2
das dritte Land, das um Akkreditierung einer diplomatischen Vertretung bei der Gemeinschaft bat. Israel gehörte somit zu den ersten Ländern, die diplomatische Beziehungen zur Gemeinschaft begründet haben.
Die Beziehungen werden durch die Ähnlichkeit der Kultur, die sich aus der Bevölkerungszusammensetzung und der Geschichte Israels erklärt, den hohen Entwicklungs-stand Israels, die hohe Qualifikation der Arbeitskräfte sowie die technologischen Möglichkeiten, die sich in Israel bieten, geprägt. Zudem hat die rapide Bevölkerungszunahme von 800.000 auf vier Millionen Einwohner, von 1948 bis Mitte der 80er Jahre, die Wirtschaftsentwicklung Israels befördert. Durch dieses starke Bevölkerungswachstum konnte Israel die Zahl der Erwerbstätigen auf über 1,4 Millionen steigern. Zugleich ging von den Einwanderern eine zunehmende Nachfrage aus, die sich auf alle Versorgungsbereiche erstreckt und die Wirtschaft ankurbelte. 2 Heutzutage sind es vor allem jüdische Ein-wanderer aus Rußland, die mittlerweile einen sehr beachtlichen Teil der Einwohner Israels ausmachen.
Diesen Gesichtspunkten wird in den einzelnen Übereinkommen zwischen Israel und der Europäischen Gemeinschaft (EG) Rechnung getragen. Sie sehen für die kommerziellen und tariflichen Zugeständnisse eine weitergehende Reziprozität vor, als die Abkommen der EG mit anderen Staaten des Mittelmeerraumes, die ökonomisch weniger entwickelt sind. Andererseits eröffnen die Abkommen über die bloße wirtschaftliche Zusammenarbeit hinaus, weitaus größere Perspektiven für eine umfassende Kooperation, vor allem auch im Bereich der Spitzentechnologie.
Eine weitere Besonderheit für die Beziehungen ist die Lage Israels als Mittelmeeranrainerstaat. Der Mittelmeerraum stellt für die Gemeinschaft aus geographischen Gründen ein Feld gezielter Vertragspolitik dar. Diese hat ihre Grundlage teilweise in Art. 133 EGV (ex-Art. 113 EGV), teilweise in der Assoziierungskompetenz des Art. 310 EGV (ex-Art. 238 EGV). Seit dem Jahr 1972 hat die Kommission eine Globalstrategie für ihre Handels- und Entwicklungspolitik gegenüber den nicht der EG angehörigen Mittelmeerstaaten konzipiert, worauf noch später einzugehen sein wird. Aufgrund ihrer Völkerrechtssubjektivität 3 und ihres Selbstverständnisses als grundsätzlich nicht protektionistisch ausgerichtete Wirtschaftseinheit, was in Art. 131 EGV
2 Oppermann, Kooperation, Assoziierung, Beitritt. Zu den Beziehungen zwischen der EG und Israel,
in: Beyerlin u.a. (Hrsg.), Festschrift für Bernhardt, Heidelberg 1995, S. 1252 ff.
3 Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., München 1999, Rdnr. 1681 f.
3
(ex-Art. 110 EGV) zum Ausdruck kommt, gibt der EG-Vertrag der Gemeinschaft eine Reihe von Kompetenzen zur Wahrnehmung der Außenbeziehungen sowie zum Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen an die Hand. 4 Art. 133 EGV verleiht der EG die Befugnis Handelsabkommen in außenwirtschaftlichen Bereichen abzuschließen. Die Abkommen werden nach den Richtlinien des Ministerrates von der Europäischen Kommission ausgehandelt, die dabei von dem Ausschuß für Zoll- und Handelsvertragsverhandlungen unterstützt wird. Nach erfolgreichen Verhandlungen schließt der Rat die Abkommen im Namen der Gemeinschaft ab. Bei diesen Abkommen handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Die Kompetenz zum Abschluß von Assoziierungsabkommen folgt aus Art. 310 EGV. Die Assoziierung ist eine qualifizierte Form von vertraglichen Beziehungen zu Drittstaaten. 5 Diese Abkommen werden gem. Art. 300, 310 EGV (ex-Art. 228, 238 EGV) von der Kommission ausgehandelt und vom Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes einstimmig beschlossen. Solche Assoziierungsabkommen bestehen derzeit mit Malta, der Türkei und Zypern. In der Form von sog. „Europa-Abkommen“ wurden sie mit mittel- und osteuropäischen Staaten abgeschlossen, entweder als Vorstufe eines künftigen Beitritts oder als Beitrittsersatz.
Die Abkommen sollen insgesamt dazu beitragen, die in der Präambel und in den Bestimmungen des Römischen Vertrages enthaltenen Absichten, den Handelsverkehr mit Drittstaaten zu fördern und für eine fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr einzutreten, umzusetzen.
II. Handelspolitische Entwicklung der Beziehungen
1. Das Handelsabkommen vom 4. Juni 1964
Der Beginn vertraglicher Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel geht auf
4 Siehe Lecheler, Die Pflege der auswärtigen Beziehungen in der EU, in: Archiv für Völker-recht 1994, S. 1 ff.
5 Oppermann, Europarecht, Rdnr. 1876 ff.
4
das Jahr 1964 zurück. 6 Damals wurde ein nicht präferenzielles Handelsabkommen 7 gem. Art. 113 EWGV für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Außerdem wurde eine Verlängerungsmöglichkeit vereinbart, von der später Gebrauch gemacht wurde. Das Abkommen regelte die zeitweilige und teilweise Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für rund 20 gewerbliche und kommerzielle Waren sowie die je nach Fall vollständige oder teilweise Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Israel. Als Gegenleistung verpflichtete sich Israel in einer Absichtserklärung, die Einfuhr von Waren aus der Gemeinschaft auf den israelischen Markt zu erleichtern. Es wurde außerdem ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der die Anwendung des Abkommens und die günstige Entwicklung des Handels zu überwachen hatte.
Der erste Präsident der EWG-Kommission, Walter Hallstein, äußerte die Hoffnung, daß das Abkommen im Wege der Verbesserung der Exportbedingungen der israelitischen Wirtschaft und der damit verbundenen Erleichterung der Devisensituation, auf längere Sicht zu einer Steigerung der Importe Israel und damit der Ausfuhren der EWG beitragen wird. 8 Einen deutlichen positiven Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung Israels hatte dieses Abkommen allerdings noch nicht.
2. Das Erste Präferenzabkommen vom 29. Juni 1970
Nach Auffassung beider Parteien handelte es sich bei dem Abkommen von 1964 jedoch auch nur um einen bescheidenen Anfang, der die Grundlage für einen nachhaltigen Ausbau der Handelsbeziehungen zwischen der EWG und dem Staate Israel bilden sollte. Neun Monate vor Ablauf des Abkommens regte die israelische Regierung deshalb den Abschluß eines Assoziierungsabkommens an. Diesem Vorschlag folgten lange und mühsame Verhandlungen, nachdem zunächst Frankreich und Italien ihre ablehnende Haltung deutlich gemacht hatten. 9 Die Sondierungsgespräche zwischen den Vertretern der Kommission und der israelischen Delegation wurden, vor allem von der Bundesre-
6 Zu den Abkommen bis 1975 auch Oppermann, Cooperation, Association, Accession: Reflections
on the Legal Options for the European-Israeli Economic Relationship, in: Tel Aviv University Stud-
ies in Law 1997, S. 9 ff.
7 ABl. EG 1964 Nr. L 95, S. 1.
8 Hallstein, Europäische Reden (hrsgg. von Oppermann), Stuttgart 1979, S. 483 f.
9 Lambach, Außenbeziehungen der EG, in: Integration 1969, S. 209.
5
publik Deutschland und den Niederlanden befürwortet, im Januar 1967 aufgenommen. Der Ministerrat erteilte der Kommission das Mandat für die Aufnahme der offiziellen Verhandlungen allerdings erst am 17. Oktober 1969. Das Präferenzabkommen wurde schließlich am 29. Juni 1970 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Oktober des gleichen Jahres in Kraft. 10
Das Abkommen wurde auf der Grundlage von Art. 113 EWGV für den Zeitraum von 5 Jahren geschlossen wurde und führte zu einer beträchtlichen Vertiefung der vertraglichen Beziehungen zwischen Israel und der Gemeinschaft. Um einen Bruch in den vertraglichen Beziehungen zu vermeiden, wurde das Handelsabkommen von 1964, das normalerweise am 30. Juni 1967 abgelaufen wäre, bis zum Inkrafttreten des Präferenzabkommens jeweils verlängert.
Die langen und schwierigen Verhandlungen erklären sich daraus, daß beide Vertragsparteien engere und vor allem für die Gemeinschaft weitaus verbindlichere Beziehungen anstrebten, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Von der EWG, die kaum ihre Zollunion vollendet und eine gemeinsame Agrarpolitik eingeführt hatte, wurde verlangt, daß sie die Bedingungen für den Zugang gewerblicher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Herkunft aus Israel ganz erheblich erleichterte. Den israelischen Exporten wurden weitaus umfangreichere Zollvorteile eingeräumt als dies bisher der Fall war. Die Gegenleistung Israels bestand gleichfalls in der Gewährung von Zollzugeständnissen an die EWG: Für rund 60% der gemeinschaftlichen Ausfuhren wurden die Zölle sukzessiv je nach Warenkategorie um 10%, anschließend um 25% oder 30% gesenkt. Parallel dazu liberalisierte Israel allmählich die Einfuhr dieser Waren. Der mit dem Abkommen von 1964 eingesetzte Gemischte Ausschuß hatte weiterhin für die reibungslose Anwendung des Präferenzabkommens Sorge zu tragen. Das Abkommen von 1970 galt auch als Ansatz für eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien und wurde als solches vom GATT-Sekretariat registriert (vgl. Art. XXIV GATT). Dies war erforderlich, da ansonsten ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip nach Art. I GATT vorliegen würde, da die Handelsvorteile nicht an andere GATT-Staaten weitergereicht wurden. 11 Kaum war das Abkommen von 1970 in Kraft, als die Beziehungen zwischen der
10 ABl. EG 1970 Nr. L 183, S. 1 ff.
11 Zu dieser Problematik vgl. auch Cascante/Sander, Der Streit um die EG-Bananenmarktordnung,
Berlin 1999, S. 75 f.
Arbeit zitieren:
Dr. Gerald G. Sander, 1999, Die Beziehungen der Europäischen Union zum Staate Israel, München, GRIN Verlag GmbH
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