Übersicht
1. Einleitung
„Biegt man das Rohr zu stark, so bricht’ s, und wer zu viel will, der will nichts“ (Kant 2005: 32) 1
2. Grundlagen
Kants Rechtsphilosophie und der Rechtsfrieden 6
3. Weltrepublik oder Völkerbund?
Die Positionen verschiedener Autoren zu Kants Konzeption von supranationaler Staatlichkeit 10 3.1 Für die Idee einer Weltrepublik Die Positionen von Otfried Höffe, Wolfgang Kersting, Heinrich Schneider und Matthias Lutz-Bachmann 10 3.2 Für die Idee eines Völkerbundes Die Positionen von Wade Huntley, James Bohman, Ernst-Otto Czempiel, Jürgen Habermas, Volker Pesch, Andrew Hurrel und Hanne-Margret Birckenbach 17 3.3 Für und Wider
Kurze Zusammenführung der unterschiedlichen Autoren-Positionen 23
4. Für Kants Völkerbund und dessen Vorzüge 25 4.1 Die Präliminarartikel
Negative Bedingungen und ein vorläufiger Frieden 26 4.2 Die Definitivartikel
Positive Bedingungen und die Möglichkeit eines ewigen Friedens 31
4.2.1 „Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden: Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein“ (Kant 2005: 9/10) 31
4.2.2 „Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden: Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein“ (Kant 2005: 16) 33 4.2.2.1 Völker als Staaten 33
4.2.2.2 Das Recht der Völker Zu Kants Begriff des Völkerrechts 34
4.2.2.3 Warum das negative Surrogat? 38
4.2.2.4 Die Natur als Vermittlerin 42
4.2.3 „Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden: Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein“ (Kant 2005: 21) 43
5. Schluss
Kant als Visionär des Realisierbaren 47
1. Einleitung
„Biegt man das Rohr zu stark, so bricht’ s, und wer zu viel will,
der will nichts“ (Kant 2005: 32)
Im Jahr 1795 veröffentlichte Immanuel Kant ein Werk, das sich sowohl durch seinen revolutionären Inhalt als auch durch seine kurze und prägnante äußere Form auszeichnet. Dieses Werk ist auch heute, mehr als 200 Jahre nach seiner Erstveröffentlichung, bestechend aktuell und hat immer noch nachhaltigen Einfluss auf Philosophen, Staats- und Völkerrechtler, Politiker und Politikwissenschaftler.
Der philosophische Entwurf „Zum ewigen Frieden“ war ein Novum auf dem Gebiet der Philosophie. Erstmals wurde der Friede zum „philosophischen, nicht mehr theologischen Grundbegriff und hat seinen Schwerpunkt in der Rechts-und Staatsphilosophie“ (Höffe 2001: 165). Gleichzeitig stellte Kant mit seinem philosophischen Entwurf unter Beweis, dass er auch ein ernst zu nehmender Philosoph des Politischen war. „Seinen Ruhm, auch ein politischer Autor zu sein, ein großer Philosoph und zugleich bedeutender Schriftsteller des Politischen, verdankt er einem Text, (…) der zur Michaelismesse (29. September 1795) veröffentlichten Abhandlung „Zum ewigen Frieden“ (Höffe 2004: 5). Immanuel Kants Entwurf ist eine philosophische Abhandlung über die Erreichbarkeit des ewigen Friedens und keine konkrete Handlungsanweisung für Politiker. In seinem kurzen Vorwort zu „Zum ewigen Frieden“ verdeutlicht Kant daher auch, dass „hinter seinen auf gut Glück gewagten und öffentlich geäußerten Meinungen nicht Gefahr für den Staat zu wittern“ (Kant 2005: 3) sei. Er möchte sich vielmehr „hiemit in der besten Form wider alle bösliche Auslegung verwahrt wissen“ (Kant 2005: 3). „Zum ewigen Frieden“ erschien zu einer Zeit, in der sich die republikanische Staatsform sowohl in den Vereinigten Staaten als auch im Nachbarland Kants, Frankreich, zu etablieren begann. Obwohl man weiß, dass Immanuel Kant sich stark für die revolutionären Vorgänge in Frankreich interessierte, lehnte er aber in Deutschland „einen Sturz der traditionellen Machtträger entschieden ab und postulierte lediglich eine Umwälzung im bloßen Denken“ (Grab 1996: 27/28). Er
1
gehörte sicher eher zu einer „gemäßigten Gruppe, die Reformen mit Hilfe der staatlichen Autorität“ (Cavallar 1992: 75) umsetzen wollte, als zu einer Gruppe radikaler Republikaner.
Seine revolutionär neuartige Friedensschrift machte ihn jedoch, trotz seiner skeptischen Haltung hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Revolution in Frankreich, weit über die Grenzen seines Heimatlandes bekannt und mehrte seinen Ruhm im Ausland. So veröffentlichte etwa der französische „Moniteur“ eine „wohlwollende Rezension, und noch 1795 kamen in Königsberg und Bern französische Übersetzungen heraus“ (Cavallar 1992: 75). Die Initialzündung für das Entstehen der Schrift wird häufig im Baseler Frieden vom April 1795 gesehen. „Mit seinem ‚philosophischen Entwurf’ Zum ewigen Frieden (…) reagiert Kant 1795 (…) auf den Abschluss des Baseler Friedens, mit dem sich Preußen aus der Koalition gegen Frankreich verabschiedet hatte“ (Pesch 2003: 130). Auch Georg Cavallar betont die Verbindung von Kants Friedensschrift und dem in Basel geschlossenen Frieden. So scheine Kant „die Freude über den Baseler Frieden geteilt zu haben, obwohl er sich kaum über den Anlaß seiner Friedensschrift äußerte“ (Cavallar 1992: 6). Kants berühmte Friedensschrift „Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf“ soll Gegenstand meiner wissenschaftlichen Arbeit im Fach Politikwissenschaft zur Zulassung zur wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien sein. Dabei möchte ich der Frage nachgehen, ob Kants philosophische Abhandlung sich zu schnell mit einer “einfacheren“ Lösung, dem „negativen Surrogat eines den Krieg abwehrenden (…) Bundes“ (Kant 2005: 20), zufrieden gibt, ihre Vollendung aber eigentlich in einer Weltrepublik finden müsste. Kant hat den Völkerbund und seine unterschiedlichen Abstufungen in vielen seiner Schriften diskutiert 1 , allerdings möchte ich mich hier nur auf „Zum ewigen Frieden“ konzentrieren. Ebenso wird es mir nicht möglich sein jeden von Kant verwendeten Begriff ausführlich zu klären. Ich werde mich daher auf die Definition jener Begriffe beschränken, die für diese Darstellung von „Zum ewigen Frieden“ essentiell sind. Kants philosophisches Traktat ähnelt in seinem Aufbau einem Vertrag, einer
1 Vgl. die ausführliche Darstellung bei Andrew Hurrel (Hurrel 1990: 183ff) und Georg Cavallar
(Cavallar 1992: 62ff).
2
“Roadmap“, die den Weg zum ewigen Frieden aufzeigen soll. Dabei beschränkt er sich jedoch, wie Georg Cavallar es formuliert, auf eine „Prinzipienanalyse und überläßt die Ausführung dem Politiker und Juristen“ (Cavallar 1992: 76). Immanuel Kant betrachtet in seinem philosophischen Entwurf drei verschiedene Bereiche einer Ausweitung des Rechts auf drei unterschiedlichen Ebenen. So beschäftigt er sich mit Staatsrecht, Völkerrecht und Weltbürgerrecht, welche er in verschiedenen Artikeln ausführlich darstellt. Das Werk besteht aus sechs Präliminar- und drei Definitivartikeln, zwei Zusätzen und einem Anhang, der wiederum in zwei Abschnitte unterteilt ist. Alle Artikel von Kants philosophischem Entwurf bauen sukzessive aufeinander auf und gehen zugleich nahtlos ineinander über.
In den Präliminarartikeln wird dargestellt, welche Vorraussetzungen geschaffen werden müssen, damit es zu einem vorläufigen Frieden kommen kann. Kant stellt dafür sechs unterschiedliche Verbotsgesetze auf. In den Definitivartikeln werden die darauf aufbauenden, positiven Bedingungen für das Erreichen des ewigen Friedens dargestellt; Zusätze und Anhang ergänzen diese. In dieser Zulassungsarbeit werde ich mich intensiv mit dem „Herzstück“ (Höffe 2001: 221) des philosophischen Entwurfs befassen, dem Zweiten Definitivartikel. Kant selbst fasst den Inhalt dieser wenigen Seiten unter der knappen Überschrift „Das Völkerrecht soll auf einem Föderalismus freier Staaten gegründet sein“ (Kant 2005: 16) zusammen. Dieser Zweite Definitivartikel bildet allerdings, wie ich meine, eine untrennbare Einheit mit den beiden anderen Definitivartikeln, weshalb ich es für unerlässlich halte, diese auch genauer zu betrachten.
Der Erste Definitivartikel führt die erste grundsätzliche Forderung ein, die den Weg zum ewigen Frieden einschlägt, die republikanische Verfassung. Der Dritte Definitivartikel hat in der Literatur nicht die Stellung inne, die ihm meiner Meinung nach zusteht. Er ergänzt den Zweiten Definitivartikel um eine entscheidende Dimension, das allgemeine Weltbürgerrecht und ist somit für sich allein genommen schon revolutionär genug. Die Aussage des Zweiten Definitivartikels ist kurz und prägnant und bietet trotzdem, oder auch gerade deswegen, reichlich Stoff für Diskussionen. Bei der Interpretation des Zweiten
3
Definitivartikels und auch der beiden anderen wird der Interpret mit der, wie Georg Cavallar es formuliert, „entscheidenden Frage konfrontiert: Bevorzugte Kant eine freie Föderation von souveränen Staaten oder eine universale Republik mit Zwangsgewalt?“ (Cavallar 1992: 178). So lautet die wesentliche Frage, die ich diskutieren möchte, mit den Worten von Otfried Höffe: „Braucht auch der zwischenstaatliche Frieden, was wir beim innerstaatlichen Frieden anerkennen, öffentliche Gewalten, also eine gewisse Staatlichkeit, oder kann er - vielleicht sogar: soll er - darauf verzichten?“ (Höffe 2004: 28). Ich möchte überprüfen, ob Kant sich durch seine Entscheidung für das „n e g a t i v e Surrogat“ (Kant 2005: 20) wirklich mit dem Geringeren zufrieden gibt, oder ob nicht der von ihm beschriebene Bund der Staaten seinen ihm zugedachten Zweck der Friedensschaffung und Friedenssicherung voll und ganz erfüllt.
Meine These dabei ist, dass in „Zum ewigen Frieden“ zwar ein Weltstaat angedacht ist und auch ausführlich diskutiert wird, sich dieser aber auf Grund von gewichtigen Argumenten, die Kant gegen ihn anführt, und die meiner Meinung nach auch zutreffend sind, nicht durchsetzen kann. Der von Immanuel Kant dargestellte Völkerbund ist die einzige Möglichkeit eine zum Frieden führende Staatlichkeit auf supranationaler Ebene umzusetzen. Wenn auch die supranationale Staatlichkeit minimal gehalten ist, kann sie doch maximale Wirkung für ihren Zweck, der Schaffung und Wahrung des Friedens, entfalten. Diese Position werde ich ausführlich darstellen und diskutieren. Ich argumentiere somit auf einer theoretischen Ebene und stelle Überlegungen dazu an, wie eng strukturiert Zusammenschlüsse von Staaten auf internationaler Ebene überhaupt sein sollen und müssen. Um meine These zu untermauern, werde ich kurz die Präliminarartikel darstellen, bevor ich dann weitergehend die drei Definitivartikel darstellen und diskutieren werde.
Im Zuge meiner Darstellung der Definitivartikel binde ich auch die wesentlichen Punkte aus Zusätzen und Anhang mit ein.
Im Folgenden möchte ich zunächst Grundsätzliches zu Immanuel Kants Verständnis von Rechtsfrieden darstellen, welches das Grundgerüst von „Zum
4
ewigen Frieden“ bildet und dazu die Meinung von Wolfgang Kersting und Georg Cavallar wiedergeben.
Weitergehend werde ich zwei unterschiedliche Positionen der Literatur darstellen, die sich im Laufe der “Interpretationsgeschichte“ von „Zum ewigen Frieden“ herausgebildet haben. So möchte ich die unter anderem von Otfried Höffe vertretene Position darstellen, die in Kants Argumentation Widersprüche sieht und das “negative Surrogat“ deshalb als einen halbherzigen Kompromiss versteht, der allenfalls als Vorstufe zur Weltrepublik gelten kann. Des Weiteren möchte ich mich besonders mit Otfried Höffe und der von ihm eingebrachten Weltstaatsthese auseinandersetzten.
Die andere, etwa von Wade Huntley, James Bohman und anderen hier dargestellten Autoren vertretene Position, die ich diskutieren werde, erkennt in Kants negativem Surrogat mehr Potential als die Vorstufe zu einer Weltrepublik. Für diese Autoren ist der Völkerbund das Endergebnis. Diese unterschiedlichen Positionen möchte ich ausführlich darstellen und in dem mir gegebenen Rahmen diskutieren, bevor ich meine eigenen Überlegungen zu der Ausgangsfrage „Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf““ darstellen möchte. Am Ende meiner Zulassungsarbeit möchte ich die wesentlichen von mir dargestellten Punkte noch einmal zusammenfassen und ein allgemeines Resümee ziehen.
5
2. Grundlagen
Kants Rechtsphilosophie und der Rechtsfrieden
In der Rechtsphilosophie Kants wird der positive Friedenszustand durch eine Rechtsordnung gewährleistet. Somit muss „der negative Frieden der bloßen Kriegsabwesenheit dem positiven Frieden eines allumfassenden
Rechtszustandes“ (Kersting 1997: 328) Platz machen. Im Gegensatz zu Hobbes wird bei Kant „die Gewaltdynamik des Naturzustandes nicht durch ein Arrangement der Klugheit gebändigt, sondern durch eine ‚bürgerliche Verfassung’ (…) beendet“ (Kersting 1997: 259). Der positive Frieden ist im Gegensatz zum negativen Frieden kein „distributives Resultat individueller Strategien rationaler (…) Akteure“ (Kersting 1997: 328), er ergibt sich folglich nicht einfach so, sondern muss bewusst von den rational handelnden Akteuren geschaffen, oder wie Kant es formuliert, „gestiftet werden“ (Kant 2005: 10). Im Naturzustand, also unter Bedingungen die völlig ohne rechtlichen Rahmen auskommen, ist jeder Mensch des anderen Menschen Feind. Im Naturzustand fehlt jede Form des Rechts, welche das Zusammenleben der Menschen regelt. Insofern kann sich jeder Mensch von seinem Nachbarn bedroht fühlen, da es keine allgemeingültigen Regeln gibt, die einen Angriff auf die Integrität der Mitmenschen unter Strafe stellen würden. Die potentielle Verletzung der Mitmenschen ist somit schon in der Struktur des Naturzustandes zu finden. Bei einer bereits vollzogenen Umsetzung der von allen Bürgern gemeinschaftlich beschlossenen Gesetze ist die Lebenswelt der Menschen so verrechtlicht, dass wir „jemanden nur dann als unseren Feind betrachten, wenn er uns in unseren Rechten verletzt hat; hier gibt sich der Feind also erst durch die rechtsverletzende Gewaltanwendung zu erkennen“ (Kersting 1997: 257). Der Zustand des Friedens garantiert den Menschen Schutz für ihre persönliche Entfaltung. Die Stiftung des positiven Friedens kann nur „als kollektives Resultat gemeinsamen Rechtshandelns entstehen“ (Kersting 1997: 328). Denn der positive Friede ist, schon allein in Abgrenzung zum negativen Frieden, die Grundlage des Rechts, wonach die Akteure handeln und sich wechselseitig wieder zum friedlichen Leben verbinden. Kant empfand den positiven Frieden
6
als eine „Rechtspflicht“ (Kersting 1997: 329), basierend auf allseitigem rationalem Handeln der Menschen.
Kants Friedenskonzept umfasst deshalb auch die „Verrechtlichung aller konfliktträchtigen Beziehungen“ (Kersting 1997: 329) auf drei verschiedenen, sich aber aufeinander beziehenden Ebenen.
Nur wenn die Friedensstiftung auf staatsrechtlicher, völkerrechtlicher und weltbürgerrechtlicher Ebene erfolgen konnte, kann man nach Kants Verständnis von einem ewigen Frieden sprechen. Wolfgang Kersting sieht deshalb in Immanuel Kant auch den einzigen „Philosophen, der den
gesellschaftsvertraglichen Egalitarismus und die in ihm begründete politische Organisationsform einer Republik des allgemeinen Gesetzes bis ins Kosmopolitische ausgedehnt hat“ (Kersting 1997: 263). Kersting führt weiter aus, dass in Immanuel Kants Philosophie des Rechts die Stiftung des positiven Friedens „die Erfüllung einer apriorischen Menschenpflicht, die jeder Mensch seinem Mitmenschen und jeder Staat allen Menschen, seinen Bürgern und auch allen anderen schuldet“, (Kersting 1997: 328) ist. Nur wenn eine vernünftige Rechtsordnung überall auf der Welt Geltung hat, „herrschen peremtorische Rechtsverhältnisse, ist das Postulat, den Naturzustand zwischen den Menschen zu überwinden, erfüllt“ (Kersting 1997: 264).
Deshalb ist der Weg zu einem ewigen Frieden aus der Perspektive Kants möglich, wenn die von ihm dargestellte Verrechtlichung auf allen Ebenen stattfindet.
Georg Cavallar betrachtet ebenso wie Wolfgang Kersting dezidiert die von Kant als notwendig erachtete Ausdehnung des Rechts auf drei Ebenen. Er geht dabei besonders auf die gegenseitige Beeinflussung der Menschen ein, die „in derselben Außenwelt leben“ (Cavallar 1992: 59). Auf Grund des Zusammenlebens in einem räumlich begrenzten Umfeld wird „eine rechtliche Regelung ihrer Koexistenz auf den drei Ebenen des Staats-, Völker- und Weltbürgerrechts nötig“ (Cavallar 1992: 59). Kants Rechtsgemeinschaft sei „in erster Linie eine Selbstschutzgemeinschaft von Handelnden“
7
(Cavallar 1992: 59), die sich bewusst zu dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen hätten. Dabei spiele das persönliche Empfinden der Bürger keine Rolle, der zu vollziehende Zusammenschluss sei ein Gebot, welcher der „reinen praktischen Vernunft“ (Cavallar 1992: 59) entspringt. Cavallar geht in seiner Analyse der Kantischen Rechtsphilosophie noch weiter und weist darauf hin, dass es für Immanuel Kant pflichtwidrig war „im status naturalis zu verharren“ (Cavallar 1992: 70). Denn als „vernunftbegabte Wesen, sind die Menschen verpflichtet, ihre Verhältnisse nach Regeln des Rechts zu gestalten“ (Cavallar 1992: 70). Eine andere Möglichkeit als die Unterwerfung unter allgemein gültige Gesetze wäre demnach schlicht unvernünftig, denn nur unter Rechtsverhältnissen, die für alle die gleiche Gültigkeit besitzen, kann der Mensch sicher sein, dass er in seinen persönlichen Rechten nicht mehr verletzt wird. Nur im Zustand des Friedens kann die Gültigkeit der Rechte garantiert werden, weshalb dieser ebenso ein Gebot der Vernunft ist. Cavallar betont, dass Kant bewusst keine „moralische Begründung“ (Cavallar 1992: 45) für den Frieden anführt, da sie „für Kant erstens selbstverständlich war und er zweitens um die Wirkungslosigkeit der seit Jahrhunderten gehaltenen Moralpredigten gegen den Krieg wußte“ (Cavallar 1992: 45).
Der Frieden ist für Immanuel Kant nicht, was die Moral den Menschen gebietet. Er ist ein einfaches Gebot der Vernunft und nur durch Verrechtlichung aller konfliktträchtigen Beziehungen zu erreichen. Zwar geht Kant nicht davon aus, dass der Mensch völlig ohne Moral sei, worauf ich noch zurückkommen werde, doch ist die Moral eine menschliche Anlage, die der besonderen „Pflege“ bedarf.
In der Literatur zu Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden“ ist häufig „von einer ‚Vernachlässigung’ der moralischen Begründung“ (Cavallar 1992: 46) die Rede, was Cavallar allerdings nicht so empfindet, denn „Rechts- und Tugendlehre haben (…) ein gemeinsames Fundament“ (Cavallar 1992: 46). Für Cavallar ist Kants Ansatz mit seiner bewussten Ausklammerung der Moral als Begründung und Weg zu einem ewigen Frieden einzigartig, denn bei Kant fielen Friede und Recht zusammen. Sie bilden eine untrennbare Einheit - „wer nicht Recht will,
8
will nicht den Frieden“ (Cavallar 1992: 46). Der einzige Weg zum ewigen Frieden führt über das Recht. „Kant konzipiert seine Friedenslehre als Rechtsfriedenslehre, weil der Friede zwischen Menschen gestiftet werden muß, die ‚im wechselseitigen Einfluße gegen einander’ stehen“ (Cavallar 1992: 46).
Für Kant ist der Naturzustand schon aus strukturellen Gründen ein Kriegszustand, da ein Zustand der Gesetzlosigkeit zwischen den Bürgern eines Staates, als auch zwischen den Staaten besteht. Deshalb muss der Naturzustand überwunden werden. Kant will den Frieden durch rechtliche Überwindung des zwischenstaatlichen Naturzustandes erreichen. Insgesamt geht es Kant folglich um die Schaffung eines Systems, in dem es für rechtliche Willkür keinen Platz gibt. Nach seiner Idee eines dauerhaften Friedens ist dieser das Resultat eines Rechtssystems, das auf dem vernunftrationalen Wollen aller Staatsbürger fußt.
9
Arbeit zitieren:
Anke Leins, 2006, Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf", München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Der Freiheitsbegriff bei Immanuel Kant
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Examensarbeit, 77 Seiten
Die Freiheit und das Böse bei Kant
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Magisterarbeit, 98 Seiten
Der Transformationsprozess in Bulgarien - Politische, ökonomische und ...
Politik - Internationale Politik - Region: Osteuropa
Diplomarbeit, 99 Seiten
Anke Leins hat den Text Weltrepublik oder Völkerbund? Zur Konzeption von supranationaler Staatlichkeit in Immanuel Kants "Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf" veröffentlicht
Anke Leins hat einen neuen Text hochgeladen
Immanuel Kant: Prolegomena to Any Future Metaphysics: That Will Be Abl...
Immanuel Kant, Gary Hatfield, Kant Immanuel
Immanuel Kant: Foundations of the Metaphysics of Morals
Immanuel Kant, Lewis White Beck, Lewis W. Beck
Immanuel Kant: Prolegomena to Any Future Metaphysics: That Will Be Abl...
Immanuel Kant, Gary Hatfield, Desmond M. Clarke
0 Kommentare