- II - II
4.2 Allgemeines zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht. 23
4.3 Überblick über die erweiterte beschränkte Vermögensteuerpflicht,
Einkommensteuerpflicht , Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. 25
4.4 Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht. 26
4.4.1 Voraussetzungen des § 2 AStG. 26
4.4.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich 27
4.4.1.2 Niedrige Besteuerung. 29
4.4.1.3 Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. 31
4.4.2 Rechtsfolgen nach § 2 AStG 33
4.4.2.1 Einkommensteuerpflicht der erweiterten Inlandseinkünfte 33
4.4.2.2 Verlustverrechnung bei erweiterter beschränkter Steuerpflicht 37
4.4.2.3 Freigrenzen, besondere Freibeträge und Sonderausgaben 38
4.4.2.4 Veranlagung, Solidaritätszuschlag, Tarif, Progression,
Mindest - und Höchstbesteuerung. 38
4.4.3 Konkretes Beispiel über die erweiterte beschränkte
Einkommensteuerpflicht. 40
4.4.4 Zurechnung der Einkünfte von Zwischengesellschaften 42
4.4.5 Zeitraum der erweiterten beschränkten Steuerpflicht 43
4.4.6 Mitwirkungspflichten und Sachverhaltsaufklärung des Steuerpflichtigen. 44
4.5 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht 45
4.5.1 Voraussetzungen des § 4 AStG. 45
4.5.2 Rechtsfolgen nach § 4 AStG 48
4.5.2.1 Steuerpflicht nach § 4 AStG 48
4.5.2.2 Freibetrag, Schulden und Lasten 49
4.5.3 Zurechnung des Vermögens von Zwischengesellschaften nach
§ 5 AStG 49
4.5.4 Zeitpunkt der erweiterten beschränkten Erbschaft- und
Schenkungsteuerpflicht. 50
4.5.5 Konkretes Beispiel über die erweiterte beschränkte
Erbschaftsteuerpflicht 50
4.5.6 Mitwirkungspflichten und Sachverhaltsaufklärungen des
Steuerpflichtigen 52
4.6 Die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG. 53
4.6.1 Überblick und Zielsetzung des § 6 AStG 53
4.6.2 Voraussetzungen des § 6 AStG. 54
4.6.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich und Anteile an inländischen
Kapitalgesellschaften. 54
4.6.2.2 Ersatztatbestände gem. § 6 Abs. 3 AStG 55
4.6.2.3 Vorübergehende Abwesenheit 56
4.6.3 Rechtsfolgen nach § 6 AStG 57
4.6.3.1 Rechtsfolgen und Stundung gem. § 6 AStG 57
4.6.3.2 Vermögenszuwachsbesteuerung. 58
4.6.3.3 Nachfolgende Veräußerung der Beteiligung 59
4.6.4 Mitwirkungspflichten und Sachverhaltsaufklärungen des
Steuerpflichtigen 60
5 Das Fürstentum Monaco und seine Steuern 60
5.1 Überblick. 60
5.2 Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis und Staatsangehörigkeit 61
5.2.1 Überblick 61
5.2.2 Aufenthaltserlaubnis 61
- III - III
5.2.3 Arbeitserlaubnis. 63
5.2.4 Staatsangehörigkeit 63
5.3 Steuersystem 64
5.4 Steuerfreiheit 64
5.5 Besteuerung natürlicher Personen 65
5.6 Besteuerung der Unternehmen. 66
5.7 Erbschaft- und Schenkungsteuer 66
5.8 Register-, Stempel- und Hypothekensteuer. 68
5.9 Zölle, Mehrwertsteuer 68
6 Ausblick 69
Literaturverzeichnis. i
Eidesstattliche Erklärung xii
- IV -
Verzeichnis der Abbildungen
Abb. 1: Prinzipien zur grundsätzlichen Abgrenzung der Steuerhoheit.
Abb. 2: Übersicht: Grenzüberschreitende Umsätze
Abb. 3: Arten der Einkommensteuerpflicht.
Abb. 4: Umzug des Steuerpflichtigen - §§ 2, 5, 6 AStG
Abb. 5: Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen
Abb. 6: Abgrenzung der Zuordnung zu beschränkter, erweiterter beschränkter und
erweiterter unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht
Abb. 7: Vergleichstabelle zu Erbschaft- und Schenkungsteuer in Monaco und
Deutschland
Abb. Abs. Anm. AO Art. AStG Aufl. BB ber. BewG BFH BGBl BMF BRD Bsp. BStBl. Buchst. bzgl. bzw. Cc d.h. DB DBA DM DStR DStZ DSWR EG EGV ErbStG EStG etc. EU EuZW EWG
FeuerschStG : Feuerschutzsteuergesetz FF ff. FR gem. gew.
- VI -VI
GG GmbH GrEStG GrStG hrsg. Hrsg. i.H. i.H.v. i.S. i.S.d. i.V.m. IStR IWB Jg. KÖSDI KraftStG KStG MA Mio. Nr. OECD OHG PKW qkm RIW RL S. s. S.A.M. S.A.R.L. S.C.A. SBM sog. SolZG
SteuerStud : Steuer und Studium (Zeitschrift) StuW SULB TVA u.a. UmStG UStG usw. v.H. VAZ VersStG vgl.
- 1 -1
1 Einleitung
Vor dem Hintergrund ständig steigender Steuerbelastungen in der Bundesrepublik Deutschland denken viele Bürger nach, wie sie sich der hohen Besteuerung in Deutschland entziehen können. 1 Da in letzter Zeit einige Fernsehshowmaster und Sportler den Weg in ein niedrig besteuerndes Land gezeigt haben, stellt sich die Frage, ob dies eine legale Methode für eine Steuerersparnis sein kann. 2 Und wenn ja, wie weit gehen die Risiken, und inwieweit darf das deutsche Finanzamt einschreiten? 3
Der erste Teil dieser Arbeit befasst sich mit dem internationalen Steuerrecht und dem allgemeinen Außensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, d.h. mit den Regelungsnormen in den deutschen Einzelsteuergesetzen, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von besonderer Bedeutung sind.
Im zweiten Abschnitt dieser Arbeit geht es um d as Teilgebiet des speziellen Außensteuerrechts, d.h. um steuerliche Konsequenzen beim Wohnsitzwechsel in ein niedrig besteuerndes Land. Das niedrig besteuernde Land soll das Fürstentum Monaco sein. Untersucht werden die erweiterten beschränkten Steuerpflichten des Außensteuerrechts.
Der Schluss dieser Arbeit zeigt auf, welche Steuern nach dem Wohnsitzwechsel im Fürstentum Monaco entstehen können.
2 Begriffe, Rechtsquellen und Grundprinzipien des
internationalen Steuerrechts
2.1 Überblick
Unter den Begriff „internationales Steuerrecht“ fallen die Rechtsvorschriften, die sich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befassen. Hierzu gehören z.B. das Außensteuergesetz,
1 Vgl. GÖTTSCHE, MAX: Wohnsitzverlagerung natürlicher Personen ins Ausland, Einkommensteuerliche Konsequenzen und Gestaltungsmöglichkeiten, Neuwied/Kriftel/Berlin 1997, S. 1.
2 Vgl. GÖTTSCHE, MAX: a.a.O., S. 1.
3 Vgl. GÖTTSCHE, MAX: a.a.O., S. 1.
- 2 -2
die Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und andere völkerrechtliche Verträge.
2.2 Begriff des internationalen Steuerrechts
Was man unter dem Begriff des internationalen Steuerrechts verstehen kann, ist in der deutschen Literatur umstritten. 4 Es ist nicht klar, welche Begriffsbildungen maßgeblich sind. 5
Internationales Steuerrecht ist die Summe aller Normen, die zur Abgrenzung der Steuergewalt eines Staates gegenüber dem Ausland gelten. 6 Man unterscheidet zwei Kategorien: 7 • belastende Normen, die Steueransprüche gegenüber Steuerinländern bzgl. im Ausland realisierter Sachverhalte oder gegenüber Steuerausländern bzgl. im Inland realisierter Sachverhalte regeln, und
• entlastende Normen zur Reduzierung der aus internationalen Wirtschaftstätigkeiten resultierenden Steueransprüche.
„Der Begriff „Internationales Steuerrecht“ wird in einem engeren und einem weiteren Sinne gebraucht.“ 8 Im engeren Sinne ist das System „internationales Steuerrecht“ jenes, was aus dem Völkerrecht abgeleitet wird. Es umfasst die Gebiete Rechtsgrundsätze, Gewohnheitsrecht, einseitige Willenserklärung, Vertragsrecht und supranationales Recht. 9 Im weiteren Sinne ist das „internationale Steuerrecht“ aus dem nationalen Steuerrecht, d.h. aus dem Außensteuerrecht abgeleitet. 10
2.3 Rechtsquellen
Nationales Außensteuergesetz: Es gibt kein einheitliches Gesetz, welches das gesamte nationale Außensteuerrecht beinhaltet. 11 Vielmehr sind die Gesetze des Außensteuerrechts über verschiedene Einzelsteuergesetze verstreut: 12
4 Vgl. SCHAUMBURG, HARALD: Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 1998, S. 1.
5 Vgl. SCHAUMBURG, HARALD: a.a.O., S. 1.
6 Vgl. ROSE, GERD: Betrieb und Steuern, 5. Buch, Grundzüge des internationalen Steuerrechts, 4. Aufl., Wiesbaden 1999, S. 21.
7 KUSSMAUL, HEINZ: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 2. Aufl., München/Wien 2000, S. 672.
8 ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 21.
9 Vgl. WILKE, KAY-MICHAEL: Zum System des internationalen Steuerrechts, in: DB, 31. Jg. (1978), S. 1371.
10 Vgl. WILKE, KAY-MICHAEL: Zum System des internationalen Steuerrechts, S. 1371.
11 Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 22.
12 Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 22.
- 3 -3
- Vorschriften über unbeschränkte, beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht im EStG, KStG, ErbStG und AStG;
- Vorschriften über Anrechnung, Pauschalierung oder Freistellung ausländischer Einkünfte im EStG, KStG, ErbStG, GewStG und in der AO;
- Vorschriften über die Behandlung negativer ausländischer Einkünfte in §§ 2a, 34c, 34d EStG;
- Vorschriften über die Begrenzung der Steuerpflicht auf inländische Verkehrs- und Verbrauchsvorgänge in den Verkehrsteuergesetzen, insbesondere UStG; - Vorschriften über die Inlandsbezogenheit der Bemessungsgrundlagen im GrStG und GewStG;
- Vorschriften des Außensteuergesetzes (AStG).
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (mit dem Fürstentum Monaco):
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten. 13 Es gibt eine Vielzahl von solchen Verträgen. Ihr Hauptzweck ist die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung. 14 DBA gehen den nationalen Steuergesetzen vor. 15
Fälle, in denen eine internationale Doppelbesteuerung eintreten kann: 16
- eine Person bzw. eine Gesellschaft, die einen Wohnsitz im Inland hat und einen Teil der gewerblichen Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausübt.
(Beispiele: Zweigniederlassung, Montagetätigkeit);
- eine Person im Inland (Wohnsitzstaat) erzielt Einkünfte (z.B. Dividenden, Zinsen, Lizenzen) aus einem ausländischen Staat (Quellenstaat);
- eine Person bzw. eine Gesellschaft ist in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig. (Beispiel: bei doppeltem Wohnsitz);
- Wohnsitzstaat und Quellenstaat qualifizieren Einkünfte oder Ausgaben unterschiedlich (Beispiel: Vermietungseinkünfte bei Betriebsaufspaltung).
13 Vgl. HABERSTOCK, LOTHAR: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre: mit Fallbeispielen, Übungsaufgaben und Lösungen, 9. Aufl., Hamburg 1997, S. 44.
14 Vgl. HABERSTOCK, LOTHAR: a.a.O., S. 44.
15 Vgl. HABERSTOCK, LOTHAR: a.a.O., S. 44.
16 Vgl. RUPP, THOMAS: Auslandsbesteuerung: Die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen und der ergänzenden Vorschriften des deutschen Steuerrechts, Bonn 1994, S. 40.
- 4 -4
Im Weiteren wird nicht mehr auf das Doppelbesteuerungsabkommen eingegangen, da die Bundesrepublik Deutschland kein DBA mit dem Fürstentum Monaco hat. Das Fürstentum Monaco hat nur ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, das im Jahre 1963 in Kraft getreten ist. 17
Es gibt zwischen Deutschland und Monaco allerdings vier bilaterale Staatsverträge, und zwar: - den Auslieferungsvertrag; 18 - den Vertrag über die Rechtshilfen in Strafsachen; 19 - den Notenwechsel zur Berichtigung des Auslieferungsvertrages; 20 - das Pass- und Sichtvermerksabkommen.
Steuervorschriften und Steuerrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft: Die Gründung der Europäischen Gemeinschaft trat in Kraft am 25.3.1957; dieser Vertrag beinhaltet auch Steuervorschriften. 21
Bei der Harmonisierung der Steuern sind v or allem die indirekten Steuern mit der Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern genannt. 22
Zur Umsatzsteuer gibt es die 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie, die weitgehend die Umsatzsteuer in den Mitgliedstaaten regelt. Die Grenzkontrollen sind in den letzten Jahren aufgehoben worden. 23 Die Mehrwertsteuer wird von Unternehmen im Einfuhrmitgliedstaat erhoben, wenn der Handel grenzüberschreitenden Charakter hat. 24 Bei Nichtunternehmern wird die Mehrwertsteuer im Ursprungsland erhoben. 25
Hierzu sei trotzdem noch gesagt, dass es unterschiedliche Steuersätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten und somit keine vollständige einheitliche Umsatzsteuerrichtlinie gibt. 26
17 Vgl. Internetseite: http://www.fontaneau.com/08/14/1.htm vom 8.5.2000 und Internetseite: http://www.wu-wien.ac.at/inst/vw4/old/h9026500/monaco.html vom 8.5.2000.
18 Vgl. Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco, in: BGBl 1964 II, S. 1298.
19 Vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Auslieferung und über die Rechtshilfen in Strafsachen, in: BGBl 1965 II, S. 405.
20 Vgl. Bekanntmachung eines Notenwechsels zur Berichtigung des Auslieferungsvertrages vom 21. Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco, in: BGBl 1966 II, S. 855-856.
21 Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 23.
22 Vgl. STOBBE, LUDWIG: Die Harmonisierung des Steuerrechts der Europäischen Gemeinschaft und ihre Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung, in: DStZ, 80. Jg. (1992), S. 226.
23 Vgl. STOBBE, LUDWIG: a.a.O., S. 226.
24 Vgl. STOBBE, LUDWIG: a.a.O., S. 226.
25 Vgl. STOBBE, LUDWIG: a.a.O., S. 226.
26 Vgl. VOSS, REIMER: Europäisches und nationales Steuerrecht, in: StuW, 70. Jg. (1993), S. 159.
- 5 -5
Monaco hat das gleiche System der Umsatzbesteuerung (TVA) wie Frankreich, im Juli 1995 wurde der Umsatzsteuersatz von 18,6 % auf 20,6 % erhöht. 27 Seit 1963 werden die Umsatzsteuersätze immer mit der Republik Frankreich gleichgesetzt, folglich entsprechen sie den Kriterien der EU, obwohl das Fürstentum Monaco nicht zur EU gehört. 28
Zu den Verbrauchsteuern sei gesagt, dass die Anpassung der nationalen Verbrauchsteuersysteme durch die RL 92/12/EWG des Rates vom 25.2.1992 geregelt wird. 29 Diese Richtlinie regelt das allgemeine System, den Besitz und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren. 30 Die Harmonisierung scheitert in diesem Fall wieder, und zwar bei den Verbrauchsteuersätzen, aber immerhin konnte man sich auf Mindestsätze einigen. 31
Es gibt noch eine Reihe von anderen Steuerrichtlinien in der Europäischen Gemeinschaft, da aber das Fürstentum Monaco nicht zur EU gehört und nur die Richtlinie der Umsatzsteuer bisher wahrgenommen hat, wird auf die weiteren Richtlinien verzichtet.
2.4 Grundprinzipien des internationalen Steuerrechts
Die Souveränität lässt sich ableiten aus dem ältesten und ursprünglichsten Recht jedes Staates, und zwar dem Recht Abgaben zu erheben. 32 Das Souveränitätsprinzip ist die Grundlage aller Prinzipien des internationalen Steuerrechts. 33 „Die Souveränität eines Staates begründet das ausschließliche Recht zur Vornahme von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Rechtsprechungsakten innerhalb der Landesgrenzen.“ 34 Das Souveränitätsprinzip kann vereinfacht definiert werden als Unabhängigkeit eines Staates und seiner Staatsgewalt von jedem anderen Staatswesen. 35 Die Landesgrenzen schließen grundsätzlich die Tätigkeit fremder Staatsgewalten bzw. fremder Länder auf dem eigenen Territorium aus. 36
27 Vgl. Internetseite: http://www.monaco.mc/actualite/95nov/regles.html vom 8.5.2000.
28 Vgl. DRESSLER, GÜNTER: Gewinn- und Vermögensverlagerungen in Niedrigsteuerländer und ihre steuerliche Überprüfung, 3. Aufl., Neuwied/Kriftel 2000, S. 111.
29 Vgl. VOSS, REIMER: a.a.O., S. 159.
30 Vgl. VOSS, REIMER: a.a.O., S. 159.
31 Vgl. VOSS, REIMER: a.a.O., S. 159.
32 Vgl. WILKE, KAY-MICHAEL: Lehrbuch des internationalen Steuerrechts, 6. Aufl., Herne/Berlin 1997, S. 22.
33 Vgl. FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: Internationale Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 4. Aufl., Bielefeld 1998, S. 45.
34 FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: a.a.O., S. 46.
35 Vgl. FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: a.a.O., S. 45.
36 Vgl. FISCHER, LUTZ/WARNEKE, PERYGRIN: a.a.O., S. 46.
- 6 -6
Beispiel: 37
Der Staat A legt fest, daß alle Vermögensgegenstände auf seinem Territorium einer Vermögensbesteuerung unterliegen, gleichgültig, wem sie gehören. Der Staat B legt fest, daß das gesamte Vermögen eines jeden seiner Bürger einer Vermögensteuer unterliegt, gleichgültig wo es belegen ist.
Hat nun ein Bürger des Staates B auch Vermögen im Staat A, so wird dieses Vermögen doppelt besteuert, und zwar weil die Staaten A und B jeweils souverän den Steuertatbestand so festgelegt haben, daß eine zweifache Erfassung erfolgt.
Als Beispiel von Prinzipien seien hier die Prinzipien zur grundsätzlichen Abgrenzung der Steuerhoheit angegeben: 38
- Unter dem Universalitätsprinzip (auch Totalitätsprinzip genannt) versteht man die Erfassung des Steueranspruches als weltweites Steuergut, d.h. das Welteinkommen (unbeschränkte Steuerpflicht).
- Unter dem Territorialitätsprinzip versteht man die Erfassung des Steueranspruches auf das inländische Steuergut (beschränkte Steuerpflicht).
- Unter dem Wohnsitzstaatsprinzip versteht man die unbeschränkte Steuerpflicht mit den Merkmalen, die an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz und Geschäftsleitung anknüpfen.
- Unter dem Nationalitätsprinzip versteht man die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Merkmal der Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen. Wohnsitzstaatsprinzip und Nationalitätsprinzip können auch gleichzeitig angewendet werden.
37 Entnommen aus ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 25.
38 Vgl. ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 25-26.
39 Entnommen aus ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 25.
- 7 -7
- Unter dem Ursprungslandprinzip versteht man beim grenzüberschreitenden Güter- und Leistungsaustausch den Steueranspruch auf die indirekten Steuern (z.B. Umsatzsteuer), welche dem Staat zugewiesen werden, aus dem das Gut bzw. die Leistung stammt. - Bestimmungslandprinzip ist ungefähr das Gegenteil vom Ursprungslandprinzip, den Steueranspruch der indirekten Steuern hat derjenige Staat, für den das Gut bzw. die Leistung bestimmt ist.
2.5 Relevante Einzelbegriffe im internationalen Steuerrecht
Wohnsitz: Unter Wohnsitz (§ 8 AO) ist eine Wohnung zu verstehen, die jemand innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. 40
Gewöhnlicher Aufenthalt: Den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt. 41
„Die Umstände des Aufenthalts müssen erkennen lassen, daß sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend im Inland aufhält. Diese Voraussetzung ist insbesondere nicht bei Personen erfüllt, die im Inland eine Tätigkeit ausüben und täglich in ihre im Ausland gelegene Wohnung zurückkehren.“ 42
Deshalb ist in § 9 AO auch angegeben, dass eine Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts von mehr als sechs Monaten anzusehen ist. 43
Bei der Möglichkeit des doppelten Wohnsitzes kann man nur den gewöhnlichen Aufenthalt haben. 44 Beispiel: im Staat A den Wohnsitz und im Staat B den gewöhnlichen Aufenthalt. 45
Sitz: Den Sitz gem. § 11 AO hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag etc. bestimmt ist. 46
Geschäftsleitung: Der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) liegt bei einer Kapitalgesellschaft am Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. 47 Und dieser Ort befindet sich nach der
40 Vgl. § 8 AO.
41 Vgl. § 9 AO.
42 SCHAUMBURG, HARALD: a.a.O., S. 115.
43 Vgl. § 9 AO.
44 Vgl. SASS, GERT: Grundzüge des Internationalen Steuerrechts, Baden-Baden 1997, S. 19-20.
45 Vgl. SASS, GERT: a.a.O., S. 20.
46 Vgl. § 11 AO.
- 8 -8
Finanzrechtsprechung an der Stelle, wo die Anordnungen für den laufenden Geschäftsverkehr erfolgen.
Betriebstätte: Der Betriebstättenbegriff ist ein spezifisch steuerlicher Begriff. Man unterscheidet drei verschiedene Begriffe: den Betriebstättenbegriff im nationalen Recht, den Betriebstättenbegriff nach Abkommensrecht und die Betriebstättensondertatbestände. 48 - Betriebstätte nach nationalem Recht wird in der Abgabenordnung definiert als „feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“ 49 Beispiele: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle,
Fabrikationsstätte, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstelle usw. 50 - Betriebstättenbegriff nach Abkommensrecht wird in Art. 5 OECD-MA definiert als „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird.“ 51
- Betriebstättensondertatbestände: Nach Abkommensrecht basiert der Betriebstättenbegriff auf einer nachhaltigen, standortbezogenen gewerblichen Betätigung. Die Betriebstättensondertatbestände umfassen diejenigen Geschäftsaktivitäten, die keine Geschäftseinrichtung haben, aber dennoch eine nachhaltige unternehmerische Betätigung ausüben. Beispiel: Bau- und Montagearbeiten haben keine standortbezogene Geschäftseinrichtung. 52
3 Die einzelnen Steuerarten mit grenzüberschreitendem
Charakter (insbesondere am Beispiel des Fürstentums
Monaco)
3.1 Überblick
Dieses Kapitel befasst sich mit dem (allgemeinen) Außensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, d.h. mit d en speziellen Regelungsnormen aus den Einzelsteuergesetzen (EStG, KStG, GewStG, ErbStG, GrEStG etc.), die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
47 Vgl. § 10 AO.
48 Vgl. KUSSMAUL, HEINZ: a.a.O., S. 676.
49 § 12 AO.
50 Vgl. WÖHE, GÜNTER: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 1. Halbband: Die Steuern des Unternehmens -Das Besteuerungsverfahren, 6. Aufl., München 1988, S. 310.
51 RUPP, THOMAS: a.a.O., S. 54.
52 Vgl. JACOBS, H. OTTO: Internationale Unternehmungsbesteuerung, 4. Aufl., München 1999, S. 321.
- 9 -9
von besonderer Bedeutung sind. Es wird untersucht, ob die einzelnen Steuerarten in ihren Gesetzen einen Bezug auf Auslandstätigkeiten haben.
3.2 Die Verkehrsteuern
3.2.1 Die Umsatzsteuer
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind steuerbar die Lieferungen und die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Bei der deutschen Umsatzsteuer handelt es sich um eine allgemeine Verbrauchsteuer nach dem System der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. 53 Die Umsatzsteuer wird auf allen Handelsstufen von der Produktion bis zum Einzelhandel erhoben mit dem Ziel der gleichmäßigen Besteuerung des Endverbrauchs. 54
Bei grenzüberschreitenden Leistungen gibt es folgende Prinzipien: 55
- Das Bestimmungsland-Prinzip: Besteuert wird die Warenlieferung im importierenden Land nach den dort herrschenden steuerlichen Vorschriften bei Unternehmen in der EG. - Das Ursprungsland-Prinzip: Die Umsatzsteuer fällt in dem Land an, wo das Gut produziert wird. In welchem Land der Verbrauch stattfindet, ist gleichgültig.
Wird also eine Lieferung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet getätigt, so liegt eine sog. innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Lieferung ist im Inland steuerfrei nach § 6a UStG (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). 56
Wird hingegen eine Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Inland getätigt, so wird nach §§1a bis 1c UStG die Lieferung als innergemeinschaftlicher Erwerb erfasst. 57
Die Lieferung oder sonstige Leistung ins Drittlandsgebiet (Drittlandsgebiet sind die Länder, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören) ist nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG i.V.m. §§ 6
53 Vgl. VÖLKEL, DIETER/KARG, HELMUT: Umsatzsteuer, 15. Aufl., Stuttgart 1999, S. 6.
54 Vgl. VÖLKEL, DIETER/KARG, HELMUT: a.a.O., S. 6.
55 Vgl. FALTHAUSER, KURT: Der aktuelle Stand der Harmonisierung der Mehrwertsteuer in der EG, in: StuW, 68. Jg. (1991), S. 325.
56 Vgl. LIPPROSS, OTTO-GERD: Umsatzsteuer, 19. Aufl., Achim 1996, S. 229.
57 Vgl. LIPPROSS, OTTO-GERD: a.a.O., S. 229.
- 10 -10
und 7 UStG steuerfrei. Aber das Einführen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). 58
Es stellt sich nun noch die Frage, ob das Fürstentum Monaco zum Gemeinschaftsgebiet oder zum Drittlandsgebiet gehört. Das Fürstentum Monaco wird nach § 1 Abs. 2a S. 2 UStG der Republik Frankreich zugerechnet und gehört somit zum Gemeinschaftsgebiet der Mitgliedstaaten der EG. 60
Beispiel: 61
Unternehmer D in Deutschland liefert eine Ware an den Unternehmer M in Monaco für dessen Unternehmen. (Beförderungslieferung von Deutschland nach Monaco). Lösung: Da D und M im Gemeinschaftsgebiet der EG liegen, unterliegt die Lieferung von Unternehmer D an M bei dem Unternehmer M der Erwerbsumsatzsteuer in Monaco. Die Lieferung des D ist zwar gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 UStG in Deutschland steuerbar, jedoch nach § 4 Nr. 1b UStG i.V.mit § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei.
58 Vgl. LIPPROSS, OTTO-GERD: a.a.O., S. 229-230.
59 Entnommen aus LIPPROSS, OTTO-GERD: a.a.O., S. 230.
60 Vgl. HAHN, VOLKER/KORTSCHAK, HANS-PETER: Lehrbuch der Umsatzsteuer, 7. Aufl., Herne/Berlin 1996, S. 33.
61 Geringfügig modifiziert entnommen aus VÖLKEL, DIETER/KARG, HELMUT: a.a.O., S. 24.
- 11 -11
3.2.2 Die Grunderwerbsteuer
Beispiele: 62
1. Der Monegasse M besitzt ein Grundstück in Saarbrücken. M verkauft das Grundstück an den Franzosen F, der in Frankreich lebt.
Lösung: Dieser Kaufvertrag ist in Deutschland gewerbesteuerpflichtig. 2. Der Franzose F besitzt ein Grundstück in Frankreich. F verkauft dem Deutschen D das Grundstück.
Lösung: Dieser Vertrag ist in Deutschland nicht gewerbesteuerpflichtig.
Nach § 1 GrEStG sind Gegenstand der Grunderwerbsteuer, wie die Beispiele auch zeigen, die Erwerbe der Grundstücke im Inland, hingegen sind Grundstücksverkäufe, wo die Grundstücke sich im Ausland befinden, in Deutschland nicht gewerbesteuerpflichtig. 63
Der Begriff des Grundstücks wird in § 2 GrEStG definiert. Als solche Grundstücke gelten: 64 - unbebaute Grundstücke (Grund und Boden); - bebaute Grundstücke (Grund und Boden mit Bauwerken); - dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte; - die Erbbaurechte; - die Gebäude auf fremdem Boden.
3.2.3 Die kleineren Verkehrsteuern
Versicherungsteuer:
Gegenstand dieser Steuer ist nach § 1 VersStG das Versicherungsentgelt, das aufgrund eines Vertrages oder auf sonstige Weise entstanden ist. 65
Es kommt dann aber noch darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei der Zahlung der Versicherung seinen Wohnsitz bzw. Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und nach § 1 VersStG gilt auch, dass der bestimmte Gegenstand, der versichert werden soll, zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland ist. 66
62 In Anlehnung an ROSE, GERD: Grundzüge des internationalen Steuerrechts, S. 37.
63 Vgl. ROSE, GERD: Betrieb und Steuern, 2. Buch, Die Verkehrsteuern, 13. Aufl., Wiesbaden 1997, S. 21.
64 Vgl. ROSE, GERD: Die Verkehrsteuern, S. 22.
65 Vgl. § 1 VersStG.
66 Vgl. § 1 VersStG.
Arbeit zitieren:
Diplom-Kaufmann (expert-comptable) Joel Wengler, 2000, Steuerliche Aspekte einer Wohnsitzverlagerung von Deutschland nach Monaco - Beispielhafte Darstellung und kritische Analyse, München, GRIN Verlag GmbH
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Steuerliche Konsequenzen der Verlagerung des Wohnsitzes in das Ausland...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
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Joel Wengler's Text Steuerliche Aspekte einer Wohnsitzverlagerung von Deutschland nach Monaco - Beispielhafte Darstellung und kritische Analyse ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
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