I
Inhaltsverzeichnis
I
Inhaltsverzeichnis
III
Abk ürzungsverzeichnis
1
1. Vorbemerkung
2. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs.1 EGV 2
2.1. Staatliche Beihilfen 2
2.2. Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige 4
2.3. Wettbewerbsverfälschung 6
2.4. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels 6
3. Ausnahmeregelungen nach Art. 87 Abs.2 und 3 EGV 7
3.1. Legalausnahmen des Art. 87 Abs.2 EGV 7
3.2. Ausnahmen im Ermessen der EU-Kommission, Art. 87 Abs.3 EGV 8
4. Verfahren der Beihilfeaufsicht 10
5. Schlussbemerkung 12
Anhang I: Staatliche Beihilfen nach Mitgliedsstaaten, 2002 14
Anhang II: Staatliche Beihilfen gemessen am BIP, 2002 15
Anhang III: Staatliche Beihilfen pro Kopf, 1998-2002 16
Anhang IV: Entwicklung des staatlichen Beihilfevolumens, EU-15,
1992-2002 17
Anhang V: Verteilung der Beihilfen nach Wirtschaftszweigen, 2002 18
II Anhang VI: Staatliche Beihilfen an den Verkehrssektor (ohne Schienenverkehr), 1998-2002 19 Anhang VII: Staatliche Beihilfen an den Kohlebergbau, 1998-2002 19
Anhang VIII: Anteil der einzelnen Beihilfeinstrumente an den Beihilfen
Anhang IV: Entwicklung des staatlichen Beihilfevolumens, EU-15, 1992-2002 21 Anhang X: Anteil der Negativentscheidungen nach Mitgliedsstaaten, 2001-2003 22 Literaturverzeichnis 23
III
Abkürzungsverzeichnis Abl. Amtsblatt AblEG Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Abs. Absatz Anm. Anmerkung Art. Artikel BIP Bruttoinlandsprodukt BGH Bundesgerichtshof bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Zeitschrift) EG Europäische Gemeinschaft(en) EGV Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft bis zur Regierungskonferenz von Amsterdam et.al. et alii EU Europäische Union EuG Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft EuGH Europäischer Gerichtshof EUR Euro EUV Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 EuZW Europäische Zeitung für Wirtschaftsrecht EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft f. folgend ff. fortfolgend FuE Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen ggf. gegebenenfalls GTE Groeben/Thiesing/Ehlermann Hrsg. Herausgeber
IV
KMU kleine und mittlere Unternehmen KOM EU-Kommission lit. littera (Buchstabe) Mrd. Milliarden Nr. Nummer Rn. Randnummer Rs. Rechtssache Rz. Randziffer S. Seite Slg. Sammlung sog. sogenannt URL uniform resource locator VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz VerfVO Verfahrensverordnung vgl. vergleiche VO Verordnung VW Volkswagen WestLB Westdeutsche Landesbank Girozentrale z.B. zum Beispiel ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
1
1. Vorbemerkung
Wirksamer Wettbewerb ist eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren einer offenen Marktwirtschaft. Er garantiert preiswerte und qualitativ hochwertige Waren und Dienstleistungen, sorgt für ein größeres Sortiment und fördert Innovationen und technischen Fortschritt.
Die Europäische Union (EU) zielt mit ihrer Wettbewerbspolitik darauf ab, dass eine offene Marktwirtschaft mit unverfälschtem Wettbewerb gewährleistet wird. Sie geht davon aus, dass eine offene Marktwirtschaft zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürger der EU beiträgt und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft führt, weil unternehmerische Effizienz und Innovation nicht durch Wettbewerbsverzerrungen behindert werden.
Da Wettbewerb nur dann funktionieren kann, wenn für alle Wettbewerber gleiche Bedingungen gelten, ist schon seit Unterzeichnung der römischen Verträge im Jahre 1957 die Beihilfenpolitik (Subventionspolitik) integraler Bestandteil der Wettbewerbspolitik. Sie soll dafür sorgen, dass von den Mitgliedsstaaten gewährte Beihilfen zur Unterstützung oder zum Schutz nationaler Industrien den freien Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU nicht gravierend beeinträchtigen.
Weil staatliche Beihilfen einen fairen, wirksamen Wettbewerb zwischen Unternehmen in den Mitgliedsstaaten der EU verfälschen und der Wirtschaft damit schaden können, übt die Gemeinschaft durch die Europäische Kommission eine Beihilfenkontrolle aus. Hierzu ist die Gemeinschaft durch Art.3, Abs.1, g Vertrag der Europäischen Gemeinschaft 1 (EGV) gehalten, wonach ihr aufgegeben ist, den Wettbewerb im Binnenmarkt vor Verfälschungen zu schützen.
Die Mitgliedsstaaten dürfen danach im Regelfall keine Beihilfen einsetzen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen. Soweit derartige wettbewerbsbeschränkende Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sind sie verboten. 2
1 In der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2.Oktober 1997.
2 Vgl. Herdegen, M. (2003), Rz. 9, S. 227.
2
Öffentlichkeitswirksame Fälle, z.B. der Rettungsversuch des Baukonzerns Holzmann, die Mikroprozessorenfabrik von AMD in Dresden, der Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle, oder der trotz staatlicher Beihilfen gescheiterte Bau einer Mikroprozessorenfabrik in Frankfurt/Oder, haben in jüngster Vergangenheit die Bedeutung des europäischen Beihilfenkontrollrechts erkennbar werden lassen.
2. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 87 Abs.1 EGV
Art. 87 Abs.1 definiert, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen nicht mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind, wobei der gemeinschaftsrechtliche Begriff weit zu verstehen ist. 3 Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen „gleich welcher Art“, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, sind hiernach mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4
Im Sinne des Art. 87 Abs.1 EGV gilt demgemäss jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln erfolgte Begünstigung als mit dem gemeinsamen Markt nicht vereinbare staatliche Beihilfe, sofern
a) der Empfänger dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,
3. die Gewährung nur für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige vorgesehen ist,
4. eine Verfälschung des Wettbewerbs vorliegt oder droht und
5. die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten zu befürchten ist.
2.1. Staatliche Beihilfen
Für den Begriff „Staatliche Beihilfen“ existiert keine Legaldefinition. 5 Er wird umfassend verstanden und schließt letztendlich jede staatliche oder aus staatlichen Mitteln erfolgte Begünstigung (Transfer von staatlichen Mitteln) „gleich welcher Art“ ein. Die Formulierung „gleich welcher Art“ ist Hinweis darauf, dass es
3 Siehe bereits EuGH v. 23.2.1961, Rs. 30/59 (Gezamenlijke Steenkolenmijnen), Slg. 1961, 1, 142ff.
4 Vgl. Koenig, C. et al. (Hrsg.) (2001), S.9.
5 Vgl. Harings, L. (2001), Rz.9, S. 7.
3
entscheidend auf die tatsächliche Herkunft der Mittel ankommt. 6 In der Bundesrepublik Deutschland werden damit auch Beihilfen von Ländern und Kommunen mit erfasst. 7 Durch die weite Begriffbestimmung sollen Umgehungsmöglichkeiten durch die Mitgliedsstaaten weitgehend ausgeschlossen werden. 8
Das hat zur Folge, dass nicht nur direkte Zuwendungen in monetärer Form, sondern auch indirekte Maßnahmen wie Steuerbegünstigungen, Bürgschaften, Sonderkonditionen für Kredite, Sondertarife oder besonders günstige Konditionen für Kaufverträge mit der öffentlichen Verwaltung bzw. der öffentlichen Hand eingeschlossen sind. Da die Beihilfe staatlich oder aus staatlichen Mitteln gewährt sein muss, ist die Prüfung der Herkunft der Mittel von entscheidender Bedeutung.
Es macht keinen Unterschied, ob die Mittel unmittelbar vom Mitgliedsstaat oder von ihm eingegliederten Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellt werden. Maßgeblich ist allein, ob der Mitgliedsstaat die Kontrolle über die, die Finanzierung vornehmende Institution hat und tatsächlich ausübt. Es ist letztlich auch schon ausreichend, wenn eine privatrechtliche organisierte Einrichtung im Auftrag der öffentlichen Hand tätig wird. 9 Ist dies nicht nachzuweisen, kann die finanzielle Unterstützung nicht dem Mitgliedsstaat zugerechnet werden und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. 10 Beispielhaft zur Problematik der staatlichen Zurechenbarkeit von Beihilfen sei der Fall „Air France“ genannt. 11 Hier entschied das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft (EuG), dass die Zurechnung an den jeweiligen Mitgliedsstaat auch dann zu erfolgen habe, wenn eine durch Gesetz geschaffene öffentliche Einrichtung mit Sonderaufgaben (Etablissement public spezial) eine Beihilfe leistet. Auch der bloße Gründungsakt der Einrichtung und die gesetzliche Festlegung der Einrichtungsaufgaben genügen, um daraus eine hinreichende staatliche Beeinflussung abzuleiten, wobei die mögliche Unabhängigkeit der Einrichtung gegenüber staatlichen Instanzen unbeachtlich ist. 12
6 Vgl. Herdegen, M. (2003), Rz.9, S. 227.
7 Vgl. EuGH, Slg.1987, S. 4013, Rn. 17 - Deutschland / Kommission.
8 GTE-Mederer, Art. 92 Rz.13.
9 Vgl. Harings, L. (2001), Rz.13, S. 9.
10 Vgl. Nagel, B. (2003), S. 180 Abs.5a.
11 Vgl. EuG v. 12.12.1996, Rs. T 358/94 (Air France), Slg. 1996, II-2109, 2130ff.
Arbeit zitieren:
Dipl.-Kfm. Detlef Fitzner, 2005, Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Europäisches Beihilfenrecht - Kurze Vorstellung und Erläuterung des Be...
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 29 Seiten
Internationale Rechnungslegung nach dem IFRS-Jahresabschluss
Vergleich zwischen dem IFRS- u...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Studienarbeit, 17 Seiten
Umsetzung des Sarbanes-Oxley Act Section 404 und Auswirkungen auf die ...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 23 Seiten
Der "more economic approach" bei Art. 82 EGV
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
Seminararbeit, 73 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Entwicklung und Grundlagen der sozialen Verantwortung der Unternehmen ...
Politik - Internationale Politik - Thema: Europäische Union
Wissenschaftlicher Aufsatz, 31 Seiten
Methods of Foreign Language Teaching in the 19th and 20th Century
Englisch - Pädagogik, Didaktik, Sprachwissenschaft
Seminararbeit, 23 Seiten
Grundlagen und Strategien der Regionalpolitik
Geowissenschaften / Geographie - Wirtschaftsgeographie
Seminararbeit, 30 Seiten
Die Europarechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe staatlicher Be...
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Seminararbeit, 30 Seiten
Foreign direct Investment, endogene Innovationsleistung und Evolutions...
Seminararbeit, 18 Seiten
Grundlagen der IAS/IFRS und wesentliche Unterschiede zum HGB am Beispi...
Hausarbeit, 23 Seiten
Bilanzierung langfristiger Fertigungsaufträge nach IAS/HGB
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 15 Seiten
Praxis der bilanziellen Behandlung von Fertigungsaufträgen in IFRS-Abs...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Diplomarbeit, 73 Seiten
Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 31 Seiten
Detlef Fitzner hat den Text Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle veröffentlicht
Detlef Fitzner hat einen neuen Text hochgeladen
Institutionen, Recht und Polit...
Christian Ranacher, Fritz Staudigl
Handbuch Anwendung des EU-Rechts
mit Judikatur (EuGH, VfGH, VwG...
Christian Ranacher, Markus Frischhut
EU-Recht und ausländische ArbeitnehmerInnen -muss Österreich handeln?
Was können/sollten Betriebsrät...
Doris Einwallner, Thomas Neugschwendtner
0 Kommentare