Urheberrechtsgesetz
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
WIPO World Intellectual Property Organization
IV
LITERATURVERZEICHNIS
Eichmann/von Falckenstein; Geschmacksmustergesetz; 3. Auflage 2005; Verlag C.H. Beck; Rn. 18 Eisenmann/Jautz; „Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht“; 6. Auflage 2006; Verlag C.F. Müller Homepage des HABM: http://oami.eu.int Homepage der WIPO: www.wipo.int Ilzhöfer; „Patent-, Marken- und Urheberrecht“; 6. Auflage 2005; Verlag Franz Vahlen GmbH Raible, Tobias; „Deutsches Geschmacksmuster“; Homepage des Informationszentrums Patente Stuttgart, www.patente-stuttgart.de Rehmann, Thorsten: Geschmacksmusterrecht; 2004; Verlag C.H. Beck Wikipedia: www.wikipedia.de
GESETZESTEXTE
EG-Verordnung 6/2002, vom 12.12.2001 GeschMG, vom 12.03.2004 (BGBl. I S. 390) GeschMV, vom 11.05.2004 (BGBl. I S. 884) Haager Musterabkommen, vom 02.07.1999
1. Einführung 1.1 Problemstellung
Im Zeitalter einer ständig fortschreitenden Globalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft wird es für Unternehmen immer wichtiger, ihre Produkte gegen Nachahmung durch Wettbewerber und gegen Produktpiraterie zu schützen. Oftmals steckt das Unternehmen selbst noch im Entwicklungsstadium, wenn vor allem asiatische Wettbewerber dreist kopieren und dann simultan mit dem Entwickler das Produkt veröffentlichen. Die deutschen Gesetze sehen hier verschiedene gewerbliche Schutzrechte vor. In dieser Arbeit soll das Geschmacksmuster als eines der deutschen Schutzrechte auf Entstehung, Schutzwirkung und Folgen der Rechtsverletzung untersucht werden. Des Weiteren sollen europäische und internationale Pendants beschrieben und bewertet werden.
1.2 Gewerblicher Rechtschutz im Allgemeinen
Der deutsche Gesetzgeber gibt allen Personen, die geistiges Eigentum erschaffen, zum Schutz ihrer Ideen verschiedene Schutzrechte an die Hand. Der Gesetzgeber hat diese Rechte geschaffen, um Ergebnisse geistigen Schaffens, also Immaterialgüter, zu schützen und somit die gewerbliche und kulturelle Entwicklung zu fördern. 1 Dieser Schutz macht das geistige Schaffen für den Schöpfer besonders wertvoll, da er ihm und seinem Rechtsnachfolger als Persönlichkeitsrecht allein zusteht. 2 Im Folgenden sollen diese Schutzrechte und ihr Schutzgegenstand kurz beschrieben werden. 3 Technische Erfindungen können als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Mikroelektrische Halbleitererzeugnisse wie die Topografie eines Chips werden vom HlSchG erfasst. Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, also sein Design, wird durch das GeschmG geschützt. Diese vier Schutzrechte - Patent, Gebrauchsmuster, Halbleitererzeugnisse und Geschmackmuster - entfalten erst ihre Schutzwirkung, wenn sie in einem Verfahren beim DPMA beantragt und registriert werden.
Das Markengesetz erfasst mehrere Sachverhalte. Zeichen, die zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen dienen, müssen generell beim DPMA beantragt werden. Ausnahme hiervon bildet die Benutzungsmarke, die nicht eingetragen werden muss. Zeichen, die zur 1 Vgl. Ilzhöfer; Patent-, Marken- und Urheberrecht; 6. Auflage 2005; Verlag Vahlen; Rn. 4 2 Vgl. Ilzhöfer; Patent-, Marken- und Urheberrecht; 6. Auflage 2005; Verlag Vahlen; Rn. 8 3 Vgl. Gesetzestexte in neuester Fassung: PatG, GebrMG, HlSchG, GeschmG, MarkenG, SortenSchG, UrhG
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Kennzeichnung von Unternehmen oder Werken dienen, müssen nicht eingetragen werden; geografische Herkunftsangaben können evtl. bei dem DPMA eingetragen werden. Pflanzensorten werden durch das SortenSchG geschützt und müssen beim Bundessortenamt registriert werden.
Ohne jegliche formale Eintragung entfaltet das Urheberrecht seine Wirkung. Es schützt einerseits Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst wie z.B. Fotografien, Tonbandaufnahmen und Skulpturen und andererseits Leistungen und Investitionen auf kulturellem Gebiet. Es bezieht sich jedoch nur auf unkörperliche Gegenstände. 4 Hierzu ein kurzes Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Grafiker entwirft ein Comic. Das Blatt Papier, auf dem das Comic abgebildet ist, ist ein körperlicher Gegenstand; für ihn gilt Sachenrecht. Der Grafiker erwirbt aber gleichzeitig als Schöpfer dieser künstlerischen Leistung das Urheberrecht an diesem Werk. Somit stehen Sachenrecht und Urheberrecht unabhängig nebeneinander. Erforderlich für den Schutz des Urheberrechts ist jedoch eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe, die dem Industriedesign zumeist fehlt. 5 Als Gestaltungshöhe wird im Urheberrecht das Maß an Individualität, also persönlicher geistiger Schöpfung, in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Erst wenn diese Gestaltungshöhe bejaht wird, spricht man von einem „Werk“, das Gegenstand des Urheberrechts sein kann. 6 Das Urheberrecht und die technischen Schutzrechte schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern können nebeneinander existieren. Das bedeutet, dass ein Produkt wie ein Bilderrahmen Urheberrechtschutz durch seine besondere ästhetische Form genießt und gleichzeitig durch seine technischen Funktionen die Voraussetzungen eines technischen Schutzrechtes erfüllen kann. 7 Neben den oben beschriebenen Sonderschutzrechten existiert noch das allgemeiner gefasste Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Einzelfall sind immer erst Sonderschutzrechte zu prüfen und dann erst das weitergehende UWG. 8 Im Folgenden soll nun das deutsche Geschmacksmuster detaillierter dargestellt werden. Alle Paragrafen, die ohne Bezeichnung des Gesetzes genannt werden, beziehen sich auf das GeschMG.
4 Vgl. Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht; 6. Auflage 2006; Verlag C.F. Müller; Rn. 4 5 Vgl. Raible; Deutsches Geschmacksmuster; veröffentlicht auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart – Informationszentrum Patente Stuttgart; www.patente-stuttgart.de 6 Vgl. „Schöpfungshöhe“; www.wikipedia.de; eingesehen am 04.08.2006 7 Vgl. Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht; 6. Auflage 2006; Verlag C.F. Müller; Rn. 8 8 Vgl. Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht; 6. Auflage 2006; Verlag C.F. Müller; Rn. 11
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2. Das deutsche Geschmacksmuster
Regelungen zum deutschen Geschmacksmuster finden sich im GeschMG, das bereits 1876 vom deutschen Gesetzgeber geschaffen wurde. Aufgrund von EG-Richtlinien wurde das GeschMG 2004 grundlegend überarbeitet und gilt seitdem in dieser neuesten Fassung. Soll Schutzwirkung über die deutschen Grenzen hinaus bewirkt werden, muss ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein internationales Geschmacksmuster beantragt werden. Details zu diesen internationalen Schutzrechten werden später noch untersucht. Nun sollen Einzelheiten zur Entstehung, Schutzwirkung und der Rechtsdurchsetzung erläutert werden.
2.1 Gegenstand des Schutzes
Gemäß § 1 Nr. 1 ist ein Muster die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Diese Aufzählung ist allerdings als nicht abschließend anzusehen. Wichtig ist nur, dass das Auge des Betrachters durch das Design des Erzeugnisses angesprochen wird. Weiter definiert das GeschMG in § 1 Nr. 2 jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, als Erzeugnis. Diese Definition von „Erzeugnis“ spielt in der Praxis eine große Rolle, da die Verpackungs- und Werbegestaltung für den Absatz eines Produktes immer mehr an Bedeutung zunehmen. 9 Nach dem Gesetzeswortlaut erwirbt ein Schutzgegenstand erst mit der Eintragung ins Register den Titel „Geschmacksmuster“, zuvor wird er lediglich als „Muster“ bezeichnet.
§ 3 definiert Ausschlusstatbestände vom Geschmacksmusterschutz. Verstößt ein Muster gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, ist es nicht schutzfähig. Die Erscheinungsmerkmale des Musters dürfen auch nicht allein durch ihre technische Funktion bedingt sein, da kein gestalterischer Spielraum bestehen kann. Hier spricht man von so genannten „must fit- Teilen“, die zwangsläufig in ihrer exakten Form und Abmessung nachgebaut werden müssen, damit das Erzeugnis, bei dem das Muster verwendet wird, 9 Vgl. Eisenmann/Jautz; Grundriss Gewerblicher Rechtschutz und Urheberrecht; 6. Auflage 2006; Verlag C.F. Müller; Rn. 202
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mechanisch mit einem anderen Muster zur Erfüllung seiner Funktion verbunden werden kann. 10 Erlaubt sind dagegen Muster, die als austauschbare Teile innerhalb eines modularen Systems vorgesehen sind, § 3 Abs. 2. Als Beispiel für sog. „must fit- Teile“ können die Lego- Bausteine für Kinder genannt werden.
Streitig ist, wie die Rechtslage bei Ersatzteilen vor allem in der Automobilindustrie einzuschätzen ist. Gängige Rechtsaufassung ist hier wohl, dass Drittfirmen sichtbare Ersatzteile nachbauen oder vertreiben dürfen, auch wenn Automobilhersteller darauf eine gesicherte Rechtsposition erworben haben. 11 Handelt es sich bei dem Teil allerdings um ein Verbindungselement, das in seinen äußeren Abmessungen genau dem Originalteil entsprechen muss, ist es wegen seiner rein technischen Funktion ohnehin gem. § 3 vom Schutz ausgeschlossen.
Der vierte Ausschlusstatbestand bezieht sich auf Zeichen von öffentlichem Interesse. Damit wird vermieden, dass einzelne Personen oder Unternehmen ein Monopol auf diese Zeichen aufbauen können. 12
2.2 Materielle Voraussetzungen
Das Gesetz sieht zwei materielle Voraussetzungen vor, die für die Rechtsbeständigkeit des Geschmacksmusters beide erfüllt sein müssen: Neuheit und Eigenart. Die Neuheitsprüfung erfolgt aufgrund eines Einzelvergleichs des neuen Musters mit jedem bekannten Muster. Erst wird der Gegenstand des Geschmacksmusters ermittelt, um ihn dann den bekannten ästhetischen Gestaltungen einzeln gegenüberzustellen. Es dürfen aber keine einzelnen Merkmale des einen Musters mit einzelnen Merkmalen anderer Muster verglichen werden. 13 Zur Prüfung der Eigenart wird das Muster in einem Gesamtvergleich mit den bekannten Formgestaltungen verglichen.
2.2.1 Neuheit
Erste Voraussetzung ist die Neuheit des Musters. Gemäß § 2 Abs. 2 gilt diese als gegeben, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Zwei Muster gelten 10 Vgl. Rehmann; Geschmacksmusterrecht; Verlag C.H. Beck 2004; Rn. 49 11 Vgl. Rehmann; Geschmacksmusterrecht; Verlag C.H. Beck 2004; Rn. 61 12 Vgl. Eichmann/von Falckenstein; Geschmacksmustergesetz; 3. Auflage 2005; Verlag C.H. Beck; § 3 Rn. 18 13 Vgl. Ilzhöfer; Patent-, Marken- und Urheberrecht; 6. Auflage 2005; Verlag Vahlen; Rn. 286
Arbeit zitieren:
Stefanie Jäger, 2006, Was ist ein Geschmacksmuster?, München, GRIN Verlag GmbH
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