Kann das Folterverbot relativiert werden 2
Inhalt
1. Einleitung
1.1 Allgemeine Einleitung
1.2 Geschichte und Definition
1.3 Beispiele eine aktuellen Debatte eine
Bestandsaufnahme
1.4 Rettungsfolter ein spezieller Fall
2. Argumentation
2.1 Das deontologische Argument
2.2 Die drei Argumente der menschlichen Würde
2.3 Das Argument der notorischen Inkompetenz
2.4 Das Argument der Schiefen Ebene
2.5 Das Argument „assault upon the defenseless“
2.6 Harte Fälle schlechte Gesetze
3. Konklusion
3.1 Verhältnismäßigkeit Öffentlichkeit Kontrolle:
Warum ist kontrollierte Folter geboten
3.1.1 Proportionalität
3.1.2 Öffentlichkeit und Kontrolle
3.2 Skizze einer möglicher Folterpraxis:
Wie ist kontrollierte Folter möglich
4. Literatur
Kann das Folterverbot relativiert werden?
1. Einleitung
1.1 Allgemeine Einleitung
Kann es per Ausnahme erlaubt oder gar geboten sein, zu foltern, wenn damit - und nur damit - ein Menschenleben gerettet werden kann? Solch eine heikle Frage hätten sich Moralphilosophen wie Rechtstheoretiker noch vor einigen Jahren wohl kaum mit akademischem Anspruch gestellt. Spätestens mit Shues deontologischer Anti-Folter-Doktrin unter dem Titel „torture“ schien das Thema Folter bei nahezu allen seriösen Rechtswissenschaftlern und Philosophen vom Tisch – inklusive sämtlicher aus hypothetischen „hard cases“ (z.B. „Ticking-Bomb-Terrorist“-Szenario, kurz: „TBT“) sich speisender Relativierungsversuche.
Jene dereinst so
kategorischen Unantastbarkeit menschlicher Würde und der angeblichen Gefahr einer „Schiefen Ebene“ („slippage“) errichtete Mauer der Ablehnung gegenüber jeglicher Folter allerdings hat angesichts neuer Ereignisse Risse bekommen, obwohl die breite Mehrheit der Moralphilosophen und Juristen immer noch an ihr festhält. Hier verstörende Bilder von entpersonalisierten Menschenkörpern mit schwarzen Kapuzen, abgemagert bis auf die Knochen und übersäht mit Elektroden, wie sie aus dem irakischen Militärgefängnis Abu Ghraib medienwirksam an die Öffentlichkeit gedrungen sind, dort Szenarien wie das des Frankfurter Polizisten Wolfgang Daschner, der
unschuldigen Kindes – letztlich erfolglos - zu retten versuchte, umreißen das Spannungsfeld einer Debatte, die in jüngster Vergangenheit gerade im deutschsprachigen Raum in überraschendem Maße ihre einstige Brisanz wiedererlangt hat.
Im Rahmen dieses
Hausarbeit das Ziel, in Richtung eines kontextgebundenen Foltergebotes zu argumentieren. Der Fokus richtet sich dabei sowohl auf die ethische Herleitung als auch auf die
Kann das Folterverbot relativiert werden?
praktischen Implikationen
Fallkonstellationen beschränkten Gebotes. Der Begriff des „Gebotes“ indes impliziert, dass der intendierten
moralischen Überzeugung, Folter sei in bestimmten, klar umrissenen Kontexten
entsprechende juristische Konsequenz zu folgen habe.
Sprich: Was moralisch geboten ist, das sollte auch rechtlich erlaubt sein. Wäre dies nicht der Fall - würde also ein Folterer dafür bestraft werden (müssen), das Richtige getan zu haben -, so hätte dies unannehmbare Folgen für den Rechtsstaat. Dieser hätte dann mit dem Entführer (im „Fall Daschner“) bzw. Terroristen (im Fall eines „TBT“) quasi stillschweigend einen „Selbstmord-Pakt“ 1 geschlossen, indem er den Rechtsbrecher mit den Mitteln des Rechts in die Lage versetzt, genau jenes Recht zu brechen, welches durch das absolute Folterverbot überhaupt erst geschützt werden soll. Entsprechende Kompromisse
vorgeschlagen etwa von Walzer 2 oder Reemtsma 3 („Moralisch ja, rechtlich nein!“)
verworfen.
Als Grundlage zur Argumentation wurden klassische Folter-Texte wie die deontologische
Folterverbots von Shue („Torture“) ebenso wie neuere deutschsprachige Literatur (Brugger, Trapp, Bielefeldt etc.) insbesondere in Anlehnung an den „Fall Daschner“ zu Rate gezogen. Nach kurzem Überblick zu Geschichte und Definition von Folter im Allgemeinen soll zunächst anhand dreier Beispiele veranschaulicht werden, welche Art von Folter von der anvisierte Verbotsrelativierung betroffen und welche aus guten Gründen weiter verboten sein soll.
Im darauf folgenden Kapitel wird das Szenario der „Rettungsfolter“, auf welches die Argumentation zur Einschränkung des
1 vgl. Brugger, S. 117
2 vgl. Walzer 2004
3 vgl. Reemstma 2005
Kann das Folterverbot relativiert werden?
absoluten Folterverbots beschränkt ist, anhand von acht charakteristischen Parametern eingeführt. Ob es sich beim Begriff der
„selbstverschuldete[n] Rettungsbefragung“ 5 tatsächlich um einen geeigneten Oberbegriff all jener Situationen handelt, in denen diese Parameter vorliegen, möge dahingestellt sein. Fest steht allerdings: Sobald die Parameter gegeben sind, muss aus moralischer Sicht - und mithin: darf aus rechtlicher Sicht - gefoltert werden.
Dass und warum dieses Gebot nach Meinung des Autors zwingend gilt, soll im folgenden Abschnitt anhand der Widerlegung gängiger Anti-Folter-Argumente dargelegt werden. Die
Argumentation wird im Wesentlichen auf der Grundlage eines ethischen Konsequentialismus
moralphilosophische Kernstück der Arbeit. Im letzten Kapitel schließlich sollen daraus sich ergebende Fragen nach der Möglichkeit einer hinsichtlich der effektiven Eindämmung von Barbarei, Sadismus und Willkür optimierten und also ethisch rechtfertigungsfähigen Folterpraxis geklärt werden.
Bezug genommen wird dabei einerseits auf die ebenso traurige wie empirisch fundierte Feststellung, dass Folter trotz eines vermeintlich rechtstheoretisch hinreichend begründeten wie völkerrechtlich verankerten Verbotes auch in und von modernen Rechtsstaaten wie den USA praktiziert wird, andererseits auf die Annahme, dass deren wirksame Kontrolle durch Öffentlichkeit
vorzuziehen sei.
Das Ziel der Arbeit liegt dabei keineswegs darin, Folter zum modus operandi der kriminalistischen oder kriegs- bzw. völkerrechtlichen Praxis zu erklären. Ziel der Arbeit ist es lediglich, die Absolutheit des Folterverbots in Frage zu stellen, um anschließend möglichst präzise Parameter ihrer
4 vgl. Buchtitel bei Nitschke 2005
5 vgl. Buchtitel bei Trapp 2006
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praktischen Umsetzbarkeit herauszuarbeiten. Drei Kernthesen sollen im Rahmen der Arbeit gestützt werden:
These I: Die Annahme, Folter könne per se unter keinen
Umständen jemals erlaubt oder gar geboten sein, ist nicht zu halten.
These II: Es gibt Kontexte, in denen das Folterverbot ausnahmsweise nicht gilt, und diese Kontexte können klar umrissen werden, ohne notwendigerweise zum schleichenden Missbrauch („slippage“) in benachbarten Fallgruppen zu führen.
These III: Folter ist keine „Praktik für Engel“; es lassen sich Parameter einer angewandten Folterpraxis unter
öffentlich kontrollierten
Unverhältnismäßigkeit, Fehlanwendung und Missbrauch wirksam eindämmen und ein Abrutschen von Rechtsstaaten oder
gerechten Kriegsparteien in die Barbarei verhindern.
Im Ganzen hofft der Autor mit der vorliegenden Arbeit zur moralphilosophischen Klärung
beizutragen, wie sie sowohl im Rechtstaat im Kontext der gegenwärtigen terroristischen Bedrohungslage als auch bei moralischen Leitlinien verpflichteten Kriegskombattanten jederzeit vorkommen können.
1.2 Geschichte und Definition
Die Situation in Deutschland sowie internationalen Rechtsstaaten insgesamt konnte eigentlich deutlicher kaum sein, als mit dem Fall Daschner praktisch über Nacht das Gespenst der Folter auf
Insbesondere auf moralphilosophischem Parkett herrschte ein einheitliches Klima
begrifflicher Ebene schien jegliche Diskussion über „Folter“ apriorisch ausgeschlossen.
Kann das Folterverbot relativiert werden?
Nachdem die Folter in Antike und Mittelalter weltweit auf religiösen, militärischen und kriminalistischen Agenden zu finden war, deutete sich am Beispiel Preußens im Jahr 1754 erstmals eine Überwindung der „peinlichen Befragung“ an – für viele ein entscheidender, „wichtiger Schritt in der Aufklärungsdebatte“ 6 und zudem eine für damalige Verhältnisse bemerkenswert deutliche Betonung der Werte des Individuums.
Heute meinen beinahe sämtliche deutsche Rechtstheoretiker, das Folterverbot in seiner absoluten Lesart im Grundgesetz (Art. 104, I 7 ) zu entdecken, während im modernen Völkerrecht ein „unbedingtes Folterverbot“ seit 1984 in der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen festgeschrieben ist, deren Einhaltung streng und regelmäßig überwacht wird. So müssen Mitgliedsstaaten periodisch verfasste Berichte an die UNO senden, und Individualbeschwerden über etwaige Verstöße werden streng geprüft. Darüber hinaus besteht stets die Möglichkeit einer Anrufung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag 8 .
Kurzum: Als Daschner seine Folterdrohungen in die Welt stieß, schien die Folter inhaltlich wie methodisch längst widerlegt - und das so eindeutig, dass selbst die Konnotationen des blanken Begriffs bereits Abwehrreflexe hervorriefen, die einige Autoren der Post-Daschner-Ära mitunter als „absolutistisch“ 9 betiteln, während andere angesichts solcherlei „Bedeutungsseuche“ fortan versuchen, das Schlagwort „Folter“ systematisch zu umschiffen.
Allein die Frage bleibt, ob euphemistische Entstellungen als linguistische Zugabe
eigentlich gute Argumente zu haben glaubt, nicht überaus kontraproduktiv wirken. Bestenfalls sind sie vollkommen
6 Nitschke, S. 14
7 „Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“
8 Bielefeldt, S. 91
9 Nitschke, S. 7
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unwirksam angesichts der erheblichen psychischen Folgen von Folter für den Betroffenen. Der Schmerz beim Foltern ist so absolut, dass jede Vision auf Ewiges zerstört wird 10 , und solch ein Leiden dürfte kaum dadurch erträglicher werden, dass es im Rahmen von „finalen Rettungsbefragungen“ oder „hypothetischen Zwangsanwendungen“ erlitten wird statt unter „Folter“.
Wer Folter teilweise legalisieren will, tut also gut daran, zu Tabuisierungen gleichwelcher Form Distanz zu halten, zumal Folter nicht erst nach 9/11 zu einem „offenen Geheimnis der Ersten Welt“ 11 geworden ist, welche diese Themen genüsslich aufgreift, um der Dritten Welt ihre Rückständigkeit vorzuhalten.
Zu beschönigen gibt es nichts; was also ist die Natur dessen, was einzelne Autoren hier partiell erlauben möchten? Werfen wir einen Blick auf Definitionsversuche neueren Datums, so findet sich zunächst eine Beschreibung von „Folter“ als „[…]Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt durch einen Träger öffentlicher Gewalt gegen eine Person, um von dieser eine Aussage zu erzwingen oder eine Information zu erhalten.“ 12
Eine zweite Definition
Organisation Amnesty International. Ihr zu Folge ist „[…] unter Folter […] jede Handlung zu verstehen, durch die eine Person von einem Träger staatlicher Gewalt oder auf dessen Veranlassung hin vorsätzlich körperliche oder geistigseelische Schäden oder Leiden zugefügt werden, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen.“ 13
Der Frage nach der Natur von Folter schließt sich diejenige nach möglichen Funktionen oder Motiven von Folterhandlungen
10 Nitschke, S. 31
11 Nitschke, S. 21; vgl. Dershowitz 2005
12 Brugger 2000, S. 166
13 vgl. Amnesty Schweiz unter www.amnesty.ch/d/ecatd/ecat10d.html
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an. Rainer Trapp konstatiert in seinem Buch „Folter oder selbstverschuldete Rettungsbefragung?“ acht verschiedene Hauptfunktionen 14 , aus denen gestern und heute gefoltert wurde und wird:
1. Erhärtung von Zeugenaussagen bei Sklaven
2. Die Erzwingung von a) wahren oder b) bekanntermaßen falschen Geständnissen als Grundlage für die Verurteilung des Gefolterten (z.B. Hexenfolter)
3. Die Erzwingung von wahren Angaben über eventuelle Komplizen oder sonstige einer bestimmten Tat Verdächtige (z.B. als Form der mittelbaren Informationsbeschaffung, wie sie in Abu Ghraib betrieben wird)
4. Herauspressung nützlicher Informationen aus Staatsfeinden (z.B. Folter in Guantanamo)
5. Erzwingung von falschen Bezichtigungen Dritter 6. Erzwingung von Ritualbefolgungen (z.B. Kaiserkult) 7. Verschärfung von Körper- und Todesstrafen
1.3 Beispiele zur aktuellen Diskussion:
Eine Bestandsaufnahme
Beispiel Nr.1: Folter im Mittelalter
Düstere Kerker mit schweißdurchnässten Streckbänken wie die berüchtigte Regensburger
angeblichen Hexen irreale Geständnisse entlockt wurden, bilden die
Hexenverfolgung. Hier
Abwehrreflex gegenüber jeglicher Form von Folter seinen Ursprung. Nicht
Hexenfoltern ums Leben, bei denen es im Allgemeinen möglichst exakt das zu beweisen galt, was dem Verdacht nach zu beweisen war.
14 Trapp, S. 16
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Benjamin Baum, 2007, Kann das Folterverbot relativiert werden?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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