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Inhaltsverzeichnis
INHALTSVERZEICHNIS ...................................................................................................2
ABBILDUNGSVERZEICHNIS...........................................................................................3
1 EINLEITUNG 4
2 DEFINITION 5
3 GESETZLICHE GRUNDLAGE 7
4 ZEITPUNKT DER GEFÄHRDUNGSANALYSE 10
5 VERFAHREN DER SICHERHEITSANALYSE 11
5.1 VORBEREITUNG 12
5.2 BERATUNG 13
5.2.1 Sicherheitsbeauftragter 13
5.2.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit 14
5.2.3 Betriebsärzte 15
5.2.4 Arbeitsschutzausschuss 16
5.2.5 Gefährdungsermittlung 17
5.2.6 Ermittlung der Gefährdungen durch Checklisten 19
5.3 GEFÄHRDUNGSBEWERTUNG 19
5.4 MAßNAHMEN TREFFEN 20
5.5 DOKUMENTATION 22
5.5.1 Protokollierung der Daten 22
5.5.2 Datenauswertung 23
5.5.3 Berufsgenossenschaft 23
5.5.4 Videodokumentationen 24 Videodokumentationen.................................................................................24
5.6 ERFOLGSKONTROLLE 24
6 FAZIT 25
7 LITERATURVERZEICHNIS 27
7.1 LITERATUR 27
7.2 INTERNET-QUELLEN 27
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Kreisprozess der im Arbeitsschutzgesetz geregelten Schritte während der
Gefährdungsanalyse............................................................................................................9
Abbildung 2: Wirksamkeit von Unfallverhütungsmaßnahmen in Abhängigkeit vom
Zeitpunkt der Durchführung 11
Abbildung 3: Stufenplan als Richtschnur 12
Abbildung 4: Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses 17
Abbildung 5: Prozess der Informationsverarbeitung 17
Abbildung 6: Gefährdungsfaktoren Belastungsfaktoren mittelbare Faktoren 18
Abbildung 7: Erfassungsblatt 22
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1 Einleitung Arbeitssicherheit ist ein von den Unternehmern und Beschäftigten anzustrebender Zu- stand während der Berufsausübung. 1 Somit liegt es im Interesse aller Beschäftigten, be- rufsbedingte gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden, da davon ihr Wohlbefinden und ihre wirtschaftliche Existenz abhängen. Insofern liegt folgerichtig ein grundlegendes Be- dürfnis der Selbsterhaltung vor. Davon ausgehend ergibt sich eine gesellschaftsorientierte Begründung nach Arbeitssicherheit, die sich aus humanen, wirtschaftlichen und volkswirt- schaftlichen Gründen zusammensetzt:
- Humane Gründe: Die Achtung der Menschenwürde steht in unserer Gesellschafts- ordnung an erster Stelle und verlangt daher eine Vermeidung berufsbedingter Perso- nenschäden, da hinter jedem Unfall das Schicksal einer unmittelbar oder mittelbar be- troffenen Person steckt.
- Wirtschaftliche Gründe: Durch eine Verminderung der Häufigkeit und Schwere von Störfällen und Personenschäden und eine Erhöhung des Wirkungsgrades von Maß- nahmen zur Arbeitssicherheit verbessert sich der betriebliche wirtschaftliche Erfolg unmittelbar (weniger Personenausfälle und Sachschäden).
- Volkswirtschaftliche Gründe: Die Kosten für berufsbedingte Personenschäden und damit verbundene Sachschäden wirken in die volkswirtschaftliche Erfolgsrechnung negativ mit ein. Die Verhütung von Personen- und Sachschäden liegt demzufolge auch im Interesse des Staates.
Die jährliche Gesamtzahl an tödlichen Arbeitsunfällen vermindert sich seit 1950 kontinu- ierlich (Stand: 2000). Die Todesfälle infolge von Berufskrankheiten erlebten im Jahr 1995 ihren Spitzenwert. Dies liegt besonders an der bis zum Tode führenden Dauer mancher Berufskrankheiten. So kann beispielsweise Asbestose erst nach einer Latenzzeit von meist mehr als 20 Jahren zum Lungenkrebs führen. 2 Seit 1995 ist die Zahl der Todesfälle nach Berufskrankheiten wieder gesunken. 3
Die Zahl der nicht tödlichen aber meldepflichtigen Arbeitsunfälle belief sich im Jahr 1998 auf etwa 1,6 Millionen. Weitere zwei Millionen nicht meldepflichtige berufsbedingte Unfälle mit Arbeitsausfall von bis zu drei Kalendertagen kommen hinzu. Die Statistik zeigt, dass auch die Zahl der Arbeitsunfälle ohne Todesfolge rückläufig ist. Die wirtschaftlichen Ver- 1 Vgl. hierzu und im Folgenden: Skiba (2000), S. 21ff.
2 Vgl. http://www.tumorzentrum.klinikum.uni- erlangen.de/e1846/e671/e771/inhalt813/Vortrag_Kraus_Erlangen_110306.pdf (Stand: 20.02.2007). 3 Vgl. hierzu und im Folgenden: Skiba (2000), S. 21ff.
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luste durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten konnten im Jahr 1998 auf etwa 55 Milli- arden DM beziffert werden. Aufgrund der sinkenden Arbeitsunfälle sind die wirtschaftlichen Verluste ebenfalls regressiv.
Diese kurze Ausführung zeigt eindrucksvoll die große Bedeutung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Deutschland, deren Folgen sowohl unübersehbares menschliches Leid als auch erhebliche finanzielle Verluste der Geschädigten, der Betriebe und der Volkswirtschaft sind.
Um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhindern, gibt es eine Reihe verschiede- ner Präventionsmaßnahmen. Eine solche ist die Sicherheitsanalyse, die Gegenstand die- ser Ausarbeitung sein soll. Ziel soll es neben der Begriffsklärung sein, die gesetzliche Grundlage der Sicherheitsanalyse und mögliche beteiligte Personen vorzustellen. Ferner soll das Verfahren der Sicherheitsanalyse in ausgiebiger Form, beginnend bei der Vorbe- reitung und abschließend mit der Wirksamkeitsprüfung, aufgezeigt werden. Ein Fazit run- det diese Arbeit ab.
1 Definition
Eine Sicherheitsanalyse ist die Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit ver- bundenen Gefährdungen je nach Art ihrer Tätigkeiten. 4 Die Gefährdungen sollen demnach erkannt, das Risiko ihres Eintretens eingeschätzt (unter Berücksichtigung des Grenzrisi- kos) und in Bezug auf ihre mögliche Schadensschwere (Art und Umfang) bewertet wer- den. Daraufhin erfolgt eine Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Sicherheitsanalyse dient der Prävention im Arbeitsschutz. Es handelt sich demzufolge um eine Arbeitsschutzmaßnahme, die eine Vermeidung oder Beseitigung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Personen ermöglicht oder die Risiken von unvermeidbaren Gefährdungen erheblich minimiert. Wird im Laufe dieser Ausarbeitung von einer Gefähr- dungsanalyse gesprochen, so ist dies der Oberbegriff für alle Methoden, die die Analyse von Gefährdungen zum Ziel oder Teilziel haben. 5 Die Unfallanalyse und die Sicherheits- analyse sind zwei Verfahren, die unter die Gefährdungsanalyse fallen. Während unter Un- fallanalysen Untersuchungen von Bedingungen zu verstehen sind, die bereits zu einem Unfall oder zu einem arbeitsbedingten Gesundheitsschaden geführt haben, sollen bei Si- cherheitsanalysen Gefährdungen erkannt und beseitigt werden, bevor sie zu Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsschäden führen. Sie sind allesamt Verfahren, die es ermög- 4 Vgl. hierzu und im Folgenden: Hamacher et al. (2005), S. 293f.
5 Vgl. hierzu und im Folgenden: Nohl (1989a), S. 7ff.
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lichen, durch Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen innerhalb von Arbeitstätigkei- ten einen Beitrag zur Effektivierung des Arbeitsschutzes zu leisten. Es können durch diese Verfahren die Ergebnisse von ermittelten Gefährdungen nach ihrer Bewertung verglichen und anschließend in Anlehnung an ihre Gefährdungshöhe in eine eindeutige Rangfolge gebracht werden. Durch die Gefährdungsanalyse erhalten Führungskräfte Informationsun- terlagen darüber, was bei Unterweisungen zu beachten ist und auf welche Gefahren be- sonders eingegangen werden muss. 6 Die Mitarbeiter erlangen obendrein Kenntnisse dar- über, ob und welche Gefährdungen an ihren Arbeitsplätzen existieren.
Zur Klärung wiederkehrender Begrifflichkeiten soll an dieser Stelle eine Abgrenzung der Begriffe Gefahr, Risiko, Restrisiko und Gefährdung erfolgen. 7
Eine Gefährdung ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beein- trächtigung, ohne dass bestimmte Anforderungen an deren Schadensausmaß oder Ein- trittswahrscheinlichkeit vorliegen. Die quantitative Größe einer Gefährdung als Produkt beziehungsweise Kombination aus dem Ausmaß des möglichen Schadens und der Ein- trittswahrscheinlichkeit dieses Schadensausmaßes bildet das Risiko. Ein maximal noch hinnehmbares Risiko einer Gefährdung für die Beschäftigten bei der Arbeit ist das Restri- siko. Man geht davon aus, dass eine absolute Sicherheit bei der Arbeit unter Ausschluss jedweder Gefährdung unmöglich ist. Je größer das Ausmaß des eventuellen Schadens ist, umso geringer muss die Eintrittswahrscheinlichkeit des Grenzrisikos einer Gefährdung gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sein. Unter Gefahr ist die Sachlage zu verste- hen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Der Schadenseintritt verlangt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Von einem Schaden kann erst dann gesprochen werden, sobald eine erhebliche Beeinträchti- gung vorliegt. Ist also das Grenzrisiko kleiner als das Risiko einer Gefährdung, so liegt eine Gefahr für die Beschäftigten vor und Arbeitsschutzmaßnahmen müssen zur Risiko- minderung herbeigeführt werden. Analog dazu liegt Sicherheit für die Beschäftigten vor, wenn das Grenzrisiko gleich oder größer ist als das Risiko einer Gefährdung. Unter Si- cherheit ist dabei die Freiheit vor unvertretbaren Schadensrisiken zu verstehen. Nach der Durchführung notwendiger Arbeitsschutzmaßnahmen ist im Anschluss deren Wirksamkeit zur Minderung des Risikos der Gefährdung zu überprüfen.
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Vgl. hierzu und im Folgenden: Schliephacke (2003), S. 104.
7 Vgl. hierzu und im Folgenden: Hamacher et al. (2005), S. 293f.
7
2 Gesetzliche Grundlage
Das am 21. August 1996 erlassene Arbeitsschutzgesetz stellt die gesetzliche Grundlage für die Sicherheitsanalyse dar. Dieses Gesetz dient der Sicherung und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes. 8 Die §§ 5, 6 aus dem Arbeitsschutzgesetz sind für die Durchführung und Dokumentation von Bedeutung und werden demnach intensiv erläutert. Weiterhin müssen aber auch §§ 3, 4 beachtet werden, da sie die zentralen Grundpflichten eines jeden Ar- beitgebers im Bezug auf den Arbeitsschutz darstellen.
Die §§ 3, 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen die grundsätzlichen Pflichten und allgemeine Grundsätze beim Treffen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
§ 3 weist in erster Linie darauf hin, dass es zu den Grundpflichten des Arbeitgebers ge- hört, sowohl Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit als auch Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu treffen. Es wird festgelegt, dass der Arbeit- geber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen hat, von dem möglichst keine gesundheitsgefährdenden Gefahren ausgehen. § 4 schließt sich an § 3 direkt an, da der Arbeitgeber beim Durchführen der gesundheitsschützenden Maßnahmen auch allgemeine Grundsätze beachten muss. Dazu gehört unter anderem, dass der Arbeitgeber Gefahren schon an der Quelle bekämpfen muss. Darüber hinaus bedarf es der Rücksichtnahme schutzbedürftiger Gruppen. § 4 weist jedem Arbeitsplatz zunächst grundlegende Voraus- setzungen zu wie Schutz des Körpers und der Gesundheit. Außerdem dürfen einzelne Personengruppen nicht benachteiligt werden.
Im nächsten Schritt muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der §§ 3, 4 des Ar- beitsschutzgesetzes ermitteln, welche Maßnahmen für den jeweiligen Arbeitsplatz zu tref- fen sind. Der Gesetzgeber hat hierfür § 5 ArbSchG entworfen, worin die genaue Beurtei- lung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsanalyse) zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes geregelt ist. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eingefügt. 9 8 Vgl. hierzu und im Folgenden: Hamacher et al. (2005), S. 286ff.
9 Vgl. http://bundesrecht.juris.de/arbschg/__5.html (Stand: 28.02.2007).
Arbeit zitieren:
Sven Bartelmei, Caroline Günther, 2007, Sicherheitsanalyse, München, GRIN Verlag GmbH
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