II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
2. Entstehung und Aufgaben des DRSC 1
2.1. Rechtliche Voraussetzung und Gründung des DRSC als privates
Rechnungslegungsgremium 1
2.2. Die Aufgaben des DRSC 4
3. Organisationsstruktur und Arbeitsweise des DRSC 6
3.1. Organe 7
3.1.1. Vorstand 7
3.1.2. Mitgliederversammlung 8
3.2. Gremien 9
3.2.1. Der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) 9
3.2.1.1. Mitglieder des DSR 9
3.2.1.2. Entwicklung von Standards 10
3.2.1.3. Anmerkungen zur Arbeit des DSR 12
3.2.2. Rechnungslegungs Interpretations Committee (RI)C 13
4. Fazit 14
Anhang I: Organisationsstruktur des DRSC 16
Anhang II: Standards und Standardentwürfe des DSR 17
Anhang III: Aktuelles Arbeitsprogramm des DSR 24
Literaturverzeichnis 26
III
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft AktienG Aktiengesetz AGNR Arbeitsgruppe Normierung der Rechnungslegung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BMJ Bundesministerium für Justiz BuW Betrieb und Wirtschaft (Zeitschrift) DAX Deutscher Aktienindex DB Der Betrieb (Zeitschrift) DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. DSR Deutscher Standardisierungsrat DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) ED Exposure Drafts E-DRS Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungsstandards E-DRÄS Entwurf eines Deutschen Rechnungslegungs Änderungs Standards EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch et al. et alii EU Europäische Union FASB Financial Accounting Standards Board GASB German Accounting Standards Board GASC German Accounting Standards Committee GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoK Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standards KapAEG Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz
IV
KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich MDAX Midcap DAX NYSE New York Stock Exchance RIC Rechnungslegung Interpretations Committee StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) US-GAAP United States - Generally Accepted Accounting Principles WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) www World Wide Web ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
1
1. Einleitung
Die zunehmende Bedeutung der internationalen Kapitalmärkte für deutsche Unternehmen hat den deutschen Gesetzgeber bereits 1998 veranlasst, im Rahmen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), Möglichkeiten für eine stärkere Annäherung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an internationale Grundsätze zu eröffnen. Neben Änderungen des Aktiengesetzes (AktienG) und des Handelgesetzbuches (HGB) zu Prüfung und Bestätigungsvermerk sowie Kapitalflussrechnung und Segmentberichterstattung enthielt das KonTraG als wesentlichen Be-standteil die Möglichkeit zur Einführung eines privaten Rechnungslegungsgremiums. Idee und Ziel des Gesetzgebers war dabei, eine größere Flexibilität für die Weiterentwicklung der Rechnungslegung zu erlangen, um schneller auf neue Erfordernisse und Veränderungen reagieren zu können. Nach internationalen Vorbildern wurde das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als privates Rechnungslegungsgremium gegründet und durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) anerkannt. Das DRSC ist ein eingetragener, selbstlos tätiger Verein, mit Sitz in Berlin, der nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Als unabhängiges Standardisierungsgremium wurde der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) unter dem Dach des DRSC eingerichtet und führt die zur Erreichung der Ziele des DRSC erforderlichen Aufgaben aus.
International tritt das DRSC als German Accounting Standards Committee (GASC) und der DSR als German Accounting Standards Board (GASB) in Erscheinung.
Die Nachfolgende Arbeit widmet sich der ausführlichen Darstellung der Organisationsstruktur des DRSC, seinen gesetzlich vorgesehenen Aufgaben und Zielen und beschreibt die Arbeitsweise des DSR.
2. Entstehung und Aufgaben des DRSC
2.1. Rechtliche Voraussetzung und Gründung des DRSC als privates Rechnungsgremium
Der grundlegende Wandel in der deutschen Rechnungslegung wurde durch die zunehmend globale Ausrichtung der Unternehmen und die steigenden Bedeutung internatio- naler Kapitalmärkte hervorgerufen. Durch diese Entwicklung tritt zunehmend die
2
kapitalmarktorientierte Rechnungslegung in den Vordergrund, bei der primär die Informationsbedürfnisse der Investoren berücksichtigt werden. Kern dieser Berichterstattung ist die zeitnahe, umfassende und die wahren Vermögens- und Schuldverhältnissen darstellende Informationsgestaltung.
Als die damalige Daimler-Benz AG im Jahre 1993 erstmalig ihre Aktien an der New York Stock Exchance (NYSE) registrieren ließ, stellte dies ein besonderes Ereignis dar. In den Folgejahren haben sich immer mehr größere und auch mittlere deutsche Unternehmen, z.B. die Telekom, die Veba AG, Kapital auf Internationalen Kapitalmärkten beschafft. Deshalb mussten Voraussetzungen geschaffen werden, die es Investoren ermöglichen, Chancen und Risiken der angebotenen Aktien zu beurteilen. 1 Der handelsrechtliche Konzernabschluss, der vorrangig auf das Vorsichtsprinzip und den Gläubigerschutz ausgerichtet ist, genießt hinsichtlich seines Informationsgehaltes international wenig Anerkennung. Die durch das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) vom 20.04.1998 neu geschaffene Regelung des § 292a HGB ermöglichte es deutschen börsennotierten Mutterunternehmen vorübergehend, ihren Konzernabschluss mit befreiender Wirkung nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, 2 nämlich nach den United States - Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) oder den International Accounting Standards (IAS). 3
Die Zulässigkeit des Gebrauchs dieser Standards war im Regelfall bis zum 31.12.2004 befristet. Für die im Artikel (Art.) 58 Satz 1 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) bezeichneten Unternehmen, nämlich börsennotierte Unternehmen, endet sie nach Art. 58 Abs.5 EGHGB mit Ablauf des Jahres 2006. 4
Im Einzelabschluss bildet das HGB auch zukünftig die Basis der Rechnungslegung für alle deutschen Unternehmen. Als Konsequenz auf die zunehmende Anwendung angelsächsischer Rechnungslegungsnormen wurden mit dem §§ 342 und 342a HGB, eingeführt mit dem Gesetz zur Kontrolle im Unternehmensbereich (KonTraG) vom
1 Vgl. Beatge, J. (1993), S.110.
2 Vgl. Herzig, N. (2000), S. 104; Havermann, H. (2000), S. 121 ff.
3 Vgl. Pellens, B. et alii (et al.) (1998), S. 785f.; Herzig, N. (2000), S. 104.
4 Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 11.
3
27.04.1998, die Rahmenbedingungen für ein privates Rechnungslegungsgremium zur Entwicklung von Rechnungslegungsgrundsätzen nach internationalen Vorbild geschaffen. Gemäß § 342 Abs.1 Satz 1 HGB ist das BMJ befugt, eine privatrechtlich organisierte Einrichtung vertraglich anzuerkennen. Im § 342 Abs.1 Satz 2 HGB wurde festgelegt, dass nur solche Einrichtungen anerkannt werden, die satzungsmäßig gewährleisten, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern entwickelt und verabschiedet werden, vorausgesetzt die fachlich interessierte Öffentlichkeit wird aktiv in das Verfahren integriert. 5 Die vom DRSC entwickelten Standards sind als Empfehlungen zu verstehen und haben nicht den Rang einer Rechtsnorm. Gemäß § 342 Abs.2 HGB ergibt sich aus der Veröffentlichung durch das BMJ lediglich die Vermutung, dass die konzernrechnungslegungs betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) eingehalten wurden. Bei Nichtbeachten der vom DRSC erstellten Standards ergeben sich für die berichtenden Unternehmen jedoch keinerlei Konsequenzen. 6
Am 3. September 1998 wurde zwischen dem DRSC und dem BMJ der Standardisierungsvertrag geschlossen, was dem DRSC die Anerkennung als Standardisierungsorganisation für Deutschland einbrachte. 7 Infolge dessen konnte auf die gemäß § 342a HGB vorgesehene Alternativlösung der Gründung eines Rechnungslegungsbeirates beim BMJ verzichtet werden. 8
Der Fokus der in der Satzung des DRSC festgeschriebenen Ziele richtet sich auf die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Rechnungslegung, die Verbesserung der Qualität, die Internationalisierung der Konzernrechnungslegung, die Unterstützung der Gesetzgebung auf nationaler und EU-Ebene in allen Fragen der Rechnungslegung sowie auf die Förderung der Forschung und Ausbildung auf diesen Gebieten. 9
5 Vgl. Zitzelberger, S. (1998), S. 249.
6 Vgl. Pellens, B. et al. (2001), S. 579.
7 DRSC, Standardisierungsvertrag § 1 Abs. 1 (Internetquelle).
8 Vgl. Moxter, A. (1998), S. 1425.
9 Vgl. DRSC, Satzung § 2 Abs. 1 (Internetquelle).
4
2.2. Aufgaben des DRSC
Im § 342 Abs.1 Satz 1 HGB sind die drei Aufgaben genannt, die durch das DRSC in seiner Funktion als vom Gesetzgeber anerkanntes Rechnungslegungsgremium wahrgenommen werden; hierzu ausführende Institution ist der DSR. 10 Die zentrale Aufgabe ist die Entwicklung von Standards zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung, die auf Mutterunternehmen beschränkt ist, die ihren Konzernabschluss nach den Regelungen des HGB erstellen. Um die deutsche Konzernrechnungslegung an international anerkannte Standards anzupassen, soll hier die Anwendbarkeit der internationalen Standards auf deutsche Unternehmen geprüft werden. 11
Eine Harmonisierung mit internationalen Standards ist nur zulässig, wenn die Empfehlungen des DRSC nicht dem deutschen HGB und den GoB widersprechen. Hervorzuheben ist, dass das DRSC keine neuen GoB schaffen soll oder bestehende GoB modifizieren soll. Die Beratungsaufgabe gegenüber dem BMJ besteht darin, Bestandteile von Standards internationaler Vorbilder, z.B. den US-GAAP oder den IAS, so anzupassen, dass diese nicht gegen handelsrechtliche Vorschriften verstoßen. Das DRSC ist allerdings befugt, bestehende handelsrechtliche Wahlrechte einzuschränken oder abzuschaffen, ungeregelte Bereiche zu gestalten und bestimmte Rechnungsbegriffe auszulegen. 12 Aufgrund des von der europäischen Kommission im Februar 2001 veröffentlichten Vorschlags für eine Verordnung zur Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze ist es denkbar, dass das DRSC zukünftig vom deutschen Gesetzgeber ermächtigt wird, „die von der Europäischen Union (EU) freigegebenen IAS im Hinblick auf die deutschen Rahmenbedingungen verbindlich für die börsennotierten Unternehmen in Deutschland zu interpretieren“ 13 .
§ 342 Abs.1 Nr.2 HGB normiert als zweite Aufgabe des DRSC die Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften. Die Verpflichtung des deutschen Standardsetters zur Zusammenarbeit und unentgeltlichen Unterstützung des
10 Vgl. Küting, K. et al. (2003), S. 133.
11 Vgl. Pellens, B. et al. (1998), S. 791.
12 Vgl. Baetge, J. et al. (2001), S. 770.
13 Hahn, K. (2001), S. 1272.
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Dipl.-Kfm. Detlef Fitzner, 2005, Aufbau, Aufgaben und Zielsetzung des DRSC, München, GRIN Verlag GmbH
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