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Der Europäische Rat hatte auf seiner Tagung am 4./5. Juni 1999 in Köln die Erarbeitung einer Charta der Grundrechte für notwendig erachtet, um diese Rechte für die Unionsbürger sichtbarer zu gestalten. 1 Er wies in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass die Charta die Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie die Verfahrensgrundrechte umfassen soll, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Die Charta sollte nach Auffassung des Europäischen Rates ferner jene Grundrechte enthalten, die lediglich den Unionsbürgern zustehen. Bei der Ausarbeitung der Charta seien zudem wirtschaftliche und soziale Rechte zu berücksichtigen, wie sie in der Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer enthalten sind (Art. 136 EGV), soweit sie nicht nur Ziele für das Handeln der Union begründen. Der Europäische Rat setzte am 16. Oktober 1999 ein Gremium aus 62 Mitgliedern ein, das sich auf seiner konstituierenden Sitzung am 17. Dezember 1999 den Namen „Konvent“ gab, und aus Vertretern verschiedener Legitimationsquellen bestand: ein Mitglied der Kommission, 15 persönliche Beauftragte der Staats- und Regierungschefs, 16 Mitglieder des Europäischen Parlaments und 30 Mitglieder der nationalen Parlamente. Es sollte innerhalb eines Jahres einen Entwurf der Charta ausarbeiten. Den Vorsitz übernahm der ehemalige deutsche Bundespräsident 5RPDQQ+HU]RJ.
Am 28. September 2000 legte der Konvent seinen Entwurf vor, der vom Europäischen Rat während des Sondergipfels in Biarritz am 13./14. Oktober 2000 grundsätzlich begrüßt wurde. Schließlich wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union am 8. Dezember 2000 von den drei Organen der EU, das heißt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, anlässlich des Europäischen Rates in Nizza feierlich proklamiert.
1 Erklärung des Europäischen Rates in Köln, abgedruckt in: Europäische Grundrechte-Zeitschrift 1999, S. 364 ff.
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Die Aufforderung des Europäischen Rates, die EMRK und die Verfassungen der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der einzelnen Grundrechte der Charta heranzuziehen, stützt sich auf die Formulierung in Art. 6 Abs. 2 EUV. Mit dieser Vorschrift wurde die Art der Herleitung der Grundrechte durch die Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich anerkannt. Der An-wendungsvorrang des EG-Rechts verhindert nämlich, dass die europäische Rechtsmaterie an nationalen Grundrechten gemessen werden kann. 2 Der EG-Vertrag kennt zudem nur wenige Grundrechtspositionen, wie die Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Art. 12 EGV und die persönlichen Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Der EuGH sah sich deshalb veranlasst, einen eigenständigen europäischen Grundrechtsschutz richterrechtlich zu entwickeln. Hierfür bediente er sich ausdrücklich der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten. In der Rechtssache „Stauder“ 3 aus dem Jahr 1969 formulierte er zum ersten Mal ein Grundrecht als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts. Im genannten Fall ging es um die Geheimhaltung persönlicher Daten. Seitdem hat der EuGH eine ganze Reihe weiterer Grundrechte, wie z.B. die Eigentums-, Berufs- und Vereinigungsfreiheit, den Schutz der Wohnung und der Familie oder das Gebot rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes, anerkannt. 4 Die Herleitung kann der EuGH jedoch nur fallbezogen vornehmen. Damit mangelt es aber an einer Grundrechtssystematik auf europäischer Ebene, 5 die durch eine Charta der Grundrechte nunmehr erreicht werden kann.
Hierzu 6DQGHU, Europäischer Gerichtshof und nationale Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Die Öffentliche 2
Verwaltung 2000, S. 588 ff.
3 EuGH Slg. 1969, S. 419 ff. - Rs. 29/69.
Ausführlich zur Anerkennung von Grundrechten durch den EuGH :HWWHU, Die Grundrechtscharta des Eu- 4
ropäischen Gerichtshofes, 1998.
/RVFK5DGDX, Grundrechtskatalog für die Europäische Union, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2000, 5 S. 86.
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Verschiedene Gründe sprechen für die Ausarbeitung einer Grundrechtscharta. Zunächst dient sie der Stärkung des Schutzes der individuellen und kollektiven Grundrechte angesichts der wachsenden Hoheitsgewalt der EU-Organe gegenüber den Bürgern. Für die Legitimierung dieser Unionsgewalt ist die Verpflichtung zur Beachtung von Grundrechten notwendige Voraussetzung. 6 Weil sich die öffentliche Gewalt zunehmend von den Mitgliedstaaten auf die EU verlagert, ist es wichtig, dass auf europäischer Ebene Individualrechte nicht nur durch die Rechtssprechung des EuGH gesichert werden, sondern auch in einer Grundrechtscharta verdeutlicht werden.
Die Charta soll für die Bürger sichtbarer machen, dass Europa ihre Rechte sowohl garantiert als auch schützt und damit eine Gemeinschaft bildet, die sich nicht nur auf die territoriale Zugehörigkeit zu einem Wirtschaftsraum gründet, sondern ebenso auf die Teilhabe an einem Verbund gemeinsamer Wertvorstellungen wie Demokratie, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Sicherheit und Achtung der Vielfalt. 7 Die Charta soll den Unionsbürgern zugleich Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen eines rein auf die Wirtschaft fokusierten Handelns sichern. Mit der Charta können auch die Grundprinzipien der europäischen Identität nach außen dargestellt werden, damit sich die mittelosteuropäischen Beitrittskandidaten ein klares Bild vom Wesen der Union machen können, der sie bald selbst angehören möchten. 8 Vor allem lässt sich das System des bisherigen Grundrechtsschutzes in der EU durch die Kodifizierung dieser Rechte systematisieren und vereinheitlichen. Die Art und der Umfang der Grundrechte sind aufgrund ihrer kasuistischen Entwicklung durch den EuGH nicht vorhersehbar. Hinzu kommt die Gefahr der leichteren Abänderbarkeit des derzeit nur richterrechtlich entwickelten Grundrechtsschutzes. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit verlangt deshalb die Schaffung einer Grundrechtscharta. 9 Außerdem wird die richterrechtliche Grundrechtsentwicklung durch die Charta im Nachhinein legitimiert.
/HQ], Ein Grundrechtskatalog für die Europäische Gemeinschaft?, in: Neue Juristische Wochen- 6 schrift 1997, S. 3289.
+LOI, Ein Grundrechtskatalog für die Europäische Gemeinschaft, in: Europarecht 1991, S. 26 7
Zur Beitrittsfrage 6DQGHU, Die Teilhabe mittel- und osteuropäischer Staaten an wirtschaftlichen Integrati- 8
onsräumen, am Beispiel der Tschechischen Republik in: Classen u.a. (Hrsg.): Festschrift für Thomas Oppermann, 2001, S. 312 ff.
Ebenso 'lXEOHU*PHOLQ, Warum brauchen die Europäer eine Charta der Grundrechte, in: Europäische 9 Gespräche 2/1999, S. 15.
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Die Charta umfasst neben einer Präambel zu den Grundlagen und Zielen sieben Kapitel mit insgesamt 54 Artikeln zu den Bereichen Würde des Menschen, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte sowie allgemeine Bestimmungen. Als obersten zu schützenden Wert der Charta postuliert Kapitel I die Menschenwürde (Art. 1). Der Abschnitt enthält weiterhin das Recht auf Leben (Art. 2) und Unversehrtheit (Art. 3) sowie das Verbot der Folter (Art. 4), der Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 5). Kapitel II (Art. 6 - 19) regelt einzelne Freiheitsrechte als Abwehrrechte gegen die öffentliche Gewalt. Diese stammen insbesondere aus der EMRK und den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten. Hierzu zählen beispielsweise das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 6), die Gewissens- (Art. 10), Meinungsäußerungs- (Art. 11) und Versammungsfreiheit (Art. 12).
Kapitel III (Art. 20 - 26) enthält Gleichheitsrechte, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 23), und führt einzelne Rechte für Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen (Art. 24 - 26) auf.
Vor allem die Aufnahme sozialer Grundrechte wurde während der Ausarbeitung der Charta heftig diskutiert. 10 Der Umfang ihrer Einbeziehung war umstritten, weil die Verfassungen der einzelnen Mitgliedstaaten solche Rechte nur in sehr unterschiedlichem Maße anerkennen und damit keine gemeinsame Ausgangsbasis vorlag. 11 Die differierenden Einstellungen gegenüber sozialen Rechten resultieren daraus, dass sich diese Rechte kaum für die Gewährleistung subjektiver, einklagbarer Ansprüche eignen. Die endgültige Formulierung der sozialen Rechte stellt deshalb einen Kompromiss dar. Die Charta regelt die wirtschaftlichen und sozialen Rechte vorwiegend im Kapitel „Solidarität“ (Art. 27 - 38). Aber auch in anderen Abschnitten sind solche Rechte enthalten. Zu den aufgenommenen Grundrechten zählen z.B. die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten (Art. 15 Abs. 1), das Recht auf Bildung (Art. 14), der Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung (Art. 30), das Recht auf Zugang zu den Leistun-
Füreine Aufnahme vgl. 3LWVFKDV, Europäische Grundrechtscharta und soziale Grundrechte, in: Vierteljah- 10
resschrift für Sozialrecht 2000, S. 207 ff.
11 Z.B. kennen Deutschland, Österreich und das Vereinigte Königreich kaum soziale Rechte auf Verfassungsebene. Deutschland begreift sich allerdings als Sozialstaat und legt dieses Prinzip seinem staatlichen Handeln zu Grunde. Hingegen enthalten die Verfassungen der Benelux-Staaten, Frankreichs und der nordischen Staaten soziale Grundrechte in der Form von subjektiven Rechten, Programmsätzen oder Staatszielbestimmungen. Die Grundrechtskataloge der südeuropäischen Staaten enthalten sogar detaillierte Re-
gelungen bezüglich der sozialen Rechte. Vgl. hierzu (XURSlLVFKHVV3DUODPHQW, Soziale Grundrechte in Eu- ropa, November 1999.
Arbeit zitieren:
Dr. Gerald G. Sander, 2001, Anmerkungen zur Charta der Grundrechte der EU, München, GRIN Verlag GmbH
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