Inhaltsverzeichnis
Seiten
3
1. Rechtssysteme im gesellschaftlichen Zusammenhang
a) Frankreich 3
b) Deutschland 5
c) Niederlande 8
8
2. Determinanten des niederländischen Rechtssystems
a) Religiöse und kulturelle Vielfalt 8
b) Kultur der Toleranz 9
c) Kultur des Pragmatismus 10
11
3. Ausprägungen im niederländischen Rechtssystem
a) „Euthanasie“-Gesetzgebung 11
b) Drogengesetzgebung 14
c) Homosexuellen-Gesetzgebung 15
17
4. Ausländer- und Asylrechtsgesetzgebung
a) Entwicklungslinien der niederländischen Ausländer- 17
und Asylpolitik
b) Das geltende Ausländer- und Asylrecht 19
c) Reformüberlegungen 23
25
5. Zusammenfassung
2
1. Rechtssysteme im gesellschaftlichen Zusammenhang
Kein Rechtssystem der Welt kann verstanden werden ohne Kenntnis seiner Einbettung in historische, kulturelle, politische, soziale, wirtschaftliche und andere Bezüge. Will man ein Rechtssystem wirklich verstehen, muss man den Zusammenhang beachten, in welchem die Rechtsregeln wirksam sind. Erkenntnisleitende Fragen sind dabei etwa die danach, warum bestimmte Rechtsregeln in einem Land gerade so aussehen, wie sie sind und nicht anders und wie sie angewendet werden 1 . Auch die Frage danach, welche Wertvorstellungen die nationalen Rechtssysteme leiten, kann nur aus der Einbettung der Rechtssysteme in übergeordnete Zusammenhänge beantwortet werden. Wer sich mit anderen Worten nur mit den Rechtsregeln eines nationalen Rechtssystems zufrieden gibt, wird die tiefere Bedeutung und Wirkungsweise dieses Rechtssystems nur unzureichend erfassen können. Am Beispiel von drei Ländern soll kurz verdeutlicht werden, worum es konkret geht.
a) Frankreich
Das französische Rechtssystem ist bis zum heutigen Tage geprägt von den freiheitlichen Errungenschaften der französischen Revolution und der ersten umfassenden Kodifizierung des französischen Rechts im so genannten Code Napoléon.
Die bestimmenden Werte des französischen Rechtssystems sind bis zum heutigen Tage die drei fundamentalen Errungenschaften der französischen Revolution: Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit.
Diese drei Grundsätze prägen bis zum heutigen Tage die Ausformung der französischen Wirtschafts- und Sozialgesetzgebung, sowie die französische Innen- und Justizpolitik 2 .
Freiheit und Gleichheit sind auch für viele andere europäische Rechtssysteme charakteristisch und bestimmend 3 . Aufgabe der jeweiligen Rechtssysteme ist es, in den konkreten Rechtsgebieten den erforderlichen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundwerten herzustellen, die grundsätzlich in einem Konfliktverhältnis zueinander stehen: grenzenlose Freiheit würde den Grundsatz der Gleichheit leer laufen lassen, wie umgekehrt stringent durchgesetzte Gleichheit nichts mehr mit Freiheit zu tun hätte.
Die Besonderheit des französischen Rechtssystems besteht darin, dass es als Folge der französischen Revolution diesen beiden Grundwerten den in keiner sonstigen Verfassung erwähnten Grundsatz der Brüderlichkeit zur Seite stellt. Nur mit Hilfe dieses Grundsatzes ist beispielsweise das so genannte Sozialmodell Frankreich zu verstehen, welches einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der gesellschaftlich Stärkeren und der gesellschaftlich Schwächeren zu erreichen sucht.
In anderen Ländern wird dem Grundsatz der Brüderlichkeit noch am ehesten durch den Grundsatz der Solidarität Rechnung getragen, der sich aber, z.B. in Deutschland, nicht in der Verfassung findet, sondern in der politischen Programmatik und in der einfachgesetzlichen Gesetzgebung eine Rolle spielt. So ist beispielsweise das Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland (welches sich aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert und welches auf dem Grundsatz der Generationengerechtigkeit beruht) als System der Solidargemeinschaft ausgestaltet, was man in Frankreich auf den Grundsatz der Brüderlichkeit zurückführen würde.
b) Deutschland
Ist das französische Rechtssystem als eine Errungenschaft der französischen Revolution anzusehen, so lässt sich das gesamte deutsche Rechtssystem als eine einzige Antwort auf die deutsche Geschichte verstehen.
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, welches im Jahr 1949 vom Parlamentarischen Rat verabschiedet worden ist, ist von seinem ersten bis zu seinem letzten Artikel eine Reaktion auf die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus, den Holocaust und den Zweiten Weltkrieg 4 .
Über die einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes wirken diese Erfahrungen auch auf jedes einfache, vom Bundesgesetzgeber verabschiedete Bundesgesetz: denn jedes einfache Bundesgesetz muss mit höherrangigem Recht, also dem Grundgesetz, in Übereinklang stehen 5 .
Nur wer diese historisch-kulturellen und politischen Hintergründe des deutschen Rechtssystems kennt, kann es angemessen verstehen, würdigen und anwenden.
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes haben die Lehren der Vergangenheit sowohl für den staatsorganisatorischen Teil des Grundgesetzes als auch für den Grundrechteteil gezogen:
Die erste Lehre besteht schon darin, dass, im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung, der Grundrechteteil 6 dem staatsorganisatorischen 7 vorangestellt wurde. Damit wurde nicht nur die elementare Bedeutung der Grund- und Menschenrechte hervorgehoben, sondern auch die Bindung aller staatlichen Gewalt an diese Grundrechte verankert. Auch innerhalb der einzelnen Grundrechte wurde als Reaktion auf die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, während der die Menschenwürde mit Füßen getreten wurde, der Menschenwürde der absolute Vorrang vor allen anderen Werten eingeräumt 8 . Diese außerordentlich hohe Bedeutung der Menschenwürde findet Eingang in alle der
Verfassung nachgeordneten Rechtsquellen und Rechtsgebiete, vor allem auch in das Strafrecht, und führt dort mitunter zu schwierigen Abwägungsfragen, etwa bei der Frage nach der Vereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Grundsatz der Menschenwürde 9 .
Es ist ebenfalls kein Zufall, sondern Reaktion auf die zwangsweise betriebene Gleichmacherei des Nationalsozialismus, dass als zweites Grundrecht nach der Menschenwürde nicht etwa der Grundsatz der Gleichheit, sondern der der Freiheit im Grundgesetz verankert wurde 10 und erst danach der Gleichheitsgrundsatz 11 . Im weiteren System des Grundrechtekataloges werden das allgemeine Freiheitsrecht des Artikels 2 GG und der Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG weiter spezifiziert.
Aber nicht nur durch die Vorrangstellung und innere Systematik des Grundrechtekataloges versteht sich das Grundgesetz als eindeutige Abkehr vom Nationalsozialismus, sondern auch durch wesentliche Bestimmungen über das politische System der Bundesrepublik Deutschland, die hier nur stichpunktartig erwähnt sein sollen:
Parlament als oberste gesetzgebende Gewalt (und nicht ein Reichspräsident - mitNotverordnungen) (Art. 20 GG),
Wahl des Parlaments nach den Grundsätzen der freien, allgemeinen, - gleichen,unmittelbaren und geheimen Wahl (Art. 38 GG),
Gewaltenteilung, - Verantwortlichkeitder Regierung dem Parlament gegenüber, - Reduktionder Rolle des Bundespräsidenten auf im wesentlichen - repräsentativeFunktionen (Art. 54 ff. GG),
Verankerung politischer Parteien im Grundgesetz und Festlegung, dass ihre - innereOrdnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss (Art. 21
GG),
eindeutige Festlegungen über die Feststellung des Verteidigungs- und des - Spannungsfallessowie den Notstand (Art. 115 a ff. GG).
Völkerrechtsoffenheit des Grundgesetzes und Einbindung Deutschlands in - dieeuropäische und internationale Politik (Präambel, Art. 23 - 25 GG),
Starke Stellung der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG) und Errichtung - einesBundesverfassungsgerichts (Art. 93 ff GG).
Gerade der zuletzt genannte Punkt hat sich als wesentlich und charakteristisch für die weitere Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland erwiesen: unter der Geltung des Grundgesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vor allem zu den Grundrechten, hat sich Deutschland eindeutig zu einem Rechtsstaat entwickelt. Diese Entwicklung, so erfreulich sie ist, hat auch ihre negativen Seiten insofern, als nicht nur viele Bürger, sondern auch die die Gesetze anwendende Verwaltung unter der Flut der anzuwendenden Gesetze und der kurzen Lebensdauer dieser Gesetze sehr zu leiden hat. Nichtsdestotrotz ist es ein wesentliches Charakteristikum des deutschen Rechts, welches jeder kennen muss, der sich mit ihm befasst, dass es sehr stark rechtsstaatlich geprägt ist.
Neben der historischen Determiniertheit des deutschen Rechtssystems und seiner sehr stark rechtsstaatlichen Ausprägung ist ein dritter Zusammenhang zu erwähnen, ohne den das deutsche Rechtssystem nicht zu verstehen ist: das ist die umfassende Sozialgesetzgebung, welche auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes 12 und die Ausprägung zurückzuführen ist, die es durch das Bundesverfassungsgericht gefunden hat.
Arbeit zitieren:
Simone Köbel, 2007, Gesellschaftlich-kultureller Kontext des niederländischen Rechts, München, GRIN Verlag GmbH
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