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Humboldt-Universität Berlin Institut für Geschichte Thomas Woelki
SS 2002
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I. Einleitung
II. Die Notwendigkeit eines neuen Strafverfahrens
1. Die rechtliche Ausgangssituation
a) Der Akkusationsprozess
2. Die Probleme der Kirche
a) Missstände innerhalb der Kirche
III. Der Gesetzgebungsprozeß
1. Die Regelungen unter Innozenz III.
a) Anwendung der bestehenden Regeln
IV. Kontrolle und Verfolgung in Südfrankreich
1. Der Aufbau eines Überwachungsapparates
a) Die Synodalzeugen aa) Die Konzilsbeschlüsse bb) Die Anwendung in der Praxis
b) Die Eideslisten
c) Die Disziplinierung der Gemeindemitglieder aa) Die Konzilsbeschlüsse bb) Die Anwendung in der Praxis
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a) Das Aufspüren von Ketzern aa) Das WHPSXVJUDWLH
b) Die Strafen
c) Grenzen der Inquisition
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Das Europa des 12. und frühen 13. Jahrhunderts war Schauplatz tiefgreifender gesellschaftlicher Wandelungsprozesse. Die in überschaubaren familiären Lebensbereichen organisierte Personengesellschaft löste sich auf 1 . Rationalere und effektivere Herrschaftstechniken wurden entwickelt. Wesentliche Lebensbereiche wurden zunehmend verrechtlicht. Weltliche und kirchliche Gesetzgebung gelangten zu neuer Bedeutung 2 . Das Erstellen und Aufbewahren von Dokumenten in großer Zahl wurde überall zu einem wesentlichen Aspekt der Regierung 3 .
In diesem Zusammenhang entwickelten sich ausgehend von der katholischen Kirche neue Formen der Kontrolle und Repression der Bevölkerung 4 . In dieser Arbeit wird die Entwicklung derartiger neuer Herrschaftsmethoden und Institutionen anhand der Entstehung des Inquisitionsverfahrens, der Konzilsgesetzgebung des frühen 13. Jahrhunderts und der Ketzerverfolgung durch die Inquisition in Südfrankreich vorgestellt.
Die Quellenlage scheint für mittelalterliche Verhältnisse außerordentlich günstig zu sein. Durch das mit dem neuen Inquisitionsverfahren einhergehende Prinzip der Schriftlichkeit sind viele Prozessakten überliefert. Dies erlaubt einen Einblick in Entscheidungsabläufe, nicht nur in deren Ergebnisse. Problematisch ist hierbei jedoch, dass allein die Sicht der Inquisitoren überliefert ist 5 . Nützliche Erkenntnisse sind darüber hinaus aus den normativen Quellen zu ziehen, wobei hierbei das Problem besteht, dass meist nur die Regelung überliefert ist, nicht aber deren Anwendung in der Praxis. Auf dem Gebiet der narrativen Quellen ist besonders die Chronik des Guillaume Pelhisso zu nennen Da er selbst als Inquisitor in Toulouse tätig war stand er dem Geschehen zwar einerseits besonders nahe, war aber andererseits nicht dem Anspruch auf unparteiische und zuverlässige Überlieferung verhaftet 6 .
Die Häretikerverfolgung und Inquisition gehört zu den beliebtesten Themen der Geschichtswissenschaft und auch der populärwissenschaftlichen Literatur 7 , wobei der Begriff
1 Sellert, Bedeutung, S. 164.
2 Vgl. Giordanengo, Pouvoir législatif, S. 290 ; Gourdon/Rigaudière, Renaissance, S. 11. 3 Given Inquisition, S. 50.
4 Moore, Formation, S. 146.
5 Kolmer, Vulpes, S. 13.
6 Duvernoy, Pelhisso, S. 8.
7 Vgl. Kolmer, Vulpes, S. 15-22.
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der Inquisition häufig als mit negativen Werturteilen besetzter Schlagbegriff gebraucht wurde 8 . Erst in neuerer Zeit wurden zum einen die Entstehungszusammenhänge des Inquisitionsverfahrens aufgedeckt 9 und zum anderen die wachsende Tendenz zur Strafverfolgung und Ausgrenzung von Abweichlern als frühe Formen sozialer Disziplinierung im 13. Jahrhundert am Beispiel der oberitalienischen Städte 10 und der Reichsstadt Nürnberg 11 nachgewiesen.
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Die dominierende Verfahrensform am Ende des 12. Jahrhunderts war der Akkusationsprozeß. Hierbei war zur Prozesseröffnung eine förmliche private Klage (DFFXVDWLR) nötig. Anklage und Verteidigung basierten häufig auf dem Ruf der Parteien, der durch Leumundszeugen bewiesen wurde. Das Gericht verhielt sich stets passiv 12 . Der Beschuldigte konnte sich durch den Reinigungseid (SXUJDWLR) vom Vorwurf der Anklage befreien. Oft entschied auch der ritterliche Zweikampf oder das Gottesurteil über den Ausgang des Prozesses. Das Verfahren war wegen der Notwendigkeit der privaten Anklage und der irrationalen Beweisformen nicht zur wirksamen Verbrechensbekämpfung geeignet 13 .
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Beim Sendgerichtsverfahren brachten ausgewählte Mitglieder einer Gemeinde (WHVWHVV\QRGL) die Klagen des Volkes auf den regelmäßigen Visitationen eines Bischof vor. Das Urteil wurde von den Sendschöffen gefällt. Der Bischof leitete die Verhandlung, führte aber keine eigene Untersuchung durch. Der Prozessablauf und die Beweisformen entsprachen dem Akkusationsprozeß 14 .
8 Sellert, Bedeutung, S. 161.
9 Hierzu maßgeblich Trusen, Inquisitionsprozeß; Ders., Anfänge; Oehler, Entstehung. 10 Scharff, Schriftlichkeit, S. 241.
11 Buchholz, Sozialdisziplinierung.
12 Given, Inquisitors, S. 342.
13 Vgl. Oehler, Entstehung, S. 860.
14 Trusen, Inquisitionsprozeß, S. 174.
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Thomas Woelki, 2002, Soziale Kontrolle und Repression der Häresie in Südfrankreich, Munich, GRIN Publishing GmbH
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