2
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 11
B. Historische Entwicklung des
Jugendstrafrechts. 11
I. Rechtslage vor dem RJGG von 1923. 11
II. Rechtslage nach dem RJGG von 1923. 12
III. Rechtslage nach dem RJGG von 1943. 14
IV. Rechtslage nach dem JGG von 1953. 15
V. Rechtslage nach dem Änderungsgesetz zum
JGG von 1990. 16
C. Grundphilosophie des deutschen
Jugendstrafrechts. 17
I. Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht. 17
II. Verfahrensrechtliche Ausgestaltung. 19
III. Die besonderen Maßnahmen des JGG. 21
1. Anwendbarkeit des JGG. 21
2. Informelle Reaktionen 22
a) Die folgenlose Einstellung nach § 45 I JGG. 22
b) Die Einstellung nach Durchführung oder
Einleitung erzieherischer Maßnahmen. 23
c) Einstellung nach Durchführung eines
formlosen jugendrichterlichen
Erziehungsverfahrens. 24
d) Richterliche Einstellungsmöglichkeit nach
Klageerhebung. 24
e) Zusammenfassende Betrachtung. 24
3. Erziehungsmaßregeln 25
4. Zuchtmittel. 26
5. Jugendstrafe 28
3
D. Einordnung des deutschen Jugendstrafrechts in den internationalen Kontext. 29
I. Jugendstrafrecht in den USA 29
II. Jugendstrafrecht in England/Wales. 30
III. Jugendstrafrecht in den Niederlanden 32
IV. Jugendstrafrecht in der Schweiz. 33
V. Jugendstrafrecht in Slowenien. 33
VI. Jugendstrafrecht in Entwicklungsländern und den ehemals sozialistischen Staaten. 34
VII. Zusammenfassende Einordnung. 35
E. Vorbehalte gegen das geltende
Jugendstrafrecht. 36
I. Vorbehalte gegen den Erziehungsgedanken. 36
1. Ist das Jugendstrafrecht zu weich? 36
2. Ist das Jugendstrafrecht härter als das allgemeine Strafrecht? 38
II. Kritik an den einzelnen Maßnahmen. 40 1. Erziehungsmaßregeln. 40 2. Jugendarrest. 41 3. Jugendstrafe. 42
III. Kritik an der Einbeziehung Heranwachsender in das Jugendstrafrecht. 45
F. Reformbedarf und Vorschläge. 45
I. Ist das deutsche Jugendstrafrecht reformbedürftig? 45 II. Reformvorschläge. 48
1. Ziele des 64. Deutschen Juristentages. 49
2. Reformvorschlag zum Jugendstrafrecht von H.J. Albrecht. 51
3. Vorschlag zur Abschaffung des Jugendstrafrechts. 53 4. Regierungsentwürfe. 53
4
a) Gesetzesantrag des Freistaats Bayern vom 17.08.1999. 53
b) Gesetzesantrag des Landes Brandenburg vom 04.07.2002 54
c) Gesetzentwurf des Bundesrates vom 06.08.2003. 54
d) Gesetzesantrag der Länder Sachsen, Bayern, Hessen, Niedersachen und Thüringen vom 25.03.04. 55
e) Referentenentwurf zum 2. JGGÄndG vom 08.04.2004. 55
f) Gesetzentwurf des Bundesrates vom 12.07.2005 56
5. Gegenüberstellung mit den rechtswissenschaftlichen Gegenargumenten. 56 6. Schlussbetrachtung. 62
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11
A. Einleitung
Die strafrechtliche Abteilung des 64. Deutschen Juristentages in Berlin, befasste sich erstmals vom 17.-20.09.2002 seit dem Jahre 1904 mit dem Jugendstrafrecht. Aufgegriffen wurde die zentrale Fragestellung ob das Jugendstrafrecht noch zeitgemäß ist. Im Vordergrund stand die Behandlung eines Entwurfes für ein künftiges Änderungsgesetz zum Jugendgerichtsgesetz.
B. Historische Entwicklung des Jugendstrafrechts.
Kindheit und Jugend fanden in der Vergangenheit keine nennenswerte rechtliche Relevanz. Dass Kinder und Jugendliche in einem besonderen Verfahren für strafbares Handeln einstehen müssen, ist nicht selbst-verständlich. Bis zur Einführung des RJGG im Jahre 1923 galten sie als kleine bzw. halbe Erwachsene und wurden grundsätzlich nach Erwachsenenstrafrecht bestraft. Ausnahmen ließen sich in vereinzelten Normen finden, die den jungen Rechtsbrecher nicht mit voller Härte erfassten, wie beispielsweise in der Carolina von 1532. 1 Das deutsche Jugendstrafrecht lässt sich also folglich in die Zeit vor dem RJGG von 1923 und in die Jugendgerichtsgesetze vom 06.11.1943, vom 04.08.1953 und das Änderungsgesetz zum JGG vom 30.08.1990 unterteilen.
I. Rechtslage vor dem RJGG von 1923.
Generell finden sich die ersten Strafmilderungsmöglichkeiten für Kinder ab 7 Jahren bezüglich deren Einsichtsfähigkeit im römischen Recht. Bereits im Mittelalter werden die mildernden Sanktionen bei rechtsbrüchigen Kindern als Fahrlässigkeitswerke des Vormunds in verschiedenen strafrechtlichen Kodifikationen wie der Lex Salica, dem Sachsenspiegel oder dem Schwabenspiegel anerkannt. 2
1 Rössner, Jugendstrafrecht, S.32. Böhm, Jugendstrafrecht, S. 4. Web,
Jugendstrafrecht, S. 1. Dünkel, Freiheitsentzug, S. 2. Kreuzer, NJW 2002, S 2346.
2 Rössner, Jugendstrafrecht, S. 33.
12
Die Regelungen des Bayerischen StGB erklärten Kinder unter 8 Jahren für strafunmündig. Eine Strafgrenze, die Milderungen vorsah, war für Jugendliche bis 16 Jahren möglich. Das Preußische StGB richtete sich an dem Code pénal, das die Einsichtsfähigkeit bei unter 16 Jährigen für eine Bestrafung forderte. Nach dem RStGB erhielt ein Jugendlicher im Alter zwischen 12-18 Jahren eine gemilderte Erwachsenenstrafe. 3
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts entstand die Jugendgerichtsbewegung. Diese ist durch Einflüsse der Marburgerschule und Franz Liszt geprägt worden, deren Grundgedanke in der Aufgabe des tatvergeltenden Strafrechts lag und ein spezialpräventives Täterstrafrecht forderte. 4 Die Errungenschaften der Jugendgerichtsbewegung bestanden in der Schaffung eines gesonderten Jugendstrafrechts, also Einrichtungen die dem Schutz des Jugendlichen dienten, insbesondere in der Errichtung eines separaten Jugendgerichts, in dem sich die Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit vollzog, sowie der Einrichtung eines speziellen Jugendgefängnisses. Außerdem wurde die neu geschaffene Jugendgerichtshilfe bei den Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft hinzugezogen, um das soziale Umfeld des Beschuldigten in Augenschein zu nehmen. Diese besonderen Verfahrens- und Reaktionsformen für jugendliche Straftäter legten Grundpfeiler für ein eigenständiges Jugendkriminalrecht. 5
II. Rechtslage nach dem RJGG von 1923.
Der Entwurf des ersten Reichsjugendgerichtsgesetzes, das am 16.02.1923 in Kraft trat, 6 ist auf den Reichsjustizminister Gustav Radbruch zurückzuführen. Es enthielt grundsätzlich einen nachsichtigeren und individuelleren Umgang mit jugendlichen Straftätern. 7
3 Rössner, Jugendstrafrecht, S. 34. Kerner, DVJJ-Journal 1990
4 Schaffstein, Jugendstrafrecht, S. 34f
5 Dünkel, Freiheitsentzug, S. 2. Rössner, Jugendstrafrecht, S. 35.. Duesing , DVJJ-
Journal 1992, S. 166f.
6 Sonnen, JGG, § 1, Rn. 2.
7 Ostendorf, Das Jugendstrafverfahren, S. 19.
13
Der Geltungsbereich dieses Sonderstrafrechts erfasste straffällige Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren. Hierbei trat der Erziehungsgedanke in den Vordergrund, der sich bereits in dem Jugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 1922 niederschlug, so dass es nicht mehr in erster Linie auf die Wahrung des Rechts ankam, sondern auf die Wahrnehmung sozialpädagogischer Aufgaben durch die Strafjustiz. 8
Im Einzelnen regelte das RJGG 1923, dass die Handlungs- und Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen nach § 3 RJGG positiv festzustellen war.
Die allgemeinen Normen des Strafrechts waren im Sinne des § 9 RJGG anwendbar, d.h. dass die Verhängung der Strafe unberührt blieb, nach §§ 55-57 RGStGB jedoch gemildert werden konnte. Nach den §§-5-7 RJGG sollte der Richter überprüfen, ob Erziehungsmaßregeln (Verwarnung, Überweisung in die Zucht eines Erziehungsberechtigten oder der Schule, Auferlegung besonderer Pflichten, Unterbringung, Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung), die jedoch kein klares Erziehungskonzept darstellten, sondern entkriminalisierende Wirkung für den Jugendlichen hatten, ausreichten, um die Strafe durch sie zu ersetzen. Außerdem war es dem Richter möglich die Strafe durch Urteil zur Bewährung auszusetzen. 9 Die Reformen des Jugendstrafrechts durch das RJGG bewirkten also eine Einbeziehung und Verbindung der neu geschaffenen Institutionen der Jugendgerichts- und Bewährungshilfe mit dem bereits vorhandenen Rechtsprechungsorgan in Richtung einer sozialeren Fürsorge gegenüber den jugendlichen Straftätern. 10
8 Rössner, Jugendstrafrecht, S.36. Schaffstein, Jugendstrafrecht, S.38. Ostendorf,
Das Jugendstrafverfahren, S.19. Schüler-Springorum, FS Dünnebier, S. 649.
9 Rössner, Jugendstrafrecht, S.36. Ostendorf, Das Jugendstrafverfahren, S. 20.
10 Schaffstein, Jugendstrafrecht, S. 38.
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Dominik Pacelt, 2006, Einführung in das deutsche Jugendstrafrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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