Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Verbreitung der Rechtsform Limited in Deutschland 3
3 Gründe und Gegengründe für die Wahl der Rechtsform Limited 5
3.1 Gründe für die Limited. 6
3.2 Gründe gegen die Limited. 7
3.3 Neutrale Kriterien. 9
4 Die GmbH-Reform 10
4.1 Stand des Gesetzgebungsverfahrens 10
4.2 Die wesentlichen Inhalte der GmbH Reform. 11
4.2.2 Einführung des elektronischen Handelsregisters. 13
5 Bewertung der GmbH-Novelle 14
6 Anhang I: Branchenverteilung der Limited in Deutschland 16
Anhang II: Aktuelle Bundesländerregierungen in Deutschland 17
7 Literaturquellen. 18
II
Abkürzungsverzeichnis
BB Betriebsberater, Fachzeitschrift DB Der Betrieb, Fachzeitschrift BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGH Bundesgerichtshof BGBl Bundesgesetzblatt BMJ Bundesjustizministerium C Urteilssammlung C CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands, Partei CSU Christlich-Soziale Union, Partei DBA Doppelbesteuerungsabkommen EG Europäische Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuInsVO Europäische Insolvenzverordnung FR Finanz-Rundschau, Fachzeitschrift GB Großbritannien GewO Gewerbeordnung GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHR GmbH Rundschau, Fachzeitschrift HGB Handelsgesetzbuch INF Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Fachzeitschrift MoMiG Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen MDR Monatsschrift des Deutschen Rechts, Fachzeitschrift Rs. Rechtssache SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands. Partei ZR Zivilsenat ZGR Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Fachzeitschrift
III
1 Einleitung
In der Bundesrepublik Deutschland wurde bis zu den EuGH-Entscheidungen "Centros" 1 bzw. "Überseering" 2 und später "Inspire Art" 3 die englische Limited nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft anerkannt, die von Inländern in England gegründet wurde und deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in Deutschland lag. Durch die EuGH-Entscheidungsserien ist die bisher in Deutschland angewandte „Sitztheorie“ ad acta gelegt worden. Die Sitztheorie verfolgt den Ansatz, dass das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzuwenden ist. 4 Die Folge war, dass auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften ausschließlich deutsches Recht angewendet wurde. Da nach deutschem Recht ein Mindeststammkapital bei Kapitalgesellschaften gefordert wurde, war von der früheren Rechtslage besonders die englische Limited betroffen. Mit dem "Inspire Art" Urteil entschied der EuGH, dass die Sitztheorie gegen die garantierte Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag verstößt. Die EU-Mitgliedsstaaten sind demnach verpflichtet, die Rechts-und Parteifähigkeit von Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Des Weiteren gilt die Niederlassungsfreiheit auch für Personengesellschaften und juristische Personen nach Art. 48 EG-Vertrag. Durch den Verstoß der Sitztheorie gegen die Niederlassungsfreiheit kam die „Gründungstheorie“ zum Einsatz. Die Gründungstheorie besagt, dass das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft gegründet wurde, Anwendung findet. 5 Diese EuGH-Entscheidungen ermöglichen es jedem Unternehmer der EU, eine Rechtsform eines anderen EU-Staates zu wählen, ohne einen Verlust der Rechtmäßigkeit der Gesellschaft fürchten zu müssen. Ebenso hat sich der BGH in Karlsruhe in einem Folgeurteil 6 zur „Überseering“-Entscheidung des EuGH geäußert. Der BGH bestätigte, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften gegeben ist. Bisher fehlen allerdings gesicherte Erkenntnisse über die Ausbreitung der Limiteds in Deutschland, da die Publizitätspflichten häufig außer Acht gelassen werden. Im Jahresbericht 2005 der veröffentlichten Gewerbestatistik vom Statistischen Bundesamt ist erstmals die Rechtsform Limited gesondert aufgeführt worden. Analysen zeigen aber, dass die tatsächlichen Gewerbeanmeldungen 2005 deutlich höher gewesen sein müssen. Obwohl die
1 EuGH, Urteil v. 09.02.1999 (Rs. C-212/97)
2 EuGH, Urteil v. 05.11.2002 (Rs. C-208/00)
3 EuGH, Urteil v. 30.09.2003 (Rs. C-167/01)
4 Vgl. Meilicke, GmbHR 2003, Nr. 14, S. 793-809
5 Vgl. Zimmer, BB 2003, Nr. 1, S. 1
6 BGH, Urteil v. 13.03.2003 (VII ZR 370/98)
- 1 -
Limited eine Affinität zum Dienstleistungssektor aufgrund des geringen Kapitalbedarfs hat, lässt dies keinen Schluss über die regionale Ausbreitung zu. Auch ist eine Förderung der Limited durch eine politische Partei nicht zu erkennen.
Gerade für Unternehmensgründer scheint die britische Limited eine interessante Alternative zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein. Die positive Assoziation zur Limited begründen viele Start-up-Unternehmen mit einer sehr kurzen Gründungsdauer, einem Mindestkapital von einem englischen Pfund (ca. € 1,50), der wegfallenden persönlichen Haftung des Gesellschafters, niedrigen Gründungskosten und einem geringen Gründungsaufwand. Bei der weitreichenden Entscheidung der Rechtsform übersehen aber viele Gründer die Nachteile, die eine Limited mit sich bringt. Auch werden durch geschickte Lobbyarbeit Kriterien, die die Rechtsformwahl beeinflussen, gezielt als Vor- oder Nachteile ausgewiesen. Beispiele dafür sind die Besteuerung, die Mitbestimmung oder die Anmeldepflicht.
Auch der deutsche Bundestag und die verschiedenen Fraktionen beschäftigen sich seit dem Gründungsboom der Limited mit den Ursachen und hinterfragen die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH. Deshalb hat die schwarz-rote Bundesregierung das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) 7 in diesem Jahr auf den Weg gebracht. Mit dem MoMiG soll die GmbH modernisiert werden, um im Konkurrenzkampf der Rechtsformen im europäischen Wettbewerb bestehen zu können. Die jetzigen Nachteile der GmbH sollen nach dem Willen der Regierung durch die Beschleunigung der Registereintragung, eine Mindestkapitalherabsetzung auf 10.000 Euro, höhere Transparenz bei den Gesellschaftsanteilen und die Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland beseitigt werden. Das MoMiG soll aber auch dazu beitragen, die Unsicherheit, die beim „Cash-Pooling“ zur Zeit herrscht, zu beseitigen und es sollte zur besseren Bekämpfung von Missbräuchen dienen. Im Zusammenhang mit dem MoMiG ist die Einführung des elektronischen Handelsregisters zu sehen. Ab 2007 sollen dann die wesentlichen publikationspflichtigen Daten im Internet einzusehen sein.
Im Anschluss wird auf die Ausbreitung der Limited, die Gründe und Gegengründe für die Wahl einer Auslandsgesellschaft und insbesondere auf die GmbH-Reform eingegangen. Zum Schluss werden die Pläne der GmbH-Reform kurz kritisch bewertet.
7 Vgl. http://www.bmj.de/files/6791254666fee3d2bbdeb9b6d7e9aae8/1236/RefE%20MoMiG.pdf
(Abrufdatum: 03.12.06)
- 2 -
2 Verbreitung der Rechtsform Limited in Deutschland
Trotz der zunehmenden Bekanntheit der Limited in Deutschland fehlen bisher gesicherte Erkenntnisse über die Verbreitung. Ein Grund für die Schwierigkeit der Erfassung der Limiteds mit Sitz in Deutschland sind sicherlich die Publizitätspflichten. Diese werden häufig umgangen bzw. missachtet. 8
Von besonderem Interesse ist die Anzahl der Neu-Gründungen der Limiteds im Verhältnis zu den Neugründungen von GmbHs seit den EuGH-Entscheidungen. Auch Informationen über die schwerpunktmäßige Flächenausbreitung, Branchenverteilung und die Lebensdauer der Limiteds sind von Bedeutung, um das Maß der Verbreitung genauer erfassen zu können. Die erste amtliche Statistik der Limiteds in Deutschland tauchte im Jahresbericht 2005 des Statistischen Bundesamts auf. 9 6.625 Gewerbeanmeldungen für Limiteds wurden für das Jahr 2005 registriert. Noch in den Jahren 2003 und 2004 wurde der Limited keine weitere Beachtung geschenkt, da sie unter der Rubrik „sonstige Rechtsformen“ aufgeführt wurde. Allerdings bleibt die Anzahl der Gewerbemeldungen der Limiteds für 2005 fragwürdig, da die Anzahl der bisher eingetragenen Zweigniederlassungen in Deutschland mangels wirksamer Zwangsmaßnahmen sehr gering erscheint.
Auch die companies houses in Edinburgh und Cardiff geben keine Auskunft über die Limiteds in Deutschland. Zur Ermittlung der Anzahl der Limiteds in Deutschland wäre allenfalls die Nationalität des directors 10 interessant. Allerdings muss beachtet werden, dass die Nationalität des directors noch keine Aussage über die Gesellschaft trifft und somit keine Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der Limiteds in Deutschland bildet. Folgend geht eine empirische Studie 11 von Westhoff 12 bereits im Dezember 2005 von mehr als 30.000 Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland aus. Hierzu wurde eine Stichprobe von 500 Gesellschaften mit deutschsprachigen Firmenbestandteilen 13 aus den Daten des Gesellschaftsregisters in Cardiff entnommen.
Mit Hilfe der Angaben zu den registered offices der Gesellschaften in England sowie Kundenzahlen von Anbietern für registered offices wurde der Gesamtbestand der Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland hochgerechnet. Nach dieser Analyse
8 Vgl. Westhoff, GmbHR 2006, Nr. 10, S. 525-528
9 Statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten: Gewerbeanzeigen, Fachserie 2, Reihe 5,
Jahresbericht 2005
10 Vgl. http://www.companieshouse.gov.uk/ddir/dqdet.cgi?P=0450350801 (Abrufdatum: 18.11.06)
11 Vgl. Westhoff, GmbHR 2006, Nr. 10, S. 525-528
12 Herr Dr. André O. Westhoff ist Mitarbeiter von Herrn Prof. Dr. Heribert Hirte (LL.M. Berkeley) und
Consultant bei der Bosten Consulting Group in Wien.
13 Unter anderem wurden Gesellschaften in die Analyse einbezogen, deren Firmen die Begriffe „Dienstleistung“,
„Handwerk“ oder „Agentur“ enthalten.
- 3 -
Arbeit zitieren:
Stefan Gockeln, 2006, U. K.-Limited vs. GmbH - Reformierung der GmbH zur Beschränkung des Gründungsbooms der Ltd.?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die englische Public Limited Company (Limited) und die deutsche GmbH
Hausarbeit, 44 Seiten
Amazon.com - Handel im Hyperwettbewerb
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 48 Seiten
Kundenclubs und Kundenkarten - Ein Überblick
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 21 Seiten
Wirtschaftlicher Länderbericht Indien
Indiens Wirtschaft und Stellun...
VWL - Fallstudien, Länderstudien
Seminararbeit, 32 Seiten
Interkulturelle Aspekte und potenzielle Problemfelder in multinational...
BWL - Personal und Organisation
Referat (Ausarbeitung), 16 Seiten
Analysis of Puma's current Marketing Communications Programme
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hausarbeit, 17 Seiten
Forschungsdesign - Was muss bei Experteninterviews beachtet werden?
Hausarbeit (Hauptseminar), 17 Seiten
Article: How can we train leaders if we don't know what leadership...
BWL - Personal und Organisation
Rezension / Literaturbericht, 12 Seiten
Bedeutung für den afrikanische...
Politik - Internationale Politik - Region: Afrika
Hausarbeit (Hauptseminar), 33 Seiten
Das narrative Interview - Theorie und Praxis
Soziologie - Methodologie und Methoden
Hausarbeit, 20 Seiten
Strategische Marketingkonzeption am Beispiel der Puma AG
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 30 Seiten
Branding, Positioning and Segmentation at Volkswagen
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hausarbeit, 20 Seiten
Analyse der Wachstumshindernisse in Indien
Aufgabenstellung: Indiens Wach...
VWL - Fallstudien, Länderstudien
Hausarbeit, 27 Seiten
Kosten- und Nutzenaspekte von Kunden- oder Bonuskarten
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 32 Seiten
Electronic Customer Relationship Management (E-CRM): Instrumente und E...
Hausarbeit, 22 Seiten
Stefan Gockeln's Text U. K.-Limited vs. GmbH - Reformierung der GmbH zur Beschränkung des Gründungsbooms der Ltd.? ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Stefan Gockeln hat den Text U. K.-Limited vs. GmbH - Reformierung der GmbH zur Beschränkung des Gründungsbooms der Ltd.? veröffentlicht
Stefan Gockeln hat einen neuen Text hochgeladen
Verschmelzung der Limited mit ...
Sebastian Herrler, Susanne Schneider
Proseminar II. Neues Testament - Kirchengeschichte
Martin Meiser, Uwe Kühneweg, Rudolf Leeb, Petra von Gemünden, Thomas Schmeller
Siegfried Kreuzer, Dieter Vieweger, Friedhelm Hartenstein, Jutta Hausmann, Wilhelm Pratscher
0 Kommentare