Die Beziehungen der Europäischen Union zum Staate Israel


Wissenschaftlicher Aufsatz, 1999

15 Seiten


Leseprobe


Die Beziehungen der Europäischen Union zum Staate Israel

Rechtsassessor Gerald G. Sander, M. A., Mag. rer. publ., Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, einschließlich Europarecht und Auswärtiger Politik der Eberhard-Karls-Universität Tübingen

I. Einleitung

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Staate Israel reichen bis zu den Anfängen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) zurück. Israel erkannte die Gemeinschaft als einer der ersten Staaten völkerrechtlich an und war sich damit schon früh der zunehmenden wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der EG bewußt.[1] Im Verhältnis der EG zu Drittstaaten läßt sich eine Völkerrechtssubjektivität der Gemeinschaft nur durch direkte oder indirekte Anerkennung begründen. Die israelische Regierung hatte mit der EWG Ende 1957, also bereits wenige Monate vor Inkrafttreten der Römischen Verträge, Gespräche aufgenommen. Außerdem war Israel im April 1958 das dritte Land, das um Akkreditierung einer diplomatischen Vertretung bei der Gemeinschaft bat. Israel gehörte somit zu den ersten Ländern, die diplomatische Beziehungen zur Gemeinschaft begründet haben.

Die Beziehungen werden durch die Ähnlichkeit der Kultur, die sich aus der Bevölkerungszusammensetzung und der Geschichte Israels erklärt, den hohen Entwicklungsstand Israels, die hohe Qualifikation der Arbeitskräfte sowie die technologischen Möglichkeiten, die sich in Israel bieten, geprägt. Zudem hat die rapide Bevölkerungszunahme von 800.000 auf vier Millionen Einwohner, von 1948 bis Mitte der 80er Jahre, die Wirtschaftsentwicklung Israels befördert. Durch dieses starke Bevölkerungswachstum konnte Israel die Zahl der Erwerbstätigen auf über 1,4 Millionen steigern. Zugleich ging von den Einwanderern eine zunehmende Nachfrage aus, die sich auf alle Versorgungsbereiche erstreckt und die Wirtschaft ankurbelte.[2] Heutzutage sind es vor allem jüdische Einwanderer aus Rußland, die mittlerweile einen sehr beachtlichen Teil der Einwohner Israels ausmachen.

Diesen Gesichtspunkten wird in den einzelnen Übereinkommen zwischen Israel und der Europäischen Gemeinschaft (EG) Rechnung getragen. Sie sehen für die kommerziellen und tariflichen Zugeständnisse eine weitergehende Reziprozität vor, als die Abkommen der EG mit anderen Staaten des Mittelmeerraumes, die ökonomisch weniger entwickelt sind. Andererseits eröffnen die Abkommen über die bloße wirtschaftliche Zusammenarbeit hinaus, weitaus größere Perspektiven für eine umfassende Kooperation, vor allem auch im Bereich der Spitzentechnologie.

Eine weitere Besonderheit für die Beziehungen ist die Lage Israels als Mittelmeeranrainerstaat. Der Mittelmeerraum stellt für die Gemeinschaft aus geographischen Gründen ein Feld gezielter Vertragspolitik dar. Diese hat ihre Grundlage teilweise in Art. 133 EGV (ex-Art. 113 EGV), teilweise in der Assoziierungskompetenz des Art. 310 EGV (ex-Art. 238 EGV). Seit dem Jahr 1972 hat die Kommission eine Globalstrategie für ihre Handels- und Entwicklungspolitik gegenüber den nicht der EG angehörigen Mittelmeerstaaten konzipiert, worauf noch später einzugehen sein wird.

Aufgrund ihrer Völkerrechtssubjektivität[3] und ihres Selbstverständnisses als grundsätzlich nicht protektionistisch ausgerichtete Wirtschaftseinheit, was in Art. 131 EGV (ex-Art. 110 EGV) zum Ausdruck kommt, gibt der EG-Vertrag der Gemeinschaft eine Reihe von Kompetenzen zur Wahrnehmung der Außenbeziehungen sowie zum Abschluß von völkerrechtlichen Verträgen an die Hand.[4]

Art. 133 EGV verleiht der EG die Befugnis Handelsabkommen in außenwirtschaftlichen Bereichen abzuschließen. Die Abkommen werden nach den Richtlinien des Ministerrates von der Europäischen Kommission ausgehandelt, die dabei von dem Ausschuß für Zoll- und Handelsvertragsverhandlungen unterstützt wird. Nach erfolgreichen Verhandlungen schließt der Rat die Abkommen im Namen der Gemeinschaft ab. Bei diesen Abkommen handelt es sich um völkerrechtliche Verträge.

Die Kompetenz zum Abschluß von Assoziierungsabkommen folgt aus Art. 310 EGV. Die Assoziierung ist eine qualifizierte Form von vertraglichen Beziehungen zu Drittstaaten.[5] Diese Abkommen werden gem. Art. 300, 310 EGV (ex-Art. 228, 238 EGV) von der Kommission ausgehandelt und vom Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes einstimmig beschlossen. Solche Assoziierungsabkommen bestehen derzeit mit Malta, der Türkei und Zypern. In der Form von sog. „Europa-Abkommen“ wurden sie mit mittel- und osteuropäischen Staaten abgeschlossen, entweder als Vorstufe eines künftigen Beitritts oder als Beitrittsersatz.

Die Abkommen sollen insgesamt dazu beitragen, die in der Präambel und in den Bestimmungen des Römischen Vertrages enthaltenen Absichten, den Handelsverkehr mit Drittstaaten zu fördern und für eine fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr einzutreten, umzusetzen.

II. Handelspolitische Entwicklung der Beziehungen

1. Das Handelsabkommen vom 4. Juni 1964

Der Beginn vertraglicher Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel geht auf das Jahr 1964 zurück.[6] Damals wurde ein nicht präferenzielles Handelsabkommen[7] gem. Art. 113 EWGV für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Außerdem wurde eine Verlängerungsmöglichkeit vereinbart, von der später Gebrauch gemacht wurde.

Das Abkommen regelte die zeitweilige und teilweise Aussetzung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für rund 20 gewerbliche und kommerzielle Waren sowie die je nach Fall vollständige oder teilweise Abschaffung von mengenmäßigen Beschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Israel. Als Gegenleistung verpflichtete sich Israel in einer Absichtserklärung, die Einfuhr von Waren aus der Gemeinschaft auf den israelischen Markt zu erleichtern. Es wurde außerdem ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der die Anwendung des Abkommens und die günstige Entwicklung des Handels zu überwachen hatte.

Der erste Präsident der EWG-Kommission, Walter Hallstein, äußerte die Hoffnung, daß das Abkommen im Wege der Verbesserung der Exportbedingungen der israelitischen Wirtschaft und der damit verbundenen Erleichterung der Devisensituation, auf längere Sicht zu einer Steigerung der Importe Israel und damit der Ausfuhren der EWG beitragen wird.[8] Einen deutlichen positiven Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung Israels hatte dieses Abkommen allerdings noch nicht.

[...]


[1] Hallstein, Europäische Reden (hrsgg. von Oppermann), Stuttgart 1979, S. 483 f.

[2] Oppermann, Kooperation, Assoziierung, Beitritt. Zu den Beziehungen zwischen der EG und Israel, in: Beyerlin u.a. (Hrsg.), Festschrift für Bernhardt, Heidelberg 1995, S. 1252 ff.

[3] Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., München 1999, Rdnr. 1681 f.

[4] Siehe Lecheler, Die Pflege der auswärtigen Beziehungen in der EU, in: Archiv für Völkerrecht 1994, S. 1 ff.

[5] Oppermann, Europarecht, Rdnr. 1876 ff.

[6] Zu den Abkommen bis 1975 auch Oppermann, Cooperation, Association, Accession: Reflections on the Legal Options for the European-Israeli Economic Relationship, in: Tel Aviv University Studies in Law 1997, S. 9 ff.

[7] ABl. EG 1964 Nr. L 95, S. 1.

[8] Hallstein, Europäische Reden (hrsgg. von Oppermann), Stuttgart 1979, S. 483 f.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Die Beziehungen der Europäischen Union zum Staate Israel
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Rechtswissenschaft)
Autor
Jahr
1999
Seiten
15
Katalognummer
V7271
ISBN (eBook)
9783638145824
Dateigröße
573 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Außenbeziehungen, EG, Handelsabkommen
Arbeit zitieren
Dr. Gerald G. Sander (Autor:in), 1999, Die Beziehungen der Europäischen Union zum Staate Israel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/7271

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