Gliederung
Gliederung 2
1. Einleitung. 3
3.1. Kategorisierung 11
3.2. Das Dispenswesen - Aufteilung und Kompetenzen. 11
3.3. Die Legitimation - Aufteilung und Kompetenzen 13
3.4. Vor- und Nachteile im Leben eines Bastards. 14
4. Sozialgeschichtliche Auswirkungen der Marginalisierung. 16
4.1. Findelkinder 17
4.2. Findelhäuser 17
5. Der Geburtsmakel in Judentum und Islam 19
5.1. Der Geburtsmakel im Judentum. 19
5.2 Der Geburtsmakel im Islam. 21
6. Conclusio. 22
7. Quellennachweise. 24
2
1. Einleitung
Mit der vorliegenden Arbeit tauchen wir ein in eine Zeit, in der ständische Schranken und soziale Gefüge nur schwer zu durchbrechen waren. Die ständischen Schranken bestanden im Unterschied von adelig, nicht adelig und frei bzw. unfrei, ein Entkommen im Sinne des sozialen Aufstiegs war nur in den seltensten Fällen erfolgreich. Der größte Teil der Bevölkerung, so lehrt uns Eike Michl mit den folgenden Fakten 1 , konnte weder lesen noch schreiben, weshalb Klöster und Stifte wahre geistige Machtzentren darstellten. Hier wurde nicht nur die pure Religion betrieben, sondern hier wurde Bildung vermittelt und Forschung betrieben. Der Klerikerstand war hoch angesehen, so hoch sogar, dass einige Geistliche auch für hohe weltliche Ämter besetzt wurden und so nicht nur innerkirchlichen sondern auch weltlichen Einfluss beanspruchten. Dennoch oder deshalb geriet der Adel, der meist den lokalen Herrscher stellte, oft mit Würdenträgern der Kirche in Konflikt. Der Adel hatte die Aufgabe, sein Volk vor den Gefahren des Mittelalters zu beschützen und Frieden zu gewährleisten. Außerdem verwalteten und vermehrten sie ihren Besitz, unter anderem auch als Grundherren. Unter ihnen standen Bauern und Arbeiter, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachten. Ihre Arbeit erhielten sie von und durch ihre Grundherren, deren Land ihnen zugewiesen und durch sie bearbeitet werden musste. Zusätzlich zu einer Art Pacht waren sie verpflichtet, weitere Abgaben an ihre Lehnsherren zu entrichten. Die Abhängigkeit von Adel und Natur, die geringe Lebenserwartung, das harte Arbeitsleben und die unausgereifte medizinische Versorgung forderten ihren Tribut. Doch es gibt auch eine Gruppe von Menschen, die noch unter der gemeinen Bevölkerung standen, so z.B. Bettler, Spielleute, Zigeuner, Prostituierte, Aussätzige und Angehörige anderer Religionen, wie zum Beispiel Juden. Aber auch unehelich geborene Kinder gehörten dazu, ihre Zeugung hatte in jedem Fall mit einem Rechts- oder moralischen Bruch zu tun. Denn wir befinden uns auch in einer Zeit, in der man die Gebote der Kirche befolgte und das kirchliche Rechtssystem akzeptierte und auch respektierte.
1 Eike Michl, „ Von Klerikern, Kriegern und Knechten - Gesellschaft im Mittelalter“, letzte Aktualisierung 8.04.2004, http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/20/0,1872,2110388,00.html
3
Als illegitim galt derjenige, der außerhalb einer rechtsgültigen Ehe gezeugt wurde. Sei es, dass man im Ehebruch gezeugt wurde, Vater oder Mutter eigentlich dem Zölibat oder einem ähnlichen Versprechen verpflichtet waren oder dass die Eltern in einer „wilden Ehe“ lebten. Der Status eines Illegitimen unterlag starren Richtlinien, die einem solchen Lebenslauf klare Grenzen und Einschränkungen zuwiesen. Wir wissen aber auch, dass einem Illegitimen zur Verfügung stand, diese Richtlinien zu überwinden. Je nachdem, ob eine weltliche oder eine geistliche Karriere angestrebt wurde, konnten der Kaiser mit Hilfe des römischen Rechts und der Papst unter Bezugnahme auf das seit 1140 systematisierte kanonische Recht über eine Überwindung der Rechtsgefüge entscheiden.
4
2. Das Weihehindernis durch illegitime Geburt - ein geschichtlicher Abriss Die Marginalisierung unehelicher Kinder ist nichts, was durch einen einzigen Beschluss hervorgerufen wurde. Man sollte in diesem Fall von einer Entwicklung sprechen, die sich zunächst durch Konzilsbestimmungen aufbaut und folgend durch die Entfaltung des Dispenswesens, zumindest für den begüterteren Teil der Bevölkerung, abbaut. Dieser Entwicklung werden wir jetzt mit Hilfe von Peter Landaus Aufsatz „Weihehindernis durch illegitime Geburt“ 2 und Ludwig Schmugges Werk „Kirche, Kinder, Karrieren“ 3 folgen. Da wir uns hier mit der christlichen Gesellschaft beschäftigen wollen, werden wir uns auf die Entwicklung im kanonischen Recht beschränken. Dieses hatte von Anfang an die Aufgabe, Bestimmungen zu erfassen, die die verschiedenen kirchlichen Ämter betreffen. Hierfür sind bereits frühzeitig Qualifikationserfordernisse bei den Anwärtern zu erfüllen gewesen, denn der Ausschluss von Personen vom geistlichen Dienst erfolgte nach Aspekten des Ansehens der Gemeinde. Demnach konnte Personen aus charakterlichen oder objektiven Gründen Weihen verweigert werden. Schon im Neuen Testament 1. Tim 3.1-13 finden wir die ersten Bestimmungen zur Ordination von Bischöfen und Diakonen. 4
Doch gilt es für uns, den Ursprung der Geschichte speziell des Weihehindernisses durch illegitime Geburt heraus zu finden. Die erste Bestimmung dazu finden wir in der Bibel, wo unsere Geschichte nun beginnt, denn im 5.Mose 23,3 steht folgendes geschrieben: „Es soll auch kein Mischling 5 in die Gemeinde des HERRN kommen; auch seine Nachkommenschaft bis ins zehnte Glied soll nicht in die Gemeinde des HERRN kommen.“ 6
2 Peter Landau, „Weihehindernis durch illegitime Geburt“, in Ludwig Schmugge, „Illegitimität im
Spätmittelalter“, Oldenbourg Verlag, München, 1994, S. 41-52.
3 Ludwig Schmugge, „Kirche, Kinder, Karrieren- päpstliche Dispense von der unehelichen Geburt im
Spätmittelalter“, Artemis und Winkler Verlag, Zürich, 1995, S. 31-41.
4 1.Tim 3. 1-13 , Die Bibel in der revidierten Fassung von 1984 nach der Übersetzung Martin Luthers,
evangelische Haupt-Bibelgesellschaft, Berlin, 1989.
5 Anmerkung A: Im Hebräischen steht hier das Wort mamzer. Die Kriterien im jüdischen traditionellen
Recht sind etwas anders gestaltet als im Christentum, siehe Kap 5 dieser Arbeit. In der Vulgate wird mit
dem Hurenkind gearbeitet: „mamzer hoc est de scorto natus“. Die genaue Übersetzung ist wichtig, denn
daraus ergibt sich die Auslegung, in diesem Fall die Definition des Begriffs des Illegitimen. Der Makel an
der Geburt gründet sich nicht zuletzt auf dem Gebot der Bibel 5.Mose 23,3.
6 5.Mose 23,3 Die Bibel in der revidierten Fassung von 1984 nach der Übersetzung Martin Luthers,
evangelische Haupt-Bibelgesellschaft, Berlin 1989.
5
Zwar wird hier kein konkretes Weihehindernis beschrieben, jedoch handelt es sich hier um den Ausschluss der Aufnahme von Unehelichen in die Gemeinde, wodurch sich logisch auf die Weihen aller Grade schließen lässt.
Während der Karolingerzeit fand der Geburtsmakel erstmals Eingang in die Liste der Irregularitäten und kommt somit den Bemühungen des Herrschaftshauses um Kirchenreformen und hohem Standard des Klerus nach.
Die erste Konzilsbestimmung zum Thema erteilt das Konzil von Meaux-Paris 845/46, das festlegt, dass Personen wegen des Makels an ihren Geburten von der Priesterweihe ausgeschlossen werden, es sei denn Nutzen oder Notwendigkeit für die Kirche legten eine andere Entscheidung nahe. Regino von Prüm 7 greift Anfang des 11. Jrh. in seinem Sendhandbuch den Kanon von Meaux auf, verbindet ihn mit dem Konzil von Orleans (538) und mit einem Text aus den Institutiones des Gaius 8 . Gaius hatte festgestellt, dass Kinder aus einer verbotenen inzestuösen Ehe Ehebruchskindern gleichzusetzen seien. Regino von Prüm fügt dieser Feststellung die eigene Schlussfolgerung hinzu, dass diese im römischen Recht ehrlosen Kinder auch keine kirchlichen Würden erhalten durften. Eine weitere konkrete Bestimmung zum Weihehindernis durch illegitime Geburt beabsichtigte das Konzil von Bourges 1031 mit der Festlegung, dass Priestersöhne und alle aus einer illegitimen Ehe hervorgegangenen Söhne von Weihen zum Subdiakon sowie allen dem vergleichbar höheren Weihen ausgeschlossen sind. Dabei berief man sich auf Deuteronomium 23,3, aber auch auf die erforderliche Anpassung an das weltliche Wertesystem.
Ein Brief Alexanders II 9 , der über die collectio britanica überliefert wurde, legt wiederum fest, dass auch Priesterkinder für eine kirchliche Karriere in Frage kommen sollten, sofern sie entsprechende Tugenden aufweisen könnten. Um unter Beweis zu stellen, dass der Sohn nicht dem schlechten Vorbild seines Vaters folgt, eignet sich eine
7 Anmerkung B: Regino von Prüm lebte vermutlich 840 bis 915 und war sowohl Musiktheoretiker als
auch Kanonist und Geschichtsschreiber, außerdem war er der siebente Abt der Abtei Prüm.
8 Anmerkung C: Gaius lebte im zweiten Jahrhundert nach Christus, mit seinen institutiones verfasste er
ein bedeutendes Grundlagen- und Lehrbuch zum römischen Privatrecht.
9 Anmerkung D: Alexander II, ursprünglich Anselmo da Baggio, war 1061 bis 1073 Papst.
6
Art Probezeit in einem Kloster oder Stift. Im Anschluss läge es im Ermessen des Zuständigen, ob der Sohn für eine klerikale Laufbahn geeignet sei oder nicht. Diese Norm wurde u. a. 1095 während des Konzils von Clermont unter Papst Urban II 10 festgehalten und später in das liber extra aufgenommen. Einen weiterern Schritt in Richtung des Dispenswesens geht ein Brief von Papst Urban II an den Bischof von Lüttich, der die Anfrage eines Bischofs beantwortet, der davon Kenntnis erhalten hat, dass er aus einem ehebrecherischem Verhältnis stammt und nun bittet, in seinem Amt verbleiben zu können. Papst Urban II entscheidet sich auf Basis von Zeugenaussagen zu Gunsten des Bischofs, befreit ihn von seinem Geburtsmakel und bestätigt ihn somit in seinem Amt.
Zu diesem Zeitpunkt haben wir bereits 3 Regelungen über den Umgang mit Illegitimen im Klerikerstand: Erstens sind Klerikerkinder und alle illegitim Geborenen von allen höheren Weihen ausgeschlossen. Zweitens kann der Geburtsmakel durch das Leben in einem Kloster oder Stift für die Zulassung zu kirchlichen Ämtern vorübergehend aufgehoben werden. Drittens kann der Papst in einem Verfahren Illegitime zu kirchlichen Würden zulassen.
In sein Werk Panormie nimmt Ivo von Chartres das strikte Verbot Gregors VII 11 , Priesterkinder und andere Illegitime zu den höheren Weihen zuzulassen, auf, setzt aber die Möglichkeit der päpstlichen Dispens und eine Liste von Päpsten - das Liber-Pontificales-Exzerpt, vormals Klerikerkinder - entgegen. Auch Gratian beschäftigt sich mit den Weihehindernissen und stützt sich dabei auf das Konzil von Melfi 1089. Er kommt zu dem Schluss, dass sittlich einwandfreie Nachkommen von Klerikern auch zu höheren Weihen zugelassen werden sollten. Unterstützend reicht er das Liber-Pontificales-Exzerpt von Ivo von Chartres hinzu, sowie eine Aufzählung weiterer Kirchenämter, deren Besetzung durch Klerikerkinder keine besonderen Folgen hatte. Seine Haltung zum Thema schien nachsichtig, ging er doch davon aus, dass nicht das Kind, sondern die Erzeuger für den Makel an der Geburt ihrer Kinder verantwortlich
10 Anmerkung E: Urban II, ursprünglich Odo de Chatillon, war 1088 bis 1099 Papst.
11 Anmerkung F: Gregor VII, ursprünglich Hildebrand von Soana, war 1073 bis 1085 Papst.
7
Arbeit zitieren:
Antje Kaczmarek, 2007, Der Geburtsmakel im Kontext der christlichen Gesellschaft des Spätmittelalters, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die genealogische Liebe: Die Frau im Mittelalter
Pädagogik - Geschichte der Päd.
Seminararbeit, 15 Seiten
Die rechtliche Stellung der Frau in der Ehe des Mittelalters - Anspruc...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hausarbeit (Hauptseminar), 14 Seiten
Illegitime Familien im Spätmittelalter. Die nichtehelichen Lebensgemei...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 16 Seiten
Obrigkeitliche Maßnahmen zur Regulierung der Prostitution in der spätm...
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 21 Seiten
Antje Kaczmarek hat den Text Der Geburtsmakel im Kontext der christlichen Gesellschaft des Spätmittelalters veröffentlicht
Antje Kaczmarek hat einen neuen Text hochgeladen
Der Capability-Approach in sozialwissenschaftlichen Kontexten
Überlegungen zur Anschlussfähi...
Clemens Sedmak, Bernhard Babic, Reinhold Bauer, Christian Posch
Studien Zu Gregor Von Nyssa Und Der Christlichen Spatantike
Hubertus R. Drobner, Christoph Klock
Die christlichen Lehrentwicklungen bis zum Ende des Spätmittelalters
Neubearbeitung Von Adolf Marti...
Adolf Martin Ritter, Ekkehard Mühlenberg, Martin Anton Schmidt, Carl Andresen, Klaus Wessel
Mitarbeiterführung im internationalen Kontext
Stand der Forschung und Klassi...
Nadine Ringwald
0 Kommentare