Hausarbeit im Modul 06a 06/07
Inhalt
1 Einleitung 4
2 Historischer Hintergrund 5
3 Die Scharia 6
4 Rechtsquellen der Scharia 7
4.1 Der Koran 7
4.2 Die Sunna 7
4.2.1 Die Ahadite. 8
4.3 Ijama (Konsens) 9
4.4 Qiyas (Analogieschluss) 11
5 Streiterledigung 12
5.1 Qadi-Gerichtsbarkeit. 12
6 Fazit. 14
Anhang 15
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Hausarbeit im Modul 06a | 06/07
1 Einleitung
„Haben wir schon die Scharia?“ fragte der Spiegel dieser Tage im Frankfurter Justizskandal um eine verprügelte muslimische Frau. „Allzu viele Urteile spielen bereits den Islam-Fundamentalisten in die Hände [..].“ hieß es weiter 1 und schnell wurden prominente Beispiele „islamfreundlicher“ deutscher Rechtssprechung aber auch besonders krasse Urteile mit Menschenrechtsverletzungen und drakonischen Strafen aus den Archiven geholt. Die meisten dieser Archiv-Urteile kamen aus Ländern wie dem Iran oder Saudi-Arabien, wobei von letzterem auch immer behauptet wird, sein „geistiges Klima erweise sich als Nährboden des Terrorismus“.
Beim Lesen solcher Artikel stellten sich mir immer wieder die gleichen Fragen: Was ist eigentlich die Scharia und warum wird gerade Saudi-Arabien immer wieder als ein Paradebeispiel für islamischen Fundamentalismus mit archaischer Rechtssprechung zitiert?
Aus diesem Grunde entschied ich mich, abseits reißerischer Beispiele für die Anwendung der Scharia, derer es in den Medien genug gibt 2 , Aufbau und Struktur des saudi-arabischen Rechtssystems zu untersuchen um zum einen meinen Verständnishorizont etwas zu öffnen und zum anderen die zugrunde liegende radikale Denkschule etwas besser nachvollziehen zu können. Ziel soll sein, dem Leser einen kurzen Überblick über die Säulen des saudischen Rechtssystems zu geben und die religiös fundierten Gründe für die Bindung an eine vormittelalterliche Rechtssprechung darzulegen. Um dem Umfang der Arbeit gerecht zu werden, werden für das Verständnis wichtige Geschichtsabrisse ebenso wie angrenzende Themenkomplexe wie z. B. „Innenpolitische Spannungen“ oder „Widersprüche im Lebensstil der Familie Saud und der Lehren saudischer Rechtsschulen“ aufs Notwendigste gekürzt oder außer Acht gelassen.
1 DER SPIEGEL (13/2007) - 26.03.2007
2 Siehe auch Jahresberichte Amnesty-International 200-2006
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2 Historischer Hintergrund
Saudi-Arabien ist eine absolute Monarchie. Der Islam gilt als Staatsreligion. Andere Religionen sind verboten. Im Land wird der Wahhabismus gepflegt, eine religiöse Denkströmung innerhalb des Islam die auf einen streng asketisch lebenden Religionsgelehrten zurückgeht, der in der Nähe des heutigen Riad wirkte: Bin Abd al-Wahhab 1 (1703 bis 1792). Die Vorfahren der heutigen Königsfamilie schlossen sich u. a. mit ihm zusammen, da er das ihnen das notwendige ideologische Rüstzeug für ihre damaligen Eroberungsfeldzüge lieferte. Im Gegenzug half das Herrscherhaus der Sauds bei der Verbreitung seiner Lehre. Diese Bündnisstruktur zwischen den islamischen Rechtsgelehrten (Ulemas) und dem saudischen Herrscherhaus prägt das Land bis heute.
Seit 1992 hat Saudi-Arabien die erste schriftliche Verfassung. Sie basiert komplett auf Basis des Korans bzw. der Scharia. Da der Koran bis ins 19. Jahrhundert in allen islamischen Staaten als Staatsreligion galt (abgesehen von den Gebieten unter Imperialherrschaft europäischer Staaten mit „importierten Rechtssystemen“) wurde er auch überall als verbindliche Rechtsgrundlage gehandhabt. Die Auslegung des Korans im Sinne einer Rechtssprechung übernahmen dabei die sog. „alten Rechtsschulen“ (ab 718 n. Chr.). In ihrer Koranauslegung unterscheiden sich die Lehren dieser Schulen zum Teil erheblich. Dies ist vor allem über ihre geografische Lage, die unterschiedlichen sozialen Verhältnisse und dem vorgefundenen örtlichen Gewohnheitsrecht 2 zu erklären. Die Lehren einer dieser Rechtsschulen, der Hanbali-Schule, gelten u. a. als Rechtsquellen der saudiarabischen Rechtssprechung.
1 Bin Abd al-Wahhab predigte eine Rückkehr zur ursprünglichen Strenge des Islam: keine Musik (nur Trommelklänge), keine
seidene Kleidung, keine dekorativen Elemente an Moscheen etc.). Drakonische Strafen gegen „modernistische“ Einflüsse wie
Alkohol oder Rauchen wurden spezielle von seinen Anhängern verhängt. Nicht-Wahhabiten aber auch gemäßigt Muslime gelten
als „Nichtgläubige“.
2 Zu den alten Rechtsschulen: Ramadan, Said, Das islamische Recht, Wiesbaden 1980, S. 81-88
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3 Die Scharia
Die Scharia (arab.: = Weg zur Tränke) ist entgegen häufig anzutreffenden westlichen Populärvorstellungen kein Gesetzbuch, sondern eine von Gott gesetzte Rechts- und Werteordnung, die sich in den fünf Kategorien des menschlichen Handelns manifestiert, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Insgesamt umfasst die Scharia über 52 Bereiche der unterschiedlichsten Art. Von den Riten des Bogenschießens und Reiten bis hin zu allen Arten von Rechtsgebieten: „Weil der Mensch von sich aus unfähig sei, den rechten Weg zu Gott und damit zu seinem Seelenheil zu finden, habe er sich in unbedingtem Gehorsam mit seinem Verstand, seinem Willen, seiner Urteils-, Entscheidungs- und Tatkraft dem im religiösen Gesetz der Scharia zum Ausdruck kommenden souveränen, absoluten Willen Allahs zu unterwerfen.“ 1
Die Scharia ist also kein kodifiziertes Gesetzeswerk, sondern eine Sammlung von Rechtsquellen, die in ihrer Gesamtheit und Nicht-Systematik starke Ähnlichkeiten mit europäisch-mittelalterlichem Recht aufweisen. 2 Hervorzuheben ist hier vor allem der Umstand, dass die Gelehrten der sunnitischen Rechtsschulen zw. dem 9. und 11. Jahrhundert die Ausbildung der Scharia als endgültig abgeschlossen erklärten. 3 Bis heute herrscht daher in Saudi-Arabien die strenge Bindung an die Rechtsauslegung einer vormittelalterlichen Rechtschule, die auf einer Vielzahl von Säulen basiert. Im folgenden möchte ich die wichtigsten Säulen des saudischen Rechtssystems 4 aufzeigen.
1 Scharnweber, Hans Uwe, Islamischer Fundamentalismus und Scharia, Toto 1991, S.31
2 Scharnweber, Hans Uwe, Islamischer Fundamentalismus und Scharia, Toto 1991, S.31
3 Ruthven, Malise, Der Islam, Reclam 2000, S. 103 - 125 / vgl. Robe, Mathias, Der Islam, S. 27 ff
4 Abweichungen in der Verwendung der Rechtsquellen andere islamische Rechtsschulen betreffend, werden nicht berücksichtigt
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Arbeit zitieren:
Jan Schmiedgen, 2006, Fundamentalismus in Saudi-Arabien - Das saudische Rechtssystem, München, GRIN Verlag GmbH
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