Die Grundrechte in der Republik Litauen - Das Grundrechtsverständnis der litauischen Verfassung und die Verfassungswirklichkeit im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland


Hausarbeit, 2002

22 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung
1. Thema und Fragestellung
2. Literaturbericht

II. Hauptteil: Die grundrechtspolitische EU-Konformität Litauens
1. Theoretische Grundlagen
1.1. Der Grundrechtsbegriff: Abwehrrechte, Bürgerrechte und soziale Grundrechte
1.2. Minderheiten
1.3. Verfassung und Verfassungswirklichkeit
2. Die Grundrechte in der Republik Litauen
2.1. Strukturelle Voraussetzungen: Gewaltenteilung in Litauen
2.2. Stellung und Umfang der Grundrechte anhand des litauischen Verfassungstextes
2.2.1. Abwehrrechte
2.2.2. Bürgerrechte
2.2.3. Soziale Grundrechte
2.2.4. Minderheitenschutz
2.3. Zwischenergebnis
3. Verfassungswirklichkeit: Durchsetzung der Grundrechte in der Realität
3.1. Strukturelle Voraussetzungen: Das Funktionieren der Gewaltenteilung in Litauen
3.2. Die Umsetzung der Grundrechte
3.3. Probleme bei der Umsetzung
3.4. Zwischenergebnis
4. Der Vergleich mit Deutschland
4.1. Die Verfassungen
4.1.1. Das deutsche Grundgesetz
4.1.2. Vergleich der litauischen Verfassung mit dem Grundgesetz
4.2. Vergleich der Verfassungswirklichkeiten

III. Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

I. Einleitung

1. Thema und Fragestellung

Europa wächst zusammen: In wenigen Jahren wird die künstliche Trennung des Kontinents in Ost und West, die der Kalte Krieg verursacht hat, der Vergangenheit angehören. Ab 2003 könnten die ersten Kandidaten der EU die Beitrittsverträge unterschreiben, deren Ratifikation bis 2005 abgeschlossen sein dürfte, so daß die ersten Beitrittsländer dann Vollmitglieder wären1.

Allerdings gibt es auf dem Weg in die EU nicht nur die allgemein bekannten wirtschaftlichen und organisatorischen Probleme. Fraglich ist auch, ob die Beitrittskandidaten hinsichtlich ihrer Grundrechtspolitik in die EU passen, sozusagen „grundrechtspolitisch EU-konform“ sind. So ist in den letzten Monaten etwa die Tschechische Republik in die Schlagzeilen gekommen, nachdem ihr Ministerpräsident Miloð Zeman die Debatte um die sogenannten Beneð-Dekrete neu angefacht hat und es innerhalb des tschechischen Staates augenscheinlich keine nennenswerten Bestrebungen gibt, die Diskriminierung der in der Tschechei lebenden Deutschen zu beenden2.

Es stellt sich die Frage, ob es auch andere Staaten in Osteuropa gibt, bei denen es Probleme mit der Einstellung zu den Grundrechten gibt. Die vorliegende Arbeit befaßt sich zu einer - zumindest teilweisen - Klärung dieser Frage mit dem Grundrechtsverständnis der Republik Litauen, die als Teil der „HelsinkiGruppe“ voraussichtlich ab 2008 Mitglied der EU sein wird3. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, inwieweit die Konzeption des litauischen Staates, dargelegt in der litauischen Verfassung von 1992, und die Umsetzung dieser Konzeption dem Gedanken der Grundrechte Rechnung trägt, der Grundbestandteil der Verfassungen der EU-europäischen Staaten4 ist.

Somit lautet die Frage: Wie steht es um die Grundrechte in der litauischen Verfassung und ihre Durchsetzung in der Realität? Kann Litauen diesbezüglich im Vergleich mit EU-europäischen Staaten mithalten und somit als „grundrechtspolitisch EU-konform“ gelten?

Diese Arbeit beschäftigt sich deswegen mit diesem Thema, weil die Erweiterung der Europäischen Union die bisherigen Mitgliedsstaaten mit den Beitrittskandidaten viel enger zusammenbringen wird, als dies bisher der Fall war. Daher erscheint es angebracht, sich eingehend über die neuen Partner zu informieren, auch Autoren. Mit dem Begriffspaar „EU-europäisch“ und „nicht-EU-europäisch“ soll in Anlehnung an den Begriff „US- amerikanisch“ der gleiche Unterschied (nämlich die EU-Mitgliedschaft bzw. -Nichtmitgliedschaft) zum Ausdruck gebracht werden wie mit dem Begriffspaar „EU-“ und „Nicht-EU-“. Gleichzeitig soll daran erinnert werden, daß unabhängig von der Zugehörigkeit zur Europäischen Union die Mitgliedstaaten und die europäischen Nichtmitgliedstaaten die Zugehörigkeit zur europäischen Völkerfamilie eng verbindet. Dem Begriffspaar „EU-“ und „Nicht-EU-“, das sich rein auf die EU-Mitgliedschaft beschränkt, fehlt dieser Aspekt der Beziehung zwischen den Mitgliedern und den Nichtmitgliedern. Das vom Autor vorgeschlagene Begriffspaar beschränkt sich nicht nur auf die Mitglieder und die gegenwärtigen Bewerberstaaten, sondern schließt alle Länder des europäischen Kulturkreises ein, so etwa auch Norwegen und die Balkanländer, die gegenwärtig nicht mit der EU in Beitrittsverhandlungen stehen.

vor dem Hintergrund, daß „Europa“ nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein politisches Projekt ist. Die Republik Litauen wurde ausgewählt, weil sie - im Gegensatz zu Beitrittskandidaten wie Polen oder Tschechien - in den Medien recht wenig Beachtung findet und eine Behandlung dieses Landes interessante Erkenntnisse verspricht.

Um die Fragestellung zu beantworten, werden als erstes die in diesem Zusammenhang wichtigsten Grundlagen angesprochen, etwa die Grundrechtstheorie oder die Trennung von Verfassung und Verfassungswirklichkeit. Die empirische Untersuchung der grundrechtspolitischen Situation in Litauen beginnt mit der Untersuchung der strukturellen Voraussetzungen für die Existenz und Durchsetzung von Grundrechten, nämlich dem Vorhandensein rechtsstaatlicher Sicherungsmechanismen. Es schließt sich die Bestimmung des Umfangs und der Stellung der verschiedenartigen Grundrechte in der Verfassung an. Neben drei verschiedenen Grundrechtskategorien wird auch die Frage der Minderheitenrechte behandelt. Es folgt eine Untersuchung der Umsetzung dieser Rechte in der Realität, wobei auch das Funktionieren der rechtsstaatlichen Strukturen von Bedeutung ist. Schließlich findet auf der Basis der durch die empirische Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ein Vergleich der grundrechtspolitischen Situation zwischen Litauen und Deutschland statt, das als eines der Gründerstaaten exemplarisch für die Europäische Union stehen soll.

2. Literaturbericht

Mit den postsozialistischen Transformationsländern in Osteuropa beschäftigt sich mittlerweile ein ganzer Wissenschaftszweig. Allerdings dreht sich der überwiegende Teil der Literatur um die neuen Staatsstrukturen, die Wirtschaft und die internationale Einbindung der osteuropäischen Länder. Dennoch gibt es auch Publikationen, die sich mit den Verfassungen und den Grundrechten in diesen Staaten befassen. Allerdings ist es hier wiederum schwierig, ausführliche Literatur zu Litauen zu finden. Somit ist man weitgehend auf Werke angewiesen, die sich allgemein mit osteuropäischen Staaten bzw. deren Verfassungen auseinandersetzen, um daraus Informationen oder Handlungsanleitungen für die eigene Arbeit zu extrahieren.

Eines der für diese Arbeit wichtigsten Werke stammt von WOLFGANG KAHL. Litauen wird hier zwar nicht behandelt, allerdings gibt dieses Buch viele Hinweise darauf, wie man an die Untersuchung des Grundrechtsverständnisses herangehen kann. Ganz abgesehen davon können einige der Aussagen, die in diesem Buch niedergelegt sind, praktisch 1:1 übernommen werden, da sie laut Kahl für alle untersuchten Verfassungen gelten und die angesprochenen Punkte auch auf die litauische Verfassung zutreffen. Dies gilt etwa für die Tatsache, daß alle Verfassungen ehemals sozialistischer Länder dem Sozialismus demonstrativ den Rücken kehren. Ein anderes Buch, das sich explizit mit der litauischen Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit beschäftigt, wurde von MILDA VAINIUT Ë geschrieben. Viele Hinweise zum politischen System Litauens enthielt das Werk „Die politischen Systeme Osteuropas“ von Wolfgang Ismayr. Weitere wertvolle Informationen enthielten der Regelmäßige Bericht 2001 der EU-Kommission über den Beitrittskandidaten Litauen, der aktuelle amnesty-international-Jahresbericht und natürlich die litauische Verfassung selbst.

Die Literatur zum Grundgesetz und seinen Grundrechten ist umfangreicher. Nützlich waren hier, abgesehen vom Grundgesetz selbst, Grundgesetzkommentare, etwa von SCHMIDT -BLEIBTREU und KLEIN oder das Buch „Grundrechte“ von MANSSEN. Kritische Literatur zur Verfassungswirklichkeit des Grundgesetzes war jedoch kaum aufzufinden. Dies mag daran liegen, daß Deutschland fest in das westliche Wertesystem eingebunden ist und die Grundrechte dementsprechend umgesetzt werden. Hier war vor allem der aktuelle amnesty international-Jahresbericht hilfreich.

II. Hauptteil: Die grundrechtspolitische EU-Konformität Litauens

1. Theoretische Grundlagen

1.1. Der Grundrechtsbegriff: Abwehrrechte, Bürgerrechte und soziale Grundrechte

Obwohl der Begriff „Grundrechte“ häufig benutzt wird, ist seine Definition umstritten. Tatsächlich ist dieser Begriff nicht mit dem der Menschenrechte identisch.

Menschenrechte entspringen dem naturrechlichen Denken und sind „vor- und überstaatlich geltende Rechte, die dem Menschen von Natur aus zustehen, unveräußerlich und unantastbar sind“5. Nach John Locke zählen zu diesen vorstaatlichen Rechten im Gegensatz zu Thomas Hobbes nicht nur das Recht auf Leben, sondern auch das Recht auf Freiheit, Eigentum und freie Religionsausübung6. Diese Rechte sind von den Bürgerrechten zu unterscheiden, die nur den Staatsangehörigen zustehen7.

Von diesem Menschenrechsbegriff heben sich die Grundrechte nun ab. So differenziert z.B. das Grundgesetz, indem es in Art. 1 Abs. 2 von „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ spricht, in Art. 1 Abs. 3 allerdings von den „nachfolgenden Grundrechte[n]“ die Rede ist8. Auch MANSSEN betrachtet die beiden Begriffe zwar als verwandt, jedoch nicht identisch9. Nach KIM bezeichnet der spezifisch deutsche Begriff „Grundrechte“10 „fundamentale Rechte des Volkes“, „die sich gleichsam in der Mittellage zwischen vorstaatlichen Menschenrechten und einfachen positiven Rechten befinden“11.

Eine weitere Beschäftigung mit der Literatur verursacht noch mehr Verwirrung, vor allem aufgrund der vielfältigen Vorschläge zur Gliederung der Grundrechte (z.B. bei VAINIUT Ë12 ). Auch im Grundgesetz scheint die semantische Trennung von Grund- und Menschenrechten nicht wirklich konsequent vollzogen worden zu sein, da beispielsweise Rechte, die auf jeden Fall zu den Menschenrechten zählen13, im Grundgesetz als Grundrechte bezeichnet werden (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG), so etwa das Recht auf Leben oder das Recht auf Freiheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG).

BERGMANN definiert Grundrechte als „Sammel- und Oberbegriff für Menschenrechte (Rechte, die allen Menschen zustehen) und Bürgerrechte (bes. Rechte, die nur Staatsangehörigen zustehen)“14. Da auch das Grundgesetz offenbar Menschenrechte unter „Grundrechte“ einordnet (s.o.) und im allgemeinen Sprachgebrauch unter den Terminus „Grundrechte“ auch Menschenrechte fallen, wird im folgenden aufgrund ihres praktischen Wertes die Definition von BERGMANN zugrunde gelegt. Ebenfalls wie bei BERGMANN werden die Grundrechte im Folgenden unterteilt in Abwehrrechte, politische Rechte bzw. Bürgerrechte und soziale Grundrechte15.

Abwehrrechte oder „liberale Freiheitsrechte“16 sollen dem Bürger einen staatsfreien Raum gewährleisten, in dem der Staat jede Intervention zu unterlassen hat; hierzu zählen unter anderem das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit sowie die Freizügigkeit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit17. Aufgrund der Übersichtlichkeit werden auch die Gleichheitsgrundrechte den Abwehrrechten zugeordnet. Auch sachlich scheint dies möglich, da die Gleichheitgrundsrechte staatliche Willkür und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder anderen Unterschieden und somit einen Eingriff in die Rechte des Einzelnen verhindern sollen.

Bürgerrechte sind nach BERGMANN Rechte, die nur Staatsangehörigen zustehen18. Soziale Grundrechte sollen „die Grundlagen individueller menschlicher Existenz gewährleisten“19. Hierzu gehören nach MICKEL „Nahrung, Kleidung, Wohnung“ sowie „das Recht auf Bildung und [...] auf Arbeit“20. WU arbeitet präzise die Schwierigkeiten bei der Definition der sozialen Grundrechte heraus, kommt jedoch zu einem ähnlichen Schluß: Die sozialen Grundrechte dienen dem „Schutz der Voraussetzungen der materiellen Freiheiten und der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins“21.

Eine besondere Art von Rechten sind die Habeas-Corpus-Garantien. Diese gehen auf ein englisches Gesetz aus dem 17. Jh. zurück und bezeichnen justizielle Grundrechte. Hierzu gehört etwa das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist nach einer Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden22 oder die Bestimmung, daß man nur aufgrund eines Gesetzes verurteilt werden darf23. Der Übersichtlichkeit wegen werden diese Rechte unter „Abwehrrechte“ abgehandelt, da diese ebenso dem Schutz vor willkürlichem staatlichen Zugriff dienen.

1.2. Minderheiten

Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Begriff „Minderheit“ zu verstehen, etwa als eine zahlenmäßig unterlegene Gruppe. Im Folgenden ist mit diesem Begriff jedoch das gemeint, was gemeinhin als „nationale“ bzw. „ethnische Minderheit“ oder auch als „Volksgruppe“ bezeichnet wird. Häufig werden diese Begriffe trotz ihrer unterschiedlichen Bedeutung synonym verwendet. Auf die Feinheit der Unterschiede soll hier nicht näher eingegangen werden24. Im Folgenden wird der Begriff „Minderheit“ benutzt. Eine völkerrechtlich verbindliche Definition existiert nicht, allerdings gibt es einen Vorschlag von Francesco Capotorti, einem ehemaligen Berichterstatter bei der VN-Menschenrechtskommission: „Eine dem Rest der Bevölkerung eines Staates zahlenmäßig unterlegene Gruppe, in einer nicht-dominanten Position, deren Mitglieder - welche dem Staat angehören - ethnische, religiöse oder sprachliche Merkmale besitzen, die sie vom Rest der Bevölkerung unterscheiden und welche, wenn auch nur implizit, einen Sinn für Solidarität zeigen, der auf die Erhaltung ihrer Kultur, Traditionen, Religion oder Sprache gerichtet ist“25. Diese Definition ist international weitgehend anerkannt26 und deckt sich prinzipiell mit Definitionen in politikwissenschaftlichen Lexika27.

1.3. Verfassung und Verfassungswirklichkeit

Auch der Begriff Verfassung ist mehrdeutig; im Folgenden wird er in seiner formellrechtlichen Bedeutung gebraucht: Damit ist das Verfassungsgesetz bzw. die Verfassungsurkunde gemeint, das bzw. die grundlegende Bestimmungen über „die Staatsorganisation und -funktionen, die Staatsaufgaben und -ziele sowie die Rechtsstellung der Bürger“28 beinhaltet. Die Verfassung kann im Vergleich zu einfachen Gesetzen nur erschwert abgeändert werden, bindet die öffentliche Gewalt und hat Vorrang vor allen anderen staatlichen Rechtsvorschriften29.

Der Begriff „Verfassungswirklichkeit“ bezeichnet das, was ursprünglich mit „Verfassung“ gemeint war, nämlich den tatsächlichen Zustand eines Staates. Erst mit der Verengung des Verfassungsbegriffs auf ein Gesetz trat das Problem der Differenzierung zwischen dem formalen, schriftlich fixierten Verfassungsrecht und der tatsächlichen Verfassungswirklichkeit auf30.

2. Die Grundrechte in der Republik Litauen

Die Verfassung der Republik Litauen wurde am 25. Oktober 1992 durch ein Referendum verabschiedet. Alle Verfassungen ehemals sozialistischer Staaten sind von einer Abkehr des gesellschaftlichen und politischen Modells des Marxismus-Leninismus gekennzeichnet31. In der Literatur werden diesbezüglich Begriffe wie „postsozialistische Gegenverfassungen“32 oder „Anti-Verfassungen“33 benutzt. Dies ist bei der litauischen Verfassung nicht anders. Um die Kontinuität der nationalen verfassungsrechtlichen Entwicklung zu betonen und die sowjetische Herrschaft als „völkerrechtswidrige Okkupation“ zu brandmarken, wurde im Zuge der Unabhängigkeitserklärung am 11. März 1990 sogar für wenige Stunden die letzte Zwischenkriegsverfassung wieder in Kraft gesetzt34. Bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung wurde neben den skandinavischen Verfassungen auch das deutsche Grundgesetz als Modell herangezogen35.

2.1. Strukturelle Voraussetzungen: Gewaltenteilung in Litauen

Damit Grundrechtsgarantien überhaupt einen Sinn haben, muß der Staat so konzipiert sein, daß Machtkonzentration und Machtmißbrauch vorgebeugt wird. Die Instrumente hierfür sind Gewaltenteilung, Parteienpluralismus, freie Medien sowie die Möglichkeit, gegenüber dem Staat seine Rechte einzuklagen. Auch KAHL ist der Ansicht, daß die Existenz einer Gewaltentrennung und einer wirksamen judikativen Kontrolle nötig ist, um willkürliche Beschneidungen der Grundrechte zu verhindern36. Wie es um die Grundrechte in Staaten aussieht, die diese Dinge nicht garantieren, ist hinlänglich aus den vielen Beispielen autoritärer und totalitärer Staaten bekannt.

Litauen ist eine demokratische Republik mit parlamentarischem Regierungssystem, wobei der Präsident jedoch eine starke Rolle einnimmt37. Formell kennt die Verfassung eine horizontale Gewaltenteilung (Art. 538 ). Die Legislative ist das Parlament (der Seimas), die Exekutive wird vom Präsidenten und der Regierung gebildet, weiterhin besteht eine Judikative aus unabhängigen Gerichten (Art. 109). Laut Art. 8 ist jegliche Machtursupation verfassungswidrig. Eine vertikale Gewaltenteilung existiert aufgrund fehlender föderaler Strukturen im Einheitsstaat Litauen nicht, jedoch ist die Macht der Abgeordneten und des Präsidenten temporal begrenzt (vgl. Art. 55 und 78).

[...]


1 http://www.wdr5.de/funkhauseuropa/dossiers/detail.phtml?dossier_id=10, Stand: 27.06.2002.

2 Der Spiegel 8/2002, S. 60 ff.

3 http://library.fes.de/fulltext/id/00975.htm#E9E1, Stand: 27.06.2002.

4 Der Begriff „EU-europäische Staaten“ findet sich nicht in der dem Autoren bekannten Literatur und stammt vom

5 Bergmann, Kristin: Menschenrechte, S. 378.

6 Vgl. Fetscher, Iring: Menschrechte, S. 560.

7 Vgl. Bergmann, Menschenrechte, S. 378.

8 Vgl. Kim, S. 165 f.

9 Vgl. Manssen, S. 5.

10 Vgl. Kim, Seite 160.

11 Ebenda, S. 159.

12 Vainiute, S. 108 ff.

13 Vgl. Fetscher, a.a.O.; Manssen S. 5.

14 Vgl. Bergmann, Grundrechte, S. 239.

15 Ebenda, S. 240 f.

16 Frowein, Grundrechte, S. 317.

17 Vgl. Mickel, S. 199.

18 Vgl. Bergmann, Grundrechte, S. 239.

19 Ebenda, S. 241.

20 Vgl. Mickel, S. 199.

21 Wu, S. 29.

22 Vgl. Bergmann, Habeas-corpus-Akte.

23 Vgl. Kahl, S. 76.

24 Zur Unterscheidung dieser Begriffe siehe Ermisch, S. 39 ff.

25 Vom Verfasser aus dem Englischen übersetzt, Originalzitat in: Siegert, S. 24.

26 Vgl. ebd., S. 23 sowie Ermisch, S. 38.

27 Vgl. z.B. Nohlen, Minderheiten, S. 386.

28 Schwegmann, S. 669; vgl. auch Mickel, S. 542.

29 Vgl. Schwegmann, S. 669.

30 Vgl. Grimm, S. 1073

31 Vgl. Roggemann, S. 84.

32 So bei Roggemann, S. 70.

33 So bei Uhl, S. 71.

34 Vgl. Tauber, S. 152.

35 Ebd.

36 Vgl. Kahl, S. 85.

37 Vgl. Tauber, S. 154 f.

38 Soweit nichts anderes angegeben, beziehen sich die Artikelangaben in diesem Abschnitt auf die litauische Verfassung.

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Die Grundrechte in der Republik Litauen - Das Grundrechtsverständnis der litauischen Verfassung und die Verfassungswirklichkeit im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland
Hochschule
Universität Passau  (Politikwissenschaftliche Fakultät, Lehrstuhl für Politikwissenschaft II)
Veranstaltung
Grundkurs Studium der politischen Systeme , SS 2002, Dozent: Dr. Andreas Wilhelm
Note
1,3
Autor
Jahr
2002
Seiten
22
Katalognummer
V7265
ISBN (eBook)
9783638145763
ISBN (Buch)
9783638639866
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Litauen, Grundrechte, Menschenrechte, Verfassung, Deutschland, Habeas-corpus-Rechte, Habeas-corpus-Akte, Grundgesetz, Minderheiten, Bürgerrechte, soziale Grundrechte, Abwehrrechte, Gewaltenteilung
Arbeit zitieren
Thomas Winter (Autor:in), 2002, Die Grundrechte in der Republik Litauen - Das Grundrechtsverständnis der litauischen Verfassung und die Verfassungswirklichkeit im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7265

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