Leasing. Unterschiedliche Leasingverhältnisse und deren Behandlung im Abschluss nach IFRS


Seminararbeit, 2006

46 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis IV

Tabellenverzeichnis IV

Abkürzungsverzeichnis V

1 Einleitung

2 Leasingbilanzierung nach IAS 17
2.1 Allgemeines
2.2 Klassifizierung von Leasingverhältnissen
2.3 Beurteilungshilfen nach IAS 17
2.3.1 Kritik an den Beurteilungshilfen
2.3.2 Die zusätzlichen Indikatoren des IAS 17
2.4 Ansatz
2.4.1 Ansatz von Finanzierungsleasing
2.4.2 Ansatz und Erstbewertung von Operating-Leasing .
2.5 Erstbewertung
2.5.1 Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer
2.5.2 Finanzierungsleasing beim Leasinggeber
2.6 Folgebewertung
2.6.1 Finanzierungsleasing beim Leasingnehmer
2.6.2 Finanzierungsleasing beim Leasinggeber
2.6.3 Operating-Leasing
2.7 Anhangsangaben
2.7.1 Finanzierungsleasing
2.7.2 Operating-Leasing
2.8 Sonderformen der Leasingbilanzierung
2.8.1 Hersteller oder Händler als Leasinggeber
2.8.2 Sale-and-leaseback Transaktionen
2.8.3 Sonstige Sonderformen

3 Leasingobjektgesellchaften im Konzernabschluss
3.1 Off-Balance-Sheet Finanzierung durch Objektgesellschaften .
3.2 Prüfung der Konsolidierungspflicht bei Leasingtransaktionen mit SPE’s

4 Geplante Neuregulierung der Bilanzierung nach IAS 17
4.1 McGregor-Ansatz
4.2 Financial Components Approach
4.3 Whole Asset Approach

5 Auswirkungen einer On-Balance-Sheet Bilanzierung
5.1 Allgemeine Annahmen des Modells
5.2 Ergebnisse des Modells der konstruktiven Aktivierung und Auswirkungen auf Bilanzkennzahlen

6 Abschließende Betrachtung und kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Bilanzierung nach dem derzeitigen Alles-oder-Nichts Ansatz

2 Bestandteile der Nettoinvestition bei einem Leasingverhältnis

3 Leasingnehmerbeteiligungsmodell

Tabellenverzeichnis

1 Bestandteile der Mindestleasingzahlungen

2 Berechnung des Zinsaufwands nach der Effektivzinsmethode

3 Nichtausübung der Option beim Whole Asset Approach

4 Auszug aus den Jahresabschlussdaten der McDonalds AG

5 Auswirkungen der konstr. Aktivierung auf die Bilanz der McDonalds AG

6 Auswirkungen auf ausgewählte Bilanzkennzahlen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Eine aktuelle Studie belegt1, dass Leasing in der heutigen Volkswirtschaft eine bedeu- tende Rolle spielt und mittlerweile nicht mehr wegzudenken ist. Innerhalb der deutschen Wirtschaft wurden in 2005 insgesamt 264 Milliarden Euro investiert. Der Anteil des Lea- sings beläuft sich auf rund 50 Milliarden Euro, dies entspricht damit nahezu 20% und das mit steigender Tendenz. Die Investitionen durch Leasing in angelsächsischen Ländern betragen dazu im Vergleich bereits bis zu 30%, ausgehend von der jeweiligen Gesamt- Investitionssumme.

Die Form der Finanzierung durch einen Leasingvertrag gewinnt immer mehr an Attraktivität und ist eine interessante Alternative im Vergleich zum klassischen Bankkredit geworden. Nicht zuletzt deshalb, weil sich mittlerweile so gut wie jeder Gegenstand auch leasen lässt, anstatt ihn gleich zu kaufen. Es sprechen viele Gründe für das Leasing, von denen im Folgenden nur einige genannt werden sollen:

- Off-Balance-Sheet Finanzierung führt dazu, dass der Verschuldungsgrad des Leasingnehmers nicht belastet wird.
- Eine flexible Vertragsgestaltung, die eine Anpassung an die Bedürfnisse des Leasingnehmers ermöglicht.
- Steuereffekte: Leasingraten sind als Betriebsausgaben steuerlich voll abzugsfähig, bei einer Eigenkapitalfinanzierung sind dagegen nur die Abschreibungen steuermin- dernd.
- Dadurch, dass die Leasingraten von vornherein feststehen, erhöht dies die Planungssicherheit des Leasingnehmers.
- Es entstehen Liquiditätseffekte, da eine Vorfinanzierung durch den Leasinggeber und nicht durch den Leasingnehmer stattfindet.

Innerhalb des Leasing wird einem Leasingnehmer das Recht auf Nutzung an einem Vermögensgegenstand eingeräumt, wofür der Leasinggeber entsprechend periodische Zahlungen vom Leasingnehmer erhält. Dreh- und Angelpunkt der Leasingbilanzierung ist die Frage, welche Vertragspartei den Leasinggegenstand zu bilanzieren hat und auf welche Art und Weise dies erfolgen muss.

Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser die Bilanzierung der unterschiedlichen Leasingverhält- nisse im Abschluss nach IFRS näher zu erläutern. Dies erfolgt anhand des Leasingstan- dards IAS 17 sowie entsprechender Interpretationen im folgenden zweiten Kapitel. Erwei- tert wird diese Betrachtung durch die Hinzunahme der Behandlung von Leasingobjektge- sellschaften im IFRS Abschluss in Kapitel drei. Im vierten Kapitel dieser Arbeit werden die Vorschläge zur geplanten Neuregulierung der Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS unterbreitet. Das fünfte Kapitel stellt die Auswirkungen einer On-Balance-Sheet Be- trachtung auf ausgewählte Bilanzkennzahlen dar. Mit einer abschließenden Betrachtung und kritischen Würdigung im sechsten Kapitel schließt diese Arbeit.

2 Leasingbilanzierung nach IAS 17

2.1 Allgemeines

Im Oktober 1980 wurde erstmals der Entwurf E19 - Rechnungslegung für Leasingverhältnisse vorgestellt und zwei Jahre später erfolgte im September die Präsentation als IAS 17. Im Januar 1984 trat der IAS 17 zum ersten Mal in Kraft und wurde 1994 neu überarbeitet. Danach wurde an der Entwicklung eines neuen Entwurfs (E56) mit Verbesserungsvorschlägen gearbeitet, welcher im Dezember 1997 als reformierter IAS 17 veröffentlicht wurde und Anwendung für Zeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 fand. Am 18. Dezember 2003 wurde eine erneute Überarbeitung des Standards durch das IASB herausgegeben, welche erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden war.2

Im Rahmen dieser zahlreichen Veränderungen und Verbesserungen wurde stets das Ziel verfolgt, die Kritik von Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfern und sonstigen dritten Per- sonen, dass es zu viele Alternativen, Unklarheiten und sonstige Konflikte in diesem Stan- dard gegeben hat, zu beseitigen. Der für diese Arbeit als Grundlage dienende Standard in der Fassung von 20063, beinhaltet keine Änderungen hinsichtlich eines neuen Ansatzes zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen, da dieses als ein langfristiges Projekt auf dem Arbeitsplan des IASB steht.

Zweck des IAS 17 ist es, dem Leasingnehmer (Lessee) und dem Leasinggeber (Lessor) eine qualifizierte Grundlage für alle Bilanzierungsfragen wie Ansatz und Bewertung, Folgebe- wertung sowie Angabepflichten zu sein, die im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen auftreten können. Der Begriff Leasingverhältnis wird nach IAS 17.4 definiert als ”eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“ Die wesentliche Eigenschaft, die bei einer solchen Vereinbarungen gegeben sein muss, ist die Übertragung eines Nutzungsrechtes an einem Vermögensgegen- stand.

Zum Anwendungsbereich des IAS17 gehören alle Leasingverhältnisse bis auf:

- Nicht regenerative Ressourcen, wie z.B. Öl, Erdgas, Mineralien

- Immaterielle Vermögenswerte, wie bspw. Patente oder Urheberrechte

Des Weiteren gehören zur negativen Abgrenzung des Anwendungsbereichs Leasingverhält- nisse, die in einem eigenen Standard geregelt werden, wie derzeit IAS 40 vestition gehaltenen Immobilien“ und IAS 41 ”AlsFinanzin- ”Landwirtschaft“.4

2.2 Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Um ein Leasingverhältnis nach IAS 17 korrekt abbilden zu können, ist es notwendig her- auszufinden, wie und in welcher Höhe die Vermögenswerte und Schulden jeweils beim Leasingnehmer und Leasinggeber anzusetzen sind. Damit dies eindeutig beantwortet wer- den kann, muss die Frage nach dem wirtschaftlichen Eigentum eindeutig geklärt sein. IAS 17 gibt zwei verschiedene Arten der Klassifizierung für ein Leasingverhältnis an. Sie unterscheiden sich dadurch, bei welchem Vertragspartner das wirtschaftliche Eigentum am Vermögensgegenstand liegt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es für die weitere Betrachtung unerheblich ist, ob das rechtliche Eigentum faktisch übertragen wird. Die zwei zu unterscheidenden Leasingarten sind:

- Operating-Leasing (operating lease)

- Finanzierungsleasing (finance oder capital lease (US-GAAP))

Damit das wirtschaftliche Eigentum und somit eine Klassifizierung in eine der beiden genannten Arten von Leasingverhältnissen vorgenommen werden kann, muss festgestellt werden, bei welchem Vertragspartner die wesentlichen Risiken und Chancen aus einer wirtschaftlichen Eigentumsübertragung liegen. Dieser Ansatz wird deshalb auch als so genannter ”RiskandRewardApproach“bezeichnet.UnterdenRisikenverstehtmannach IAS17.7 die Verlustmöglichkeiten durch etwaige nicht genutzte Kapazitäten oder techni- sche Veralterung. Die Chancen charakterisieren sich durch potentielle Gewinnaussichten durch Nutzung innerhalb des Geschäftsbetriebes zur Generierung von Cashflows während der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer sowie eines Gewinns durch Wertezuwachs. Eine derartige Prüfung zur Klassifizierung auf Operating-Leasing oder Finanzierungslea- sing ist bei Vertragsentstehung vorzunehmen und gegebenenfalls erneut zu überprüfen bei essentiellen Vertragsänderungen.5

Wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum am Vermögens- gegenstand verbunden sind, an den Leasingnehmer übertragen werden, dann liegt die Definition für ein Finanzierungsleasing vor und wird auch als solches im Sinne von IAS 17 klassifiziert. Im Sinne einer Negativdefinition liegt dann ein Operating-Leasingverhältnis vor, wenn nicht alle wesentlichen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum am Vermö- gensgegenstand verbunden sind, an den Leasingnehmer übertragen werden, sondern beim Leasinggeber verbleiben.6 Allerdings erscheint eine Klassifizierung nur auf den ersten Blick als einfach. Der gestalterischen Kreativität sind in der Praxis nur wenig Grenzen gesetzt und deshalb ist es oftmals sehr schwierig festzustellen, ob es sich nun um ein Operating- oder ein Finanzierungsleasing handelt. Infolgedessen gibt es faktische Kriterien, welche sowohl als Hilfestellung zur Identifikation eines Finanzierungsleasing nach IAS, als auch nach US-GAAP herangezogen werden. Im Gegensatz zu den US-GAAP, bei denen nach SFAS 13 das Leasingobjekt dann dem Leasingnehmer zuzuordnen ist, wenn ein oder meh- rere Kriterien zutreffend sind, ist eine derartige trennscharfe Klassifizierung bei IAS 17 nicht vorzufinden. Dessen ungeachtet ist eine Auslegung der im nachfolgenden Kapitel genannten Beurteilungshilfen für die Praxis von hoher Maßgeblichkeit.7

2.3 Beurteilungshilfen nach IAS 17

Wie schon zuvor erwähnt, ist die Klassifizierung in ein Operating- oder ein Finanzie- rungsleasing abhängig davon, bei wem im Wesentlichen das wirtschaftliche Eigentum am Vermögensgegenstand liegt. Daher werden im Folgenden die in IAS 17.10 kodifizierten

Kriterien, die üblicherweise auf ein Finanzierungsleasing und somit auch auf das wirtschaftliche Eigentum hinweisen, dargestellt:

- Vereinbarter Eigentumsübergang (Transfer of ownership):

Es handelt sich dann um ein Finanzierungsleasing, wenn am Ende der Vertragslaufzeit8 das juristische Eigentum am Vermögensgegenstand auf den Leasingnehmer übertragen wird.9

- Günstige Kaufoption (Bargain purchase option):

Das in IAS 17.10 (b) kodifizierte Kriterium besagt, für den Fall, dass bei Vertragsabschluss eine Kaufoption vorliegt, wodurch der geleaste Vermögensgegenstand zu einem Preis erworben werden kann, der deutlich unter dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zum möglichen Optionsausübungszeitpunkt liegt, ist es hinreichend sicher, dass diese Option auch ausgeübt wird und somit ein Finanzierungsleasing vorliegt.

- Wirtschaftliche Nutzungsdauer (Economic life):

Nahezu jeder Vermögenswert hat eine endliche Nutzungsdauer. Die Definition von IAS 17.10 (c) besagt, sofern die Vertragslaufzeit des Leasinggegenstandes den überwiegenden Teil (Major part) der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ausmacht, so befinden sich ebenfalls die wesentlichen Risiken und Chancen beim Leasingnehmer, auch wenn das Recht am Eigentum des Vermögensgegenstandes letztendlich nicht übertragen wird.

- Barwerttest (Recovery of investment):

Mit diesem so genannten Barwerttest wird ebenfalls festgestellt, ob ein Finanzierungsleasing vorliegt, unabhängig davon, ob am Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übertragen wird. Dies ist der Fall, wenn der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen mindestens dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) am Ende der Vertragslaufzeit entspricht.10

- Spezialleasing:

Ist ein Leasinggegenstand in seinen Eigenschaften so spezifisch, dass er nicht ohne wesent- liche Veränderungen von einer dritten Person genutzt werden kann, so liegt das gesamte Nutzenpotential beim Leasingnehmer und deutet damit ebenfalls entsprechend IAS 17.10 (e) auf ein Finanzierungsleasing hin.

In IAS 17.11 werden zusätzliche Indikatoren genannt, welche ebenso Konstellationen aufzeigen, die zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen. An dieser Stelle sei auf Kapitel 2.3.2 verwiesen, wo diese ausführlicher erläutert werden.

An dieser Stelle werden zusammenfassend die wichtigsten vier Ergebnisse zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen dargestellt:

1. Wichtigstes Kriterium - Aufteilung der Risiken und Chancen.

2. Es handelt sich um ein Finanzierungsleasing, wenn im Wesentlichen alle Risiken und Chancen dem Leasingnehmer zuzuordnen sind, andernfalls existiert ein Operating- Leasingverhältnis.

3. Eine Übertragung des rechtlichen Eigentums ist nicht notwendig für das Vorliegen eines Finanzierungsleasings, allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist von Be- deutung.

4. Beurteilungshilfen zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen sind in IAS 17.10 und 17.11 in Form von Beispielen und Indikatoren abgebildet.

Neben den zuvor beschriebenen Beurteilungshilfen gibt es noch so genannte Indikatoren, welche ebenfalls auf ein Finanzierungsleasing hindeuten. Für die Erläuterung dieser Indikatoren wird auf das Kapitel 2.3.2 verwiesen.

2.3.1 Kritik an den Beurteilungshilfen

Ungeachtet aller Bemühungen, die in den IAS 17 sowie dessen Änderungen,Ergänzungen und Verbesserungen investiert wurden, ist die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17 und vergleichbar anderen angelsächsischen Standards (bspw. SFAS 13) ständig in der Kritik geblieben.

In der Vergangenheit wurde zunehmend der ”Alles-oder-Nichts“Ansatz11, auf den die Lea- singbilanzierung nach IAS 17 abstellt, in Frage gestellt. Bei dem derzeitigen Ansatz zur Leasingbilanzierung wird strikt zwischen Operating- und Finanzierungsleasing unterschie- den. Dabei werden die operativen Leasingverhältnisse nicht in der Bilanz des Leasingneh- mers abgebildet. Angesichts dieser Tatsache sind die damit verbundenen Verpflichtungen und Nutzenpotentiale aus operativen Leasingverhältnissen nicht in der Bilanz ersichtlich und tragen nicht zum Grundsatz des ”Trueandfairview“bzw. ”Fairpresentation“bei.12

Dabei bildet die Kapitalmarktinformation bzw. die Übermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen an externe Bilanzadressaten den Hauptzweck einer IFRS Bilanz.13 Gemäß IASC Framework hat die Erfassung von Sachverhalten, wie bspw. die des Leasings, in der Bilanz oder der GuV zu erfolgen. Eine alternative Erfassung z.B. im Anhang des Jahresabschlusses ist nicht möglich.14

Angesichts des erheblichen Umfangs in dem Operating-Leasingverhältnisse in der heutigen Zeit zur Anwendung kommen15, muss das IASB sich deshalb vielfach die Kritik gefallen lassen, dass häufig nur ein verzerrtes Bilanzbild des Leasingnehmers dargestellt wird.

Die Kritik zielt auch auf die in der Praxis allzu oft wahrgenommene Möglichkeit ab, die Kriterien bzw. die Beurteilungshilfen zur Klassifizierung eines Leasingverhältnisses als Fi- nanzierungsleasing durch geschickte und gezielte Vertragsgestaltung zu umgehen. Werden durch eine Vorschrift zwei unterschiedliche Bilanzierungsvorschriften für Leasingverhält- nisse zur Verfügung gestellt, so folgt daraus eine notwendige Bezifferung von Kriterien, woraus folgt, ob ein Leasingverhältnis auf die eine oder andere Art und Weise zu bilan- zieren ist. Durch ein solches Vorgehen wird eine klare Trennlinie gezogen und somit eine unterschiedliche Handhabung von nicht eindeutigen Bilanzierungsvorschriften vermieden. Die Schwierigkeit bei der Integration solcher Kriterien liegt darin, diese so auszulegen, dass demjenigen, der anhand dieser Kriterien regelmäßig ein Leasingverhältnis klassifizieren muss, die Möglichkeit genommen wird, diese so zielgerichtet einzusetzen, dass damit ausschließlich die eigenen Interessen verfolgt werden können. Ein solches Vorgehen ist insbesondere dann wichtig, wenn solche Kriterien, wie im Fall des IAS 17 nicht nur als Anhaltspunkte im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung herangezogen werden, sondern als genereller Bewertungsmaßstab angesetzt werden.16

In der Praxis ist es aufgrund der oben beschriebenen Situation de facto häufig so, dass Leasingverträge im Hinblick auf die Interessen des Leasingnehmers explizit mit großer Sorgfalt entworfen werden. Dies geschieht insofern, dass Verträge dahingehend ausgerich- tet werden, dass die Klassifizierungskriterien für ein Finanzierungsleasing verfehlt werden (wenn häufig auch nur knapp) und damit durch das Vorliegen eines Operating-Leasing keine Abbildung in der Bilanz vorgenommen werden muss. Dadurch werden u.a. Verände- rungen der Liquidität, der Anlagenintensität oder des Verhältnisses zwischen Eigen- und Fremdkapital verzerrt. Auf diese Weise wird dem Leasingnehmer ermöglicht, sofern er es benötigt, die Finanzierungsfunktion des Leasingverhältnisses in Anspruch zu nehmen, aber die Nachteile hinsichtlich des Bilanzausweises nicht in Kauf nehmen zu müssen, die mit einem Finanzierungsleasing verbunden sind.

Die Vielzahl von Kriterien zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen lässt zunächst den Anschein erwecken, dass eine Zuordnung klar und präzise vorgenommen werden kann. Nach kurzer Betrachtung ist eine solche Zuordnung jedoch unmittelbar gar nicht mög- lich. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass sowohl die in IAS 17.10 und 17.11 kodifizierten Beispiele und Indikatoren keine greifbaren bzw. quantifizierbaren Messgrö- ßen erkennen lassen.

Die Beispiele und Indikatoren bewirken keinesfalls eine automatische Vertragsklassifikati- on, es sind lediglich Interpretationshilfen.

”Dasbedeutet,daßtrotzdesVorliegenseiner Bedingung unter Umständen eine Klassifikation als operating lease vorgenommen werden kann, sofern sich dies begründen läßt. Ferner heißt dies aber auch, dass mit einer angemessenen Argumentation ggf. eine Klassifikation als finance lease vorgenommen werden kann oder muß, auch wenn keine der beschriebenen Bedingungen erfüllt ist“.17

Weiterhin wird an unterschiedlichen Stellen auf eine exakte oder sogar komplette Begriffsdefinition durch das IASB verzichtet, wodurch dem jeweils Bilanzierenden ein erheblicher Spielraum für mögliche Bilanzpolitik gegeben wird.

2.3.1.1 Recovery of investment test

Aufgrund des vorgegeben Umfangs dieser Arbeit, werden nun exemplarisch anhand des Barwerttests, die Spielräume für eine mögliche Bilanzpolitik dargestellt.

Gemäß der Definition des Barwerttests18 ist es zunächst notwendig zu klären, welche Faktoren innerhalb der MLZ es zu berücksichtigen gilt, damit der Barwerttest durchge- führt werden kann. Weiterhin ist festzustellen, dass diese im Rahmen des eigentlichen Barwerttests zu diskontierenden Beträge zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber nicht identisch sind. Aus der Sicht des Leasingnehmers beinhalten die MLZ alle Zahlungen, die der Leasinggeber vom Leasingnehmer oder einer ihm nahe stehenden Partei (related party)19 sowohl während als auch zum Ende der Vertragslaufzeit einfordern kann. Diese können neben den vertraglich vereinbarten Leasingraten ebenfalls Sonderzahlungen (bspw. Vertragsstrafen) oder Preise für günstige Kaufoptionen sowie einen vom Leasingnehmer oder einer ihm nahe stehenden Partei garantierten Restwert beinhalten. Dieser garantier- te Restwert ist einem Andienungsrecht des Leasinggebers gleichzusetzen.20 Dagegen sind Zahlungen, welche für Serviceleistungen wie bspw. Wartungs- und Reparaturarbeiten auf- gewendet werden, oder Steuerzahlungen aufgrund von Besitztum bei der Ermittlung der MLZ nicht zu berücksichtigen.21

Ebenfalls finden so genannte ”contingentrentals“keineBerücksichtigunginnerhalbder MLZ. Darunter versteht man bedingte (variable) Leasingraten, die in Abhängigkeit von anderen Größen zukünftiger Ereignisse, wie bspw. Umsätze, einer Nutzungsintensität, Zinssätzen oder einem Preisindex festgelegt werden.22

Ebenso sind Vereinbarungen, in denen sich der Leasingnehmer zum Ende der Laufzeit dazu verpflichtet Wertminderungen am Leasingobjekt auszugleichen, die auf eine außergewöhnlich hohe Nutzungsintensität oder eine Beschädigung zurückzuführen sind, nicht mit in die MLZ einzubeziehen. Begründet wird diese Regelung dadurch, dass solche Vereinbarungen einen ähnlichen Charakter wie Vereinbarungen über bedingte Leasingzahlungen (Contingent rentals) besitzen und deshalb grundsätzlich nicht in die MLZ mit aufzunehmen sind.23 Die generelle Nicht-Berücksichtigung von bedingten Leasingzahlungen bedeutet, dass mit gestalterischem Geschick eigentlich sichere Zahlungen als variabel ausgelegt werden können. Dies schafft wiederum Spielraum für potentielle Bilanzpolitik und schon allein deshalb den Barwerttest in Frage stellt.24

Unterschiede sind hinsichtlich der Handhabung bei der Einbeziehung garantierter Rest- werte in die Mindestleasingzahlungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber festzu- stellen. Während beim Leasingnehmer der garantierte Restwert nur Beträge beinhaltet, die er selbst oder eine ihm nahe stehende Partei zugesichert hat, sind beim Leasinggeber noch all die Beträge hinzuzufügen, die durch einen unabhängigen, finanzkräftigen Dritten getroffen werden können.25 Dadurch können die MLZ des Leasinggebers die MLZ des Lea- singnehmers übersteigen und bilden damit unterschiedliche Grundlagen, um den Zinsfuß, der zur Diskontierung und Bestimmung des Barwertes notwendig ist, zu berechnen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Bestandteile der Mindestleasingzahlungen

Zur weiteren Ermittlung des Barwertes der Mindestleasingzahlungen ist es notwendig einen entsprechenden Diskontierungszinssatz zu bilden. Prinzipiell ist dies der interne Zinsfuß, konkret der Zins des Leasinggebers, mit dem die Bruttoinvestition in das Lea- singverhältnis abgezinst werden muss, damit diese in der Summe dem beizulegenden Zeit- wert des Leasingobjektes entspricht. Generell gilt dieser Zinssatz gleichermaßen für den Leasingnehmer. Da die Kalkulation jedoch auf Datenbasis des Leasinggebers beruht und eine Art Geschäftsgeheimnis darstellt, wird es für den Leasingnehmer häufig nicht möglich sein den gleichen Zinssatz anzusetzen.26 Wenn der Zins vom Leasingnehmer daher nicht in praktikabler Weise bestimmt werden kann, so ist auf den Grenzfremdkapitalzinssatz zurückzugreifen.27 Dabei ist der Zinssatz anzusetzen, der für einen vergleichbaren Lea- singvertrag erforderlich wäre. Lässt sich kein ähnlicher Zins ermitteln oder existiert kein entsprechendes Leasinggeschäft, so ist derjenige Zinssatz anzuwenden, der sich aus einer entsprechenden Kreditfinanzierung des Vermögenswertes ergibt.

Es sei auch an dieser Stelle angemerkt, dass es einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Diskontierungszinssatzes gibt. Bereits kleinste Änderungen in der Diskontrate können zu wesentlichen Veränderungen im Ergebnis führen.28 Somit kann weiterhin nicht gewährleistet werden, dass sowohl Leasingnehmer und Leasinggeber den gleichen Zinssatz für die Diskontierung benutzen. Nun kann nach der Ermittlung der erfor- derlichen Parameter, die eigentliche Berechnung des Barwertes erfolgen und anschließend mit dem beizulegenden Zeitwert verglichen werden. Sollte nun der Barwert der MLZ im Wesentlichen mit dem Fair Value übereinstimmen, so spricht dies für eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Leasingnehmer und führt zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing. Jedoch kann nicht mit Gewissheit gesagt werden, ob es zu einer Übereinstimmung bei einer Vertragsbeurteilung kommt. Sowohl eine Doppelaktivierung als auch eine Nichtaktivierung beider Vertragsparteien ist hierbei denkbar.29

Der dahinter stehende ökonomische Grundgedanke lässt sich folgendermaßen erklären. Die hinreichend sicheren Zahlungen (aufgrund einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Ver- pflichtung) des Leasingnehmers an den Leasinggeber können mit Hilfe des Barwertes, auf den Investitionszeitpunkt t = 0 bezogen, errechnet werden. Stimmt dieser Barwert der MLZ in seiner Höhe weitestgehend mit der Investitionsauszahlung des Leasinggebers über- ein, so wird zu großen Teilen das Investitionsrisiko gewissermaßen auf den Leasingnehmer übertragen und es verbleibt lediglich ein Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko für den Leasingge- ber. Damit es zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing kommt, müssen gemäß der Generalnorm des IAS 17 nicht nur die wesentlichen Risiken, sondern auch Chancen auf den Leasingnehmer übertragen werden. Letzteres wird dadurch gewährleistet, dass ein ra- tional handelnder Leasingnehmer nur dann bereit sein wird, das Investitionsrisiko und die damit verbundenen Kosten für das Leasingobjekt zu übernehmen, wenn er auch das ent- sprechende ökonomische Nutzenpotential am Vermögensgegenstand erhält. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, lautet: In welchem Ausmaß muss das Investitionsri- siko übertragen werden, damit auch gleichermaßen die Chancen auf den Leasingnehmer übergehen? Der in der Literatur formulierte untere Grenzwert entspricht der vergleich- baren US-GAAP Regelung in SFAS 13 und liegt bei 90% und findet in der Praxis am häufigsten Anwendung.30 Andere Sichtweisen sehen erst bei einem Wert von 95% oder 99% die Bedingungen des Barwertes als erfüllt an.31

Zusammenfassend zeigt sich, dass der ”Recoveryofinvestmenttest“nichtfreivonEr- messensspielräumen ist, wodurch er in seiner derzeitigen Beschaffenheit als Klassifika- tionshilfe für Leasingverhältnisse in Frage gestellt werden muss.32 Die generelle Nicht- Berücksichtigung von ”contingentrentals“indenMLZsowiediefragwürdigeBestimmung des Diskontierungszinssatzes bleiben kritisch zu hinterfragen. Der derzeitige IAS 17 sieht für die Bestimmung des Zinssatzes keine eindeutige Regelung vor. Deshalb sind ermit- telte Zinssätze vielmehr individueller Natur und nicht durch den Markt objektivierbar. Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass der Barwerttest ebenfalls nicht für Situationen ge- eignet ist, den wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, in denen häufig zum Ende der Vertragslaufzeit ein wesentlicher Restwert bestehen bleibt. Damit der Barwerttest zu ei- nem korrekten Resultat führt, müssen diese Informationen mit berücksichtigt werden, um eine vollständige Chancen- und Risikoverteilung sichtbar zu machen.33

2.3.2 Die zusätzlichen Indikatoren des IAS 17

Neben den Beurteilungshilfen, nennt der IAS 17.11 noch drei weitere Indikatoren, die bei der Klassifikationsfrage auf ein Finanzierungsleasing hindeuten. Warum eine Aufteilung zwischen Beispielen einerseits und Indikatoren andererseits vom IASB vorgenommen wurde, kann nicht abschließend festgestellt werden. Zu vermuten ist, dass die Indikatoren einen niedrigeren Stellenwert hinsichtlich der Beurteilung in der Praxis genießen als die Beispiele des IAS 17.10 (a) bis (d). Die Begründung dafür liegt vermutlich in der Tatsache, dass durch die Indikatoren des IAS 17.11 keine weiteren bzw. neuen Beurteilungshilfen zur Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers geschaffen oder aufgezeigt werden.34 Durch sie werden vielmehr vertragliche Bestandteile beschrieben, die bereits durch die Beurteilungshilfen des IAS 17.10 berücksichtigt werden.

2.3.2.1 Verlustübernahme bei Kündigung durch den Leasingnehmer

Das erste Merkmal des IAS 17.11 lässt keine neue Indikatorfunktion erkennen, sondern es wird lediglich bereits Bekanntes neu formuliert. Sollte der Leasingnehmer sich dazu verpflichten den Verlust durch eine vorzeitige Kündigung des Leasingverhältnisses zu übernehmen, so ist dies nichts anderes als eine Garantie gegenüber dem Leasinggeber. Wird vertraglich eine Kündigungsoption getroffen, die eine Ausübung vor dem Ende der Grundmietzeit vorsieht, ist es in der Praxis regelmäßig so, dass der Entschädigungsbetrag dementsprechend hoch angesetzt wird, als ob der Vertrag weiterlaufen würde. Damit stellt dieser Sachverhalt keine wirkliche Option dar, weil dadurch für den Leasingnehmer keiner- lei Vorteil entsteht. Garantien solcher Art werden bereits bei der Ermittlung der Höhe der MLZ berücksichtigt, infolgedessen auch beim Barwerttest. Insgesamt stellt daher dieser Indikator für ein Finanzierungsleasing keine neue Beurteilungshilfe dar.

2.3.2.2 Gewinne und Verluste aus Marktpreisschwankungen

Ebenfalls der zweite Indikator ist von deklaratorischem Charakter sowie von einer potentiellen Zuordnung zum Barwerttest geprägt. Sofern Gewinne oder Verluste, die durch Schwankungen des Fair Values des Objektrestwertes entstehen, dem Leasingnehmer zugesprochen werden, erhält dieser damit auch alle Risiken und Chancen aus dem Vermögensgegenstand, folglich auch das volle Investitionsrisiko. Da dem Leasinggeber an dieser Stelle außer einem Bonitätsrisiko keine weiteren Risiken am Leasingobjekt verbleiben, wird der Barwerttest ebenfalls zu einem Finanzierungsleasing führen.35

2.3.2.3 Günstige Mietverlängerungsoptionen

Der letzte in IAS 17.11 formulierte Indikator bezieht sich auf die Möglichkeit seitens des Leasingnehmers, das Vertragsverhältnis zu verlängern und dies zu Preisen, die deut- lich unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen. Anstatt eine neue Beurteilungshilfe zu schaffen, kann dieser Indikator in Einzelfällen zu Verwirrung oder ggf. zu einer falschen Klassifizierung führen. Liegen die Preise für solche Mietoptionen tatsächlich weit unter den sonst üblichen, dann werden diese schon zu Beginn des Leasingverhältnisses entspre- chend berücksichtigt, da gemäß IAS 17.4 solche hinreichend sicheren Ereignisse mit zu der unkündbaren Mietzeit gezählt werden müssen. Daher ist für die Klassifikation nicht allein die vertragliche Laufzeit zu beachten, sondern vielmehr die wirtschaftlich wahrscheinliche Laufzeit des Leasingverhältnisses. Der Indikator erweckt den Anschein, dass allein durch die Ausübung einer günstigen Mietverlängerungsoption die Leasingtransaktion auch als Finanzierungsleasing einzustufen ist.

Problematisch würde eine solche Vermutung bei folgender Überlegung:36 Eine Maschine wird über einen Zeitraum von 5 Jahren geleast, die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Eine Verlängerungsoption von 1,5 Jahren würde bei heutiger Praxis und Interpretation nicht zu einem Finanzierungsleasing führen, wenn der Mietzeittest zu einem Ergebnis von unter 75% führt und somit negativ ausfällt. Weiterhin wäre ein Vertrag, der a priori unter sonst gleichen Bedingungen, aber ohne zusätzliche Option auf eine Laufzeit von 6,5 Jahren beschränkt ist, als Operating-Leasing einzustufen. Aus diesem Grunde kann nicht angesichts einer alleinigen Mietverlängerungsoption ohne genauere Prüfung (z.B. ein Mietzeittest) auf ein Finanzierungsleasing geschlossen werden. Demgemäß ist dieser Indikator äußerst kritisch zu betrachten.

2.4 Ansatz

Im folgenden Abschnitt werden die Ansatz- und die Bewertungsfragen in der Bilanz für die verschiedenen Alternativen der Klassifizierung für Leasingverträge dargestellt. Je nach- dem ob ein Operating- oder Finanzierungsleasing vorliegt, sind jeweils beim Leasingneh- mer bzw. beim Leasingnehmer unterschiedliche Bilanzierungsregeln zu beachten. Welche Kombinationen von Finanzierungs- und Operating-Leasing zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber möglich sind und die Anwendung der entsprechenden Paragraphen des IAS 17 wird durch die nachfolgende grafische Veranschaulichung des derzeitigen, so genann- ten ”Alles-oder-NichtsAnsatzes“verdeutlicht.37

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Bilanzierung nach dem derzeitigen Alles-oder-Nichts Ansatz

2.4.1 Ansatz von Finanzierungsleasing

Liegt ein Finanzierungsleasing zu Grunde, so ist der Leasingnehmer aus wirtschaftlicher Sicht als Eigentümer am Vermögensgegenstand identifiziert worden. Da hierbei zu Anfang des Leasingverhältnisses bereits feststeht, dass im Wesentlichen alle Risiken und Chancen beim Leasingnehmer liegen bzw. auf ihn übergehen werden, ist dies aus ökonomischer Be- trachtungsweise vergleichbar mit einem fremdfinanzierten Kauf. Entsprechend IAS 17.20 muss ein solches Leasingobjekt als Vermögenswert durch den Leasingnehmer in seiner Bi- lanz aktiviert und die Leasingverbindlichkeit gleichermaßen als Schuld passiviert werden.

Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der erstmalige Ansatz des Vermögenswertes sowie der daraus resultierenden Verbindlichkeit zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses in der Bilanz zu erfolgen. IAS 17 unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Beginn des Leasingverhältnisses und dem Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Für eine ex- plizite Erklärung wird auf die Definitionen in IAS 17 EF7 sowie IAS 17.4 verwiesen. Der Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses liegt dann vor, wenn die Übertragung der Verfügungsmacht an dem Leasingobjekt auf den Leasingnehmer vollzogen wurde. Fallen die eben erwähnten beiden Zeitpunkte auseinander, so ist keine der beiden Vertragspartei- en ihren vertraglich vereinbarten Liefer- oder Leistungspflichten nachgekommen.

[...]


1 Vgl. FAZ (2005), vom 01.12.2005, S. 15.

2 Vgl. Deloitte Touche Tohmatsu (2006).

3 Vgl. IAS 17 (2006).

4 Vgl. IAS 17 (2006), 17.2.

5 Vgl. IAS 17 (2006), 17.13.

6 Vgl. IAS 17 (2006), 17.8.

7 Vgl. Küting, K./ Hellen, H./ Brankensiek, S. (1998), S. 1468 ff.

8 Unter der Laufzeit eines Leasingverhältnisses ist die vertraglich vereinbarte unkündbare Grundmiet- zeit zu verstehen, bei Berücksichtigung weiterer Zeiträume, welche der Leasingnehmer mit oder ohne Zahlung in Form einer Option in Anspruch nehmen kann, dessen Ausübung zu Beginn des Leasing- vertrages hinreichend sicher ist. Vgl. IAS 17 (2006), 17.4.

9 Vgl. IAS 17 (2006), 17.10 (a).

10 Dazu IAS 17 (2006), 17.10 (d).

11 Vgl. Kapitel 2.4.

12 Vgl. IAS 1 (2006), 1.13.

13 Vgl. IAS 1 (2006), 1.7; sowie IASC Framework (2006), 9.

14 Vgl. IASC Framework (2006), 82 + 83.

15 Vgl. Brakensiek (2001), S. 205 Fn. 155.

16 Vgl. McGregor (1996), S. 9 ff.

17 Fuchs (1996), S. 1833.

18 Vgl. Kapitel 2.3.

19 Unter dem Begriff ”relatedparty“verstehtmaneinePersonodereineUnternehmung,zudereine Art Mutter-Tochter Verhältnis oder eine sonstige Verbindung besteht, wo durch die eine Seite ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftspolitik der anderen Seite ausgeübt wird. Vgl. IAS24.9 ff.

20 Ebenso Mellwig (1998), S. 5 Fn. 25; sowie Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz, K. (2003), Abschn. 12, Tz. 65.

21 Vgl. IAS 17 (2006), 17.4.

22 Vgl. McGregor (1996), S. 22; sowie IAS 17 (2006), 17.4.

23 Dazu Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz, K. (2003), Abschn. 12, Tz. 77.

24 Ebenso McGregor (1996), S. 22 ff.; Alvarez, M; Wotschofsky, S.; Miethig, M. (2001), S. 939; Mellwig (1998), S. 6.

25 Vgl. IAS 17 (2006), 17.4.

26 Ebenso Adler, H./ Düring, W./ Schmaltz, K. (2003), Abschn. 12, Tz. 83.

27 Vgl. IAS 17 (2006), 17.4.

28 Dazu Pfeil; Vater (2002), S. 72.

29 Ebenso Mellwig (1998), S. 6.

30 Vgl. Kümpel, T./ Becker, M. (2006), S. 59 ff.; Coenenberg (2005), S. 187.

31 Vgl. Alvarez, M; Wotschofsky, S.; Miethig, M. (2001), S. 938 Fn. 53.

32 Ebenso McGregor (1996), S. 22 f.; Mellwig, W.; Weinstock, M. (1996), S. 2352; sowie Vater (2002), S. 2096.

33 Vgl. Kümpel, T./ Becker, M. (2006), S. 64.

34 ÄhnlicherAuffassungMellwig (1998), S. 6; sowie Kümpel, T./ Becker, M. (2006), S. 65.

35 Dazu Alvarez, M; Wotschofsky, S.; Miethig, M. (2001), S. 940; sowie Mellwig (1998), S. 7.

36 In Anlehnung an Mellwig (1998), S. 7.

37 In Anlehnung an Fülbier, R. U.; Pferdehirt, H. (2005), S. 277.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Leasing. Unterschiedliche Leasingverhältnisse und deren Behandlung im Abschluss nach IFRS
Hochschule
Universität Bielefeld  (Fakultät für Wirtschaftswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar zur Konzernrechnungslegung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG DTG AG
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
46
Katalognummer
V72182
ISBN (eBook)
9783638719995
ISBN (Buch)
9783638720366
Dateigröße
643 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leasing, Unterschiedliche, Leasingverhältnisse, Behandlung, Abschluss, IFRS, Seminar, Konzernrechnungslegung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, KPMG
Arbeit zitieren
Daniel Saak (Autor:in), 2006, Leasing. Unterschiedliche Leasingverhältnisse und deren Behandlung im Abschluss nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/72182

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