Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 2
1. Einleitung 3
2. Die Entwicklung des Freiheitsbegriffs 4
2.1 Die Freiheit der Menschen im Naturzustand 4
2.2 Die Idee der Freiheit innerhalb einer Gesellschaft. 7
2.2.1 Die bürgerliche Freiheit. 10
2.2.2 Die moralische Freiheit 10
3. Grundlagen der neuen Gesellschaftsordnung 11
3.1 Rousseaus Freiheitsbegriff im Contrat social 14
3.2 Die Vereinbarung von Freiheit und Gesetz 16
3.3 Der Zwang zur Freiheit. 18
4. Kritik an Rousseaus Staatskonzept und Freiheitslehre. 20
4.1 Widersprüche und Gefahren in Rousseaus Staatslehre. 20
4.2 Totalitäre Elemente in der rousseauschen Staatslehre und ihre Gegenpunkte. 22
4.2.1 Der Vorwurf Russels. 25
4.3 Liberale Elemente in der rousseauschen Staatslehre 26
4.3.1 Die liberale Auffassung von Fetscher und Mayer-Tasch 28
5. Fazit 30
6. Quellen- und Literaturverzeichnis 33
Quellen : 33
Sekund ärliteratur: 33
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1. Einleitung
Das Verständnis vom Menschen als von Natur aus freies Wesen ist erstmals in der neueren Zeit bei Jean-Jacques Rousseau zur Grundlage der Politik geworden. Seine staatsphilosophische Theorie, die 1762 in seinem Hauptwerk, dem „Contrat social“ erschien, beschäftigt noch heute viele Politikwissenschaftler, Philosophen, Historiker und Staatsrechtler.
In Rousseaus Entwurf einer legitimen, politischen Ordnung ist die Bewahrung menschlicher Freiheit Ausgangs- und Mittelpunkt des gesamten Werkes. Hieraus ergeben sich auch die Probleme: Wie kann die Freiheit in der Gesellschaft existieren, wenn doch das Zusammenleben im Grunde immer eine Beschränkung der persönlichen Freiheit nach sich zieht? Und wie lässt sich daraufhin angesichts des rousseauschen Freiheitsrechts Herrschaft legitimieren?
Die folgende Arbeit beginnt mit der Darstellung des Naturzustandes, in dem die Menschen unabhängig lebten und allein auf ihre Bedürfnisbefriedigung fixiert waren. Durch die Vervollkommnungsfähigkeit der Menschen und die damit einhergehenden Entwicklungen wandelte sich der Naturzustand in einen Konfliktzustand. Daher waren die Menschen gezwungen den Naturzustand zu verlassen und in den Gesellschaftszustand einzutreten. Rousseau hatte eine klare Vorstellung von der Strukturierung einer Gesellschaft, in der die Menschen ihre Freiheit bewahren und sogar zu einer höheren, der bürgerlichen Freiheit, finden konnten.
Daraufhin wird der Gesellschaftsvertrag in seinen wichtigsten Punkten vorgestellt und in Bezug auf seinen Freiheitsbegriff und die Beziehung zwischen Freiheit und Gesetz untersucht. Dazu gehört auch der von Rousseau angesprochene Zwang zur Freiheit, der zur Anwendung kommen soll, falls sich ein Bürger dem „volonté générale“, dem Allgemeinwillen, widersetzt. Dieser Grundsatz in Rousseaus Staats- und Freiheitskonzeption hat zu verschiedenen Interpretationen geführt. Rousseaus radikale und außergewöhnliche Sichtweise brachte ihm häufig den Vorwurf eines totalitaristischen Ansatzes ein. Es stellt sich nun die Frage, ob man Rousseau trotz seines offensichtlichen Freiheitsgedankens als einen totalitären Vordenker bezeichnen kann, oder ob er wirklich ausschließlich auf die Freiheitsbewahrung der Menschen fixiert war und sich einige Widersprüche einfach als „Denkfehler“ oder terminologische Nachlässigkeiten erklären lassen. Dazu werden die Widersprüche in seiner Staats- und Freiheitslehre dargestellt und die totalitären sowie liberalen Merkmale seiner Theorie aufgezeigt. Da wären beispielsweise die Forderung der Todesstrafe bei Nichtanerkennung der Zivilreligion oder der fehlende Interessenpluralismus. Auf der anderen Seite stehen die
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Volkssouveränität und das Ansehen des Bürgers als Souverän und Untertan zugleich. Stützend dazu werden die Meinungen von Iring Fetscher, Peter Cornelius Mayer-Tasch, sowie Bertrand Russel vorgestellt.
2. Die Entwicklung des Freiheitsbegriffs
Rousseaus Freiheitsbegriff kann man nicht an einer Definition festlegen. Er ist sehr umfangreich und entwickelt sich in den verschiedenen Stadien der
Menschheitsgeschichte. Beginnend mit der natürlichen Freiheit im Naturzustand geht sie über in die moralische, bürgerliche und politische Freiheit, welche zum Gesellschaftszustand gehören.
Doch eines findet man in Rousseaus gesamten Ausführungen über die Freiheit des Menschen: Sie ist Wesensmerkmal, wichtigster Bestandteil des menschlichen Daseins und darf niemanden entzogen werden. 1
2.1 Die Freiheit der Menschen im Naturzustand
Der Freiheitsbegriff nimmt in Rousseaus Denken eine herausragende Stellung ein. Dies gilt nicht nur für die menschliche Gesellschaft, sondern beginnt schon in seiner Beschreibung des Menschen im Naturzustand („homme naturel“). 2 Jean-Jacques Rousseau versteht den Naturzustand als vorstaatlichen, vorsozialen und vorkulturellen Zustand der Menschheit. 3
Die Menschen im Naturzustand sind isoliert lebende Wesen. Sie sind weder gut noch böse, sie haben keinen Begriff von Pflicht oder Tugend und leben daher in einem vormoralischen Zustand. 4 Im Naturzustand hatten die Menschen untereinander nur gelegentlichen und flüchtigen Kontakt und keinerlei Verpflichtungen untereinander. 5 Es existieren keine Familienverbände, kein Eigentum; der Naturmensch ist selbstgenügsam. 6 Auch die Vernunft und die Sprache gehören nicht zu der Natur des Menschen im ursprünglichen Zustand. Die Lebensbedingungen der Menschen erfordern keine Kommunikation und aufgrund der isolierten Lebensweise können sich auch keine sprachlichen Fähigkeiten entwickeln.
1 Sturma, Dieter, 2001, Jean-Jacques Rousseau, München, S. 11
2 Ebd., S. 88
3 Herb, Karlfriedrich, 1989, Rousseaus Theorie legitimer Herrschaft, Vorraussetzungen und Begründungen,
Würzburg, S. 77
4 Ebd., S. 77
5 Wokler, Robert, 1999, Rousseau, Freiburg, S. 55/56
6 Pelz, Monika, 2005, Der hellwache Träumer - Die Lebensgeschichte des Jean-Jacques Rousseau,
Winheim Basel, S. 148/149
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Erst wenn die Menschen anfangen Gemeinschaften zu bilden, wird die sprachliche Kommunikation entwickelt, da sie ab diesem Zeitpunkt zum Zusammenleben nötig ist. 7 Die natürliche Lebensweise der Menschen beschränkt sich auf einfache Bedürfnisbefriedigung, wie Nahrung, Fortpflanzung etc. 8 Sie sind materiell völlig autark und benötigen für ihre Bedürfnisse nicht die Hilfe der Mitmenschen (die Fortpflanzung ausgenommen), daher sind sie frei und unabhängig. 9
Den Trieb der Menschen für die Erhaltung der Gattung zu sorgen, bezeichnet Rousseau als den ursprünglichen Trieb der Selbstliebe („amour de soi“). 10 Außer der Selbstliebe ist der Mensch mit dem Gefühl des Mitleids („pitie“) ausgestattet. Dieses Gefühl vertritt im Naturzustand die Stelle der Gesetze, Sitten und der Tugend. 11 Auch wenn sich die Verhaltensweisen von Mensch und Tier im natürlichen Zustand ähneln, nimmt der Mensch eine herausragende Stellung ein. Während die Tiere ihren Instinkten unterliegen, hat der Mensch die Fähigkeit frei handeln zu können. 12 „Der Mensch (…) erkennt sich frei, nachzugeben oder zu widerstehen, und vor allem im Bewusstsein dieser Freiheit zeigt sich die Geistigkeit seiner Seele.“ 13 Eine weitere Fähigkeit des Menschen macht den Unterschied zum Tier noch bedeutsamer: Die Fähigkeit zur Vervollkommnung, die Rousseau „perfectibilité“ nennt. Damit meint er das Vermögen zur Weiterbildung und die Möglichkeit Fähigkeiten neu zu entwickeln. 14
Unter dem Begriff der natürlichen Freiheit versteht Rousseau die Unabhängigkeit der Menschen voneinander. Dies ist die einzige Art von Freiheit, die der natürliche Mensch besitzen kann. Sie kann es nur dort geben, wo Regeln, Rechte und Verpflichtungen unbekannt sind und dies ist im Naturzustand der Fall. 15
Die Menschen verfügen durch die Freiheit über ein Recht auf alles was sie brauchen und erreichen können. Diese Art von Freiheit kennt „keine anderen Gesetze, als die Kräfte des Individuums.“ 16 Außerdem kennzeichnet die materielle und seelische Autarkie die Freiheit
7 Herb, Karlfriedrich, 1989, S. 83
8 Fetscher, Iring, 1997, Rousseaus politische Philosophie - Zur Geschichte des demokratischen
Freiheitsbegriffs, Frankfurt a.M., S. 31
9 Ebd., S. 33
10 Herb, Karlfriedrich, 1999, Bürgerliche Freiheit - Politische Philosophie von Hobbes bis Constant,
München, S. 41
11 Pelz, Monika, 2005, S. 148/149
12 Rousseau, Jean-Jacques, 2001, Diskurs über die Ungleichheit - Discours sur l’inégalité,
Paderborn/München/Zürich/Wien, S. 101
13 Ebd., S. 101
14 Pelz, Monika, 2005, S. 149
15 Plamenatz, John, 2000, „Was nichts anderes Heißt, als dass man ihn zwingen wird frei zu sein.“, in:
Brandt, Reinhard/Herb, Karlfriedrich (Hrsg.), Jean-Jacques Rousseau - Vom Gesellschaftsvertrag oder
Prinzipien des Staatsrechts, Berlin, S. 67-82; S. 72
16 Ebd, S. 73
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der Menschen im Naturzustand. Sie haben es nicht nötig Anerkennung und Bestätigung von Mitmenschen zu erhalten. 17
Allerdings ist sich der Mensch im Naturzustand seiner Freiheit nicht bewusst. Ebenso wenig sehen die Menschen, dass sie keinen Herrn/Obrigkeit haben. Sie haben keine Vorstellung von Herrschaft. Weder von der Herrschaft der Menschen übereinander, noch von der über sich selbst. Nur der Mensch in einer gesellschaftlichen Ordnung kann nach Rousseau eine Vorstellung und einen wahren Begriff von Freiheit oder Herrschaft besitzen, wobei er die Freiheit der Menschen im Gesellschaftszustand ganz anders definiert. 18 Trotzdem versteht Rousseau den Begriff der Freiheit von Anfang an als Naturrecht der Menschen. 19
Dass der Mensch von der Natur abhängig ist, erscheint Rousseau nicht als Unfreiheit. Er unterscheidet zwei Arten der Abhängigkeit: Zum einen diejenige von Dingen, welche natürlich ist und zum anderen diejenige von Menschen, die dem Gesellschaftszustand angehört. 20
Durch die unaufhaltsame Weiterentwicklung der Menschen entwickeln sich das Sprachvermögen und das Leben in Gemeinschaften. Ausgelöst wird diese Entwicklung durch Naturkatastrophen und dem daraus resultierenden Überlebenskampf. Es bilden sich Familienverbände und Clans. Doch noch herrschen einfache Sozialverhältnisse, die Konkurrenz und Egoismus nicht aufkommen lassen. 21 Die Menschen entwickelten ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen, um ihr Leben und Eigentum zu schützen. 22 Die Weiterentwicklung des Naturzustands nennt Rousseau die „Hirtengesellschaft“ oder das „Goldene Zeitalter“. 23 Auch dort gibt es noch kein Privateigentum und auch keine Abhängigkeit unter den Menschen. Dies ist nach Rousseau der glücklichste und freieste Zustand der Menschheit. Locker gefügte Großfamilien völlig autarker und freier Hirten leben zusammen. 24 Erst der mit dem Ende der Hirtengesellschaft eintretende Bruch der Entwicklung wird von Rousseau als verhängnisvoll angesehen. Dieser beklagte Verfall setzt mit dem Ackerbau und der Arbeitsteilung ein. Privateigentum und Geldwirtschaft entsteht, wodurch die Menschen in eine soziale Beziehung miteinander treten und die Gier
17 Fetscher, Iring, 1997, S. 33
18 Plamenatz, John, 2000, S. 74/75
19 Herb, Karlfriedrich, 1999, S. 41
20 Fetscher, Iring, 1997, S. 33
21 Pelz, Monika, 2005, S. 149
22 Wokler, Robert, 1999, S. 58
23 Oberndörfer, Dieter/Rosenzweig, Beate (Hrsg.), 2000, Klassische Staatsphilosophie, Texte und
Einführungen von Platon bis Rousseau, München, S. 306
24 Fetscher, Iring, 1997, S. 40
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nach Besitz und Macht aufkommt. 25 Der moralische Verfall setzt ein, es herrscht Unfreiheit und Ungleichheit unter den Menschen. Die Selbstliebe wandelt zur Selbstsucht und die Menschen entwickelten den Wunsch sich voneinander zu unterscheiden. Es entsteht eine Konkurrenzgesellschaft und die ungleichen Eigentumsverhältnisse sind der Grund für die Entstehung von Gewalt und
Krieg. 26 Die natürliche Freiheit des Menschen ist nun endgültig verloren. Aber durch die Konstituierung einer legitimen politischen Ordnung kann eine bürgerliche Freiheit hergestellt werden. 27
Im Zweiten Diskurs spricht Rousseau an, dass das Bild des Naturzustandes eine Vision ist. „Wer vom Naturzustand spricht, der spricht von einem Zustand, der nicht mehr existiert, der vielleicht niemals existiert hat und wahrscheinlich nie existieren wird und von dem man sich nichtsdestoweniger zutreffende Begriffe machen muss, um über unseren gegenwärtigen Zustand richtig zu urteilen.“ 28
2.2 Die Idee der Freiheit innerhalb einer Gesellschaft
Rousseau spricht zwar sehr detailliert über die Vision des Naturzustandes, aber seine Philosophie ist nicht auf diese Idealisierung fixiert. Vielmehr ist sie ausgerichtet auf ein freies und glückliches Leben in der Gesellschaft und in einer legitimen Ordnung. 29 Denn durch das Entstehen der bürgerlichen Gesellschaften ist eine Rückkehr in den Naturzustand nicht mehr möglich und auch durch die nun entwickelten Sprachen haben sich die Rahmenbedingungen des menschlichen Lebens komplett verändert. Nach Rousseau ändern sich nicht nur die Möglichkeiten, sondern auch die Notwendigkeiten menschlicher Freiheit 30 , denn solange es um die unmittelbare Befriedigung der Lebensbedürfnisse ging, konnte sich jeder alles nehmen was die Natur bot. Im Gesellschaftszustand würde dies auf Widerstand stoßen, wenn sich andere Menschen durch dieses Verhalten in ihrer Freiheit behindert sehen. Deshalb müssen Sitten und Gesetze geschaffen werden, die das Zusammenleben regeln, indem die natürliche Freiheit des einzelnen eingegrenzt und durch eine geregelte Freiheit ersetzt wird. 31
25 Zwerger, Armin, 1988, Kompendium Gemeinschaftskunde, Didaktischer Grundriss zu Böhnert u.a.,
Gemeinschaftskunde, Paderborn, S. 170
26 Oberndörfer, Dieter/Rosenzweig, Beate (Hrsg.), 2000, S. 306
27 Ebd., S. 306
28 Röhrs, Hermann, 1966, Jean-Jacques Rousseau - Vision und Wirklichkeit, Heidelberg, S. 81
29 Bolle, Rainer, 2002, Jean-Jacques Rousseau, Das Prinzip der Vervollkommnung des Menschen durch
Erziehung und die Frage nach dem Zusammenhang zwischen Freiheit, Glück und Identität, Münster, S. 188
30 Ebd., S. 89
31 Ebd., S. 89
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Maren Vossenkuhl, 2006, Der Freiheitsbegriff bei Jean-Jacques Rousseau, München, GRIN Verlag GmbH
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