Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 1
2. Gesetzliche Grundlagen 2
2.1. Geschichtliche Entwicklung. 2
2.2. Heutige Gesetzesgrundlagen 2
3. Organisation der gesetzlichen Unfallversicherung 3
3.1. Träger der Unfallversicherung. 3
3.2. Wesen der Berufsgenossenschaften. 3
3.3. Versicherter Personenkreis 4
3.4. Versicherungsfall. 4
3.5. Finanzierung. 5
3.6. Aufgaben. 5
4. Organe der Unfallverhütung 7
4.1. Funktionsträger des überbetrieblichen Arbeitsschutzes 7
4.2. Funktionsträger des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes 8
5. Ausblick 11
I
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1:
8 Organisatorische Abgrenzung - Autonomes und staatliches ArbSchR
Abbildung 2:
10 Duales System der Unfallverhütung
II
1. Einleitung
Bereits Ende des 18.Jahrhunderts wuchs der Einfluss der Sozialdemokratie und damit die Sorge vor einer Revolution durch unzufriedene Arbeiter. Kaiser Wilhelm I verlangte am 17.01.1881 auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck die Einführung einer Sozialversicherung. Der Reichstag sollte seiner Auffassung nach Gesetze zum Schutz der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter beschließen. In seiner kaiserlichen Botschaft verlangte Wilhelm I insbesondere eine Versicherung der Arbeiter gegen „Betriebsunfälle“. Das Ziel war u. a. die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Betriebsunfälle sollten somit unabhängig von der Verschuldungsfrage von einer gut organisierten staatlichen Behörde entschädigt werden 1 .
Bis heute ist die gesetzliche Unfallversicherung ein wichtiger Teil des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Die Gesetze wurden ständig weiterentwickelt und verändert. Den umfangreichen Ansprüchen der Versicherten stehen heute wachsende Aufgaben und Pflichten der Versicherungsträger gegenüber und Arbeitsschutz beginnt spätestens seit der Verabschiedung des neuen Sozialgesetzbuches VII 1996 bereits bei der Prävention. Diese Hausarbeit soll den Studierenden der Wirtschaftspsychologie an der Universität Lüneburg, welche sich mit dem Gebiet „Arbeit und Technik“ auseinandersetzen, einen Überblick über bestehende staatliche Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung und der daraus resultierenden Organisation der Unfallversicherungsträger geben. Da es sich um ein sehr umfangreiches Thema handelt legt die vorliegende Ausarbeitung den Schwerpunkt auf die Fragestellung, welche Verpflichtungen die Versicherungsträger haben, wie sie ihre Aufgaben wahrnehmen und durch welche Organe sie dabei unterstützt werden.
1
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1. Geschichtliche Entwicklung
Im Rahmen des Unfallversicherungsgesetzes von 1885 wurden für die Versicherten verdienstabhängige Unfallrenten ab der 14.Woche und medizinische Heilbehandlung als Versicherungsleistungen eingeführt. Des Weiteren entfiel die Beweispflicht des Verunglückten. Die Beiträge wurden zu 100 % vom Arbeitgeber bezahlt und die Berufsgenossenschaften (BG) wurden Träger der Versicherung. Von 1914 bis 1992 regelte die Reichsversicherungsordnung von 1911 die deutsche Sozialversicherung. Frühere Gesetze wurden zusammengefasst und weiterentwickelt. Die Einführung der Hinterbliebenenrente stellte die bedeutenste Neuerung der Ordnung dar 2 . 1996 trat das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, kurz: Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) teilweise in Kraft. Dieses wird systematisch dem Sozialgesetzbuch als „Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGV VII)“ zugeordnet. Die Vorschriften der Reichsversicherungsverordnung wurden somit in das SGB VII überführt 3 .
2.2. Heutige Gesetzesgrundlagen
Heute stellt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die wichtigste Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung dar. So sind z.B. die zuständigen Behörden und das Zusammenwirken mit Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in § 21 geregelt: Noch heute ist die Überwachung des Arbeitsschutzes staatliche Aufgabe (§ 21 I ArbSchG) und die zuständigen Landesbehörden sind zur engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet (§ 21 III, IV ArbSchG). Die Unfallversicherungsträger und das Gewerbeaufsichtsamt müssen z.B. Betriebsbesichtigungen absprechen und sich über die wesentlichen Ergebnisse unterrichten (§ 20 I SGB VII). Aufgaben und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich hingegen nach den Vorschriften des SGB VII (§ 21 II ArbSchG). Letztere Aussage gibt den Hinweis, dass das SGB VII ebenfalls eine wichtige Gesetzesgrundlage der heutigen Unfallversicherung ist.
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Arbeit zitieren:
Kirsten Oltmer, 2006, Arbeitsschutz und Unfallverhütung - Gesetzliche Unfallversicherung und ihre Träger, München, GRIN Verlag GmbH
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